• Keine Ergebnisse gefunden

Selbstverwaltung in den Kammern unter Bedingungen der Corona-Pandemie stärken

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Selbstverwaltung in den Kammern unter Bedingungen der Corona-Pandemie stärken "

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand

Abt. Struktur-, Industrie- und Dienstleistungspolitik

Silvia Grigun Handwerkssekretariat silvia.grigun@dgb.de Telefon: 030 24060 244 Telefax: 030 24060 677 Henriette-Herz-Platz 2 10178 Berlin www.handwerk.dgb.de

Verantwortlich: Frederik Moch, Abteilungsleiter Struktur-, Industrie- und Dienstleistungspolitik

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) begrüßt, dass mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie für den Bereich der Selbstverwal- tungsorganisationen der Wirtschaft die Funktionsfähigkeit der Selbstverwaltung auch unter den Bedingungen der Pandemie erhalten werden soll.

Mit den Vorschlägen zur zeitlich befristeten Änderung des IHK-Gesetzes und der Handwerksord- nung, wird eine pragmatische Lösung vorgeschlagen, die Handlungs- und Beschlussfähigkeit der Or- gane der öffentlich-rechtlichen Körperschaften auch in Zeiten von Kontakt- und Versammlungsver- boten zu wahren und so die Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung zu erhalten. In der aktuellen Situation steht die Selbstverwaltung, insbesondere was die berufliche Bildung betrifft, vor außeror- dentlichen Herausforderungen. Die Bildungszentren sind zurzeit geschlossen, Prüfungen ausgesetzt.

Gerade jetzt in der Krise ist der Sachverstand und das Wissen der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltung gefragt, um gute Lösungen für das Wiederanfahren der Bildungsstätten und des Prüfungswesens zu finden. Eine Diskussion und Legitimation der erforderlichen Schritte in den zu- ständigen Organen der Handwerkskammern ist für die Umsetzung von zentraler Bedeutung. Hier sind Vorstände, Berufsbildungsausschüsse und Vollversammlungen die zentralen Akteure, die es jetzt zu stärken gilt.

Der DGB-Bundesvorstand begrüßt daher, dass den Organen der Selbstverwaltung ermöglicht wird, Sitzungen in digitalisierter Form abzuhalten und das Fassen von Beschlüssen ohne Präsenzpflicht kurzfristig auch dort, wo es nicht bereits durch Satzungsregelungen möglich ist, rechtssicher zu er- möglichen. Wir regen für die Handwerksordnung an, dies in § 124c (2) eindeutiger zu formulieren, dass es wie unter B definiert, darum geht, Versammlungen ohne physische Präsens also etwa als Video- oder Telefonkonferenz zu ermöglichen. Darüber hinaus sollte eindeutig festgelegt werden, dass auch zu einer digitalen Sitzung alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen werden müssen.

Die Zusammenarbeit der Bänke in den Gremien der Handwerkskammern hat eine lange und erfolg- reiche Tradition. Gerade in Krisenzeiten hat sich die Selbstverwaltung im Handwerk als Erfolgsmo- dell erwiesen, da in ihr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wie Betriebsinhaberinnen und Inha- ber im gemeinsamen Austausch über ihre unterschiedlichen Perspektiven in dem Rahmen, den die Handwerksordnung bietet, passgenaue Maßnahmen für ihren Kammerbezirk erarbeiten können. Da- her sollte die Erleichterung und Beteiligung auf dem vereinfachten Weg nicht zur Disposition des Vorstands und/oder des Präsidenten stehen, sondern verbindlich als gleichrangige Beteiligungsform neben den weiterhin möglichen Präsenzsitzungen ermöglicht werden.

Kritisch sieht der DGB die lange Zeitspanne für die Gültigkeit der Änderung – bis 31.12.2021. Wir schlagen vor, das Gesetz bis zum 31.12.2020 zu befristen, mit der Option, es bei Bedarf um jeweils 6 Monate längstens bis zum 31.12.2021 zu verlängern.

stellungnahme

Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes zum Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der

COVID-19-Pandemie für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft

Bitte den Titel der Drucksache eingeben

Selbstverwaltung in den Kammern unter Bedingungen der Corona-Pandemie stärken

17.04.2020

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Unter den befragten Studierenden herrscht eine hohe Impfbereitschaft: 59,7 % geben an, sich (wahrscheinlich) gegen COVID-19 impfen lassen zu wollen, weitere 19,6 % wurden bereits

Die gesonderte schriftliche Klarstellung dessen durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zu - sammenhalt führte dann auch zu einer

Mit der Aufforderung sind den Mitgliedern die Beschluss- und Wahlvorschläge unter Angabe der Rechtsgrundlage und unter Beifügung einer Erläuterung ihres wesentlichen

(1) Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie wird Be- amtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1

Sofern keine alternativen Prüfungslokalitäten zur Verfügung stehen, kann der Prüfungstermin für Testunwillige zeitlich verschoben werden, bis geeignete Räumlichkeiten verfügbar

Es muss dafür gesorgt werden, dass Vorhaltekosten finanziert und der Öffentliche Gesundheitsdienst nicht kaputtgespart wird.. Wir müssen nicht den Apothekern die Grippe-

Die Verlängerung der Akuthilfen für pflegende Angehörige bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligun- gen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung althergebrachter

Wenn wir heute darüber nachdenken können, ob wir in naher Zukunft auf ein Behelfskrankenhaus verzichten können, dann auch deswegen, weil über die getroffenen Maßnahmen ein