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Hygiene- und Schutzkonzepte in der Jugendarbeit Aktuelle Informationen

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Academic year: 2022

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1. Grundlagen

Ob Angebote der Jugendarbeit im Landkreis Kulmbach durchgeführt werden können, ist, wie in vielen Bereichen, von einem entsprechenden Inzidenzwert im Landkreis Kulmbach ab- hängig.

Wann dieser Wert stabil ist und welche Angebote unter welchen Bedingungen dann möglich sind, legt der Landkreis Kulmbach jeweils in einer entsprechenden Allgemeinverfügung bzw.

förmliche Bekanntmachung fest.

Die rechtlichen Grundlagen finden sich in:

13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BaylfSMV):

www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-384/

Empfehlungen des Bayerischen Jugendrings:

www.bjr.de

Verordnungen, Sonderregelungen und Rahmenkonzepte Bayern:

www.stmgp.bayern.de/coronavirus

Informationen zu COVID-19 (Coronavirus) des Landkreises Kulmbach:

www.landkreis-kulmbach.de/landkreis-kulmbach/coronavirus/

Allgemeinverfügungen und Bekanntmachungen im Landkreis Kulmbach www.landkreis-kulmbach.de/landkreis-kulmbach/coronavirus/

allgemeinverfuegungen/

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2. Verantwortlichkeiten der Anbieter von Angeboten der Jugendarbeit

Aufgrund der sich schnell ändernden Vorgaben und Regelungen das Hygiene- und Schutzkon- zept an die aktuelle Situation angepasst werden.

Die hier zusammengefassten Informationen können nur unterstützen und entbinden die Verantwortlichen (Vorstand und Geschäftsführung) in den Jugendverbänden, Jugendgrup- pen und Jugendringen nicht davon, sich eigenverantwortlich und selbständig täglich über die aktuelle Lage zu informieren und eigene Entscheidungen zu treffen!

Die darstellten Punkte sind in der Regel Mindestempfehlungen. Sie können jederzeit vom Veranstalter auch strenger gehandhabt werden (z.B. Ausschluss Kinder mit Risiko, ständiges Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung etc.)

Grundsätzlich gilt: Der Veranstalter des Angebots der Jugendarbeit ist verantwortlich

 für die Erstellung des Hygiene- und Gesundheitsschutzkonzepts.

 für die Einhaltung (inkl. notwendiger Materialien) und Kontrolle des Hygiene- und Gesundheitsschutzkonzepts.

 das Schutz- und Hygienekonzept eigenverantwortlich auf die Aktualität zu über- prüfen.

 das Schutz- und Hygienekonzept auf die örtlichen und inhaltlichen Voraussetzun- gen anzupassen.

 für die Dokumentation.

Bei allen Vorgaben rund um die Corona-Pandemie dürfen die bestehenden Regelungen, die im Rahmen der Jugendarbeit grundsätzlich zu beachten sind, z.B. Aufsichts- und Verkehrssi- cherungspflicht, Lebensmittelhygiene, Erste Hilfe, Badeaufsicht etc. nicht in Vergessenheit geraten!

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3. Regelungen für die Jugendarbeit im Landkreis Kulmbach

3.1. Allgemeine Regelungen

 Die hier zusammengefassten Informationen können nur unterstützen und entbinden die Verantwortlichen (Vorstand und Geschäftsführung) in den Jugendverbänden, Ju- gendgruppen und Jugendringen nicht davon, sich eigenverantwortlich und selbständig täglich über die aktuelle Lage zu informieren und eigene Entscheidungen zu treffen!

 An der Veranstaltung darf nur teilnehmen bzw. darf dorthin gebracht werden, wer:

 keine Krankheitssymptome aufweist,

 nicht in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person steht bzw. stand,

bzw. seit dem Kontakt mit einer SARS-CoV-2 infizierten Person 14 Tage vergan- gen sind,

 keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.

!

Diese Voraussetzungen bestätigen die Teilnehmer bzw. Eltern schriftlich (siehe weitere Hilfestellungen „Einverständniserklärung für Eltern und sonstige Sorge- berechtigte“).

 Der Veranstalter ist verpflichtet ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen.

 Diese Pflicht entfällt nie.

 Er hat für jede Veranstaltung

- ein individuelles Hygienekonzept auszuarbeiten,

- ggf. einschließlich eines Konzepts für den Außenbereich des Veranstal- tungsortes

 Das Hygienekonzept muss

- am Veranstaltungsort vorgehalten werden - in schriftlicher,

- nicht veränderlicher Form

- und muss auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde oder einer sonstigen Sicherheitsbehörde vorgelegt werden

 Eine Genehmigung durch das örtliche Gesundheitsamt bedarf es nicht.

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3.2. Regelungen bei einer 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Kulmbach über 100

 Es gelten die Regelungen des § 28 IfSG.

 Ob und wie Jugendarbeit dann möglich sein wird, ist im Detail zu klären und muss erst verkündet werden.

3.3. Regelungen bei einer 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Kulmbach zwischen 50 und 100

 Angebote der Jugendarbeit, sofern sie außerschulische Jugendbildung sind:

§

§ 22 Abs. 2 S. 1 und Abs. 1 der 13. BayIfSMV.

 Angebote sind in Präsenz zulässig,

 wenn ein Schutz- und Hygienekonzept vorgehalten wird

 und zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt wird.

 Kann der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, muss eine Maske getragen werden.

 Am Platz besteht keine Maskenpflicht.

 Es gibt grundsätzlich keine Personenbegrenzung.

Es muss jedoch der Mindestabstand gewahrt und entsprechende Vorgaben des Hygiene- und Schutzkonzeptes des Veranstaltungsortes eingehalten werden können.

 Es gibt ebenfalls keine Testpflicht.

Sportliche Angebote

§

§ 12 der 13. BayIfSMV

§

Hygienekonzept Sport.

 Sport ohne Testnachweis:

- nur kontaktfrei

- nur in Gruppen von 10 Personen

- unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahre

 Sport mit Testnachweis - jede Art von Sport

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- drinnen und draußen

- ohne Personenbegrenzung möglich.

 Das bedeutet auch, dass man in diesem Rahmen die oben beschriebenen Klein- gruppen auflösen kann (z. B. für Mannschaftsspiele).

3.4. Regelungen bei einer 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Kulmbach unter 50

 Angebote der Jugendarbeit, sofern sie außerschulische Jugendbildung sind:

§

§ 22 Abs. 2 S. 1 und Abs. 1 der 13. BayIfSMV.

 Angebote sind in Präsenz zulässig,

 wenn ein Schutz- und Hygienekonzept vorgehalten wird

 und zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt wird.

 Kann der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, muss eine Maske getragen werden.

 Am Platz besteht keine Maskenpflicht.

 Es gibt grundsätzlich keine Personenbegrenzung.

Es muss jedoch der Mindestabstand gewahrt und entsprechende Vorgaben des Hygiene- und Schutzkonzeptes des Veranstaltungsortes eingehalten werden können.

 Es gibt keine Testpflicht.

Kleingruppenregelungen bei Angeboten der Jugendarbeit

§

§ 6 Abs. 2 der 13. BayIfSMV (allgemeinen Kontaktbeschränkungen – Kleingrup- penregelung)

§

§ 15 Abs. 1 Nr. 6 und § 16 Nr. 7 der 13. BayIfSMV (Kontaktdaten erheben)

§

§ 21 der 13. BayIfSMV (Testpflicht im Rahmen von Ferientagesbetreuung)

 Voraussetzung: Kontaktverfolgung muss erfolgen

Ohne Kontaktdatenerfassung bleibt es bei der Abstands- und Maskenpflicht zwi- schen allen Personen.

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 die Kleingruppen mit 10 Personen können sich aus beliebig vielen (also alle aus unterschiedlichen) Haushalten bilden.

 In der Kleingruppe:

- grundsätzlich keine Masken- und Abstandspflicht, - sondern nur eine Abstandsempfehlung

- Kleingruppen sollten während des Angebots nicht gemischt werden

 Zu Personen außerhalb der Kleingruppe:

- Mindestabstand von 1,5 m einhalten

- bzw. eine Maske tragen, wenn der Mindestabstand nicht zuverlässig einge- halten werden kann.

 Testnachweis

- Unter dem Motto „Corona macht keine Sommerferien“ sollen die Mitarbei- tenden und Teilnehmenden am ersten Tag der Veranstaltung ein negatives Covid-19-Testergenis vorlegen.

- Der Testnachweis erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 der 13. BayIfSMV (Selbsttest un- ter Aufsicht, PCR- oder POC-Antigentests).

- Er ist analog der Vorgaben für Schulen gemäß § 20 Abs. 2 der 13. BayIfSMV (zwei Mal wöchentlich, höchstens 48 Stunden vor dem Beginn der Veran- staltung vorgenommen) zu erbringen.

- Das Testergebnis wird höchstens 14 Tage aufbewahrt und anschließend vernichtet.

- Eine Übermittlung an Dritte findet im Übrigen vorbehaltlich von Melde- pflichten nach dem Infektionsschutzgesetz nicht statt. (hier rein oder bei Hygienekonzept?)

Angebote mit Verpflegung zusätzlich gilt:

§

§ 15 der 13. BayIfSMV

§

Hygienekonzept Gastronomie

§

§ 15 Abs. 1 Nr. 3 der 13. BayIfSMV (Testpflicht)

 10 Personen aus beliebig vielen (also alle aus unterschiedlichen) Haushalten können zusammensitzen.

Übernachtung zusätzlich gilt:

§

§ 16 der 13. BayIfSMV

§

Hygienekonzept Beherbergung

(9)

§

§ 16 Nr. 1 und 2 der 13. BayIfSMV

 10 Personen aus beliebig vielen (also alle aus unterschiedlichen) Haushalten können in einem Zimmer bzw. Zelt übernachten.

 Testpflicht: Nur bei der Ankunft muss ein Negativtest (bzw. Nachweis für Ge- impfte und Genesene) vorgelegt werden.

Sportliche Angebote

§

§ 12 Abs. 1 Nr. 2 der 13. BayIfSMV

 Sport ohne Testnachweis - jede Art von Sport - drinnen und draußen

- ohne Personenbegrenzung möglich.

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4. Weitere Hilfestellungen

Sollten Sie Fragen haben oder Hilfe bei der Erstellung Ihres individuellen Hygienekonzeptes benötigen, so scheuen Sie sich nicht uns zu kontaktieren.

Wir sind Ihnen gerne behilflich und unterstützen Sie bestmöglich.

 Bei Fragen zu den Allgemeinverfügungen und Beschränkungen im Landkreis Kulmbach:

 09221/707-290

 ausgangsbeschraenkungen@landkreis-kulmbach.de

 Bei Fragen zu Angeboten in den Ferien und zur Jugendarbeit:

 09221/707-222 oder -225

 info@kjr-ku.de

Neben diesen aktuellen Informationen rund um den Themenkomplex „Hygiene- und Schutz- konzepte in der Jugendarbeit“ haben die Landkreisjugendarbeit und der Kreisjugendring Kul- mbach auch ausführliche Handreichungen, Checklisten u.v.m. erarbeitet.

Zum Download stehen bereit unter:

www.kjr-ku.de/jugendarbeit/hygienekonzepte/

 Vordruck für Hygiene- und Schutzkonzepte in der Jugendarbeit

Tipps zur Umsetzung des Hygiene- und Schutzkonzeptes (in Bearbeitung)

 Einverständniserklärung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte

 Formular „Abfrage aktuelle Symptome“

 Plakate zu Hygieneregeln, Händewaschen, Abstandhalten und Maskenpflicht

 Dokumentation „Teilnehmende“

 Dokumentation „Mitarbeitende“

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Landratsamt Kulmbach Sachgebiet 63

Landkreisjugendarbeit

Konrad-Adenauer-Str. 5 95326 Kulmbach

Tel. 09221/707-225 Fax 09221/707-95-225 KJA@landkreis-kulmbach.de www.kjr-ku.de

Kreisjugendring Kulmbach

Konrad-Adenauer-Str. 5 95326 Kulmbach

Tel. 09221/707-222 Fax 09221/707-95-222 info@kjr-ku.de

www.kjr-ku.de

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