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Anlage 2: Hintergrund-Information zur Fortschreibung des „Landesentwick- lungsprogramm Bayern“ (LEP):

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Anlage 2 zur Pressemitteilung des BN zum LEP-Entwurf, 27.08.2012 1

Anlage 2: Hintergrund-Information zur Fortschreibung des „Landesentwick- lungsprogramm Bayern“ (LEP):

Die Landesplanung spielt eine wichtige Rolle, um die Siedlungs- und Verkehrsent- wicklung in ganz Bayern zu lenken und einheitliche Vorgaben für die Nutzung von Rohstoffen oder die Erhaltung von Grünzügen und Natur zu geben. Neben den Ge- setzen ist das „Landesentwicklungsprogramm Bayern“ mit seinen Zielen und Grund- sätzen und seinen Vorgaben für die Regionalpläne das zentrale Instrument hierfür.

Seit über 30 Jahren ist das LEP Grundlage und Richtschnur für die räumliche Ent- wicklung des Freistaats. Es ist bindend für alle öffentlichen Stellen und bietet eine Orientierungshilfe für private Planungsträger. Das LEP ist außerdem Beurteilungs- maßstab für Raumordnungsverfahren und landesplanerische Stellungnahmen.

Die Festlegungen des LEP sind unterschieden in Ziele und Grundsätze:

(Z) Ziele sind von allen öffentlichen Stellen zu beachten und begründen für die Bauleitplanung eine Anpassungspflicht.

(G) Grundsätze sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu be- rücksichtigen.

Das aktuell gültige LEP (2006):

http://www.landesentwicklung.bayern.de/instrumente/landesentwicklungs- programm/download-lep-2006.html

Die vorgesehene Fortschreibung (Ministerrats-Beschluss 22.05.2012):

http://www.landesentwicklung.bayern.de/instrumente/landesentwicklungs- programm/fortschreibung-des-lep.html

Die Fortschreibung hat folgende Ziele (Auszüge aus dem Dokument „Änderungsbe- gründung“, Zitate, Hervorhebung durch den BN):

„Als Maßstab hat der Ministerrat Entbürokratisierung, Deregulierung und soweit möglich Kommunalisierung vorgegeben.“

„Die nochmalige Straffung bei den Festlegungen ergibt im Vergleich zum LEP 2006 eine umfängliche Reduzierung des LEP auf ca. ein Viertel der Ziele und ca. ein Drittel der Grundsätze. … Den Vorgaben der Staatsregierung zur Deregulierung wird damit in hohem Maße entsprochen.“

Auswahl wesentlicher Änderungen im Vergleich zum LEP 2006 (Auszüge aus dem Dokument „Änderungsbegründung“, Zitate, Hervorhebung durch den BN):

Im Kapitel 2 „Raumstruktur“ finden sich die Festlegungen zum „Zentrale-Orte- System“, zu den „Gebietskategorien“ … und zur „Regionsabgrenzung“. Es ergeben sich inhaltlich … wesentliche Änderungen.“

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Anlage 2 zur Pressemitteilung des BN zum LEP-Entwurf, 27.08.2012 2

Im Kapitel 3 „Siedlungsstruktur“ werden „Die Festlegungen zur Siedlungsstruktur ... im Hinblick auf die überörtliche Raumbedeutsamkeit erheblich reduziert und auf die wesentlichen Inhalte Flächensparen, Innenentwicklung vor Außenentwicklung sowie Vermeidung von Zersiedelung konzentriert.“

Im Kapitel 4 „Verkehr“ finden sich „Verkehrsträgerübergreifende Festlegungen“ und Festlegungen für eine „Leistungsfähige und sichere Straßenverkehrsinfrastruktur“, zur „Schieneninfrastruktur“, zum „Radverkehr“, zum „Zivilen Luftverkehr“ sowie zur

„Main-Donau-Wasserstraße“. Es ergeben sich inhaltlich … wesentliche Änderungen.“

„Die Festlegungen zu Straße und Schiene werden erheblich reduziert auf Aussagen zum Erhalt der Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes. Entfallen sind insbesondere die Festlegungen zu konkreten Vorhaben aus dem Bereich Straße und Schiene (sog.

Projekt-Ziele) ….“

„Die Festlegungen zur Schieneninfrastruktur werden um einen Grundsatz zum Bahnknoten München ergänzt.“

Neu aufgenommen wird ein Ziel zur Errichtung einer dritten Start- und Lande- bahn am Verkehrsflughafen München.

Das Kapitel 5 „Wirtschaft“ enthält Festlegungen zu „Bodenschätzen“, „Einzelhan- delsgroßprojekten“ und zu „Land- und Forstwirtschaft“. „Es ergeben sich …. wesent- liche Änderungen:

„Die Festlegungen zu Einzelhandelsgroßprojekten steuern weiterhin die Lage im Raum, die Lage innerhalb der Gemeinde sowie Art und Umfang von Einzelhandels- großprojekten. Allerdings gibt es wesentliche Änderungen im Detail, die zu einer deutlich flexibleren Handhabung und mehr Gestaltungsspielraum führen. Insbe- sondere werden alle Zentralen Orte geeignete Standorte für Einzelhandelsgroß- projekte. Nahversorgungsbetriebe bis 1.200 m² Verkaufsfläche werden in allen Gemeinden landesplanerisch zulässig, wodurch zusätzliche Spielräume für die verbrauchernahe Nahversorgung, insbesondere im ländlichen Raum eröffnet werden.

Die Verkaufsflächensteuerung erhält eine neue Berechnungsgrundlage.“

Ausnahmen vom Ziel, dass die Einzelhandelsgroßprojekte an „städtebaulich integ- rierten Standorten“ erfolgen soll, werden erleichtert:

„Abweichend sind Ausweisungen in städtebaulichen Randlagen zulässig, wenn - das Einzelhandelsgroßprojekt ganz überwiegend dem Verkauf von Waren des sonstigen Bedarfs dient oder

- die Gemeinde nachweist, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte auf- grund der topographischen Gegebenheiten nicht vorliegen.“

Im Kapitel 6 „Energieversorgung“ werden die Regionalen Planungsverbände ver- pflichtet, in den Regionalplänen im Rahmen von regionsweiten Steuerungskonzep- ten Vorranggebiete für die Errichtung von Windkraftanlagen festzulegen.

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