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Heizkosten für Dienstwohnungenmit Sammelheizung aus dienstlichen Versorgungsleitungen

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Heizkosten für Dienstwohnungen mit Sammelheizung aus dienstlichen

Versorgungsleitungen

Vom 26. Oktober 2004 (KABl. 2004 S. 288)

1Haben Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eine Dienstwohnung, auf die die Bestimmungen der nordrhein-westfälischen Dienstwohnungsverordnung (DWVO)1 Anwendung finden, so richtet sich der von ihnen zu tragende Heizkostenbeitrag nach § 13 Abs. 1 bis 4 DWVO1, wenn die Heizung der Dienstwohnung an eine Sammelheizung angeschlossen ist, die auch zur Heizung von Diensträumen dient. 2Dies gilt gemäß § 13 Abs. 5 DWVO1 nicht, wenn die verbrauchte Wärme durch Wärmemesser festgestellt werden kann; in die- sen Fall ist § 12 DWVO1 entsprechend anzuwenden.

1Nachstehend geben wir die für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten Kostensätze (20. Oktober 2004, Internet: www.bundesfinanzministerium.de/Bundesliegenschaften- und Bundesbeteili- gungen) bekannt. 2Sie sind der Endabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2003/2004 zu Grunde zu legen.

Energieträger € je m2 Wohnfläche

Heizöl, Abwärme 7,38

Gas 8,02

Fernheizung, feste Brennstoffe schweres Heizöl

8,52

1Der Heizkostenbeitrag, der sich nach den vorstehenden Kostensätzen ergibt, ist nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 DWVO1 auch für die Abrechnung des von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu tragenden Entgelts für die Warmwasserversorgung aus dienstlichen Versorgungsleitungen maßgebend. 2Kann die für die Erwärmung des Wasser notwendige Energie durch Messvorrichtungen ermittelt werden, ist auch hier § 12 DWVO1 entspre- chend anzuwenden.

1§§ 13 und 14 DWVO1 sind nach den am 1. April 2000 in Kraft getretenen Pfarrdienst- wohnungsbestimmungen ggf. auch für die Pfarrdienstwohnungen entsprechend anzuwen- den. 2Ist eine Pfarrdienstwohnung an eine Heizungsanlage angeschlossen, aus der auch

1Nr. 777

Heizkosten für Dienstwohnungen

HKDW 778-2 Archiv

Archiv, Geltungszeitraum 01.07.2003 - 30.06.2004 EKvW 1

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andere nicht zu Wohnzwecken dienende Räume versorgt werden, so sind gemäß Nr. 11 Abs. 4 DBPfDWV1 (KABl. 1999 S. 266) die Kosten für die Heizung und die Warmwas- serversorgung nach §§ 13 und 14 DWVO1 zu berechnen, wenn in der Pfarrdienstwohnung noch keine Messeinrichtung installiert ist oder die Installation einer Messeinrichtung un- verhältnismäßig hohe Kosten erfordern würde. 3Bei dieser Berechnung der Heizungs- und Warmwasserversorgungskosten ist die Pfarrdienstwohnung mit einer Wohnfläche von höchstens 156 m2 zu berücksichtigen.

1 Nr. 704 1 Nr. 777

778-2 Archiv HKDW

Heizkosten für Dienstwohnungen

2 Archiv, Geltungszeitraum 01.07.2003 - 30.06.2004 EKvW

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