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Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Jg.16, Heft 28

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Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Dahme-Spreewald

Sitzung des Kreisausschusses am 02.09.2009 – Bekanntmachung der Beschlüsse des

Kreisausschusses 3

Sitzung des Kreistages am 09.09.2009 – Bekanntmachung der Beschlüsse des Kreistages 3-5 Zweite Änderung der Richtlinie für die kommunale Anlagevermögensbewertung im

Landkreis Dahme-Spreewald 6-7

Eröffnungsbilanz für den Landkreis Dahme-Spreewald 8-10 Richtlinie über die Finanzierung der Kindertagespflege im Landkreis Dahme-Spreewald 11-21

Öffentliche Bekanntmachungen von Verbänden und Vereinen

Trink- und Abwasserzweckverband Luckau

Erste Satzung zur Änderung der Neufassung der Verbandssatzung des Trink- und

Abwasserzweckverbandes Luckau vom 30. November 2005 22-23

16. Jahrgang Lübben (Spreewald), den 15.09.2009 Nummer 28

Amtsblatt für den

Landkreis Dahme-Spreewald

(2)

Impressum

Herausgeber: Landkreis Dahme-Spreewald Pressestelle

verantwortlich: Heidrun Schaaf

Reutergasse 12, 15907 Lübben (Spreewald) Telefon: 03546 / 20-1008

Telefax: 03546 / 20-1009 Erscheinungsweise: nach Bedarf

Das Amtsblatt ist am Sitz der Kreisverwaltung in 15907 Lübben (Spreewald), Reutergasse 12, in der Pressestelle erhältlich.

Es liegt ebenfalls zur Einsicht in allen Ämtern und amtsfreien Gemeinden des Landkreises Dahme-Spreewald und in der Verwaltungs- stelle in Königs Wusterhausen und in Lübben, Beethovenweg aus.

Das Amtsblatt kann auch gegen Erstattung der Porto- und Versandkosten einzeln oder im Abonnement vom Landkreis bezogen werden.

(3)

Sitzung des Kreisausschusses am 02.09.2009

- Bekanntmachung der Beschlüsse des Kreisausschusses-

Der Kreisausschuss hat in seiner Sitzung am 02.09.2009 im Wesentlichen folgenden Beschluss gefasst:

1. Genehmigung einer Dienstreise von Herrn Wille nach Turnow-Preilack

Der Kreisausschuss genehmigt nachträglich die Dienstreise von Herrn Wille am 20.08.2009 nach Turnow-Preilack.

Sitzung des Kreistages am 09.09.2009

- Bekanntmachung der Beschlüsse des Kreistages-

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 09.09.2009 im Wesentlichen folgende Beschlüsse gefasst (in die entsprechenden Vorlagen des öffentlichen Teils kann beim Landkreis Dahme- Spreewald, Dezernat I - Büro Kreistag, Zimmer 203, Reutergasse 12 in Lübben Einsicht genommen werden):

1. Zweite Änderung der Richtlinie für die kommunale Anlagevermögensbewertung im Landkreis Dahme-Spreewald (Bewertungsrichtlinie), Vorl.-Nr. 2009/081

Der Kreistag beschließt die Zweite Änderung der Richtlinie für die kommunale Anlagevermögensbewertung im Landkreis Dahme-Spreewald (Bewertungsrichtlinie).

2. Eröffnungsbilanz des Landkreises Dahme-Spreewald, Vorl.-Nr. 2009/075

Der Kreistag beschließt die geprüfte Eröffnungsbilanz für den Landkreis Dahme- Spreewald.

3. Errichtung eines Technologie- und Gründerzentrums "Zentrum für Luft- und Raumfahrt III" (ZLR III) durch die Regionale Wirtschaftsförderungsgesellschaft Dahme-Spreewald mbH (RWFG mbH), hier: Änderung zur Bürgschaftsübernahme, Vorl.-Nr. 2009/056-1

Der Kreistag beschließt die Aufhebung von Punkt 4 des Kreistagsbeschlusses vom 29.04.2009 zur Übernahme einer Ausfallbürgschaft in Höhe von 5,25 Mio. € (Beschluss-Nr. KT 2009/056). Gleichzeitig wird eine Kapitaldienstgarantie bzw.

Ausfallbürgschaft für das langfristige Darlehen der RWFG i. H. v. 7,5 Mio. € zur Errichtung des ZLR III übernommen.

+ + + ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

DES LANDKREISES DAHME-SPREEWALD + + +

(4)

4. Kleinkreditprogramm, hier: Dritte Verlängerung der Richtlinie zum Kleinkreditprogramm, Vorl.-Nr. 2009/085

Der Kreistag beschließt:

Die „Richtlinie des Landkreises Dahme-Spreewald zur Förderung der Gründung und Festigung von Kleinstunternehmen in den ersten drei Jahren ihres Bestehens im Landkreis Dahme-Spreewald“ wird bis zum 31.12.2011 verlängert.

5. Vergleichsvereinbarung zwischen dem Landkreis Dahme-Spreewald und dem Land Brandenburg zur Erstattung von Grundsicherungsleistungen, Vorl.-Nr.

2009/087

Der Kreistag beschließt:

Der Landrat wird ermächtigt, die Vergleichsvereinbarung zwischen dem Landkreis Dahme-Spreewald und dem Land Brandenburg über die Erstattung von Grundsicherungsleistungen für die Jahre 2005 und 2006 abzuschließen.

6. Antrag der Fraktion UBL-GRÜNE/B 90

Konzept des Landkreises Dahme-Spreewald für die Anpassung an den Klimawandel, Vorl.-Nr. 2009/073

Der Kreistag beschließt:

1. Die Vorbereitung und Durchführung der „Zweiten Energie- und Klimaschutz- konferenz des Landkreises Dahme-Spreewald“ im IV. Quartal 2010.

2. Die Bildung einer Arbeitsgruppe des Kreistages „AG Energie- und Klimaschutz- konferenz“ zur Vorbereitung der Zweiten Energie- und Klimaschutzkonferenz, die sich wie folgt zusammensetzen soll:

1. Leiter der Arbeitsgruppe: Vertreter der Verwaltung

2. Mitglieder: Vorsitzender des Ausschusses für Bauen und Umwelt, je ein Vertreter oder sachkundiger Einwohner jeder Fraktion, ein Vertreter des Dezernates für Planung, Bauwesen und Umwelt 3. zeitweilige Mitglieder: je ein Vertreter des jeweiligen Fachbereiches bei

Erörterung des Sachthemas, z. B.

- Bauernverband - Forstwirtschaft - Fischereiwesen - Abfallwirtschaft

- Wasser-/Abwasserwirtschaft - Energiewirtschaft

- Verkehrswesen - Tourismus

3. Die Ergebnisse der Zweiten Energie- und Klimaschutzkonferenz fließen in die Erarbeitung des Klimaschutzkonzeptes des Landkreises Dahme-Spreewald, das dem Kreistag im IV. Quartal 2010 vorgelegt werden soll, ein.

(5)

4. Die AG Energie- und Klimaschutzkonferenz unterstützt mit ihren Initiativen und Anregungen die bereits im Dezember 2008 beschlossene Förderung der Erstellung eines Klimaschutzkonzeptes.

7. Antrag der Fraktionen SPD, CDU, Bauern/AfE, UBL-GRÜNE/B 90 und FDP Finanzielle Beteiligung des Landkreises Dahme-Spreewald am Projekt

"Wasserreich Spree" in Lübben, Vorl.-Nr. 2009/088 Der Kreistag beschließt:

Der Landkreis Dahme-Spreewald erklärt sich grundsätzlich bereit, für die Realisierung des Projektes "Wasserreich Spree" einen finanziellen Betrag in gleicher Höhe wie die Stadt Lübben (Spreewald) - maximal 1,5 Mio. € - verteilt über mehrere Jahre in den kommenden Haushalten, vorbehaltlich der jeweiligen Haushaltslage, zur Verfügung zu stellen.

Der Landrat wird beauftragt, das Erforderliche zu veranlassen.

(6)

Zweite Änderung der Richtlinie für die kommunale Anlagevermögensbewertung im Landkreis Dahme-Spreewald

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 09.09.2009 nachfolgende Zweite Änderung der Richtlinie für die kommunale Anlagenvermögensbewertung beschlossen:

I. Änderungen

1. Punkt 5.2.2 Abschnitt „Bewertung Gebäude und Gebäudebestandteile“ wird wie folgt geändert:

In Anstrich 4 letzter Satz wird nach dem letzten Satz die Formulierung „(Buchung als Grundstück in Entwicklung)“ angefügt.

2. Punkt 5.2.6 Abschnitt „Begriff“ wird wie folgt geändert:

Im Anstrich 1 wird nach den Wörtern „Gebäude/Einrichtungen“ die Formulierung

„/Infrastrukturvermögen“ eingefügt.

3. Punkt 5.3 wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt „Begriffe“ wird nach Anstrich 7 folgender Anstrich angefügt:

Der Zweckverband ist ein Zusammenschluss mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften auf der Grundlage eines Gesetzes und/oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur gemeinsamen Erledigung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe.“

b) Im Abschnitt „Bewertung aller Finanzanlagen“ wird nach dem Satz „Es erfolgt keine Abschreibung und keine kalkulatorische Verzinsung.“ folgender Anstrich angefügt:

Grundsatz: Anschaffungskosten“,

der Satz „Bei Beteiligungen an Unternehmen oder Anteilen an verbundenen Unternehmen ist das anteilige nominale Eigenkapital (anteilige Summe aus Stammkapital/ gezeichnetem Kapital, Rücklagen und Ergebnisvortrag; sog.

Eigenkapitalspiegelmethode) anzusetzen.“ wird ersatzlos gestrichen.

c) Der Abschnitt „Anteile, Beteiligungen und Sondervermögen wird wie folgt gefasst:

„Bewertung Anteile, Beteiligungen, Sondervermögen und Zweckverbände

Ansatz des anteiligen Eigenkapitals (anteilige Summe aus Stammkapital/ge- zeichnetem Kapital, Rücklagen, Ergebnisvortrag und ggf. Jahresergebnis- sog.

Eigenkapitalspiegelmethode).

Gewinnanteile werden in die Berechnung nur dann einbezogen, wenn diese dauerhaft dem Unternehmen zur Verfügung stehen und beispielsweise nicht ausgeschüttet werden.

(7)

Ob der dabei ermittelte Wert den tatsächlichen Vermögensverhältnissen entspricht, ist jedoch im Wege der Beurteilung der Ertragsaussichten des Unternehmens zu prüfen (beizulegender Wert).

Bei Zweckverbänden sind die Regelungen in der Verbandssatzung zu beachten.“

4. In Punkt 5.4.2 werden im Abschnitt „Bewertung Investitionszuschüsse und Beiträge“nach dem dritten Anstrich folgende Anstriche 4 und 5 angefügt:

Bei geleisteten Investitionszuschüssen erfolgt die Darstellung als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auf die Aktivseite der Bilanz.

Die aufwandsbezogene Auflösung erfolgt entsprechend der jeweiligen Förderrichtlinie/Zweckbindung, ggf. der AFA-Tabelle bei Sachanlagevermögen, höchstens aber 10 Jahre für bewegliches und 15 Jahre für unbewegliches Anlagevermögen.

II. Inkrafttreten

Die Zweite Änderung der Richtlinie für die kommunale Anlagevermögensbewertung im Landkreis Dahme-Spreewald tritt rückwirkend zum 31.12.2006 in Kraft.

Lübben (Spreewald), 10.09.2009

S. Loge Landrat

Bekanntmachungsanordnung

Hiermit wird gemäß § 3 Abs. 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung i. V. m. § 1 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen die öffentliche Bekanntmachung der vom 09.09.2009 angeordnet.

Lübben (Spreewald), 10.09.2009

S. Loge Landrat

(8)

Eröffnungsbilanz für den Landkreis Dahme-Spreewald

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 09.09.2009 die geprüfte Eröffnungsbilanz für den Landkreis Dahme-Spreewald beschlossen:

Aktiva

01.01.2007 01.01.2007

EUR EUR

A. Anlagevermögen

I. Immaterielle Vermögensgegenstände 303.031,33

II. Sachanlagevermögen

1. Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 6.219.058,44 2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Bauten 77.983.549,43 3.

Grundstücke und Bauten des Infrastrukturvermögens und sonstiger

Sonderflächen 52.942.028,57

4. Bauten auf fremdem Grund und Boden 13.012.189,49

5. Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 17.665,18

6. Fahrzeuge, Maschinen und technische Anlagen 1.669.109,07

7. Betriebs- und Geschäftsausstattung 475.633,45

8. Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau 3.563.625,67

155.882.859,30

III. Finanzanlagevermögen

1. Rechte an Sondervermögen 0,00

2. Anteile an verbundenen Unternehmen 12.101.191,57

3. Mitgliedschaft in Zweckverbänden 7.419,57

4. Anteile an sonstigen Beteiligungen 366.722,53

5. Wertpapiere des Anlagevermögens 49.501,50

6. Ausleihungen 0,00

1. an Sondervermögen 0,00

2. an verbundene Unternehmen 0,00

3. an Zweckverbände 0,00

4. an sonstige Beteiligungen 0,00

5. sonstige Ausleihungen 0,00

12.524.835,17

B. Umlaufvermögen

I. Vorräte

1. Grundstücke in Entwicklung 3.994.381,40

2. Sonstiges Vorratsvermögen 0,00

3 geleistete Anzahlungen 0,00

3.994.381,40

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

1.

Öffentlich rechtliche Forderungen und Forderungen aus

Transferleistungen

1. Gebühren 2.167.308,93

2. Beiträge 156,33

3. Steuern 0,00

4. Transferleistungen 877.604,18

5. sonstige öffentlich rechtliche Forderungen 12.938,20

2. Privatrechtliche Forderungen

1. gegenüber dem privaten und dem öffentlichen Bereich 447.657,45

2. gegen Sondervermögen 0,00

3. gegen verbundene Unternehmen 0,00

4. gegen Zweckverbände 0,00

5. gegen sonstige Beteiligungen 0,00

3. Sonstige Vermögensgegenstände 0,00

3.505.665,09

III. Wertpapiere des Umlaufvermögens 0,00

IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 14.925.685,78

C. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten 1.583.109,05

192.719.567,12

(9)

Passiva

01.01.2007 01.01.2007

EUR EUR

A. Eigenkapital

1. Basis-Reinvermögen 66.876.967,97*

2. Rücklage aus Überschüssen 0,00

1. Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses 9.791.733,99 2. Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses 0,00

3. Sonderrücklage 4.190.934,33

4. Fehlbetragsvortrag 0,00

1. Fehlbetrag aus ordentlichem Ergebnis 0,00

2. Fehlbetrag aus außerordentlichem Ergebnis 0,00

80..859.636,29

B. Sonderposten

1. Sonderposten aus Zuweisungen der öffentlichen Hand 78.649.003,59 2. Sonderposten aus Beiträgen, Baukosten- und Investitionszuschüssen 119.388,27

3. sonstige Sonderposten 0,00

78.768.391,86

C. Rückstellungen

1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen 16.055.094,61

2. Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung 0,00

3

Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von

Abfalldeponien 8.848.221,57

4. Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten 0,00

5. sonstige Rückstellungen 2.421.810,34

27.325.126,52

D. Verbindlichkeiten

1. Anleihen 0,00

2.

Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen und

Investitionsförderungsmaßnahmen 4.106.239,23

3. Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Kassenkrediten 0,00 4.

Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die Kreditaufnahmen

wirtschaftlich gleichkommen 0,00

5. Erhaltene Auszahlungen 0,00

6. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 382.273,69

7. Verbindlichkeiten aus Transferleistungen

8. Verbindlichkeiten gegenüber Sondervermögen 0,00

9. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 0,00

10. Verbindlichkeiten gegenüber Zweckverbänden 0,00

11. Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Beteiligungen 0,00

12. sonstige Verbindlichkeiten 255.899,53

4.744.412,45

E. Passive Rechnungsabgrenzungsposten 1.022.000,00

192.719.567,12

(10)

Bekanntmachungsanordnung/Ersatzbekanntmachung

Hiermit wird gemäß § 3 Abs. 3 i. V. m. § 85 Abs. 4 der Brandenburgischen Kommunal- verfassung die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnungsbilanz für den Landkreis Dahme- Spreewald angeordnet.

Jeder kann Einsicht in die Eröffnungsbilanz mit ihren Anlagen nehmen. Sie liegen in der Zeit vom 14.09.2009 bis 31.12.2009 zur Einsichtnahme am Sitz der Kreisverwaltung in 15907 Lübben (Spreewald), Reutergasse 12, im Zimmer 203 während der öffentlichen Sprechzeiten aus.

Lübben (Spreewald), 10.09.2009

S. Loge Landrat

(11)

Richtlinie über die Finanzierung der Kindertagespflege im Landkreis Dahme-Spreewald vom 26.08.2009

Mit dieser Richtlinie wird die Finanzierung der Kindertagespflegestellen im Landkreis Dahme-Spreewald geregelt:

1. Rechtsgrundlagen

§§ 5, 8a, 22 bis 24a, 43, 72a, 91 Abs. 3 und 5 i. V. m. § 90 Abs. 1, 3 und 4, 98 bis 99 i. V.

m. § 101 Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)- Kinder- und Jugendhilfe- (KJHG), geändert durch das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsgesetz - TAG), das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) und das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz- KiföG)

§ 18 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches- Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG)

§§ 1, 2, 11, 12, 17, 18 Zweites Gesetz zur Ausführung des Achtes Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe- Kindertagesstättengesetz (KitaG)

Tagespflegeeignungsverordnung (TagpflegEV mit Anlagen)

§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 8a und 9, Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung

§ 4 des öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen den Städten/ Ämtern/ Gemeinden und dem Landkreis Dahme-Spreewald (LDS) - „Ausbau und Zulassung von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung“

in der jeweils gültigen Fassung.

2. Begriffsbestimmung und Geltungsbereich

(1) Der Landkreis Dahme-Spreewald als Leistungsverpflichteter arbeitet mit den Städten, Ämtern und Gemeinden als Leistungserbringer sowie den Kindertagespflegepersonen zusammen.

(2) Die Kindertagespflege als -familiennahe- Betreuungsform neben der Kindertagesstättenbetreuung dient der Förderung und Betreuung von Kindern vorwiegend bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Darüber hinaus ist sie nach Einzelfallprüfung für Kinder mit einem besonderen Betreuungsbedarf, ausgerichtet an der familiären Situation und am Wohl des Kindes, bedarfserfüllend.

(3) Die Kinder können im Haushalt der Kindertagespflegeperson, der Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen betreut werden.

(12)

(4) Zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf kann diese Form der Betreuung als alleiniges, ganztägiges Angebot oder nach Einzelfallprüfung als ergänzendes Angebot zur Betreuung in der Kindertagesstätte stattfinden.

(5) Anspruchsberechtigt sind Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Leistungsverpflichteten haben.

(6) Der Leistungserbringer prüft den Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung.

3. Finanzierung

3.1Grundsätze der Finanzierung

(1) Wird eine geeignete Tagespflegeperson durch den Leistungserbringer vermittelt oder nachträglich anerkannt, trägt der Leistungsverpflichtete gemäß § 16 Absatz 4 KitaG die Kosten der Kindertagespflegestelle nach Maßgabe von § 18 KitaG i.V.m. § 23 SGB VIII.

(2) Die zu finanzierende Leistung – Gewährung einer laufenden Geldleistung - untergliedert sich gemäß § 23 Absatz 2 SGB VIII in:

• die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (=materieller Aufwendungsersatz),

• einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung (=Kosten der Erziehung, Betreuung und Bildung),

• die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung,

• die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Alterssicherung,

• die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

(3) Beginnt ein Tagespflegeverhältnis im laufenden Monat, so wird die Aufwandsentschädigung des Monats durch die Anzahl der Arbeitstage dividiert und mit der Anzahl der im Monat noch zu betreuenden Tage multipliziert.

(4) Das Tagespflegeverhältnis beginnt in der Regel mit einer Eingewöhnungszeit von maximal 2 Wochen. Die Eingewöhnung ist individuell zwischen Tagespflegeperson und Personensorgeberechtigten abzustimmen. Für die Eingewöhnungszeit wird grundsätzlich von einem maximalen Betreuungsumfang von 6 Stunden pro Tag ausgegangen.

(5) Krankheit und Urlaub eines Kindes während der vertraglich geregelten Betreuung in der Tagespflege bleiben bei der Finanzierung unberührt.

(6) Ab dem 22. Fehltag (ausgenommen sind Weiterbildungstage) der Kindertagespflegeperson im Kalenderjahr mindert sich die Aufwandsentschädigung um 25% und entfällt nach einer ununterbrochenen Fehlzeit ab 6 Wochen ganz.

Betreut eine andere Kindertagespflegeperson ein Kind der eigentlichen Kindertagespflegeperson in Vertretung, so kann ihr die Summe der Minderung der Aufwandsentschädigung bei der eigentlichen Kindertagespflegeperson (25%) auf Antrag als Aufwendungsersatz gezahlt werden. Nach Ablauf der 6. Fehlwoche der eigentlichen

(13)

Kindertagespflegeperson soll ein neuer Betreuungsvertrag für das Kind abgeschlossen werden.

(7) Zum Zweck der Aus- und Fortbildung kann die Tagespflegeperson analog § 15 Abs. 1 Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz für maximal 10 Tage innerhalb von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren freigestellt werden. Weist die Kindertagespflegeperson die Teilnahme an geeigneten Fortbildungen nach, wird die laufende Geldleistung für die betreffenden Tage nicht gekürzt.

(8) Betreut eine Kindertagespflegeperson neben einem Kind mit 2. Grad der Verwandtschaft auch familienfremde Kinder, so erhält sie auch für dieses Kind das entsprechende Entgelt.

3.2Kosten für den Sachaufwand

(1) Der Sachaufwand wird entsprechend der Anlage zur Richtlinie festgesetzt.

(2) In dem Sachaufwand sind unabhängig vom Alter des Kindes alle Kosten enthalten, die für die Betreuung und Versorgung des Kindes als notwendig angesehen werden. Dies sind insbesondere:

• Miete und Verbrauchskosten wie Strom, Wasser/Abwasser, Heizung, Müllgebühren

• Pflegematerialien (Standardausstattung ohne Sonderpflegemittel)

• Hygienebedarf (Standardausstattung außer Windeln)

• Ausstattungsgegenstände

• Spiel- und Bastelmaterialien

• Ausgaben für Freizeit

• Renovierungskosten

• Kosten für Weiterbildung/Fortbildung

• Bürokosten

• Kommunikationskosten

• Fahrkosten

• Versicherungen

• Berufshaftpflicht

(3) Erfolgt eine Betreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten wird kein pauschaler materieller Aufwendungsersatz gezahlt. Unter Berücksichtigung des Bedarfes wird der Sachaufwand auf Antrag individuell für den Einzelfall festgelegt.

3.3Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung

(1) Die Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist gemäß § 23 Absatz 2a SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten. Dem entsprechend wurden folgende Eckpunkte für die leistungsgerechte und differenzierte Ausgestaltung der Förderungsleistung gebildet:

1. Qualifikation/Ausbildung der Tagespflegeperson,

2. Betreuungsumfang laut vereinbartem Betreuungsvertrag und 3. Zahlung je Kind.

Die Förderungsleistung wird entsprechend der Anlage zur Richtlinie festgesetzt.

(14)

(2) Alle Tagespflegepersonen haben einen Anspruch auf Zahlung der Förderungsleistung nach Stufe 1 (siehe Anlage).

(3) Mit der Erteilung der Pflegeerlaubnis erhält die Tagespflegeperson einen separaten Bescheid über ihre Einstufung zur leistungsgerechten und differenzierten Finanzierung der Förderungsleistung. Sie muss die Anforderungen einer höheren Einstufung durch Vorlage entsprechender Zertifikate bzw. Berufsabschlüsse nachweisen. Eine Kopie des Einstufungsbescheides wird an die zuständige Kommune gesandt.

3.4Zusätzliche Leistungen

(1) Zusätzlich werden gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII auf entsprechenden Nachweis (Rechnung bzw. Bescheid) folgende Zahlungen geleistet:

1. Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung (max. in Höhe der gesetzlichen Unfallversicherung),

2. Hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung; bei privater Rentenversicherungen max. die Hälfte des gesetzlichen Mindestbeitrages,

3. Hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- versicherung,

4. Hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Pflegeversicherung

(2) Die Erstattung der Unfallversicherung erfolgt einmal jährlich rückwirkend nach Vorlage der Rechnung des Vorjahres.

(3) Die Nachweise für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sind innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme des ersten Kindes und jährlich neu beim Leistungsverpflichteten einzureichen. Aus den Nachweisen muss der monatliche Beitragssatz erkennbar sein.

3.5einmalige Kosten (Zuschuss)

(1) Kindertagespflegepersonen, die nach der Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII tätig werden, erhalten nach formlosem Antrag an den Leistungsverpflichteten und auf Nachweis einen Zuschuss bis zu 50 % der Kosten für die nach § 2 TagpflegEV notwendigen Qualifizierungen.

Der Zuschuss beträgt für

• den Vorbereitungskurs maximal 50,00 €,

• die Grundqualifizierung maximal 150,00 € und

• die Aufbauqualifizierung maximal 50,00 €.

(2) Für die Erstausstattung einer Kindertagespflegestelle erhält die Kindertagespflegeperson nach Aufnahme des ersten Kindes einen Zuschuss von bis zu 400,00 €. Hierzu ist ein formloser Antrag an den Leistungsverpflichteten zu stellen und die zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen.

Dieser Antrag kann bis zu einem Jahr nach Aufnahme des ersten Kindes gestellt werden.

(15)

Die mit Hilfe der Zuwendung beschafften Gegenstände sind zwei Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Für diesen Zeitraum sind die angeschafften Ausstattungsgegenstände Eigentum des Landkreises Dahme-Spreewald. Wird die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson vor Ablauf der Zweckbindungsfrist aufgegeben, ist der Zuschussempfänger nach Aufforderung zur Herausgabe der Gegenstände oder zur Erstattung des Zeitwertes verpflichtet.

3.6Kostenausgleich

(1) Der Leistungserbringer erhält die Kosten laut eingereichtem Meldebogen zur Kostenerstattung für die Kindertagespflege gemäß § 16 Abs. 4 KitaG. Der Meldebogen ist bis zum 15.03., 15.06., 15.09. und 15.12. des Kalenderjahres einzureichen. Der Leistungsverpflichtete erstattet die Kosten nach Prüfung zum Ende des jeweiligen Quartals.

(2) Nehmen Kinder mit dem gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Dahme-Spreewald Tagespflegestellen in Zuständigkeitsbereichen anderer örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch, so sind die Entgelte der Stufe 1 des Landkreises Dahme- Spreewald zu zahlen.

(3) Werden Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Landkreis Dahme-Spreewald haben, in Tagespflegestellen im Landkreis betreut, so hat die Tagespflegeperson den Betreuungsvertrag mit dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzuschließen.

4. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die Finanzierung der Kindertagespflege im Landkreis Dahme-Spreewald vom 21.01.2009 außer Kraft.

Lübben (Spreewald), 10.10.2009

S. Loge Landrat

(16)

Empfehlungen des Deutschen Vereins für private und öffentliche Fürsorge für das Jahr 2009 zur Berechnung der Tagespflegesätze

Vollzeitpflege

Materielle Aufwendungen / Kosten der Erziehung / Gesamt

Sachaufwand Förderleistung

Kinder 0-6 Jahre 473,00 € 220,00 € 693,00 €

Kindertagespflege

(60 % bei einem Betreuungsumfang von 8 Stunden täglich)

Materielle Aufwendungen / Kosten der Erziehung / Gesamt

Sachaufwand Förderleistung

60% 283,80 € 132,00 € 415,80 €

(17)

Festsetzung der Tagespflegesätze für Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson oder in anderen geeigneten Räumlichkeiten für Kinder im Alter von null Jahren bis zum Schuleintritt

(Stufe 1 bis 4):

Stufe 1:

Ohne pädagogische Ausbildung entsprechend § 9 KiTaPersV, Qualifikation nach § 2 Tagespflegeeignungsverordnung (Vorbereitungskurs, 1.Hilfekurs, Grundqualifizierung)

Betreuungs- umfang

Sachaufwand – anteilig von Empfehlung Deutscher Verein 283,80 € = 100 %

Materielle Aufwendungen / Sachaufwand

Förderleistung – anteilig von Empfehlung Deutscher Verein 132,00 € = 100 %

Kosten der Erziehung / Förderleistung

Gesamt Tagespflegesatz - gerundet -

Bis 4 Stunden 75 % 212,85 € 75 % 99,00 € 311,85 € 312,00 €

Bis 5 Stunden 80 % 227,04 € 80 % 105,60 € 332,64 € 333,00 €

Bis 6 Stunden 85 % 241,23 € 85 % 112,20 € 353,43 € 353,00 €

Bis 7 Stunden 90 % 255,42 € 90 % 118,80 € 374,22 € 374,00 €

Bis 8 Stunden 95 % 269,61 € 95 % 125,40 € 395,01 € 395,00 €

Bis 9 Stunden 100 % 283,80 € 100 % 132,00 € 415,80 € 416,00 €

Bis 10 Stunden 105 % 297,99 € 105 % 138,60 € 436,59 € 437,00 €

(18)

Stufe 2:

Ohne pädagogische Ausbildung entsprechend § 9 KiTaPersV, jedoch höhere Qualifikation als § 2 Tagespflegeeignungsverordnung vorsieht (pflegerische bzw. soziale Berufe/Helferberufe, 300-h-Zertifikat)

Betreuungs- umfang

Sachaufwand – anteilig von Empfehlung Deutscher Verein 283,80 € = 100 %

Materielle Aufwendungen / Sachaufwand

Förderleistung – anteilig von Empfehlung Deutscher Verein 132,00 € = 100 %

Kosten der Erziehung / Förderleistung

Gesamt Tagespflegesatz - gerundet -

Bis 4 Stunden 75 % 212,85 € 85 % 112,20 € 325,05 € 325,00 €

Bis 5 Stunden 80 % 227,04 € 90 % 118,80 € 345,84 € 346,00 €

Bis 6 Stunden 85 % 241,23 € 95 % 125,40 € 366,63 € 367,00 €

Bis 7 Stunden 90 % 255,42 € 100 % 132,00 € 387,42 € 387,00 €

Bis 8 Stunden 95 % 269,61 € 105 % 138,60 € 408,21 € 408,00 €

Bis 9 Stunden 100 % 283,80 € 110 % 145,20 € 429,00 € 429,00 €

Bis 10 Stunden 105 % 297,99 € 115 % 151,80 € 449,79 € 450,00 €

(19)

Stufe 3:

Ohne pädagogische Ausbildung, fachliche Eignung nach § 9 Absatz 2 KitaPersV (Säuglings- und Kinderkrankenschwestern) Betreuungs-

umfang

Sachaufwand – anteilig von Empfehlung Deutscher Verein 283,80 € = 100 %

Materielle Aufwendungen / Sachaufwand

Förderleistung – anteilig von Empfehlung Deutscher Verein 132,00 € = 100 %

Kosten der Erziehung / Förderleistung

Gesamt Tagespflegesatz - gerundet -

Bis 4 Stunden 75% 212,85 € 95% 125,40 € 338,25 € 338,00 €

Bis 5 Stunden 80% 227,04 € 100% 132,00 € 359,04 € 359,00 €

Bis 6 Stunden 85% 241,23 € 105% 138,60 € 379,83 € 380,00 €

Bis 7 Stunden 90% 255,42 € 110% 145,20 € 400,62 € 401,00 €

Bis 8 Stunden 95% 269,61 € 115% 151,80 € 421,41 € 421,00 €

Bis 9 Stunden 100% 283,80 € 120% 158,40 € 442,20 € 442,00 €

Bis 10 Stunden 105% 297,99 € 125% 165,00 € 462,99 € 463,00 €

(20)

Stufe 4:

Fachlich geeignete pädagogische Fachkräfte gemäß § 9 Absatz 1 und 3 KiTaPersV (Erzieher, Heilpädagogen usw.) Betreuungs-

umfang

Sachaufwand – anteilig von Empfehlung Deutscher Verein 283,80 € = 100 %

Materielle Aufwendungen / Sachaufwand

Förderleistung – anteilig von Empfehlung Deutscher Verein 132,00 € = 100 %

Kosten der Erziehung / Förderleistung

Gesamt Tagespflegesatz - gerundet -

Bis 4 Stunden 75% 212,85 € 105% 138,60 € 351,45 € 351,00 €

Bis 5 Stunden 80% 227,04 € 110% 145,20 € 372,24 € 372,00 €

Bis 6 Stunden 85% 241,23 € 115% 151,80 € 393,03 € 393,00 €

Bis 7 Stunden 90% 255,42 € 120% 158,40 € 413,82 € 413,00 €

Bis 8 Stunden 95% 269,61 € 125% 165,00 € 434,61 € 435,00 €

Bis 9 Stunden 100% 283,80 € 130% 171,60 € 455,40 € 455,00 €

Bis 10 Stunden 105% 297,99 € 135% 178,20 € 476,19 € 476,00 €

Festsetzung der Tagespflegesätze für Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson oder in anderen geeigneten Räumlichkeiten für Kinder im Grundschulalter:

Für die Betreuung von Kindern im Grundschulalter werden grundsätzlich 60 % der maßgeblichen Tagespflegesätze (Stufe 1 bis 4) für Kinder von null Jahren bis zum Schuleintritt herangezogen.

Der Betreuungsumfang wird auf maximal 6 Stunden begrenzt.

(21)

Bekanntmachungsanordnung

Hiermit wird gemäß § 3 Abs. 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung i. V. m. § 1 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen die öffentliche Bekanntmachung der Richtlinie über die Finanzierung der Kindertagespflege im Landkreis Dahme-Spreewald vom 26.08.2009 angeordnet.

Lübben (Spreewald), 10.09.2009

S. Loge Landrat

(22)

Trink- und Abwasserzweckverband Luckau

Aufgrund eines redaktionellen Fehlers wird folgende Satzung nochmals veröffentlicht:

Erste Satzung zur Änderung der Neufassung der Verbandssatzung

des Trink- und Abwasserzweckverbandes Luckau vom 30. November 2005

Die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Luckau hat auf Ihrer Sitzung am 15.04.2009 folgende Erste Änderungssatzung zur Verbandssatzung beschlossen:

Art. 1

Die Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Luckau vom 30. November 2005 (Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald vom 22.12.2005, S. 6 ff.) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Riedebeck„ das Wort „Schwarzenburg“ und nach dem Wort „Waltersdorf“ das Wort „Wehnsdorf,“ eingefügt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 10 wird wie folgt gefasst:

„Hiernach entsenden die Gemeinden zum Zeitpunkt der Beschlussfassung folgende Vertreter:

Luckau: 11

Dahme: 6

Golßen: 4

Heideblick: 5

alle übrigen Gemeinden je 2 Vertreter.“

+ + + ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN VON VERBÄNDEN UND EINRICHTUNGEN + + +

(23)

b) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Hiernach ergibt sich folgende Stimmenverteilung in der Verbandsversammlung:

Luckau: 11

Dahme: 6

Golßen: 4

Heideblick: 5 Dahmetal: 2

Ihlow: 2

Kasel-Golzig: 2 Steinreich: 2 Drahnsdorf: 2 Bersteland: 2 Schönwald: 2.“

3. In § 11 Abs. 2 werden die Sätze 8 und 9 gestrichen.

Art. 2

Art. 1 Nr. 1 tritt rückwirkend zum 28.09.2008 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Satzung am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Luckau, 20.04.2009

gez. Ladewig gez. Schadow

Beauftragter für den Verbandsvorsteher Vorsitzende d. Verbandsversammlung

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