• Keine Ergebnisse gefunden

Heizkosten für Dienstwohnungenmit Sammelheizung aus dienstlichen Versorgungsleitungen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Heizkosten für Dienstwohnungenmit Sammelheizung aus dienstlichen Versorgungsleitungen"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Heizkosten für Dienstwohnungen mit Sammelheizung aus dienstlichen

Versorgungsleitungen

Vom 11. Mai 2017 (KABl. 2017 S. 59)

1Haben Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eine Dienstwohnung, auf die die Bestimmungen der nordrheinwestfälischen Dienstwohnungsverordnung (DWVO) Anwendung finden, so richtet sich der von ihnen zu tragende Heizkostenbeitrag nach § 10 DWVO, wenn die Heizung der Dienstwohnung an eine Sammelheizung angeschlossen ist, die auch zur Hei- zung von Diensträumen dient. 2Dies gilt gemäß § 10 Absatz 1 DWVO nicht, wenn die verbrauchte Wärme durch Wärmemesser festgestellt werden kann; in diesem Fall ist § 9 DWVO entsprechend anzuwenden.

3Nachstehend geben wir die für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten Kostensätze (20. Dezember 2016, Internet: www.bundesfinanzministerium.de) bekannt. 4Sie sind der Endabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2015/2016 zugrunde zu legen.

Energieträger € je m² Wohnfläche

fossile Brennstoffe 9,54

Fernwärme und übrige Heizungsarten 12,53

5Der Heizkostenbeitrag, der sich nach den vorstehenden Kostensätzen ergibt, ist nach Maßgabe des § 10 Absatz 5 DWVO auch für die Abrechnung des von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu tragenden Entgelts für die Warmwasserversorgung aus dienstlichen Versorgungsleitungen maßgebend. 6Kann die für die Erwärmung des Wassers notwendige Energie durch Messvorrichtungen ermittelt werden, ist auch hier § 9 DWVO entsprechend anzuwenden.

7§§ 9 und 10 DWVO sind nach den am 1. April 2000 in Kraft getretenen Pfarrdienstwoh- nungsbestimmungen ggf. auch für die Pfarrdienstwohnungen entsprechend anzuwenden.

8Ist eine Pfarrdienstwohnung an eine Heizungsanlage angeschlossen, aus der auch andere nicht zu Wohnzwecken dienende Räume versorgt werden, so sind gemäß Nummer 11 Absatz 4 DBPfDWV (KABl. 1999 S. 266) die Kosten für die Heizung und die Warmwas- serversorgung nach § 10 Absätze 1, 2, 4 und 5 DWVO zu berechnen, wenn in der Pfarr- dienstwohnung noch keine Messeinrichtung installiert ist oder die Installation einer Mes- seinrichtung unverhältnismäßig hohe Kosten erfordern würde. 9Bei dieser Berechnung der

Heizkosten für Dienstwohnungen

HKDW 778

07.02.2022 EKvW 1

(2)

Heizungs- und Warmwasserversorgungskosten ist die Pfarrdienstwohnung, abweichend von § 10 Absatz 3 DWVO, mit einer Wohnfläche von höchstens 156 m² zu berücksichtigen.

778 HKDW

Heizkosten für Dienstwohnungen

2 07.02.2022 EKvW

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Regelungen des § 4 Absatz 1 Nummer 7 und der Anlage 2 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen 1 vom 27. 332) in der Fassung

1 Nr.. April 2000 in Kraft getretenen Pfarrdienst- wohnungsbestimmungen ggf. auch für die Pfarrdienstwohnungen entsprechend anzuwen- den. 2 Ist eine Pfarrdienstwohnung an

1 Der Heizkostenbeitrag, der sich nach den vorstehenden Kostensätzen ergibt, ist nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 DWVO 1 auch für die Abrechnung des von den Mitarbeiterinnen

7 §§ 13 und 14 DWVO 1 sind nach den am 1. April 2000 in Kraft getretenen Pfarrdienst- wohnungsbestimmungen ggf. auch für die Pfarrdienstwohnungen entsprechend anzuwen- den. 8 Ist

1 Haben Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eine Dienstwohnung, auf die die Bestimmungen der nordrhein-westfälischen Dienstwohnungsverordnung (DWVO) Anwendung finden, so richtet sich

(4) Für den Prüfungsbereich Gestaltung und Realisation eines Medienproduktes bestehen folgende Vorgaben:.. 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der

Oktober 2014 beschlossen, die Richtlinie über die Durchführung der Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Richtlinie) in der Fassung vom

Soweit die Notwen- digkeit der Versorgung mit Hilfsmitteln besteht, soll die stationäre Einrichtung die jeweils leistungspflichtige Krankenkasse frühzeitig informieren und