• Keine Ergebnisse gefunden

MPI. insights MAX-PLANCK-INSTITUT FÜR STEUERRECHT UND ÖFFENTLICHE FINANZEN

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "MPI. insights MAX-PLANCK-INSTITUT FÜR STEUERRECHT UND ÖFFENTLICHE FINANZEN"

Copied!
16
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

GELEGENHEIT MACHT DIEBE?...2

ALLES RECHTENS MIT DEM EU-AUFBAUFONDS?...4

RAN AN DEN SPAC?...6

DER MARKT FÜR STEUERGESTALTUNG...8

NEUE GLOBALE SEMINARREIHEN...10

MAX PLANCK SUMMER SCHOOL...11

MELDUNGEN...12

PUBLIKATIONEN...15

MAX-PLANCK-INSTITUT FÜR

STEUERRECHT UND ÖFFENTLICHE FINANZEN

DE ZEMBER 2021 AUSGABE 10

M P I

insights

(2)

Dass eine günstige Gelegenheit Menschen dazu verführt zu betrügen, ist eine altbekannte Tatsache. Aber wie viele Leute nutzen es aus, wenn sich ihnen eine solche Möglichkeit bie- tet? Diese Frage haben Ökonomen vom MPI für Steuerrecht und Öffentliche Finanzen und der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin in einer experimentellen Studie untersucht.

Dabei fanden sie heraus, dass Menschen nicht nur betrügen, weil sich die Gelegenheit ergibt, sondern dass sich manche Menschen auch be- wusst in solche Situationen begeben. Und wenn sich dann die Chance bietet, betrügen sie mit deutlich höherer Wahrscheinlichkeit als Menschen, die eher unfreiwillig in eine solche Situation geraten sind. Ob Menschen in diesem Sinne korrumpierbar sind, hängt dabei mit den Kosten zusammen, die das Lügen für sie hat – Kosten, die zum Beispiel in ihren individuellen moralischen Vorstellungen oder in sozialen Normen begründet sind. Unter den Teilnehmenden der Studie sahen 50 Prozent im Experiment ganz vom Betrügen ab;

etwa 30 Prozent hatten überhaupt kein Problem damit zu lügen, und rund 20 Prozent der Testpersonen, die sich eigentlich für ehrliche Verdienstmöglichkeiten entschieden hatten, nahmen eine sich bietende Gelegenheit zum Betrügen dennoch wahr.

„Wir haben gezeigt, dass sich Menschen entsprechend ihrer Lügenkosten für ehrliche und unehrliche Verdienstmöglichkeiten entscheiden und dann auch mit einer höheren Wahr- scheinlichkeit betrügen oder ehrlich bleiben. Nicht nur macht die Gelegenheit Diebe, der Dieb sucht auch die Gelegenheit“, sagt Sven A. Simon, einer der Autoren der Studie. „Den Studienergebnissen zufolge könnten unehrliche Menschen beispielsweise auch eher dazu neigen, Berufe zu wählen, die ihnen Möglichkeiten zum Betrügen eröffnen. Entsprechende Screening-Verfahren in Bewerbungsverfahren könnten sinnvoll sein.“

Um ihre Forschungsfrage zu beantworten, führten Kai A. Konrad und Sven A.

Simon vom Institut sowie Tim Lohse von der HWR Berlin ein mehrstufiges Labor- experiment durch, bei dem die Testpersonen eine Geldsumme verdienen konn- ten: entweder indem sie falsche Angaben über ihren Gewinnanspruch machten oder indem sie Investitionen tätigten, die ihre Gewinnchancen erhöhten. In der

„ehrlichen“ Runde erhielten die Teilnehmenden ein Los, das mit großer Wahr- scheinlichkeit eine Niete war, aber mit geringer Wahrscheinlichkeit einen Gewinn von zwölf Euro brachte. Für dieses Los musste sie nichts zahlen. Gegen Zahlung eines Auf-

GELEGENHEIT MACHT DIEBE?

Nicht allen Dieben bereitet das Betrügen Bauchschmerzen

(3)

preises konnten sie es jedoch in ein Los mit deutlich höherer Gewinnwahrscheinlichkeit eintauschen. Fast alle Testpersonen waren in dieser Situation bereit, für das „gute“ Lotterie- los etwas zu zahlen. Was aber, wenn sich derselbe Verdienst auch mit Betrug erreichen lässt? In einer „unehrlichen“ Runde bestimmte nun nicht das tatsächliche Ergebnis der Lotterie den Verdienst. Vielmehr mussten die Telnehmenden das Ergebnis der Auslosung selbst angeben und konnten einfach behaupten, sie hätten gewonnen. Ohne Überprüfung wurde ihnen dann zwölf Euro ausgezahlt. Auch in dieser Situation konnten die Proband- innen das „schlechte“ Los gegen einen Aufpreis in das „gute“ Los mit deutlich höherer Gewinnwahrscheinlichkeit eintauschen. Wie die Wissenschaftler vermutet hatten, war die Bereitschaft, für das „gute“ Los zu zahlen, in dieser Runde geringer. Aber es gab deutli- che Unterschiede: 34 Prozent der Testpersonen reduzierten ihre Zahlungsbereitschaft im Vergleich zur „ehrlichen“ Situation teilweise erheblich, während 61 Prozent eine weitest- gehend unveränderte und fünf Prozent sogar eine höhere Zahlungsbereitschaft hatten.

Mehr noch als die Gelegenheit zählt die persönliche Disposition

Zudem zeigte sich: Die unehrliche Teilnehmenden waren in der Situation mit erzwungener Ehrlichkeit bereit, ebenso viel für das „gute“ Los zu bezahlen wie die ehrlichen. In der Situ- ation mit der Möglichkeit zu lügen war die Zahlungsbereitschaft der Unehrlichen jedoch deutlich niedriger. Sie wählten also bewusst die Möglichkeit zu lügen. Und: Unter den Personen mit einer geringen Zahlungsbereitschaft für das „gute“ Los logen 73 Prozent und erschummelten sich zwölf Euro, obwohl sie eigentlich leer ausgegangen wären. Hingegen entschieden sich von den Teilnehmenden mit hoher Zahlungsbereitschaft nur 22 Prozent dafür zu lügen, wenn sie trotz hoher Gewinnwahrscheinlichkeit verloren hatten. chm Konrad, K. A., Lohse, T. und Simon, S. A. Pecunia non olet: on the self-selection into (dis)honest earning opportunities. Experimental Economics, im Erscheinen.

IMPRESSUM

Herausgeber: Max-Planck-Institut für Steuerrecht und Öffentliche Finanzen.

Marstallplatz 1, 80539 München. E-Mail: newsletter@tax.mpg.de.

Prof. Dr. Kai A. Konrad und Prof. Dr. Dr. h.c. Wolfgang Schön.

Redaktion und Layout: Mona Fricke und Christa Manta; Korrektur: proverb, Jenny Rontganger.

S. 14 oben: Myriam Rion, Hella Schuster und Ulrike Garlet.

Fotonachweis: iStockphoto (S. 2 maodesign, S. 4 tarik vision, S. 6 maxsattana, S. 8 Irina Strel- nikova, S. 15, S. 16 Jaaak Works; Kraus (S. 14); Manta (S. 13); MPI (S. 10, 11, 12 oben).

Druck: Flyeralarm GmbH. ISSN: 2192-3108.

Die Beiträge geben die Meinung des jeweiligen Autors wieder und nicht immer die des Instituts.

(4)

Für den Corona-Wiederaufbaufonds machen die Länder der Europäischen Union gemeinsam Schulden in Höhe von 750 Mil- liarden Euro. Die Europäische Kommission nimmt auf den Finanzmärkten Geld auf und gibt es in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen sowie niedrig verzinsten Dar- lehen an besonders bedürftige Mitglied- staaten weiter. Dieses Geld soll den grünen und den digitalen Wandel fördern und so müssen die Mitgliedstaaten entsprechende

Wiederaufbaupläne vorlegen. In einem aktuellen Beitrag argumentiert Caroline Heber, dass der Corona-Wiedereraufbaufonds gegen europäisches Haushaltsrecht verstößt und dass der Europäischen Kommission die Kompetenz fehlt, Kredite aufzunehmen. Um den Wiederaufbaufonds aus Krediten vorzufinanzieren, bedarf es einer Anpassung der eu- ropäischen Verträge.

Die Grundstruktur der EU sieht vor, dass die EU nur handeln darf, wenn ihr die Mit- gliedstaaten die entsprechende Kompetenz in den europäischen Verträgen übertragen haben. Da die Verträge die EU nicht explizit zur Kreditaufnahme berechtigen, bildet der am 1. Juni 2021 in Kraft getretene Eigenmittelbeschluss der EU die rechtliche Grund- lage für die Ausgabe von Anleihen an den Kapitalmärkten durch die Kommission. Der Eigenmittelbeschluss wurde vom Rat einstimmig beschlossen und von den Parlamenten der Mitgliedstaaten ratifiziert. Daher, argumentiert die Kommission, sei er quasi Verfas- sungsrecht und eine taugliche Rechtsgrundlage für die Kreditaufnahme. Trotz des beson- deren Verfahrens kann ein Eigenmittelbeschluss – Heber zufolge – die Union nicht dazu ermächtigen, Kredite aufzunehmen. Das Beschlussverfahren ziele darauf ab, die finan- zielle Autonomie der EU zu stärken, nicht aber, der EU mehr Kompetenzen zuzuweisen.

Obwohl die Befugnis zur Kreditaufnahme im Eigenmittelbeschluss verankert ist, zählen die 750 Milliarden Euro schweren Anleiheerlöse nicht zu den Eigenmitteln, sondern werden als Sonderetat behandelt, der einmalig und zusätzlich zum Haushalt zur Verfügung stehen soll. Dieser Weg wird beschritten, um nicht gegen das haushaltsrechtliche Ver- schuldungsverbot der EU zu verstoßen. Die Begründung für die außerbudgetäre Behan- dlung der finanziellen Mittel unterscheidet sich je nachdem, ob Kredite oder Zuschüsse finanziert werden. Bei den Krediten an die Mitgliedstaaten wird argumentiert, dass diese budgetneutral seien, da die Verbindlichkeiten ja nur weitergegeben und von den Mit-

ALLES RECHTENS MIT DEM EU-AUFBAUFONDS?

(5)

gliedstaaten zurückgezahlt werden müssten. Bei den Zuschüssen bedient man sich des Konstrukts der „zweckgebundenen Mittel“, das man beispielsweise aus dem Bereich der parafiskalischen Abgaben kennt. Laut Heber sind beide Begründungsansätze verfehlt.

Die vermeintliche Budgetneutralität der Kredite widerspricht klar dem Gebot der Voll- ständigkeit und bei den Zuschüssen fehlt eine eindeutige Zweckbindung auf der Einnah- menseite, denn woher die Einnahmen für die Rückzahlung der aufgenommenen Kredite für die Finanzierung der Corona-Hilfen stammen werden, steht heute noch gar nicht fest.

Alternative Klauseln für mehr Kompetenzen?

Nun hat die EU bereits in der Vergangenheit Anleihen in überschaubarem Umfang am Kapitalmarkt ausgegeben, um Mitgliedstaaten in wirtschaftlich schwierigen Zeiten beizustehen. Als rechtliche Grundlage diente hierfür meist die in Art. 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerte Flexibilitätsklausel.

Könnte sie auch zur Kreditaufnahme im Rahmen des Wiederaufbaufonds ermächtigen?

Art. 352 sieht vor, dass die EU auch dann tätig werden darf, wenn ihre Zuständigkeit nicht ausdrücklich in den Verträgen festgelegt, ein Handeln aber erforderlich ist, um die Ziele der Union zu verwirklichen. Heber argumentiert, dass die Union mit dem Corona-Auf- baufonds massiv Einfluss auf wirtschaftspolitische Entscheidungen der Mitgliedstaaten nimmt, die nach den Europäischen Verträgen weitestgehend den Mitgliedstaaten vorbehalten sind. Neben diesem qualitativen Moment muss auch das quantitative Ge- wicht des Wiederaufbaufonds – 750 Milliarden Euro – in den Blick genommen werden, wodurch deutlich wird, dass eine Kreditaufnahme für den Wiederaufbaufonds nicht gestützt auf die Flexibilitätsklausel erfolgen kann. Auch aus Art. 122 AEUV, der europäi- schen Solidaritätsklausel, könne man laut Heber nicht ableiten, dass die EU die Hilfen durch Fremdkapital finanzieren darf. Art. 122 AEUV sichert den Mitgliedstaaten, die von Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind, den

„finanziellen Beistand der Union“ zu. So dürfen solche Hilfen zwar den EU-Haushalt be- lasten, doch ist hierin noch keine Blankoermächtigung zu sehen, die notwendigen Mittel auch am Finanzmarkt zu besorgen. Wolle man den Plan einer Schuldenfinanzierung für den Wiederaufbaufonds ohne Verletzung der haushaltsrechtlichen Grundsätze und der Kompetenzordnung verwirklichen, müssten sowohl die Europäische Haushaltsordnung als auch die europäi-schen Verträge geändert werden. chm Heber, C. Europarechtliche Grenzen für den Wiederaufbaufonds. EuR, 2021, Nr. 4, 416–453.

This newsletter is available in German or English in a print or electronic version. To subscribe or unsubscribe to either version, please send an email to newsletter@tax.mpg.de.

(6)

RAN AN DEN SPAC?

Hemmt das deutsche Aktienrecht ein in- novatives Investmentvehikel für Start-ups?

Soll die Rechtsform der AG weiterentwickelt werden, um Special Purpose Acquisition Companies (SPACs) nach amerikanischem Vorbild zu ermöglichen? In den USA be- jubelt und stark boomend sind SPACs nach deutschem Aktienrecht nicht umsetzbar. Die hier verankerten Gläubigerschutzregelungen vertragen sich nicht mit den besonderen Eigenschaften des SPAC-Modells zum Schutz der Anleger. Dass dies vom deutschen Rechtskreis nicht überbewertet werden sollte, zeigt Rebecca Swalve in einem aktuellen Beitrag.

Bei SPACs handelt es sich um börsennotierte Mantelgesellschaften ohne operatives Ge- schäft, die Kapital einsammeln, um innerhalb einer festgelegten Laufzeit ein Start-up zu übernehmen und an die Börse zu bringen. Die SPAC-Anleger erwerben so genannte SPAC- units, Anteile an der Unternehmenshülle, die aus Aktien und selbständigen Optionsrech- ten bestehen (naked warrants). Damit stellen sie den SPAC-Gründern, die das SPAC-Ma- nagement bilden und oft bekannte Risikokapitalgeber sind, sozusagen einen Blankoscheck aus. Sie vertrauen auf deren Kompetenz und Fähigkeit, ein vielversprechendes Start-up zu finden, zu übernehmen und an die Börse zu bringen. Da die Anleger an der SPAC-Hülle zum Zeitpunkt des Aktienkaufs nicht wissen, in welches Unternehmen sie investieren, sind sie bei einer Übernahme stimmberechtigt. Sie können ihr so genanntes redemption right gel- tend machen und vor einer Verschmelzung aus dem SPAC aussteigen. Sie tauschen dann ihre Aktien gegen den Kaufpreis einschließlich Zinsen ein und dürfen die selbstständigen Optionsrechte behalten.

Anlegerschutz des SPAC vs. Gläubigerschutz des Aktienrechts

Diesem zentralen, vom SPAC zum Schutz des Anlegers vorgesehenen Mechanismus, steht im deutschen Aktienrecht das Verbot der Einlagenrückgewähr entgegen. Es besagt, dass Aktionäre ihre Einlagen nicht oder nur unter ganz eingeschränkten Bedingungen zurückfordern dürfen. Auch die für Anleger attraktive Ausgabe von naked warrants, die ermöglichen, zu einem späteren Zeitpunkt Aktien zum Festpreis zu erwerben, ist nach deutschem Aktienrecht höchst umstritten. Viele Experten betrachten sie außerhalb von Mitarbeiterbeteilungsprogrammen als unzulässig. Findet das Management innerhalb der meist zwei Jahre währenden SPAC-Laufzeit kein geeignetes Start-up, oder stimmen nicht ausreichend viele Investoren für die Übernahme, wird das SPAC automatisch liquidiert.

(7)

Der Erlös samt Zinsen geht zurück an die Aktionäre. Auch das ist im deutschen Aktien- recht nicht ohne Weiteres umsetzbar. Zwar können Gesellschaften laut Aktiengesetz durch einen Hauptversammlungsbeschluss aufgelöst werden, aber das Gesellschaftsvermögen darf erst nach einem Jahr an die Investoren zurückfließen. Auch, dass das SPAC-Modell vorsieht, den Großteil des Erlöses aus dem IPO auf einem verzinslichen Treuhandkonto anzulegen, auf das das SPAC-Management zunächst keinen Zugriff hat, birgt Konflikte. Es widerspricht dem Kapitalaufbringungsgrundsatz im deutschen Aktienrecht, der unter an- derem vorsieht, dass die Einlagezahlung dem Vorstand zur freien Verfügung steht.

Es mag unbefriedigend erscheinen, dass zentrale SPAC-Eigenschaften im deutschen Ak- tienrecht nicht umsetzbar sind und SPACs somit in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder deutschen Societas Europaea (SE) unattraktiv sind. Laut Swalve ist dies jedoch kein Beinbruch. Zum einen sind SPACs an der Frankfurter Börse auch mit ausländischer Rechts- form möglich, etwa in Form einer Luxemburgischen SE. Zum anderen ist die Erfolgsbilanz von SPACS durchwachsen, die beworbenen Vorteile umstritten, erste Analysen mahnen Fehlanreize und hohe Verwässerungsquoten an. So ist beispielweise der Anteil der SPAC- Investoren, die ihr redemption right ausüben, ausgesprochen hoch, nicht selten liegt er bei über 50 Prozent. Um das Scheitern des SPACs zu verhindern, sieht sich das Management regelmäßig gezwungen, die sich auftuende Kapitallücke mithilfe von Private Investment in Public Equity (PIPE) zu schließen, was hohe Kapitalkosten nach sich zieht. Die ausgege- benen selbstständigen Optionsscheine an SPAC-Anleger sowie SPAC-Gründer sorgen zudem für eine hohe Verwässerung. Das heißt, dass die Anteile der bestehenden Aktionäre Gefahr laufen, durch das Einlösen der Optionsscheine stetig an Wert zu verlieren, weil sie sukzessive kleinere Stücke vom „Kuchen“ repräsentieren.

Die Attraktivität von SPACS für Start-ups ist nicht zuletzt einer Lücke im US-amerikanischen Kapitalmarktrecht zu verdanken, die sich aber bereits im Visier der amerikanischen Börsenaufsicht SEC befindet. Bei einem IPO haften Emittenten und Investmentbanken für Prognosen zu Gewinnen oder Verlustrisiken. Eine bereits börsennotierte Mantelgesell- schaft hingegen muss bei einer Übernahme nur bei nachweislich unwahren Informationen geradestehen. Das wird nicht selten ausgenutzt und führt zu ungerechtfertigt opti- mistischen Prognosen zu den Erfolgsaussichten der Zielgesellschaft – zum Nachteil für den Anleger. Nicht zuletzt hat das SPAC-Management ein Interesse, ein Unternehmen auch dann zu übernehmen, wenn es für die Investoren ungünstig ist, da es bei einer Liquidation des SPAC sein ursprüngliches Investment verlieren würde. Wie nachhaltig der Boom der Blankoscheck Unternehmen sein wird, bleibt abzuwarten. Es sollte uns aber nicht allzu traurig stimmen, dass SPACs in der Rechtsform der AG nicht umsetzbar sind. chm Swalve, R. Special Purpose Acquisition Companies. NGZ, 2021, 909–914.

(8)

WER PROFITIERT, WENN DER STAAT STEUER- SCHLUPFLÖCHER SCHLIESST

Ob Pandora Papers oder Lux-Leaks – Steuer- flucht und Steuervermeidung kosten EU-Staaten jährlich Milliarden und erregen die Gemüter, auch wenn viele der aufgedeckten oder ver- borgen laufenden Aktivitäten nicht illegal sind.

Daher haben die EU-Staaten vergangenen Som- mer eine Meldepflicht für Steuersparmodelle eingeführt – zum Ärger der Steuerberatungs- branche. Doch eine Studie von Kai A. Konrad analysiert den Markt für Steuergestaltung und zeigt, dass nicht nur Staaten sondern auch die Top Player unter den Steuerexperten von der Neuregelung profitieren können.

Eine wichtige Rolle bei der Steuervermeidung spielen Wirtschaftsprüfungs- und Be- ratungsgesellschaften, Steuerberater und Rechtsanwälte als Architekten von Steuer- sparmodellen für wohlbetuchte Menschen oder große Konzerne. Gerade multinationale Konzerne können angesichts komplexer Steuergesetze, die sich mit internationalen Abkommen zu einem mal dichteren und mal löchrigeren Netz aus Regelungen und Rah- menbedingungen verweben, ihre Steuerlast ganz legal und systematisch klein rechnen.

Dabei nutzen sie Gesetzeslücken und die ihnen zivilrechtlich gewährte Freiheit, ihre An- gelegenheiten für die Steuerlast vorteilhaft zu arrangieren. Bei der „Optimierung der Steuer- situation“ helfen häufig externe Steuerfachleute. Manche unter ihnen sind besonders findig und entwickeln innovative Steuerprodukte mit schillernden Namen wie „Goldfinger“ oder

„Double Irish with a Dutch Sandwich“, die sie mit mehr oder weniger geringem Aufwand für verschiedene Unternehmen anpassen können. Sie konkurrieren dabei mit anderen Dienst- leistern, die mitunter die von ihnen entwickelten Steuersparmodelle imitieren und selbst weiterverkaufen. Nach einer gewissen Zeit haben die innovativen unter den Steuertricksern so viele Nachahmer gefunden, dass sich das Geschäft nicht mehr sonderlich lohnt.

Die Rolle des Gesetzgebers auf dem Markt für Steuergestaltung ist, unerwünschte Ge- setzeslücken zu schließen, so dass bestehende Modelle nicht länger umsetzbar sind. Um diesen Prozess zu beschleunigen, wurde zum 1. Juli 2020 eine EU-weit geltende Pflicht zur Meldung „grenzüberschreitender Steuergestaltung“ eingeführt. Im Vorfeld kritisierte die Steuerberatungsbranche das Gesetzesvorhaben stark. Die spieltheoretische Analyse Kai A. Konrads zeigt jedoch, dass das schnellere Schließen von Gesetzeslücken nicht nur im Interesse des Steuerstaates liegt, sondern auch den besonders innovativen Steuerbera- tungen zugutekommt. Denn mit dem Stopfen alter Steuerschlupflöcher sind neue, ein-

(9)

fallsreichere Steuergestaltungsmodelle gefragt. Aufgrund fehlender Alternativen können diese zunächst teuer verkauft werden. Für die Spitzenberater ist das exklusive Geschäft lukrativer, als alte Steuersparmodelle auf einem hoch kompetitiven Markt zu verkaufen.

Und wie sich zeigt, profitiert auch der Fiskus von der neuen Situation. Da die neuen Steu- ersparmodelle teurer sind als die alten, werden sie von weniger Unternehmen gekauft.

Ein scheinbarer Interessenskonflikt zwischen dem Steuerstaat und Beratungen, die mit Steuersparmodellen Geld verdienen, löst sich auf diese Weise für die Branchenspitze auf.

Das steht im Einklang mit anekdotischer Evidenz sowie Studien, die berichten, dass einige der großen Gesellschaften immer wieder Vertretern politischer Parteien oder der Finanz- verwaltung großzügig ihren Rat und ihr Wissen in Steuerrechtsfragen zur Verfügung stellen.

Welche Strategien wenden die Marktteilnehmer an?

Kai A. Konrad untersuchte die für die einzelnen Player auf dem Markt für Steuergestal- tung optimalen Verhaltensstrategien unter bestimmten Bedingungen und stellte fest:

Ein entscheidender Faktor für das Marktgleichgewicht ist das Verhältnis zwischen der Zeit, die die Steuerverwaltung aufwenden muss, um Steuerlücken zu schließen, und der Zeit, die es für die Entwicklung neuer innovativer Steuergestaltungsmodelle braucht. Aus wohlfahrtsökonomischer Perspektive optimal – wenn auch unrealistisch – wäre eine Situ- ation, in der die Steuerverwaltung sofort auf neue Steuervermeidungsprodukte reagieren und diese unterbinden kann, noch ehe sie eingesetzt werden. Eine Monopolsituation, in der einzelne innovative Firmen neue Steuersparmodelle entwickeln und verkaufen, der Gesetzgeber aber eingreifen kann, ehe sich Nachahmer für die Produkte gefunden haben, ist für den Steuerstaat besser, als eine Wettbewerbssituation, in der viele Dienstleister mit etablierten Steuervermeidungsprodukten auf den Markt drängen. Und auch die Top- Beratungen profitieren von der Monopolsituation, da sie dann am meisten verdie- nen können. Als profitorientierte Unternehmen ziehen sie es vor, wenn die von ihnen ent wickelten Steuerplanungslösungen lange genug bestehen, so dass sie ihre Innovations- renten erzielen können, aber wiederum kurz genug, um den Beratungsmarkt nicht durch den Eintritt von Nachahmern zu verderben. Kommt es jedoch zu einer Wettbewerbs- situation – so zeigen die Berechnungen – wechseln sich Perioden mit innovativen Steuer planungsprodukten auf einem Monopolmarkt ab mit Perioden, in denen viele Fir- men Steuervermeidungsprodukte auf einem Wettbewerbsmarkt anbieten. Dies läge im Interesse der weniger innovativen Firmen, ist aber nicht im Sinne der Steuerverwaltung und unvorteilhaft für Spitzenberatungen. chm Konrad, K. A. Dynamics of the market for corporate tax avoidance advice. Scandinavian Journal of Economics, 2021, 123(1), 267–294.

(10)

OMG TRANSATLANTISCHE GESPRÄCHE

Das MPI für Steuerrecht und Öffent - liche Finanzen hat gemeinsam mit dem Oxford University Cen- tre for Business Taxation, dem Massachusetts Institute of Tech- nology, der University of Michi- gan und dem Georgetown Uni- versity Law Center eine neue interdisziplinäre Seminarreihe ins Leben gerufen. Während des akademischen Jah- res 2021–2022 stellt einmal im Monat ein führender Experte aus den Rechts-, den Wirtschaftswissenschaften oder dem Rechnungswesen seine neuesten For - schungs ergebnisse vor. James Hines, Richard Musgrave Professor für Wirtschaftswissen- schaften in Michigan, machte den Anfang. Er diskutierte, wie international

harmonisierte Steuersätze gestaltet sein müssen, um die gemeinsamen Ziele der beteiligten Regierungen zu erreichen. Für weitere Informationen zu den kommenden OMG-Talks scannen Sie bitte den nebenstehenden QR-Code.

ZU WETTBEWERB UND UMVERTEILUNG

Bath, Beijing, Cincinnati, Los Angeles, Munich, Singapore, Sydney: Die vier- zehntägige Seminarreihe „Global Seminar on Contests & Conflict” wird von einer Gruppe von Ökonominnen und Ökonomen aus sieben Städten und Zeitzonen auf vier Kontinenten organisiert, die sich mit verschiedenen Aspekten von Wettbewerb und Konflikten beschäftigen. Dabei handelt es sich um Prozese, in denen Individuen oder Gruppen um knappe und wertv-

olle Ressourcen konkurrieren und dabei Anstrengungen und Kosten aller Art aufbringen, nicht wissend, ob sie schließlich das begehrte Gut erlan- gen werden oder nicht. Für weitere Informationen scannen Sie bitte den nebenstehenden QR-Code.

Kai A. Konrad eröffnet die neue Seminarreihe.

(11)

MAX PLANCK SUMMER SCHOOL.

ZU KONFLIKT- UND UMVERTEILUNGSFORSCHUNG

Vom 2. bis 8. August fand im Harnack- haus in Berlin die erste Max Planck Sum- mer School zur politischen Ökonomie von Konflikt und Umverteilung statt.

Die Summer School on the „Political Economy of Conflict and Redistribution“

richtet sich an junge Ökonom*innen und Politikwissenschaftler*innen, die am An- fang ihres Doktorats oder Postdocs stehen und wird gemeinsam mit der London School of Economics und der Chapman University in den USA durchgeführt. Im Sommer 2022 wird die Veranstaltung mit hochkarätigen Vorträgen, Workshops und Paneldiskus- sionen zu Theorie und Empirie wiederaufgelegt. Alle Teilnehmenden

haben zudem die Gelegenheit, ihre eigenen Forschungsergebnisse vor der Gruppe zu präsentieren und zu diskutieren. Interessierte können sich ab dem 15. Dezember für die Summer School 2022 bewerben.

FRANS VANISTENDAEL (1942 – 2021)

Das Institut trauert um Frans Vanistendael.

Der emeritierte Professor an der Universität Leuven in Belgien und einer der herausra- genden Vertreter des internationalen und europäischen Steuerrechts, ist am 27. Ok- tober 2021 verstorben. Mit seiner Begeiste- rungsfähigkeit, aber auch seiner metho- dischen Strenge, inspirierte er Generationen junger Steuerrechtswissenschaftler und -wissenschaftlerinnen auf der ganzen Welt. Als Gründungsmitglied und Präsident der EATLP (Europan Association of Tax Law Professors) und als Akademischer Leiter des IBFD (International Bureau of Fiscal Documentation) hat er wichtige Institutionen des Steuer- rechts geprägt. Frans Vanistendael gehörte dem Fachbeirat des Instituts von 2003 – 2012 an, zuletzt als dessen stellvertretender Vorsitzender. Es ist auch seinem guten Rat und seiner unermüdlichen Hilfe zu verdanken, dass sich unser Institut schnell auf der interna- tionalen Bühne der Steuerwissenschaften etablieren konnte.

(12)

Als die Diplombibliothekarin Petra Golombek im Mai 1995 für ein kurzes Projekt ans MPI für ausländisches und inter- nationales Sozialrecht nach München kam, erschloss sich ihr eine neue Welt: die Welt der Wissenschaft – faszinierende Themen, interessante Bücher und internationale Gäste. Es war „die beste Zeit meines Lebens“ erinnert sich die gebürtige Badenerin. Ein guter Grund zu bleiben. Aus den geplanten acht Monaten wurden 25 Jahre – und länger. 2002 wechselte sie nach einem kurzen Aufenthalt an der Hochschule für Philoso- phie an das MPI für Geistiges Eigentum-, Wettbewerbs- und Steuerrecht, um die Bibliothek einer neuen Abteilung für Rechnungslegung und Steuern mit aufzubauen. Zwei Jahrzehnte, eine weitere, ökonomische Abteilung und eine Ausgründung zum Max-Planck-Institut für Steuerrecht und Öffentliche Finanzen später, fühlt sich Petra Golombek in der Wissenschaft immer noch zuhause. Zur großen Freude der Bibliotheksgäste sowie ihrer Vorgesetzen, Kolleginnen und Kollegen. Für 25 Jahre außergewöhnlich kompe- tenten und freundlichen Service dankt das Institut Petra Golombek von Herzen.

Kai Brückerhoff, ehemaliger wissenschaftlicher Mitarbei ter am Institut, wurde vom Wirtschaftsmagazin „Capital“ mit dem Titel „Junge Elite – Top 40 unter 40“ ausgezeichnet.

Der 34-jährige Kai Brückerhoff studierte von 2005 bis 2008 Economics & Management an der University of Oxford (Trinity College) und arbeitete anschließend bei Goldman Sachs in London. Zwischen 2012 und 2014 absolvierte er als Mc-

Cloy-Stipendiat der Studienstiftung des deutschen Volkes ein Masterstudium in Public Policy an der Harvard Univer- sity. Von 2014 bis 2019 schrieb er seine Promotionsarbeit am MPI für Steuerrecht und Öffentliche Finanzen. Im An- schluss war er von 2019 bis 2020 im Wissenschaftlichen Stab des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung tätig. 2020 wechselte er in den Beraterstab des Direktoriums der Europäischen Zentralbank.

25-JÄHRIGES DIENSTJUBILÄUM

KAI BRÜCKERHOFF GEHÖRT ZU DEN TOP 40 UNTER 40

(13)

PD Dr. Caroline Heber hat für ihre Habilitationsschrift

„Enhanced Cooperation and European Taxation“ den Kardinal-Innitzer-Preis, den Albert-Hensel-Preis und den Wolfgang-Gassner-Wissenschaftspreis erhalten.

Gegenstand der Habilitationsschrift, die sich Kernfra- gen des Steuer- und Europarechts widmet, ist die ver- stärkte Zusammenarbeit im europäischen Steuerrecht.

Konkret geht Caroline Heber der Frage nach, inwieweit die vertiefte Integration zwischen einzelnen Mitglied- staaten dem Recht der verstärkten Zusammenarbeit eine privilegierte Stellung ver- leiht – oberhalb der Ebene mitgliedstaatlicher Rechtsetzung, wenn auch nicht ganz auf dem Niveau allgemein verbindlicher Richtlinien und Verordnungen. Eine solche privilegierte Stellung des Rechts der verstärkten Zusammenarbeit hat insbesondere Einfluss auf die Zulässigkeit, den Harmonisierungserfolg zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu schützen. Caroline Heber schrieb ihre Habilitationsschrift am Insti- tut in der Abteilung von Prof. Dr. Dr. h.c. Wolfgang Schön. Das Habilitationsverfahren fand an der WU Wien unter Leitung von Prof. Dr. DDr. h.c. Michael Lang statt.

Dr. Johanna Stark, wissenschaftliche Re- ferentin am Institut, wurde mit dem Otto Schmidt-Preis für Veröffentlichungen im Internationalen Recht ausgezeichnet. In ihrem Beitrag „Verteilungsgerechtigkeit als Prinzip des internationalen Steuerrechts“

geht Johanna Stark der Frage nach, ob das internationale Steuerrecht als politisches

Instrument dienen kann und soll, um ungleiche Ressourcenverteilung über den natio- nalen Rahmen hinaus zu kompensieren. Dabei sei der Juristin in herausragender Weise gelungen, „die Kenntnisstränge der politischen Philosophie sowie der Jurisprudenz und deren beider unterschiedliche Diskussionsansätze miteinander zu verbinden“, heißt es in der Pressemitteilung des Verlages.

MELDUNGEN.

DREI PREISE FÜR CAROLINE HEBER

OTTO SCHMIDT-PREIS FÜR JOHANNA STARK

(14)

ERSTE IT-AZUBINE AM INSTITUT

ALBERT HENSEL PREIS FÜR DEBORAH FRIES

Bereits vor einem Jahr wurde Dr. Deborah Fries‘ am Institut entstandene Disserta- tion „Fiskusprivilegien – Eine rechtsvergleichende Betrachtung der Behandlung von Steuerforderungen in der Unternehmensinsolvenz“ mit dem Albert-Hensel-Preis 2020 ausgezeichnet. Aufgrund der wegen Corona in 2020 entfallenen Tagung der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft, wurde er jedoch erst auf der diesjährigen Tagung ver- liehen. In ihrer rechtsvergleichenden Arbeit nimmt Fries verschiedene Formen der privilegierten Behandlung des Fiskus bei Unternehmensinsolvenzen unter die Lupe, indem sie Fiskusprivilegien und ihre Auswirkungen in Deutschland, Frankreich, den USA und Australien untersucht. Ausgangspunkt ist dabei die Frage, inwieweit man Fiskusprivilegien in einem modernen Insolvenzsystem rechtfertigen kann. So muss der deutsche Fiskus einerseits im Rahmen unions- und verfassungsrechtlicher Vorgaben die Erhebung von Steuern sicherstellen, andererseits ist die Gleichbehandlung von Gläu- bigern ein grundlegendes Prinzip des deutschen Insolvenzrechts. „Fiskusprivilegien“

ist im Jahr 2020 im Otto Schmidt Verlag erschienen.

Cristiane Stülp hat als erste Frau erfolgreich ihre Ausbildung in der IT-Abteilung des Instituts ab- geschlossen. Die 25-jährige ist damit Vorbild für junge Frauen, die sich auch in traditionell männlich geprägten Bereichen der Arbeitswelt verwirklichen möchten. Noch immer sind Frauen in IT-Berufen deutlich unterrepräsentiert. Nur knapp acht Pro- zent aller Auszubildenden in der Fachinformatik in Deutschland sind weiblich (Statistisches Bundesamt, 2019). Im Interview mit unserem Schwesterninstitut, dem MPI für Innovation und Wett- bewerb, erzählt Cristiane Stülp, deren Familie in Brasilien einen landwirtschaftlichen Betrieb hat, dass ihr Interesse für die IT auch im privaten Umfeld geweckt und gestärkt wurde. Schon als Mädchen musste sie sich gegenüber ihren Brüdern

behaupten, um ihren fairen Anteil an der begrenzten Computerzeit zu bekommen. Heute sei sie “einfach glücklich” am Institut. Der nebenste- hende QR Code führt Sie zu Cristiane Stülps Geschichte.

(15)

PUBLIKATIONEN

Taxing Profit in a Global Economy

Michael P. Devereux, Alan J. Auerbach, Michael Keen, Paul Oosterhuis, Wolfgang Schön und John Vella

Oxford, 2021, Oxford University Press, 370 Seiten

„Taxing Profit in a Global Economy“ beschäftigt sich mit der internationalen Besteuerung von Unternehmensgewinnen. Dabei treten die Autoren des englischsprachigen Werkes einen Schritt zurück in der aktuelle Debatte um Steuervermeidung multinationaler Un- ternehmen, und in der Frage, wer welchen Anteil vom Steuerkuchen aus der digitalen Wirtschaft bekommen sollte. Sie hinterfragen Struktur und Prinzipien der internatio- nalen Unternehmensbesteuerung – etwa, ob es überhaupt eine gute Begründung für eine Gewinnsteuer gibt –, und durchleuchten grundlegend das gegenwärtige System sowie eine Reihe alternativer Vorschläge. Angesichts fundamentaler Schwächen im gegenwärtigen System plädieren sie für eine strukturelle Reform, die darauf abzielt, die Gewinne in dem Land zu besteuern, in dem Unternehmen ihre Verkäufe an Dritte tätigen. Ihre Schlussfolgerungen münden in zwei konkrete Vorschläge, die detailliert diskutiert und bewertet werden: die so genannte „Re-

sidual Profit Allocation by Income (RPAI)“ und die „Des- tination-based Cash Flow Tax (DBCFT)“. Ihre Analysen stützen die Autoren auf Erkenntnisse aus Ökonomie und Recht sowie auf empirische Daten zur Steuerwirkung.

Dabei beleuchten sie auch praktische Umsetzungsfra- gen. Das Buch richtet sich an Interessierte und Fachleu- te aus Steuerpolitik und Steuerwissenschaften.

Taxing Profit in a Global Economy ist als Taschenbuch, Hardcover oder als ebook erhältlich. Um das E-Book kostenlos herun- t erzuladen, scannen Sie bitte den QR-Code.

(16)

Wenn Teams betrügen

Tim Lohse und Sven A. Simon

Journal of Behavioral and Experimental Economics, forthcoming.

Ob Wirecard-Affäre, CumEx-Skandal oder Abgasma- nipulation: Wenn in Organisationen betrogen wird, sind häufig eine ganze Reihe von Personen invol- viert. In der Gruppe neigen wir dazu, unehrlicher zu entscheiden als im Alleingang. Sollen wir deswegen ganz auf Teamarbeit verzichten? Woran liegt es, dass Gruppen Regeln und soziale Normen eher über Bord werfen?

Um diese für Organisationen und Unternehmen wichtigen Fragen zu beantworten, baten Tim Lohse, Professor an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin und Sven Simon, wissenschaftlicher Referent am MPI für Steuerrecht und Öffentliche Finanzen, 268 Versuchspersonen zu einem Laborexperiment. Den Teilnehmenden des Experiments wurde zunächst mittels einer Lotterie ein niedriges oder hohes Einkommen zugelost.

Anschließend mussten sie ihren Verdienst angeben. Dabei hatten sie die Möglichkeit, ein niedriges Einkommen zu melden und steuerfrei auszugehen, riskierten aber eine Überprü- fung. Wurden die Proband*innen bei einer Falschangabe erwischt, mussten sie die Steu- ern nachzahlen und es drohte zudem eine Strafe. Damit unterschied sich das Compliance- Experiment von bisherigen verhaltensökonomischen Studien in einem entscheidenden Punkt: Unehrliche Angaben konnten finanziell sanktioniert werden. So konnten die beiden Forscher herausfinden, ob Teams angesichts einer möglichen Überprüfung tatsächlich unehrlicher sind als Individuen. Das Experiment zeigte: Wichtig ist nicht, wer entscheidet, sondern, wer haftet. Ob über die Angabe im Team oder als Einzelperson entschieden wurde, hatte nur eine geringe, nicht signifikante Auswirkung auf die Bereitschaft zur Hinterziehung. Wurden die möglichen Gewinne und Kosten aus unehrlichen Angaben allerdings im Team geteilt, führte dies zu signifikant unehrlicherem Verhalten.

„Wir konnten zeigen, dass Teams nicht grundsätzlich unehrlicher entscheiden, sondern nur unter bestimmten Umständen: Wenn ein Mitglied einer Gruppe die wirtschaftlichen Konsequenzen einer Entscheidung voll selbst tragen muss, ist die Gruppe fast genauso ehr- lich wie das Individuum. Werden aber die Gewinne und Verluste in der Gruppe geteilt, ver- halten sich alle tendenziell unehrlicher“, fasst Sven Simon die Studienergebnisse zusam- men. „Um die Compliance einer Gruppe zu erhöhen, empfehlen wir daher Organisationen, Teammitglieder individuell in Haftung zu nehmen.“ chm

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

das Recht der Betriebe, selbständig über eigene Produktions- und Wirtschaftstätig- keit zu entscheiden; Eigenwirtschaftlichkeit und Rentabili- tät;

2. Unterscheidung nach Legitimationsarten 66 a) Legitimation durch nachfolgende Ehe 66 b) Legitimation ohne nachfolgende Ehe 66.. Keine Unterscheidung nach Adoptionsart

Zu diesem Zwecke ist in den unteren Räumen, die von Federico Zuccari selbst ausgemalt wurden, eine kunsthistorische Bibliothek eingerichtet worden, die unter dem Namen

Geschichtliche Entwicklung des europäischen Anerkennungsrechts (Systemwechsel) ... Entstehung der EuVTVO ... Der Zweck der Einführung des Europäischen Vollstreckungstitels

Argumente für eine (ausnahmslose) Trennung von forum und ius aus deutscher und europäischer Sicht. Fine tuning bei Parallelverfahren im Allgemeinen. Sinn und Zweck eines fine

Einem Team um Laszlo Veisz und Stefan Karsch vom Labor für Attosekundenphysik am MPQ, ist es nun gelungen, eine kontrollierbare Teilchenquelle in einen Laserbeschleuniger

ErbVO-E Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung

Unkörperliche Gegenstände sind aus dem modernen Wirtschaftsleben nicht mehr fortzudenken. Ihre juristische Einordnung und Behandlung ist daher eine der zentralen Fragen