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REGLEMENT FÜR DIE AHV-ZWEIGSTELLE

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Academic year: 2022

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1.12.101

EINWOHNERGEMEINDE WALKRINGEN

REGLEMENT FÜR DIE AHV-ZWEIGSTELLE

2001

Die Personen- und Ämterbezeichnungen in diesem Regelement für die AHV-Zweigstelle gelten, soweit aus den Bestimmungen selber nicht etwas anderes hervorgeht, für Personen beiderlei Ge- schlechts.

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Reglement für die AHV-Zweigstelle

Die Einwohnergemeinde Walkringen in Anwendung von Artikel 8 ff der Verordnung vom 4. No- vember 1997 über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen und Artikel 1 der Gemeindeverfassung vom 28. August 2000

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Grundsatz Art. 1

1 Als Zweigstelle der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) wird in der Gemeinde Walkringen eine AHV-Zweigstelle geführt.

2 Sie erledigt alle ihr gestützt auf die Verordnung vom 4. November 1998 über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstel- len (AKBV) zugewiesenen Sozialversicherungsaufgaben.

Unterstellung Art. 2

1 Die AHV-Zweigstelle untersteht administrativ dem Gemeinderat, fach- lich der Ausgleichskasse des Kantons Bern.

2 Der Gemeinderat übt die Aufsicht über die formelle Geschäftsführung (Artikel 14 und 15) aus und kann administrative Weisungen erlassen.

Schweigepflicht Art. 3

Die Aufsichtsbehörde, der Leiter der AHV-Zweigstelle sowie der Stell- vertreter und allfällige Mitarbeiter unterstehen den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG) zur Schweigepflicht (Art. 50 und 87 AHVG).

2. Personelles

Führungsinstrumente Art. 4

1 Der Leiter der AHV-Zweigstelle wird vom Gemeinderat ernannt.

2 Massgebend ist die Gemeindeverfassung 2001 der Einwohnerge- meinde Walkringen.

3 Das Amt kann von jeder natürlichen Person bekleidet werden, die ge- stützt auf eine entsprechende Ausbildung oder Berufserfahrung für administrative Aufgaben in der Sozialversicherung und die Arbeit mit der Öffentlichkeit geeignet ist.

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Stellvertreter Art. 5

1 Die Gemeinde bezeichnet einen ständigen Stellvertreter.

2 Artikel 4 gilt auch für den Stellvertreter.

Mitarbeiter Art. 6

Allfällige weitere Mitarbeiter werden vom Gemeinderat auf Antrag des Leiters der AHV-Zweigstelle ernannt.

Ausbildung Art. 7

1 Der Leiter der AHV-Zweigstelle hat seinen Stellvertreter und allfällige Mitarbeiter gründlich in die Geschäfte der AHV-Zweigstelle einzuführen und weiterzubilden.

2 Der Leiter orientiert zudem den Stellvertreter periodisch über die gel- tenden Vorschriften und den Stand der hängigen Geschäfte.

Disziplinarische Verantwort- Art. 8 lichkeit u. Schadenshaftung

1 Der Leiter der AHV-Zweigstelle, der Stellvertreter und allfällige Mitar- beiter unterstehen den für die übrigen Angestellten der Gemeinde gel- tenden gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften.

2 Für die Schadenshaftung bleiben zudem in jedem Fall die Bestim- mungen des AHVG und des kantonalen Einführungsgesetzes vom 23.

Juni 1993 zum AHVG (EG AHVG) vorbehalten (Art. 70 AHVG und Art.

20 Abs. 2 und 3 EG AHVG).

3. Organisation

Schalterstunden Art. 9

1 Die AHV-Zweigstelle steht der Bevölkerung während den Schalteröff- nungszeiten der Gemeindeverwaltung zur Verfügung.

2 Der Leiter der AHV-Zweigstelle sorgt für die geeignete Bekanntma- chung der Schalterstunden.

Einwohnerregister; Art. 10 Meldungen

Die Einwohnerkontrolle hat der AHV-Zweigstelle laufend die Zu- und Abgänge im Einwohnerbestand und die Adressänderungen schriftlich zu melden.

Finanzverwaltung; Art. 11 Auskunftspflicht

Die Finanzverwaltung gewährt der AHV-Zweigstelle auf Verlangen Einsicht in das Steuerregister und in die benötigten Steuerakten.

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Arbeitsamt; Art. 12 Zusammenarbeit

Das Arbeitsamt hat sich in Fällen, in denen der Versicherungsausweis fehlt, nicht 11-stellig ist oder nicht mit den aktuellen Personalien über- einstimmt, für die Beschaffung eines neuen Versicherungsausweises an die Richtlinien der AHV-Zweigstelle zu halten.

Fürsorgebehörde; Art. 13 Meldung von möglichen

EL-Anspruchsberechtigten Die Fürsorgebehörde meldet der AHV-Zweigstelle AHV- und IV- Rentner zur Abklärung der Anspruchsberechtigung auf Ergänzungs- leitungen (EL), wenn ihre Abklärungen der persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnisse diesen Anspruch als offenkundig erscheinen lassen.

4 Aufsicht über die formelle Geschäftsführung

Allgemeine Kontrolle Art. 14

Der Aufsichtsbehörde (Artikel 2) obliegen insbesondere folgende all- gemeine Kontrollen:

a) Eignung des Leiters der AHV-Zweigstelle und des Stellvertreters für eine ordnungsgemässe Amtsführung;

b) Arbeitsorganisation und -einrichtung der AHV-Zweigstelle ausgerich- tet auf eine rationelle Geschäftserledigung;

c) übersichtliche und vollständige Aufbewahrung von - Akten von Versicherten und Beitragspflichtigen,

- gesetzlichen Erlassen und Weisungen übergeordneter Stellen, - Registerkarten;

d) allfällige Arbeitsrückstände;

e) geeignete Information von Versicherten und Beitragspflichtigen.

Besondere Kontrollen Art. 15

Die Aufsichtsbehörde überprüft stichprobenweise, ob:

a) alle Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige, Arbeitgeber im Gemeindegebiet einer Ausgleichskasse angeschlossen sind;

b) der Meldedienst zwischen Wohnsitzregisterführung (Art. 10) und AHV-Zweigstelle einwandfrei funktioniert;

c) die Zusammenarbeit zwischen Finanzverwaltung (Art. 11), Arbeits- amt (Art. 12), Fürsorgebehörde (Art. 13) und der AVH-Zweigstelle ord- nungsgemäss erfolgt;

d) ausstehende Beitragsabrechnungen fristgemäss gemahnt werden.

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5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Aufgehobenes Reglement Art. 16

Das Reglement für die Gemeindeausgleichskasse vom 28. Mai 1984 wird aufgehoben.

Inkrafttreten Art. 17

Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch die Gemeindever- sammlung auf den 1. Juli 2001 in Kraft.

So beraten und angenommen durch die Gemeindeversammlung vom 12. März 2001.

EINWOHNERGEMEINDE WALKRINGEN Der Präsident: Der Sekretär:

P. Hügli Baumgartner

Auflagezeugnis

Der Gemeindeschreiber hat dieses Reglement vom 09. Februar 2001 bis 12. März 2001 (dreissig Tage vor der beschlussfassenden Gemeindeversammlung) in der Gemeindeverwaltung öffentlich aufgelegt. Er gab die Auflage- und Einsprachefrist im Amtsanzeiger vom 4. + 16. März 2001 be- kannt.

Innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen sind keine Einsprachen eingegangen.

Walkringen, 12. April 2001

Der Gemeindeschreiber:

Baumgartner

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