VWA Köln Übungen im Handes- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Christoph Schepers WS 02 / 03
1. Klausur - Lösungshinweise 1. Teil
GmbH gegen KG 5.000,- € aus § 433 II BGB
Vertrag zwischen GmbH und KG?
G für GmbH, §§ 35, 36 GmbHG P für KG, § 49 HGB i.V.m. § 164 BGB
Beschränkung unbeachtlich, § 50 I HGB also Vertrag zwischen GmbH und KG, also muß KG zahlen.
häufiger Fehler: Bei der Frage, ob P im Rahmen seiner Vertretungsmacht (vgl. § 164 BGB) handelte, war § 50 HGB zu prüfen. Viele haben stattdessen später eine Anfechtung geprüft.
2. Teil
häufiger Fehler: Beide Ansprüche wurden gleichzeitig geprüft. Dadurch wurde Prüfung unübersichtlich. Oft wurde keine Anspruchsgrundlage genannt. Das führt zu Erzählungen, was alles im Sachverhalt passiert ist, anstatt etwas konkretes zu prüfen.
1. Anspruch
GmbH gegen D 5.000,- € aus § 433 II BGB i.V.m. § 398 BGB i.V.m. § 28 HGB
Hinweis zu diesem Ansatz: Wenn D in das Geschäft des K eingetreten ist, und K der GmbH bereits die 5.000,- € schuldete, dann muß D dafür einstehen. Zwar hatte K mit der GmbH keinen Vertrag geschlossen, sondern mit der KG. Aber es kommt in Betracht, daß die KG ihren Anspruch gegen K an die GmbH abgetreten hatte - im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehaltes]
A. Anspruch der KG gegen K aus § 433 II BGB
Vertrag zwischen KG und K ja. Die Computer wurden für 7.000,- € an K veräußert. Also hat die KG gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 7.000,- €.
B. Abtretung dieses Anspruches an die GmbH gemäß § 398 BGB
Die GmbH hatte an die KG unter verängertem Eigentumsvorbehalt geliefert. Das bedeutet, daß die KG von der GmbH ermächtigt wurde, die Computer weiterzuübereignen (§ 185 BGB), daß die KG aber im Gegenzug (damit die GmbH eine andere Sicherheit erhält) ihren künftigen Kaufpreisanspruch aus dem Verkauf der Computer bereits im voraus an die GmbH abtrat. Die Computer wurden von der KG an
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Rechtsanwalt Christoph Schepers WS 02 / 03
den K verkauft, also wurde der Kaufpreisanspruch KG - K an die GmbH abgetreten (und zwar in Höhe von 5.000,- €).
Zwischenergebnis: der K schuldet der GmbH 5.000,- € aus § 433 II i.V.m. § 398 BGB C. Haftung des D für diese Schuld des K gemäß § 28 HGB
im Betrieb des Geschäfts entstandene Verbindlichkeit ? ja, K kaufte die Computer für sein Geschäft
Eintritt des D in das Geschäft des K? ja also haftet D für diese Verbindlichkeit also muß D zahlen.
Hinweis: Der K hatte noch nicht an die KG gezahlt. Wenn er gezahlt hätte, hätte dies im Sachverhalt gestanden. Wer trotzdem von einer Zahlung des K ausging, wäre zu dem Ergebnis gekommen, daß D nicht zahlen muß, denn da K bereits bezahlt hätte, wäre die Verbindlichkeit ja durch Erfüllung schon erloschen.]
2. Anspruch
GmbH gegen K Herausgabe der Computer nach § 985 BGB GmbH Eigentümer?
ursprünglich ja
durch Lieferung an KG verloren gemäß § 929 BGB?
Einigung nach § 929 BGB unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung (§ 158 BGB). KG hat noch nicht gezahlt, also ist Bedingung noch nicht eingetreten, also ist Übereignung an KG noch nicht wirksam.
Also kein Eigentumsübergang nach § 929 BGB durch Lieferung KG an K gemäß § 929 BGB?
Einigung nach § 929 BGB zwischen P (für die KG gemäß §§ 49 HGB, 164 BGB) und K,
Problem: KG ist gar nicht Eigentümer, nach § 929 BGB muß aber Eigentümer übereignen
Lösung: verlängerter Eigentumsvorbehalt: GmbH hatte die KG ermächtigt (§ 185 BGB), die Computer zu veräußern, wenn ihr nur die künftige Kaufpreisforderung abgetreten wird. Die Abtretung erfolgte, vgl. oben. Also durfte KG die Computer an K veräußern. Also Einigung wirksam.
Übergabe ist auch erfolgt. also Übereignung an K
K ist Eigentümer, also
GmbH nicht mehr Eigentümer -> § 985 BGB nein
häufiger Fehler: Es wurde mit Kaufvertrag argumentiert, dadurch wurde Grenze zwischen Schuldrecht und Sachenrecht verwischt -> Abstraktionsprinzip!