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2015/07 S. 225–276

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Inhalt

GESETZE UND VERORDNUNGEN Rechtsverordnung zur Änderung der Datenschutzverordnung

vom 11. Juni 2015 225

Verwaltungsverordnung zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung

vom 21. Mai 2015 226

BEKANNTMACHUNGEN

Jahresrechnung 2014 der Evangelischen

Kirche in Hessen und Nassau 227

Hinweise zur Neubildung der Dekanats- synoden und zur Wahl der Synodalen der

Zwölften Kirchensynode 234

Urkunden 247

Potentialanalyse 252

Sonder-Potentialanalyse 252

Bekanntgabe neuer Dienstsiegel 253

DIENSTNACHRICHTEN 253

STELLENAUSSCHREIBUNGEN 255

A M T S B L AT T

DER EVANGELISCHEN KIRCHE IN HESSEN UND NASSAU

Darmstadt, den 15. Juli 2015 Nr. 7

Gesetze und Verordnungen

Rechtsverordnung

zur Änderung der Datenschutzverordnung Vom 11. Juni 2015

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 27 Absatz 2 des EKD- Datenschutzgesetzes folgende Rechtsverordnung be- schlossen:

Artikel 1

Die Datenschutzverordnung vom 12. November 1996 (ABl. 1997 S. 16), zuletzt geändert am 30. Januar 2014 (ABl. 2014 S. 142), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort „Verwaltungsverord- nung“ durch das Wort „Rechtsverordnung“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2a, 3 und 4 werden die Absätze 3, 4 und 5.

b) Im neuen Absatz 5 werden die Wörter „das Ein- verständnis“ durch die Wörter „die Einwilligung“

ersetzt.

3. § 4 wird aufgehoben.

4. Der bisherige § 5 wird § 4.

5. Der bisherige § 6 wird § 5 und wie folgt gefasst:

㤠5

Beauftragte für den Datenschutz (Zu § 18b DSG-EKD)

Die Aufgaben der oder des Beauftragten für den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck e.V. – Diakonie Hessen – werden der oder dem Beauftragten für den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland übertragen.“

6. § 7 wird aufgehoben.

(2)

7. Der bisherige § 9 wird § 6.

8. § 10 wird aufgehoben.

9. Der bisherige § 11 wird § 7 und erhält folgende Über- schrift:

㤠7

Aufsicht und Genehmigungsbefugnisse (Zu § 14 Absatz 1 DSG-EKD)“

10. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:

„§ 8 Übergangsregelung

(1) Für den Bereich der Diakonie Hessen erfolgt die Übertragung der Datenschutzaufsicht auf den Daten- schutzbeauftragten der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Ablauf der Amtszeit des amtieren- den Diakonie-Beauftragten für den Datenschutz am 29. September 2016. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für die Rechte und Pflichten des Diakonie-Beauf- tragten für den Datenschutz die Vorschriften für die Beauftragte oder den Beauftragten für den Daten- schutz.

(2) Der Diakoniebeauftragte für den Datenschutz und der Beauftragte für den Datenschutz der EKD sollen zusammenarbeiten. Bei Fragen, die den kirchlichen Datenschutz insgesamt betreffen, wird der Beauf- tragte für den Datenschutz der EKD gegenüber kirch- lichen und staatlichen Stellen federführend tätig.“

11. Der bisherige § 12 wird § 9.

12. Im neuen § 9 Satz 1 wird das Wort „Verwaltungsver- ordnung“ durch das Wort „Rechtsverordnung“ er- setzt.

Artikel 2

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft.

Darmstadt, den 16. Juni 2015 Für die Kirchenleitung

D r . J u n g __________

Verwaltungsverordnung

zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung Vom 21. Mai 2015

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 Num- mer 20 der Kirchenordnung folgende Verwaltungsver- ordnung beschlossen:

Artikel 1

Nach § 22 der Pfarrdienstwohnungsverordnung vom 16. Mai 2013 (ABl. 2013 S. 269) wird folgender § 22a eingefügt:

㤠22a

Übergangsbestimmung

Dekaninnen und Dekane, die aufgrund älteren Rechts verpflichtet waren, eine Dienstwohnung zu beziehen, können beim Dekanatssynodalvorstand bis zum 31. Dezember 2016 eine Überprüfung der Dienstwoh- nungspflicht beantragen. Stellt der Dekanatssynodal- vorstand daraufhin fest, dass die Zuweisung einer Dienstwohnung im Interesse des Dienstes nicht erforder- lich ist, entfallen der Anspruch nach § 3 Absatz 5 und die Verpflichtung nach § 5 Absatz 1.“

Artikel 2

Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

Darmstadt, den 24. Juni 2015 Für die Kirchenleitung

D r . J u n g __________

(3)

Bekanntmachungen

1. Haushaltsabschluss 2014 nach Hauptgruppen (in EUR)

1.1 Einnahmen: Ansatz 2014 Ergebnis 2014 in %

Hauptgruppe 0 Steuern, Zuwendungen und Zuschüsse 467.507.475 513.538.740,24 86,2 Hauptgruppe 1 Einnahmen aus Vermögen, Verwaltung und Betrieb 38.748.686 35.974.198,49 6,0 Hauptgruppe 2 Kollekten - Einnahmen besonderer Art 5.425.450 6.835.026,98 1,1

Hauptgruppe 3 Vermögenswirksame Einnahmen 44.281.924 39.704.996,83 6,7

555.963.535 596.052.962,54 100,0

1.2 Ausgaben: Ansatz 2014 Ergebnis 2014 in %

Hauptgruppe 4 Personalausgaben 179.225.191 179.686.970,45 30,1

Hauptgruppe 5 Unterhalt. d. Grundstücke, Gebäude u. bewegl. Vermögen 5.052.538 4.689.922,91 0,8 Hauptgruppe 6 Sächliche Verwaltungs-/Betriebsausgaben 22.930.603 21.710.660,77 3,6 Hauptgruppe 7 Zuweisungen (an Kirchengemeinden, Dekanate und

andere), Umlagen, Zuschüsse

307.505.152 304.008.090,69 51,0

Hauptgruppe 8 Ausgaben besonderer Art 10.236.875 7.829.464,29 1,3

Hauptgruppe 9 Vermögenswirksame Ausgaben 31.013.176 78.127.853,43 13,1

555.963.535 596.052.962,54 100,0

Jahresrechnung 2014

der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Steuern, Zuwendungen und

Zuschüsse Einnahmen aus

Vermögen, Verwaltung und Betrieb Kollekten - Einnahmen

besonderer Art

Vermögenswirksame Einnahmen

Einnahmen 2014

Personalausgaben

Unterhaltung der Grundstücke, Gebäude

und bewegliches Vermögen

Sächliche Verwaltungs-/

Betriebsausgaben Zuweisungen (an

Kirchengemeinden, Dekanate und andere),

Umlagen, Zuschüsse Ausgaben besonderer Art Vermögenswirksame

Ausgaben

Ausgaben 2014

(4)

2. Haushaltsabschluss 2014 - Einnahmen und Ausgaben nach Arten

2.1. Einnahmen nach Arten

Einnahmearten Abgrenzung Ansatz Ergebnis Veränd. Veränd.

(Gruppierungen / 2014 2014 Ansatz/ Ansatz/

Ergebnis Ergebnis

Funktionen) EUR EUR EUR %

1. Ordentliche Einnahmen

Kirchensteuer GRP 0100 445.000.000 489.838.464,15 44.838.464,15 1. 10,1 Kirchl. Zuweisungen GRP 03 und 04 5.777.749 6.466.881,20 689.132,20 2. 11,9 Staatliche Zuschüsse GRP 05 und 08 16.729.726 17.233.394,89 503.668,89 2. 3,0 Verwaltungseinnahmen /

Ausgabenersatz

HG 1 abzügl. GRP 196, 1970, 9700.02.1100

25.050.241 23.404.441,83 -1.645.799,17 3. -6,6

Vermögenserträge 9700.02.1100 13.500.000 12.414.253,05 -1.085.746,95 4. -8,0

Kollekten, Spenden GRP 21, 22, 35 514.050 826.648,16 312.598,16 60,8

Kredite, Rückfluss GRP 32, 33, 38 10.000 4.600,00 -5.400,00 -54,0

Verkaufserlöse

(insbesondere Immobilien)

GRP 34 4.000 1.734.254,46 1.730.254,46 5. 43.256,4

Erträge aus Kirchbaurücklage

9322.00.2410 4.500.000 5.028.298,15 528.298,15 11,7

Sonstige Einnahmen

GRP 23, 24, 26, 27, 36, 37, 3120, 3190

411.400 980.080,67 568.680,67 138,2

Zwischensumme 511.497.166 557.931.316,56 46.434.150,56 9,1

2. Innere Verrechnungen GRP 196, 1970 198.445 155.503,61 -42.941,39 -21,6

Zwischensumme 511.695.611 558.086.820,17 46.391.209,17 9,1

3. Rücklagenentnahme GRP 311 44.267.924 37.966.142,37 -6.301.781,63 -14,2 davon:

Ausgleichsrücklage 5.000.000 0,00 -5.000.000,00 6. -100,0

zweckgebundene Rücklagen 39.267.924 37.966.142,37 -1.301.781,63 7. -3,3

Gesamteinnahmen 555.963.535 596.052.962,54 40.089.427,54 7,2

Erläuterungen:

1. Überplanmäßiges Kirchensteuerergebnis aufgrund unerwartet hohen Basiseffekts aus Vorjahren 2. Zuschüsse / Zuweisungen für Projekte

7. Mindereinnahmen insbesondere durch Verzicht auf die Rücklagenentnahme "Haushaltsergebnis 2012".

6. Verzicht auf Entnahme aus der Ausgleichsrücklage für die Versorgungsstiftung. Hier war der Deckung durch im Haushaltsvollzug entstandene sonstige Mehreinnahmen und Minderausgaben der Vorrang einzuräumen.

3. U.a. geringere Zinseinnahmen durch das niedrige Zinsniveau 4. Geringere Zins- und Dividendenerträge

5. Mehreinnahme aufgrund Immobilienverkauf

(5)

2.2 Ausgaben nach Arten

Ausgabearten Abgrenzung Ansatz Ergebnis Veränd. Veränd.

(Gruppierungen / 2014 2014 Ansatz/ Ansatz/

Ergebnis Ergebnis

Funktionen) EUR EUR EUR %

I. 1. Gesamtkirchlicher Haushaltsteil

Personalausgaben HG 4 179.225.191 179.676.313,09 451.122,09 0,3

darunter:

- Bezüge, Vergütung, Versorgungskassen, Beihilfe etc. 166.859.991 164.107.698,77 -2.752.292,23 -1,6

- Versorgungsbezüge GRP 44 12.365.200 15.568.614,32 3.203.414,32 25,9

Lfd. Sachausgaben f. Grundstücke, Gebäude und bewegl. Vermögen

HG 5 ./. AG I - III 5.051.538 4.689.893,16 -361.644,84 -7,2

Sächl. Verwaltungs- und Betriebsausgaben HG 6 ./. AG I-III 17.884.258 15.798.489,04 -2.085.768,961. -11,7 Zuweisungen, Zuschüsse HG 7 ./. EKD -

Umlagen ./. AG I - III 62.110.907 65.452.974,34 3.342.067,342. 5,4 Erwerb von Immobilien und bewegl. Vermögen GRP 941, 942 ./.

AG I - III 471.404 2.180.338,46 1.708.934,463. 362,5

Baumaßnahmen GRP 9580 2.060.000 661.568,60 -1.398.431,404. -67,9

Schuldentilgung GRP 98 ./. AG I - III 3.337.943 5.171.227,20 1.833.284,205. 54,9

Zinsausgaben GRP 88 ./. AG I - III 5.746.450 5.799.934,76 53.484,76 0,9

Verstärkungsmittel 0,00

a) allgemein 9800.00.8611 1.000.000 0,00 -1.000.000,00 -100,0

b) zweckgebundene Verstärkungsmittel 9800.00.8628 91.000 0,00 -91.000,00 -100,0

Fondsmittel GRP 84 ./. AG I-III 399.425 571.133,90 171.708,90 43,0

Veränderung von Finanzlagen GRP 944 ./. AG I-III 0 22.854,92 22.854,92

Zahlungen an die EKD 1620.02, 2120, 9210

UK 1-4 GRP 7420 34.297.645 32.829.111,19 -1.468.533,81 -4,3

sonstiges GRP 92, 93, 95 ./.

9580 27.000 6.291,18 -20.708,82 -76,7

Zwischensumme 311.702.761 312.860.129,84 1.157.368,84 0,4

2. Innere Verrechnungen GRP 696, 6970 ./.

AG I-III 10.000 10.000,00 0,00 0,0

Zwischensumme 311.712.761 312.870.129,84 1.157.368,84 0,4

3. Rücklagenzuführung

Haushaltsergebnis 2014 9700.17.9111 0 14.832.932,67 14.832.932,67

Bonuszahlung 2015 (Anteil Gesamtkirche) 9700.06.9111 0 5.617.468,29 5.617.468,29

Übergangsfinanzierung Gemeindepfarrdienst 9700.02.9119 0,00

Erhöhung von PK-Tarifen für Angestellte 9700.16.9111 0,00

Ausgleichsrücklage Gesamtkirche 9700.02.9113 225.000 0,00 -225.000,00 -100,0

Substanzerhaltungsrücklage für gesamtkirchliche 9700.14.9117 / 3.150.000 3.103.563,27 -46.436,73 -1,5

Grunderwerbsfonds 8100.00.9119 0 65.488,21 65.488,21

Heimkinderfonds 9210.00.9119 0 2.993.788,81 2.993.788,81

OIT-Druckerkonzept 9321.00.9111 0 1.011.500,00 1.011.500,00

Flüchtlingsarbeit 1930.00.9119 0 258.456,00 258.456,00

Projekt zur flächendeckenden Gebäudebewertung 7622.83.9119 1.980.367 2.155.457,05 175.090,05 8,8 Budgetrücklagen 911, 912 ./. AG I-III 872.962 11.108.499,68 10.235.537,68 1.172,5 Summe gesamtkirchlicher Haushalt einschl.

EKD-Umlagen

317.941.090 354.017.283,82 36.076.193,82 11,3

Kirchengemeinden*: Funktion 9321 138.850.200 138.957.089,90 106.889,90 0,1

darunter:

Personalausgaben HG 4 0 10.657,36 10.657,36

Lfd. Sachausgaben f. Grundstücke, Gebäude und bewegl. Vermögen

HG 5 1.000 29,75 -970,25 -97,0

Sächl. Verwaltungs- und Betriebsausgaben HG 6 ./. 696, 6970 4.747.900 4.841.386,83 93.486,83 2,0

Zuweisungen, Zuschüsse HG 7 134.021.300 131.944.408,48 -2.076.891,52 -1,5

Ausgaben besonderer Art HG 8 0 66.945,63 66.945,63

Vermögenswirksame Ausgaben HG 9 ./. 911, 912 80.000 7.786,85 -72.213,15 -90,3

Rücklagenzuführung GRP 911, 912 0 2.085.875,00 2.085.875,00

II. Gemeinden, Dekanate und Regionalverwaltungen

(6)

Ausgabearten Abgrenzung Ansatz Ergebnis Veränd. Veränd.

(Gruppierungen / 2014 2014 Ansatz/ Ansatz/

Ergebnis Ergebnis

Funktionen) EUR EUR EUR %

Gebäudeinvestitionen (Pfarrhäuser nur mit Übergangsregelung und Denkmalschutz)*:

Funktion 9322 42.613.500 40.584.281,51 -2.029.218,49 -4,8

darunter:

Sächl. Verwaltungs- und Betriebsausgaben HG 6 ./. 696, 6970 25.000 24.324,28 -675,72 -2,7

Zuweisungen, Zuschüsse HG 7 33.155.000 30.631.091,44 -2.523.908,56 -7,6

Ausgaben besonderer Art HG 8 3.000.000 1.391.450,00 -1.608.550,00 -53,6

Rücklagenzuführung GRP 911, 912 6.433.500 8.537.415,79 2.103.915,79

Zuweisungen an Dekanate* Funktion 9323 36.920.300 36.742.615,15 -177.684,85 -0,5 darunter:

Sächl. Verwaltungs- und Betriebsausgaben HG 6 ./. 696, 6970 0 5.800,00 5.800,00

Zuweisungen, Zuschüsse HG 7 36.920.300 36.734.048,63 -186.251,37 -0,5

Rücklagenzuführung GRP 911, 912 0 2.766,52 2.766,52

Regionalverwaltungen*: Funktion 9325 7.075.000 7.885.157,01 810.157,01 11,5

darunter:

Sächl. Verwaltungs- und Betriebsausgaben HG 6 ./. 696, 6970 75.000 885.157,01 810.157,01

Zuweisungen, Zuschüsse HG 7 7.000.000 6.416.456,61 -583.543,39 -8,3

Rücklagenzuführung GRP 911, 912 0 583.543,39 583.543,39

Zwischensumme 225.459.000 224.169.143,57 -1.289.856,43 -0,6

2. Innere Verrechnungen GRP 696, 6970 188.445 145.503,61 -42.941,39 -22,8

Zwischensumme 225.647.445 224.314.647,18 -1.332.797,82 -0,6

3. Rücklagenzuführung

Bonuszahlung 2015 (Anteil Kigem) 9700.05.9111 0 5.617.468,28 5.617.468,28 Substanzerhaltungsrücklage für

kirchengemeindliche Gebäude

9700.15.9117 12.375.000 12.103.563,26 -271.436,74

Ausgaben Gemeinde, Dekanate und Regionalverwaltungen

238.022.445 242.035.678,72 4.013.233,72 1,7

III. Gesamtausgaben 555.963.535 596.052.962,54 40.089.427,54 7,2

ᤡR K Q H , Q Q H U H 9 H U U H F K Q X Q J > @ X Q G 5 ¾ F N O D J H Q ] X I ¾ K U X Q J > @ ᤢ

nachrichtlich (zusammengefasst nach Haupt- /Obergruppen):

Entwurf Ergebnis Veränd. Veränd.

2014 2014 Ansatz/ Ansatz/

Ergebnis Ergebnis

EUR EUR EUR %

Personalausgaben HG 4 179.225.191 179.686.970,45 461.779,45 0,3

Lfd. Sachausgaben f. Grundstücke, Gebäude und bewegl. Vermögen insgesamt

HG 5 5.052.538 4.689.922,91 -362.615,09 -7,2

Sächl. Verwaltungs- und Betriebsausgaben insgesamt (ohne Innere Verrechnung)

HG 6 ./. 696, 6970 22.732.158 21.555.157,16 -1.177.000,84 -5,2

Innere Verrechnung insgesamt 696, 6970 198.445 155.503,61 -42.941,39 -21,6

Zuweisungen, Zuschüsse insgesamt HG 7 307.505.152 304.008.090,69 -3.497.061,31 -1,1

Ausgaben besonderer Art HG 8 10.236.875 7.829.464,29 -2.407.410,71 -23,5

Vermögenswirksame Ausgaben (ohne Rücklagenzuführung)

HG 9 ./. 911, 912 5.976.347 8.050.067,21 2.073.720,21 34,7

Rücklagenzuführung insgesamt 911, 912 25.036.829 70.077.786,22 45.040.957,22 179,9

Gesamtausgaben 555.963.535 596.052.962,54 40.089.427,54 7,2

Erläuterungen:

5. Höhere Tilgungen als geplant.

1. Minderausgaben aufgrund Ausgabeverschiebungen durch das Nutzen der Deckungsfähigkeit.

2. Mehrausgaben hauptsächlich wegen höherer Zuschüsse aufgrund der Sonderzahlung.

3. Mehrausgabe aufgrund Gebäudeerwerb 4. Haushaltstechnisch begründete Minderausgabe

(7)

3. Haushaltsabschluss 2014 nach Budgetbereichen 3.1 in absoluten Werten (EUR)

Ansatz 2014 Ergebnis 2014 Saldo

EUR EUR EUR

1 Kirchliche Arbeit auf Gemeinde- und Dekanatsebene Einnahmen 25.524.012 29.080.097,94 3.556.085,94 Ausgaben 305.808.007 312.378.684,96 6.570.677,96 Überschuss/Zuschuss -280.283.995 -283.298.587,02 -3.014.592,02

2.1 Handlungsfeld Verkündigung Einnahmen 199.320 576.984,12 377.664,12

Ausgaben 2.606.877 2.967.041,02 360.164,02

Überschuss/Zuschuss -2.407.557 -2.390.056,90 17.500,10

2.2 Zentrum Verkündigung Einnahmen 569.881 498.676,95 -71.204,05

Ausgaben 2.942.764 2.845.759,28 -97.004,72

Überschuss/Zuschuss -2.372.883 -2.347.082,33 25.800,67

3.1 Handlungsfeld Seelsorge Einnahmen 1.359.950 1.419.528,98 59.578,98

Ausgaben 7.848.316 7.520.108,63 -328.207,37

Überschuss/Zuschuss -6.488.366 -6.100.579,65 387.786,35

3.2 Zentrum Seelsorge und Beratung Einnahmen 310.342 526.054,92 215.712,92

Ausgaben 1.360.796 1.491.560,23 130.764,23

Überschuss/Zuschuss -1.050.454 -965.505,31 84.948,69

4.1 Handlungsfeld Bildung Einnahmen 17.805.977 14.867.770,71 -2.938.206,29

Ausgaben 24.696.478 25.308.686,96 612.208,96

Überschuss/Zuschuss -6.890.501 -10.440.916,25 -3.550.415,25

4.2 Zentrum Bildung Einnahmen 1.413.545 2.055.797,66 642.252,66

Ausgaben 5.565.956 6.186.571,52 620.615,52

Überschuss/Zuschuss -4.152.411 -4.130.773,86 21.637,14

4.3 Betriebsgemeinschaft Tagungshäuser Einnahmen 0 231.233,84 231.233,84

Ausgaben 506.760 709.051,07 202.291,07

Überschuss/Zuschuss -506.760 -477.817,23 28.942,77 5.1 Handlungsfeld gesellschaftliche Verantwortung und Einnahmen 61.000 1.371.720,17 1.310.720,17

diakonisches Handeln Ausgaben 19.299.547 20.604.956,31 1.305.409,31

Überschuss/Zuschuss -19.238.547 -19.233.236,14 5.310,86 5.2 Zentrum Gesellschaftliche Verantwortung Einnahmen 82.750 151.082,27 68.332,27

Ausgaben 1.485.203 1.468.859,57 -16.343,43

Überschuss/Zuschuss -1.402.453 -1.317.777,30 84.675,70 6.1 Handlungsfeld Mission und Ökumene Einnahmen 1.311.903 1.376.760,13 64.857,13

Ausgaben 9.885.769 10.232.121,54 346.352,54

Überschuss/Zuschuss -8.573.866 -8.855.361,41 -281.495,41

6.2 Zentrum Ökumene Einnahmen 383.851 447.574 63.722,85

Ausgaben 2.132.339 1.969.174 -163.164,55

Überschuss/Zuschuss -1.748.488 -1.521.600,60 226.887,40

7.1 Ausbildung Einnahmen 1.013.190 -60.686,03 -1.073.876,03

Ausgaben 7.699.662 6.983.793,88 -715.868,12

Überschuss/Zuschuss -6.686.472 -7.044.479,91 -358.007,91

7.2 Einnahmen 1.275.480 1.504.944,64 229.464,64

Ausgaben 2.146.438 2.275.029,53 128.591,53

Überschuss/Zuschuss -870.958 -770.084,89 100.873,11

8.1 Leitung Kirchenverwaltung Einnahmen 300 391,00 91,00

Ausgaben 369.050 373.929,88 4.879,88

Überschuss/Zuschuss -368.750 -373.538,88 -4.788,88

8.2 Kirchenverwaltung Stabsbereiche Einnahmen 12.000 15.630,04 3.630,04

Ausgaben 1.269.177 1.189.429,14 -79.747,86

Überschuss/Zuschuss -1.257.177 -1.173.799,10 83.377,90

8.3 Kirchenverwaltung Bibliothek / Archiv Einnahmen 21.730 52.961,77 31.231,77

Ausgaben 853.343 785.853,58 -67.489,42

Überschuss/Zuschuss -831.613 -732.891,81 98.721,19 8.4 Kirchenverwaltung Dezernate / sonstige Einnahmen 1.121.609 1.235.884,12 114.275,12 Ausgaben 14.334.843 13.810.149,42 -524.693,58 Überschuss/Zuschuss -13.213.234 -12.574.265,30 638.968,70

8.5 sonstige Verwaltung Einnahmen 122.900 176.008,85 53.108,85

Ausgaben 1.384.182 1.436.198,27 52.016,27

Überschuss/Zuschuss -1.261.282 -1.260.189,42 1.092,58 8.6 Projekte und besondere Vorhaben in Regie der Einnahmen 3.236.550 6.773.425,69 3.536.875,69

Kirchenverwaltung Ausgaben 7.644.217 11.048.202,54 3.403.985,54

Überschuss/Zuschuss -4.407.667 -4.274.776,85 132.890,15

9 Öffentlichkeitsarbeit Einnahmen 409.000 584.202,04 175.202,04

Ausgaben 5.475.938 5.531.048,78 55.110,78

Überschuss/Zuschuss -5.066.938 -4.946.846,74 120.091,26

11 Synode Einnahmen 1.000 4.337,50 3.337,50

Ausgaben 669.265 651.490,74 -17.774,26

Überschuss/Zuschuss -668.265 -647.153,24 21.111,76

12 Kirchenleitung Einnahmen 19.600 11.924,40 -7.675,60

Ausgaben 1.933.030 1.786.690,60 -146.339,40

Überschuss/Zuschuss -1.913.430 -1.774.766,20 138.663,80

14 Allgemeines Finanzwesen Einnahmen 497.461.975 529.262.323,53 31.800.348,53

Ausgaben 120.222.190 146.770.909,11 26.548.719,11 Überschuss/Zuschuss 377.239.785 382.491.414,42 5.251.629,42

15 Rechnungsprüfungsamt Einnahmen 151.210 190.415,43 39.205,43

Ausgaben 1.485.522 1.470.872,72 -14.649,28

Überschuss/Zuschuss -1.334.312 -1.280.457,29 53.854,71

16 Zentrales Gebäudemanagement Einnahmen 2.094.460 3.697.918,02 1.603.458,02

Ausgaben 6.337.866 8.256.788,81 1.918.922,81

Überschuss/Zuschuss -4.243.406 -4.558.870,79 -315.464,79

Summe Einnahmen 555.963.535 596.052.962,54 40.089.428

Ausgaben 555.963.535 596.052.962,54 40.089.428

Überschuss/Zuschuss 0 0,00 0,00

Budgetbereich

Institut für Personalberatung,

Organisationsentwicklung und Supervision

(8)

3.2 in relativen Anteilen (%)

Budgetbereich Einnahmen

Ergebnis

Ausgaben Ergebnis 1 Kirchliche Arbeit auf Gemeinde- und Dekanatsebene 4,88 52,41

2.1 Handlungsfeld Verkündigung 0,10 0,50

2.2 Zentrum Verkündigung 0,08 0,48

3.1 Handlungsfeld Seelsorge 0,24 1,26

3.2 Zentrum Seelsorge und Beratung 0,09 0,25

4.1 Handlungsfeld Bildung 2,49 4,25

4.2 Zentrum Bildung 0,34 1,04

4.3 Betriebsgemeinschaft Tagungshäuser 0,04 0,12

5.1 Handlungsfeld gesellschaftliche Verantwortung und diakonisches Handeln

0,23 3,46

5.2 Zentrum Gesellschaftliche Verantwortung 0,03 0,25

6.1 Handlungsfeld Mission und Ökumene 0,23 1,72

6.2 Zentrum Ökumene 0,08 0,33

7.1 Ausbildung -0,01 1,17

7.2 Institut für Personalberatung, Organisationsentwicklung und Supervision

0,25 0,38

8.1 Leitung Kirchenverwaltung 0,00 0,06

8.2 Kirchenverwaltung Stabsbereiche 0,00 0,20

8.3 Kirchenverwaltung Bibliothek / Archiv 0,01 0,13

8.4 Kirchenverwaltung - Dezernate / sonstige 0,21 2,32

8.5 sonstige Verwaltung 0,03 0,24

8.6 Projekte und besondere Vorhabe in Regie der Kirchenverwaltung

1,14 1,85

9 Öffentlichkeitsarbeit 0,10 0,93

11 Synode 0,00 0,11

12 Kirchenleitung 0,00 0,30

14 Allgemeines Finanzwesen 88,79 24,62

15 Rechnungsprüfungsamt 0,03 0,25

16 Zentrales Gebäudemanagment 0,62 1,39

Insgesamt: 100,00 100,00

(9)
(10)

Hinweise zur Neubildung der Dekanatssynoden und zur Wahl der Synodalen der Zwölften Kirchensynode

In Ergänzung des von der Kirchenleitung beschlossenen Zeitplans für die Neubildung der Dekanatssynoden und der Kirchensynode (ABl. 2014 S. 435) weisen wir auf Folgendes hin:

I. Wahl der Gemeindemitglieder für die Dekanatssynoden durch die Kirchen- vorstände

1. Die Amtszeit der neugewählten Kirchenvorstände beginnt am 1. September 2015. Bis zum 15. September 2015 werden die Kirchenvorstände durch den Dekanatssynodal- vorstand über die Zahl der zu wählenden Gemeindemitglieder sowie der zu wählenden Stellvertretungen informiert (§ 32 Absatz 2 Nr. 1 DSO). Maßgeblich ist die Zahl der Ge- meindemitglieder zum Stichtag 31. Dezember 2014. (§ 2 Absatz 3 DSWO), d. h. die letzte Aktualisierung der Gemeindemitgliederdaten im KirA-Programm für das Jahr 2014.

2. Die Kirchenvorstände werden gebeten, die Wahlen der Gemeindemitglieder sowie der Stellvertretungen bis spätestens 2. November durchzuführen und die Gewählten dem Dekanatssynodalvorstand bis spätestens 16. November 2015 mit dem vorgesehenen Meldebogen Name, Beruf, Anschrift und gegebenenfalls einen kirchlichen Arbeitgeber mitzuteilen. Der Meldebogen wird im KirA-Programm zur Verfügung gestellt.

3. Es wird empfohlen, auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern zu achten.

4. § 2 Absatz 1 DSWO regelt die Wahl der Gemeindemitglieder:

a) Kirchengemeinden mit nicht mehr als 2.000 Mitgliedern wählen ein Gemeindemit- glied.

b) Gemeinden mit einer Größe zwischen 2001 und 3999 Mitgliedern wählen zwei Ge- meindemitglieder.

c) Kirchengemeinden mit mindestens 4.000 Mitgliedern wählen drei Gemeindemitglie- der.

d) Pfarramtlich verbundene Kirchengemeinden, die gemeinsam höchstens 2.000 Ge- meindemitglieder haben, können gemeinsam ein Gemeindemitglied und eine Stell- vertretung wählen und dadurch die Zahl der zu entsendenden Gemeindemitglieder reduzieren. Voraussetzung ist, dass sich alle pfarramtlich verbundenen Kirchenge- meinden darauf einigen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen (§ 2 Absatz 1 Satz 2 DSWO).

e) Pfarramtlich verbundene Kirchengemeinden mit insgesamt mehr als 2.000 Gemein- demitgliedern wählen nach der allgemeinen Regelung des § 2 Absatz 1 Satz 1 DSWO.

5. Für jedes zu wählende Gemeindemitglied ist ein stellvertretendes Gemeindemitglied zu

wählen.

(11)

6. Wählbar sind alle Gemeindemitglieder, die die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 KGWO erfüllen. Damit gelten die Einschränkungen der Wählbarkeit des in § 4 Absätze 2 bis 4 KGWO beschriebenen Personenkreises für die Dekanatssynode nicht. Als Ge- meindemitglieder sind somit beispielsweise auch Ruhestandspfarrerinnen und -pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt oder Ehepaare und Personen mit enger ver- wandtschaftlicher Beziehung in die Dekanatssynode wählbar.

7. Nicht wählbar sind Gemeindemitglieder, die mit einem Beschäftigungsverhältnis zum Dekanat oder in einem Beschäftigungsverhältnis von mindestens 50 % der regelmäßi- gen Arbeitszeit in Kirchengemeinden oder kirchlichen Verbänden im Dekanat tätig sind.

Damit sind alle Mitarbeitenden des Dekanats, unabhängig von ihrem Beschäftigungsum- fang, nicht mehr in die Dekanatssynode wählbar. Mitarbeitende der Kirchengemeinden, Regionalverwaltungen oder in von kirchlichen Verbänden getragenen Diakoniestationen oder anderen Einrichtungen sind nicht in die Dekanatssynode wählbar, wenn ihr Be- schäftigungsumfang mehr als 50% beträgt.

8. Gemeindemitglieder, die Mitarbeitende kirchlicher Einrichtungen sind, die von privat- rechtlich organisierten Trägern getragen werden, sind in die Dekanatssynode wählbar.

Dies trifft beispielsweise für alle Mitarbeitende der regionalen Diakonischen Werke oder diakonischer Einrichtungen zu, die von eingetragenen Vereinen, Stiftungen, GmbH oder Aktiengesellschaften getragen werden. Hier hat das Dekanat keine Aufsichtsfunktion, sodass kein Grund für eine Einschränkung der Wählbarkeit besteht.

9. Das Wählbarkeitshindernis bezieht sich nur auf Mitarbeitende, die noch in einem ent- sprechenden Beschäftigungsverhältnis tätig sind, d. h., Mitarbeitende in der Freistel- lungsphase der Altersteilzeit sind bereits in die Dekanatssynode wählbar.

10. Die Mitgliedschaft im Kirchenvorstand ist nicht Voraussetzung für die Wählbarkeit von Gemeindemitgliedern in die Dekanatssynode.

II. Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer (§§ 4 ± 7 DSWO) Wahlrecht und Wählbarkeit (§ 4 DSWO)

1. Nach § 4 Absatz 1 haben alle Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer das Wahl- recht, die in einer Kirchengemeinde mindestens eine 0,5-Pfarrstelle innehaben oder nach § 28 Absatz 1 Pfarrstellengesetz verwalten.

2. Nach § 4 Absatz 2 DSWO haben auch übergemeindlich im Dekanat tätige Pfarrerinnen und Pfarrer das Wahlrecht. Die Vorschrift unterscheidet folgende Gruppen:

a) Alle Pfarrerinnen und Pfarrer haben das Wahlrecht, die beim Dekanat eine regionale

Pfarrstelle nach § 3 Absatz 3 Pfarrstellenverordnung innehaben oder nach § 28 Ab-

satz 1 Pfarrstellengesetz verwalten (Dekanspfarrstellen, Profilstellen, Stellen der

Klinikseelsorge und Kurseelsorge in Fachkliniken, Dekanatsstellen für Alten-, Kran-

ken- und Hospizseelsorge). Dies gilt auch für Profilstellen, die in einem Dekanat an-

gebunden und nur dort wahlberechtigt sind, obwohl sie für mehrere Dekanate einer

Arbeitsgemeinschaft zuständig sind. Die Dekanin oder der Dekan und (nur!) die

nach § 32g Absatz 3 Pfarrstellengesetz gewählten stellvertretenden Dekane oder

Dekaninnen haben das Recht mit zu wählen, können aber nicht gewählt werden,

weil sie nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 6 KO bereits kraft Amtes der Dekanatssynode

angehören.

(12)

b) Das Wahlrecht haben Pfarrerinnen und Pfarrer, die beim Dekanat eine gesamtkirch- liche Pfarrstelle mit regionaler Anbindung nach § 3 Absatz 6 Pfarrstellenverordnung innehaben oder nach § 28 Absatz 1 Pfarrstellengesetz verwalten (Stellen der Alten- heimseelsorge, der Behindertenseelsorge, der Citykirchenarbeit, der Notfallseelsor- ge, der Stadtjugendarbeit und der Telefonseelsorge).

c) Das Wahlrecht haben auch Pfarrerinnen und Pfarrer, die gesamtkirchliche Stellen innehaben oder nach § 28 Absatz 1 Pfarrstellengesetz verwalten, deren Tätigkeits- schwerpunkte überwiegend in einem Dekanat liegen. Das Wahlrecht besteht in dem Dekanat, in dem der Dienstsitz liegt. Durch diese Regelung sind vor allem Schul- pfarrerinnen und -pfarrer, aber beispielsweise auch Gefängnispfarrerinnen und ± pfarrer sowie Studierendenseelsorgerinnen und -seelsorger in die kirchliche Struktur des Dekanats mit eingebunden.

d) Pfarrerinnen und Pfarrer, die eine bei einem Verband errichtete Pfarrstelle inneha- ben oder nach § 28 Absatz 1 Pfarrstellengesetz verwalten, haben ebenfalls das Wahlrecht.

3. Für das Wahlrecht ist der Beschäftigungsumfang wahlberechtigter Pfarrerinnen und Pfarrer aufgrund der Regelung des Absatzes 4 unerheblich. Auch teilzeitbeschäftigte Pfarrerinnen und Pfarrer sind wahlberechtigt und wählbar.

4. Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare haben das gleiche Wahlrecht wie Pfarrerinnen und Pfar- rer. Die DSWO berücksichtigt noch nicht GLHQHXH%H]HLFKQXQJÄ3IDUUHURGHU3IDUUHULQ LP3UREHGLHQVW³GHVQHXHQ3IDUUGLHQVWJHVHW]HVGHU(.'XQGVSULFKWQRFKYRQÄ3IDUUvi- NDULQ³XQGÄ3IDUUYLNDU³. Auch Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone, die als angestellte Pfar- rerinnen oder Pfarrer eine Pfarrstelle in einer Kirchengemeinde verwalten, haben weiter- hin das Wahlrecht.

5. Kein Wahlrecht besteht für Pfarrerinnen und Pfarrer,

a) die nicht dauerhaft im Dekanat tätig sind. Dies gilt z.B. für Pfarrerinnen und Pfarrer, die der Pröpstin oder dem Propst beigegeben sind. Kein Wahlrecht besteht auch für Pfarrerinnen und Pfarrer, die in einer Kirchengemeinde nur eine vorübergehende Abwesenheits- oder Vakanzvertretung im Sinne von § 28 Absatz 2 KGO wahrneh- men.

b) die im Dekanat keine Pfarrstelle innehaben oder nach § 28 Absatz 1 Pfarrstellenge- setz verwalten. Beurlaubte Pfarrerinnen und Pfarrer, die keine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, weil sie beispielsweise für den Dienst bei diakonischen Trägern oder der Evangelischen Kirche in Deutschland beurlaubt sind, haben daher kein Wahlrecht. Gleiches gilt für Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand, die keine Pfarr- stelle innehaben oder verwalten.

c) die nicht im Dekanat tätig sind. Dies gilt vor allem für alle in der Kirchenverwaltung, dem Diakonischen Werk Hessen oder den Zentren der EKHN tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer. Sie haben zwar ihren Dienstsitz auf dem Gebiet des Dekanats, sind aber nicht im Dekanat tätig.

6. Zu Beginn der Amtsperiode wird durch den Dekanatssynodalvorstand festgestellt, wel- che Pfarrerinnen und Pfarrer wahlberechtigt sind. In Zweifelsfällen geschieht dies im Einvernehmen, d. h. mit Zustimmung der Kirchenverwaltung, Oberkirchenrätin Zander.

Grundlage hierfür sind die zum Stichtag 1. September 2015 bestehenden Pfarrstellen.

(13)

7. Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt oder im Ruhestand haben kein Wahlrecht nach Absatz 1. Da der Gesetzgeber sie jedoch nicht von der Wählbarkeit ausschließen wollte, sind sie als Gemeindemitglieder von den Kirchengemeinden nach § 2 Absatz 1 DSWO wählbar.

Vorbereitung der Wahlversammlung (§ 4 Absatz 3 und § 6 Absätze 2 bis 4 DSWO) 8. Zur Vorbereitung der Wahlversammlung hat der Dekanatssynodalvorstand die Zahl der

zu wählenden Pfarrerinnen und Pfarrer festzulegen. Es dürfen nur so viele Pfarrerinnen und Pfarrer gewählt werden, dass der Synode als gewählte Mitglieder zwei Drittel Ge- meindemitglieder und ein Drittel Pfarrerinnen und Pfarrer angehören. Hierbei ist grund- sätzlich von der Zahl der nach § 2 Absatz 1 Satz 1 DSWO von den Kirchengemeinden zu wählenden Gemeindemitgliedern ausgehen. Nur bei pfarramtlich verbundenen Kir- chengemeinden mit insgesamt bis zu 2.000 Gemeindemitgliedern muss der Dekanats- synodalvorstand abwarten, ob diese Kirchengemeinden von der Möglichkeit nach § 2 Absatz 1 Satz 2 DSWO Gebrauch machen und gemeinsam nur ein Gemeindemitglied in die Dekanatssynode wählen. Insgesamt ist die Zahl der tatsächlich von den Kirchenge- meinden nach § 2 Absatz 1 gewählten Gemeindemitglieder maßgeblich. Dort, wo für pfarramtlich verbundene Kirchengemeinden die Möglichkeit besteht, ein Gemein- demitglied gemeinsam zu wählen, kann die Wahlversammlung somit nicht vor dem 16. November 2015 stattfinden, da die Kirchengemeinden bis zu diesem Zeit- punkt ihre Gemeindemitglieder wählen können.

9. Bei der Festlegung der Zahl der zu wählenden Pfarrerinnen und Pfarrer sind der Dekan oder die Dekanin und deren oder dessen nach § 32g Absatz 3 Pfarrstellengesetz ge- wählte Stellvertretungen nicht zur Gruppe der zu wählenden Pfarrerinnen und Pfarrer zu zählen, da sie der Synode bereits kraft Amtes angehören. Sollen stellvertretende Deka- ninnen und Dekane nach § 37 Absatz 5 Nr. 1 DSO gewählt werden, sind auch Pfarrerin- nen und Pfarrer wählbard, die der Synode nicht angehören, § 32g Absatz 2 PStG. Wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer gewählt, der bisher der Synode nicht angehörte, wird auch sie oder er Mitglied der Synode kraft Amtes, Art. 19 Absatz 1 Satz 6 KO. Wird eine Stellvertretung aus dem Kreis der Synodalen gewählt, bleibt sie gewähltes Mitglied der Synode, § 12 Absatz 2 DSO. Für die Zahl der nach § 6 Absatz 2 DSWO zu wählenden Pfarrerinnen und Pfarrer ist es also unerheblich, ob stellvertretende Dekaninnen oder Dekane der Dekanatssynode bereits als gewählte Synodale angehören oder nicht.

10. Da die Synode mindestens zu zwei Dritteln aus gewählten Gemeindemitglieder und höchstens zu einem Drittel aus nach § 6 Absatz 2 DSWO gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern bestehen soll, sind Dezimalzahlen, die sich bei der Errechnung des Drittels er- geben, immer abzurunden. Beispiel: Bei 61 gewählten Gemeindemitgliedern wären rechnerisch 30,5 Pfarrerinnen und Pfarrer zu wählen. Hier ist auf 30 zu wählende Pfarre- rinnen und Pfarrer abzurunden.

11. Ergibt sich bei der Berechnung der zu wählenden Pfarrerinnen und Pfarrer, dass diese Zahl der Zahl der wahlberechtigten Pfarrerinnen und Pfarrer entspricht oder diese über- steigt, muss keine Wahlversammlung durchgeführt werden. Dann sind nach § 6 Absatz 4 DSWO alle Pfarrerinnen und Pfarrer Mitglieder der Dekanatssynode, ohne dass es ei- ner Wahl bedarf. Sie sind dann automatisch, d. h. von Gesetzes wegen Synodale.

12. Ist eine Wahlversammlung durchzuführen, ermittelt der Dekanatssynodalvorstand den

Anteil der übergemeindlich tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer an den insgesamt im Deka-

nat tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern. Aus diesem Anteil ergibt sich der Anteil der über-

gemeindlich tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer an den insgesamt in die Dekanatssynode

(14)

zu wählenden Pfarrerinnen und Pfarrer. Die Rundungsregeln gelten auch hier, siehe oben Nr. 11. Die Abweichungen ermöglichende Sollregelung kann nur im Ausnahmefall greifen, beispielsweise wenn die Zahl der übergemeindlich tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer die Zahl der Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer übersteigt oder sich nicht genü- gend Kandidierende finden. Diese Regelungen gelten nur für die Wahl der Mitglieder, nicht für die Wahl der Stellvertretungen.

Durchführung der Wahlversammlung (§§ 5 ± 7 DSWO)

13. Die Dekanin oder der Dekan lädt alle wahlberechtigten Pfarrerinnen und Pfarrer zu einer Wahlversammlung ein. Die Teilnahme an der Wahlversammlung ist Dienstpflicht.

14. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen (§ 7 Absatz 3 DSWO, § 24 Absatz 2 DSO).

15. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

16. Die Einladung und Vorbereitung der Wahlversammlung liegt in der Hand der Dekanin oder des Dekans. Hierzu gehört auch das Sammeln von Vorschlägen für Kandidatinnen und Kandidaten. Dies schließt Kandidaturen während der Wahlversammlung nicht aus.

17. Die Dekanin oder der Dekan leitet die Wahlversammlung, § 6 Absatz 1 Satz 1 DSWO.

18. Die Wahlversammlung ist entsprechend § 25 Absatz 1 DSO öffentlich, solange die Wahlversammlung nichts anderes beschließt. Vertreterinnen und Vertreter der Kirchen- gemeinden oder Mitglieder des Dekanatssynodalvorstands können also an der Wahlver- sammlung als Gäste teilnehmen.

19. Über die Wahlversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Dekanin oder dem Dekan und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Ein Mus- ter der Kirchenverwaltung steht zur Verfügung.

20. Die Dekanin oder der Dekan stellt die kandidierenden Pfarrerinnen und Pfarrer vor und gibt Gelegenheit, sich selbst vorzustellen und Fragen zu beantworten. Wird aus dem Kreis der Wahlberechtigten über eine kandidierende Person eine Beratung gewünscht, muss diese Beratung nach § 28 Absatz 4 DSO in nicht öffentlicher Sitzung stattfinden.

Teilnahmeberechtigt sind nur noch die wahlberechtigten Pfarrerinnen und Pfarrer. Auf Verlangen ist der oder dem betreffenden Kandidierenden das Wort zu erteilen, ehe sie oder er die Sitzung verlassen muss. Sie oder er darf erst wieder an der Wahlhandlung teilnehmen.

21. Die Bildung eines Wahlvorstands durch die Wahlversammlung ist möglich. Hierzu kön- nen auch Mitarbeitende des Dekanats, z. B. die Dekanatsverwaltungsfachkräfte, hinzu- gezogen werden.

22. Die Wahlhandlung an sich erfolgt geheim und mit Stimmzetteln. Für jeden Wahlgang ist

ein eigener Stimmzettel zu verwenden. Die Stimmzettel sind zum Protokoll zu nehmen

und müssen beispielsweise durch verschiedene Farben so gekennzeichnet sein, dass

die einzelnen Wahlgänge und die dazugehörigen Stimmzettel einander zugeordnet wer-

den können, um eine Wahlprüfung möglich zu machen.

(15)

23. Jeder Pfarrer und jede Pfarrerin hat eine Stimme, selbst wenn er oder sie z. B. anteilig im Gemeindepfarramt und anteilig übergemeindlich tätig ist (§§ 26 Absatz 3 DSO und 7 Absatz 3 DSWO).

24. Die Wahl der Mitglieder der Dekanatssynode kann als Blockwahl durchgeführt werden.

Gewählt sind die Pfarrer und Pfarrerinnen mit den meisten Stimmen, wenn sie im ersten und einem erforderlichen zweiten Wahlgang mindestens die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhalten. Erst im dritten Wahlgang reicht nur noch die Mehrheit der Stim- men aus. Wird eine Blockwahl durchgeführt, ist ein Zurücktreten von Kandidierenden je- derzeit möglich. Im Wahlverfahren können aber keine weiteren Kandidierenden im zwei- ten oder dritten Wahlgang hinzutreten.

25. Die Wahl der Stellvertretungen für die gewählten Mitglieder muss so erfolgen, dass die Stellvertretungen dem jeweiligen gewählten Mitglied namentlich zugeordnet werden.

Stehen nicht genügend Pfarrerinnen und Pfarrer für alle zu wählenden Stellvertretungen zur Verfügung, entscheidet die Dekanin oder der Dekan, für welche Mitglieder Stellver- tretungen gewählt werden. Die übrigen Mitglieder bleiben ohne Stellvertretung.

26. Eine Abschrift des Protokolls leitet die Dekanin oder der Dekan dem Dekanatssynodal- vorstand zur Vorbereitung der konstituierenden Sitzung zu. Eine Abschrift des Wahlpro- tokolls ist nach § 29 Absatz 7 DSO auch der Pröpstin oder dem Propst sowie der Kir- chenleitung zu übersenden.

27. Die Geschäftsordnungsregelungen der Dekanatssynodalordnung sind entsprechend anwendbar, wo die DSWO keine speziellen Regelungen enthält.

III. Vorbereitung der ersten Sitzung der Dekanatssynode

1. Die Dekanatssynodalvorstände prüfen die Wählbarkeit der von den Kirchengemeinden gewählten Synodalen und wirken gegebenenfalls auf eine Nachwahl hin, sollten nicht wählbare Gemeindemitglieder gewählt worden sein.

2. Die Dekanatssynodalvorstände entscheiden, ob sie von der Möglichkeit Gebrauch ma- chen wollen, nach der Neuwahl der Synodalen weitere Mitglieder in die Synode zu beru- fen, wobei deren Zahl 5 % der zu wählenden Mitglieder der Dekanatssynode nicht über- steigen darf. Da bei der Zahl der möglichen Berufungen nur die Zahl der zu wählenden Mitglieder maßgeblich ist, sind Dekaninnen und Dekane sowie stellvertretende Dekanin- nen und Dekane nicht mitzuzählen, da sie nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 6 KO Mitglieder kraft Amtes sind. Bei der Berechnung der möglichen Berufungen sind sich ergebende Dezimalzahlen nach unten abzurunden, da die Regelung des § 13 DSO eine feste Obergrenze darstellt.

Bei Dekanaten, die zum 1. Januar 2016 zusammengelegt werden, wird empfohlen, dass die jeweiligen Dekanatssynodalvorstände gemeinsam entscheiden, wobei eine Auftei- lung der möglichen Berufungen zwischen den beteiligten Dekanatssynodalvorständen entsprechend der jeweiligen Anteile der von den beteiligten Dekanaten gewählten Mit- glieder an der Gesamtmitgliederzahl der neuen Dekanatssynode des zusammengeleg- ten Dekanats möglich ist.

3. Auch berufene Mitglieder der Dekanatssynode müssen die Wählbarkeitsvoraussetzun-

gen des § 3 DSWO erfüllen (§ 13 Absatz 3 DSO).

(16)

4. Die Amtszeit der amtierenden Dekanatssynode endet am 31. Dezember 2015 (§ 11 Ab- satz 2 DSWO). Die amtierenden Dekanatssynodalvorstände bereiten die erste Tagung der neugewählten Dekanatssynode vor und leiten diese bis zum Abschluss aller Wahlen für den neuen Dekanatssynodalvorstand (§ 11 Absatz 1 DSO).

Bei Dekanaten, die zum 1. Januar 2016 zusammengelegt werden, wird die erste Tagung der neuen gemeinsamen Dekanatssynode durch alle amtierenden Dekanatssynodalvor- stände gemeinsam vorbereitet, der oder die dienstälteste Dekanatssynodalvorstands- vorsitzende führt den Vorsitz bis zur Wahl einer oder eines neuen Dekanatssynodalvor- standsvorsitzenden (§ 21 Absatz 3 DSO).

5. Bei Dekanaten, die zum 1. Januar 2016 zusammengelegt werden, wird das neugebilde- te Dekanat bis zur Neuwahl des Dekanatssynodalvorstands im Rechtsverkehr durch die lebensälteste Dekanin oder den lebensältesten Dekan gemeinsam mit der oder dem dienstältesten Dekanatssynodalvorstandsvorsitzenden der amtierenden Dekanatssyno- dalvorstände vertreten (§ 35 Absätze 2 und 3 DSO, § 21 Absatz 3 DSO, § 18 Absatz 1 Kirchengesetz zur Neuordnung der Dekanatsgebiete).

IV. Durchführung der ersten Tagung der Dekanatssynode

1. Die Amtszeit der neugewählten Dekanatssynode beginnt am 1. Januar 2016 und dauert sechs Jahre (Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 KO, § 10 Absatz 1 DSO). Da die Kirchensyno- dalen in der konstituierenden Tagung der neugewählten Synode gewählt werden, ist die erste Synodaltagung bis spätestens 15. Februar 2016 durchzuführen. Die Deka- natssynodalvorstände werden gebeten, bis spätestens 22. Februar 2016

a) der Kirchenverwaltung das Sitzungsprotokoll, ein Muster der Kirchenverwaltung steht zur Verfügung,

b) dem Synodalbüro die Meldebögen der gewählten Kirchensynodalen sowie deren Stellvertretungen,

c) dem Referat Personalservice Pfarrdienst der Kirchenverwaltung die gewählten De- kane und Dekaninnen sowie die stellvertretenden Dekaninnen und Dekane mitzutei- len.

2. Die erste Tagung beginnt mit einem Gottesdienst. Die Synodalen werden von Pröpstin oder Propst bzw. Dekanin oder Dekan in ihr Amt eingeführt. Die oder der Vorsitzende des amtierenden Dekanatssynodalvorstands - bei zusammengelegten Dekanaten ge- mäß § 21 Absatz 3 DSO der oder die dienstälteste Vorsitzende - verpflichtet alle gewähl- ten und berufenen Mitglieder der Dekanatssynode nach Artikel 20 Absatz 2 der Kirchen- ordnung (§ 10 Absatz 2 DSO), also auch alle Pfarrerinnen und Pfarrer und erneut ge- wählten Gemeindemitglieder.

3. Die oder der Vorsitzende stellt zu Beginn der Tagung die Beschlussfähigkeit fest und regelt die Protokollführung (§ 25 Absatz 3 DSO). Die Dekanatssynode ist beschlussfä- hig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind (§

26 Absatz 1 DSO). Angesichts der Bedeutung der ersten Sitzung, insbesondere im Hin-

blick auf die durchzuführenden Neuwahlen, werden die Dekanatssynodalvorstände ge-

beten, in den Einladungsschreiben ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bei Pfarrerin-

nen oder Pfarrern, Pfarrvikarinnen oder Pfarrvikaren sowie Pfarrdiakoninnen oder

Pfarrdiakonen die Teilnahme an der Dekanatssynode Dienstpflicht ist (§ 12 Absatz 3

DSO).

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4. Die oder der Vorsitzende berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung der Wahlen durch den Dekanatssynodalvorstand. Die Synode prüft die Legitimation ihrer Mitglieder und stellt diese fest (§ 11 Absatz 2 DSO). Falls erforderlich, muss ein Wahlprüfungsaus- schuss die Wählbarkeit einzelner Gewählter überprüfen und der Dekanatssynode einen Beschlussvorschlag unterbreiten. Die Entscheidung der Dekanatssynode ist bindend.

Liegen Einsprüche vor, ist zunächst der Ausgang der Einspruchsverfahren nach § 8 DSWO abzuwarten, bevor für die davon betroffenen Personen eine Legitimation durch die Synode festgestellt werden kann.

5. Die Dekanatssynode entscheidet auf Vorschlag des Dekanatssynodalvorstands, ob der Dekanatssynodalvorstand aus sieben, neun, elf oder dreizehn Mitgliedern besteht (§ 36 DSO).

6. Kommissarische Dekaninnen und Dekane gehören bis zur Neuwahl der Dekanin oder des Dekans nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 6 KO kraft Amtes der neuen Synode als stimmberechtigte Mitglieder an.

7. Die Wahlen von Dekanatssynodalvorstand, Kirchensynodalen sowie Dekanin oder De- kan und der stellvertretenden Dekaninnen und Dekane sind geheim und mit Stimmzet- teln vorzunehmen. Alle anderen Wahlen können durch Handaufheben durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht (§ 28 Absatz 1 DSO). Wiederwahlen sind zulässig (§ 37 Absatz 7 DSO). Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen den abgegebenen Stimmen zuge- rechnet werden (§ 28 Absatz 2 DSO). Erreicht bei mehreren Kandidatinnen oder Kandi- daten auch im zweiten Wahlgang niemand die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält (§ 28 Absatz 3 DSO). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Vorsitzende oder der Vor- sitzende zieht.

8. Die Bildung von Wahlausschüssen zur Stimmauszählung ist zulässig. In Wahlausschüs- se sind auch Personen wählbar, die der Synode nicht angehören, sofern sie Gemein- demitglieder sind (§§ 30 Absatz 1 und 47 Absatz 1 Satz 2 DSO). In den Wahlausschuss sind daher sowohl die Mitglieder des geschäftsführenden, amtierenden Dekanatssyno- dalvorstands als auch stellvertretende Mitglieder der Dekanatssynode wählbar. Wird kein Wahlausschuss gebildet, werden die Wahlen vom amtierenden Dekanatssynodal- vorstand durchgeführt.

9. Eine Beratung über Kandidierende kann beantragt werden. Über den Antrag wird durch Mehrheit entschieden (§ 27 Absatz 4 DSO). Die Beratung kann sowohl personelle As- pekte, z.B. Fragen zur Person der Kandidatin oder des Kandidaten, als auch Sachge- sichtspunkte, z.B. Fragen nach den Anforderungen des zu besetzenden Amtes, umfas- sen. Wünscht die Dekanatssynode eine VRJÄ3HUVRQDOGHEDWWH³, findet diese in nicht öf- fentlicher Sitzung statt und wird nicht protokolliert. Die Kandidierenden dürfen bei der Beratung nicht anwesend sein. Ihnen ist jedoch vor Eintritt in die Beratung das Wort zu erteilen. An der Wahlhandlung selbst nehmen die Kandidierenden teil, sofern sie wahl- berechtigt sind (§ 28 Absatz 4 DSO).

10. Der Dekanatssynodalvorstand kann mehrere gleichartige (Einzel-)Wahlen zusammenge-

fasst als Blockwahlen durchführen lassen. Die Wahlberechtigten haben bei Blockwahlen

nur so viele nicht kumulationsfähige Stimmen wie Personen zu wählen sind. Auch bei

der Blockwahl müssen für jede gewählte Person die Voraussetzungen des § 28 Absatz

2 DSO erfüllt sein. Sofern noch mehrere Kandidierende zur Verfügung stehen wird emp-

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fohlen, erforderlich werdende zweite Wahlgänge als Einzelwahlen durchzuführen (§ 28 Absatz 3 DSO).

11. In den Dekanatssynodalvorstand sind nur die gewählten und berufenen ± nicht die stell- vertretenden! ± Mitglieder der Dekanatssynode wählbar. Auch Jugenddelegierte sind nicht in den Dekanatssynodalvorstand wählbar.

12. Für die Wahlen zum Dekanatssynodalvorstand gilt § 37 DSO, der die Reihenfolge der einzelnen Wahlen regelt.

13. Zunächst ist der Dekan oder die Dekanin zu wählen, sofern eine solche Wahl erforder- lich ist. Dies ist beispielsweise bei Dekanatszusammenschlüssen der Fall, da das Amt der Dekaninnen und Dekane nach Artikel 26 Absatz 2 Satz 2 KO bei Auflösung des De- kanats endet. Das Wahlverfahren selbst richtet sich nach §§ 32a bis 32e Pfarrstellenge- setz. Die Vorbereitung des Wahlverfahrens obliegt dem jeweils amtierenden Dekanats- synodalvorstand.

14. Sodann ist die oder der Vorsitzende des Dekanatssynodalvorstands zu wählen. Die Neuformulierung betont den gesetzgeberischen Willen, dass ein Gemeindemitglied in den Dekanatssynodalvorstandsvorsitz gewählt werden soll. Kommt eine solche Wahl in der konstituierenden Sitzung nicht zustande, übernimmt die Dekanin oder der Dekan zunächst den Vorsitz, damit noch nach einem geeigneten Gemeindemitglied gesucht und die Wahl in einer nächsten Tagung nachgeholt werden kann.

15. Nur wenn dies in einer Dekanatsatzung geregelt ist, kann die Dekanin oder der Dekan gleichzeitig den Vorsitz im Dekanatssynodalvorstand wahrnehmen, sodass eine Wahl der oder des Dekanatssynodalvorstandsvorsitzenden entfällt.

16. Danach ist eine stellvertretende Dekanin oder ein stellvertretender Dekan der gesamten Pfarrerschaft des Dekanats zu wählen.

17. Bei einer mindestens 0,5-Stelle für stellvertretende Dekaninnen oder Dekane kann die Dekanatssynode zwei stellvertretende Dekaninnen oder Dekane wählen. Bei einer Tei- lung eines 0,5-Stellenbudgets ist eine 0,5-Stelle für die eine Stellvertretung und eine stellvertretende Dekanin oder ein stellvertretenden Dekan ohne Freistellung ebenso möglich, wie eine Teilung in einen 0,25-Stellenanteil für jede stellvertretende Dekanin oder jeden stellvertretenden Dekan.

18. Sodann sind so viele Gemeindemitglieder zu wählen, dass deren Zahl die Zahl aller Pfarrerinnen und Pfarrer im Dekanatssynodalvorstand um eine Person übersteigt. Die Gemeindemitglieder sollen also in der Mehrheit sein. Die Wahl der Gemeindemitglieder kann durch Blockwahl erfolgen. Dadurch ist es möglich, mit einem Stimmzettel mehrere Kandidierende zu wählen. Jeder Stimmberechtigte darf auf seinem Stimmzettel so viele Namen ankreuzen oder notieren, wie in diesem Wahlgang zu wählen sind. In jedem Wahlgang sind die Kandidierenden mit den meisten Stimmen gewählt, die die nach § 28 DSO jeweils erforderliche Mindeststimmenzahl erreicht haben.

19. Sodann werden die Pfarrerinnen und Pfarrer gewählt. Auch sie können in Blockwahl

gewählt werden. Ruhestandspfarrerinnen und -pfarrer sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im

Ehrenamt sind nur als Pfarrerinnen oder Pfarrer, nicht als Gemeindemitglieder in den

Dekanatssynodalvorstand wählbar, da der Gesetzgeber bei der Besetzung zwischen

GHQ Ä%lQNHQ³ IU 3IDUUHULQQHQ XQG 3IDUUHUQ³ XQG IU Ä*HPHLQGHPLWJOLHGHU³ GLH QLFKW

Pfarrer oder Pfarrerinnen sind, unterscheidet.

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20. Anschließend ist die oder der stellvertretende Dekanatssynodalvorstandsvorsitzende zu wählen. Wählbar sind alle gewählten Mitglieder des Dekanatssynodalvorstands außer der oder dem Vorsitzenden. Wählbar ist also auch die Dekanin oder der Dekan. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn die Dekanin oder der Dekan aufgrund einer Dekanatssat- zung auch den Vorsitz des Dekanatssynodalvorstands wahrnimmt. Dann muss die oder der stellvertretende Dekanatssynodalvorstandsvorsitzende zugleich Versammlungsleite- rin oder Versammlungsleiter und Gemeindemitglied sein.

21. § 37 Absatz 6 DSO eröffnet die Möglichkeit, eine Versammlungsleiterin oder einen Ver- sammlungsleiter der Dekanatssynode aus den Mitgliedern des Dekanatssynodalvor- stands zu wählen. Nimmt die Dekanin oder der Dekan aufgrund einer Dekanatssatzung zugleich das Amt der oder des Dekanatssynodalvorstandsvorsitzenden wahr, muss nach § 37 Absatz 8 DSO aus den Gemeindemitgliedern im Dekanatssynodalvorstand eine Versammlungsleitung gewählt werden, die zugleich stellvertretende Dekanatssyno- dalvorstandsvorsitzende ist.

22. Die Wahlunterlagen, einschließlich der Stimmzettel, sind bis zum Ablauf der Wahlperio- de aufzubewahren, um jederzeit die ordnungsgemäße Wahl des Dekanatssynodalvor- stands während der laufenden Wahlperiode nachweisen zu können.

23. In der konstituierenden Sitzung sind die Vertreter für die Verbandsvertretung der Regio- nalverwaltung sowie deren Stellvertretungen zu wählen (§ 16 Absatz 3 Satz 1 RVG). Die Durchführung von Blockwahlen für die Vertreter ist möglich. Für die Stellvertretungen sind Einzelwahlen durchzuführen, da die Stellvertretungen jeweils für die einzelnen Ver- treter gewählt werden müssen. Wahlen durch Handaufheben sind möglich, wenn nie- mand widerspricht. Die Gewählten sind dem Verbandsvorstand des Regionalverwal- tungsverbands schnellstmöglich mitzuteilen, damit dort die konstituierende Tagung der Verbandsvertretung einberufen werden kann.

V. Wahl der Synodalen für die Zwölfte Kirchensynode

1. Am 1. Mai 2016 beginnt die Wahlperiode der Zwölften Kirchensynode (Artikel 36 Absatz 1 Satz 2 KO). Für die Wahlen zur Kirchensynode gilt Artikel 33 KO in Verbindung mit den §§ 1 bis 5 der Kirchensynodalwahlordnung (KSWO).

2. Jedes Dekanat wählt die Anzahl an Synodalen, die die Kirchenleitung gemäß § 2 Absatz 3 KSWO auf der Grundlage der Gemeindemitgliederzahlen vom 31. Dezember 2014 festgestellt hat.

3. Dekanate, die eine Kirchliche Arbeitsgemeinschaft bilden, gelten als ein Dekanat und wählen ihre Kirchensynodalen während einer gemeinsamen Tagung der Dekanatssyno- den im Anschluss an ihre jeweiligen konstituierenden Sitzungen.

4. Die Gemeindemitglieder müssen einer Kirchengemeinde des Dekanats angehören und die Bedingungen der Wählbarkeit zum Kirchenvorstand (§ 4 Absatz 1 KGWO) erfüllen;

sie müssen jedoch nicht einem Kirchenvorstand oder der Dekanatssynode angehören (§

2 Absatz 5 KSWO).

5. Auch für die Kirchensynode gilt das Grundprinzip, dass Mitarbeitende nicht in die Syno-

de wählbar sind. Auch hier sollen Synodale als Gemeindemitglieder Entscheidungen

unabhängig von Interessen als Mitarbeitende treffen können. Deshalb können Pfarrerin-

nen und Pfarrer sowie Gemeindemitglieder, die hauptberuflich im Dienste der Gesamt-

kirche oder in Einrichtungen tätig sind, an denen die Gesamtkirche maßgeblich beteiligt

ist, nicht gewählt werden.

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