Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Dahme-Spreewald
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung von verkaufsoffenen Sonn- und
Feiertagen in Kurorten, Ausflugs- und Erholungsorten 3-4 Sitzung des Kreistages am 16.12.2009 – Bekanntmachung der Beschlüsse des Kreistages 5-6 Öffentliche Bekanntmachung über die Berufung einer Ersatzperson für den Kreistag des
Landkreises Dahme-Spreewald 7
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Durchführung von Prüfungsaufgaben gemäß
§ 102 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) i. V. m. Artikel 4 Abs. 3 des Kommunalrechtsreformgesetztes (KommRRefG) 8-10 Genehmigung des Landrates als allgemeine untere Landesbehörde vom 03.12.2009 11
Öffentliche Bekanntmachungen von Verbänden und Einrichtungen
Kommunaler Abfallentsorgungsverband „Niederlausitz“ (KAEV)
Bekanntmachung zur Änderung der Abfallgebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung durch den KAEV und der Entgeltordnung des KAEV für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des
Gesundheitsdienstes 12-13
Zweckverband Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB)
Zusammenstellung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 EigV für das Wirtschaftsjahr 2010 14 Bekanntmachung der Beschlüsse der 3. Sitzung der Verbandsversammlung des
ZAB vom 10.12.2009 15-16
Entgeltordnung für die Abfallbehandlung in der mechanisch-biologischen
Stabilisierungsanlage des ZAB 17-21
Benutzungsordnung für die mechanisch-biologische Stabilisierungsanlage des ZAB
In der Fassung vom 10.12.2009, gültig ab 11.12.2009 22-30
… 16. Jahrgang Lübben (Spreewald), den 23.12.2009 Nummer 39
Amtsblatt für den
Landkreis Dahme-Spreewald
Seite
Südbrandenburgischer Abfallzweckverband (SBAZV)
Bekanntmachung Beschlüsse der 4. Sitzung der Verbandsversammlung des SBAZV
vom 17.12.2009 31-32
Satzung über die Entsorgung von Abfällen durch den SBAZV
(Abfallentsorgungssatzung) 33-61
Satzung über die Deckung der Kosten für die Entsorgung von Abfällen durch den
SBAZV (Abfallgebührensatzung) 62-75
Entgeltordnung für die Recyclinghöfe des SBAZV 76-86
Wirtschaftsplan 2010 87
Impressum
Herausgeber: Landkreis Dahme-Spreewald Pressestelle
verantwortlich: Heidrun Schaaf
Reutergasse 12, 15907 Lübben (Spreewald) Telefon: 03546 / 20-1008
Telefax: 03546 / 20-1009 Erscheinungsweise: nach Bedarf
Das Amtsblatt ist am Sitz der Kreisverwaltung in 15907 Lübben (Spreewald), Reutergasse 12, in der Pressestelle erhältlich.
Es liegt ebenfalls zur Einsicht in allen Ämtern und amtsfreien Gemeinden des Landkreises Dahme-Spreewald und in der Verwaltungs- stelle in Königs Wusterhausen und in Lübben, Beethovenweg aus.
Das Amtsblatt kann auch gegen Erstattung der Porto- und Versandkosten einzeln oder im Abonnement vom Landkreis bezogen werden.
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen in Kurorten, Ausflugs- und Erholungsorten
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I Nr. 21 S.266), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I Nr. 12 S.202, 206) i. V. m. § 5 Abs. 2 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) vom 27. November 2006 (GVBl. I Nr. 15 S.158) wird vom Landrat des Landkreises Dahme-Spreewald als Kreisordnungsbehörde gemäß Beschluss des Kreistages Dahme-Spreewald vom 16.12.2009 für das Gebiet des Landkreises Dahme-Spreewald folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§ 1
Abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BbgLöG dürfen Verkaufsstellen in Kurorten, Ausflugs- und Erholungsorten, die in der Ladenschluss-Ausnahmeverordnung (LSchlAV) vom 09. Mai 2005 (GVBl. II Nr. 13, S.238), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Ladenöffnungszeiten im Land Brandenburg vom 27. November 2006 (GVBl.
I Nr. 15 S.158) aufgeführt sind,
1. in der Zeit vom 01. März bis 31. Oktober eines jeden Jahres an Sonn- und Feiertagen von 11 Uhr - 19 Uhr geöffnet sein (§ 5 Abs. 2 BbgLöG)
2. und die dort aufgeführten Waren vertreiben.
§ 2
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BbgLöG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen vorstehende Regelung verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung des Landkreises Dahme-Spreewald über die Festsetzung von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen sowie die Öffnungszeiten an diesen Tagen und Sonnabenden in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten vom 26.07.2000 außer Kraft.
Lübben (Spreewald), 17.12.2009
S. Loge Landrat
+ + + ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
DES LANDKREISES DAHME-SPREEWALD + + +
Verkündungsanordnung
Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen in Kurorten, Ausflugs- und Erholungsorten wird hiermit verkündet.
Lübben (Spreewald), 17.12.2009
S. Loge Landrat
Sitzung des Kreistages am 16.12.2009
- Bekanntmachung der Beschlüsse des Kreistages-
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 16.12.2009 im Wesentlichen folgende Beschlüsse gefasst (in die entsprechenden Vorlagen des öffentlichen Teils kann beim Landkreis Dahme- Spreewald, Dezernat I - Büro Kreistag, Zimmer 203, Reutergasse 12 in Lübben Einsicht genommen werden):
1. Ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen in Kurorten, Ausflugs- und Erholungsorten, Vorl.-Nr.
2009/100
Der Kreistag beschließt die ordnungsbehördliche Verordnung über die Festsetzung von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen in Kurorten, Ausflugs- und Erholungsorten.
2. Personalkostenförderung für den Aufgabenbereich gemäß §§ 11-14 SGB VIII im Jahr 2010, Vorl.-Nr. 2009/101
Der Kreistag beschließt:
Zur Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung in der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit im Jahr 2010 durch die Träger der vom Landkreis Dahme-Spreewald geförderten Personalstellen wird die Kreisverwaltung beauftragt, bereits vor Beschluss der Haushaltssatzung 2010 die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
3. Ferienanlage Lobbe, hier: Auslaufen des Pachtvertrages und weitere Verfahrensweise, Vorl.-Nr. 2009/097
Der Kreistag beschließt
1. Der Pachtvertrag zur Ferienanlage Lobbe wird fristgerecht zum 31.12.2010 gekündigt.
2. Die Ferienanlage Lobbe ist zum 01.01.2011 erneut zur Pacht auszuschreiben. Die Pacht muss kostendeckend sein (lt. vorliegender Kostenaufstellung ca. 115.000 Euro pro Jahr). Ist dies nicht erreichbar, wird der Landrat beauftragt, umgehend Maßnahmen für einen Verkauf einzuleiten.
4. Rahmenkonzept zur Personalplanung und -entwicklung für die Verwaltung des Landkreises Dahme-Spreewald, Vorl.-Nr. 2009/058-1
Der Kreistag beschließt das Rahmenkonzept zur Personalentwicklung in der vorliegenden Form. Der Kreistag ist regelmäßig (mindestens einmal jährlich) über die weitere Umsetzung der Maßnahmen zur Personalentwicklung und Personalplanung sowie über die Fortschreibung der Statistik zu unterrichten.
5. Antrag der FDP-Fraktion
Errichtung einer zusätzlichen Ampel in Königs Wusterhausen - Schleuse Neue Mühle, Vorl.-Nr. 2009/093
Der Kreistag lehnt den Antrag der FDP-Fraktion „Errichtung einer zusätzlichen Ampel in Königs Wusterhausen - Schleuse Neue Mühle“ ab.
6. Antrag der Fraktion UBL-GRÜNE/B 90
Besetzung der Ausschüsse des Kreistages, Vorl.-Nr. 2009/110
Der Kreistag beschließt:
Herr Werner Brömme wird ab 01.01.2010 anstelle von Herrn Prof. Dr. Wolf Carius 1. als stimmberechtigtes Mitglied in den Gesundheits- und Sozialausschuss,
2. als 1. Stellvertreter in die Ausschüsse für Bauen und Umwelt sowie für Bildung, Sport und Kultur,
3. als 3. Stellvertreter in den Ausschuss für Wirtschaft, Landwirtschaft und Tourismus,
4. als 4. Stellvertreter in den Ausschuss für Finanzen, Öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie
5. als 5. Stellvertreter in den Jugendhilfeausschuss berufen.
7. Antrag der SPD-Fraktion
Änderung bei der Besetzung von Ausschüssen/Gremien, Vorl.-Nr. 2009/107 Der Kreistag beschließt:
1. Herr Andreas Schluricke wird anstelle von Frau Tina Fischer als stimmberechtigtes Mitglied in den Ausschuss für Wirtschaft, Landwirtschaft und Tourismus berufen.
2. Herr Jürgen Mertner wird anstelle von Herrn Andreas Schluricke als stimmberechtigtes Mitglied und Herr Andreas Schluricke als dessen Stellvertreter in den Ausschuss für Finanzen, Öffentliche Ordnung und Sicherheit berufen.
3. Herr Ludwig Scheetz wird ab 01.01.2010 anstelle von Frau Martina Greib als stimmberechtigtes Mitglied in den Ausschuss für Bildung, Sport und Kultur berufen.
4. Frau Martina Mieritz wird anstelle von Herrn Ludwig Scheetz als sachkundige Einwohnerin in den Ausschuss für Bildung, Sport und Kultur berufen.
5. Herr Ludwig Scheetz wird ab 01.01.2010 für Frau Martina Greib als stellvertretendes Mitglied im Ausschuss für Wirtschaft, Landwirtschaft und Tourismus berufen.
6. Herr Martin Wille wird ab 01.01.2010 anstelle von Frau Martina Greib als Mitglied des Kreistages in das Regionalforum der Energieregion Lausitz-Spreewald GmbH bestellt.
8. Antrag der Fraktion DIE LINKE
Änderung in der Besetzung des Ausschusses für Finanzen, Öffentliche Ordnung und Sicherheit
Der Kreistag beschließt:
Herr Gert Müller wird ab 01.01.2010 anstelle von Frau Andrea Reimann als stimmberechtigtes Mitglied in den Ausschuss für Finanzen, Öffentliche Ordnung und Sicherheit berufen.
Öffentliche Bekanntmachung über die Berufung von Ersatzpersonen für den Kreistag des Landkreises Dahme-Spreewald
1. Das Mitglied des Kreistages Frau Martina Greib (Sozialdemokratische Partei Deutschlands) hat zum 01.01.2010 ihren Sitz im Kreistag des Landkreises Dahme-Spreewald gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) durch Verzicht verloren.
Damit ist der Sitz gemäß § 60 Abs. 3 BbgKWahlG auf die Ersatzperson des Wahlvorschlages der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands im Wahlkreis II Herrn Ludwig Scheetz übergegangen. Herr Scheetz hat die Wahl angenommen.
2. Das Mitglied des Kreistages Frau Andrea Reimann (DIE LINKE) hat zum 01.01.2010 ihren Sitz im Kreistag des Landkreises Dahme-Spreewald gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 des Branden- burgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) durch Verzicht verloren.
Damit ist der Sitz gemäß § 60 Abs. 3 BbgKWahlG auf die Ersatzperson des Wahlvorschlages DIE LINKE im Wahlkreis I Herrn Gert Müller übergegangen. Herr Müller hat die Wahl angenommen.
Lübben (Spreewald), 14.12.2009
Starke
Stellv. Kreiswahlleiter
Kommunaler Abfallentsorgungsverband
„Niederlausitz“
Bekanntmachung
des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes „Niederlausitz“
Die „Abfallgebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung durch den Kommunalen Abfallentsorgungsverband „Niederlausitz“ (KAEV)“ und die „Entgeltordnung des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes „Niederlausitz“(KAEV) für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes“ werden ab 01.01.2010 wie folgt geändert:
1. Abfallgebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung durch den Kommunalen Abfallentsorgungsverband „Niederlausitz“ (KAEV) 1.1. § 4 Abs. 11 Behälternutzungsgebühr Pkt. 7
• ein Pressmüllcontainer 5 m³ Fassungsvermögen 2.340,36 €/Jahr.
1.2. Anlage 1 zur Abfallgebührensatzung
Nachfolgend aufgeführte Abfallarten werden mit folgender Gebühr ab 01.01.2010 am Entsorgungszentrum Lübben-Ratsvorwerk angenommen:
17 06 Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe
Pos. Bezeichnung nach AVV ASN nach
AVV
Betriebsinterne Bezeichnung Interne Sorten.Nr.
genehmigte Anlage Gebühr EUR/Mg 70 Dämmmaterial, das Asbest
enthält
17 06 01* Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe
070058 DA II 122,50
71 anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält
17 06 03* Dämmmaterial 070059 DA II 122,50
72 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 170601 und 170603 fällt
17 06 04 Dämmmaterial 070030 DA II 92,50
73 asbesthaltige Baustoffe 17 06 05* Asbest 070019 DA II 92,50
+ + + ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN VON VERBÄNDEN UND EINRICHTUNGEN + + +
2. Entgeltordnung des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes
„Niederlausitz“(KAEV)für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
2.1. Änderung § 3 Abs. 1
Die Entgelte für die Erfassung und Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes werden ab 01.01.2010 wie folgt erhoben:
§ 3 Entgelte (1)
Das Entgelt für die Erfassung und Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes gem. § 2 Abs.1 beträgt:
a) beim Einsatz von Abfallbehältern mit einem Fassungsvermögen von
770 l Abfallbehälter 30,92 €/Entleerung,
• 1.100 l Abfallbehälter 44,47 €/Entleerung,
• 5.000 l Abfallbehälter 206,34 €/Entleerung,
• 10.000 l Abfallbehälter (Pressmüllcontainer) 680,39 €/Entleerung.
gez. Bernhard Schindler Verbandsvorsteher
Bekanntmachungen des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB)
Zusammenstellung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 EigV für das Wirtschaftsjahr 2010
Aufgrund des § 7 Nr. 3 und des § 14 Abs. 1 der Eigenbetriebsverordnung hat die Verbandsversammlung durch Beschluss vom 10. Dezember 2009 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2010 festgestellt.
1 Es betragen 1.1 im Erfolgsplan
die Erträge 14.290.000 €
die Aufwendungen 14.246.900 €
der Jahresgewinn 43.100 €
1.2 im Finanzplan
Mittelzufluss laufender Geschäftstätigkeit 4.068.100 € Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit 298.000 € Mittelabfluss aus der Finanzierungstätigkeit 3.931.500 €
2 Es werden festgesetzt
2.1 der Gesamtbetrag der Kredite auf 0 € 2.2 der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0 €
2.3 die Verbandsumlage auf 0 €
Der o. g. Wirtschaftsplan liegt in der Zeit vom 04.01.2010 bis 15.01.2010 in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB), Robert-Guthmann-Straße 41, OT Niederlehme, 15713 Königs Wusterhausen zur Einsichtnahme aus.
Königs Wusterhausen, den 10. Dezember 2009
gez. Kirsch gez. Hildebrandt
Verbandsvorsteher Vorsitzender der Verbandsversammlung
Bekanntmachung
Beschlüsse der 3. Sitzung der Verbandsversammlung des
Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB) vom 10. Dezember 2009
Öffentlicher Teil der Sitzung
1. Beschluss zum Verzicht auf die Erstellung einer Finanzplanübersicht (Beschluss-Nr. VV 082/09)
Die Verbandsversammlung beschließt:
Es wird darauf verzichtet, eine Finanzplanübersicht zu erstellen.
2. Beschluss des Wirtschaftsplanes 2010 (Beschluss-Nr. VV 083/09)
Die Verbandsversammlung beschließt:
Der Wirtschaftsplan 2010 des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB) mit seinen Bestandteilen:
- Erfolgsplan - Finanzplan - Stellenplan
- Verpflichtungsermächtigungen - Kreditaufnahmen
wird festgesetzt.
Das Investitionsprogramm für die Jahre 2009 bis 2013 wird bestätigt.
3. Beschluss der Entgeltordnung für die Abfallbehandlung in der mechanisch-biologischen Stabilisierungsanlage des ZAB für das Jahr 2010
(Beschluss-Nr. VV 084/09)
Die Verbandsversammlung beschließt:
Die Entgeltordnung für die Abfallbehandlung in der mechanisch-biologischen Stabilisierungsanlage des ZAB für das Jahr 2010 wird bestätigt.
4. Beschluss der geänderten Benutzungsordnung für die mechanisch-biologische Stabilisierungsanlage des ZAB
(Beschluss-Nr. VV 085/09)
Die Verbandsversammlung beschließt:
Die Benutzungsordnung für die mechanisch-biologische Stabilisierungsanlage des
Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB) in der Fassung vom 10. Dezember 2009 wird bestätigt.
Königs Wusterhausen, den 10.12.2009
gez. Hildebrandt gez. Kirsch
Vorsitzender der Verbandsvorsteher
Verbandsversammlung
Entgeltordnung für die Abfallbehandlung in der mechanisch-biologischen Stabilisierungsanlage des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB)
§ 1
Entgeltgegenstand (1)
Für die Behandlung von Abfällen zur Beseitigung aus dem Gebiet des Landkreises Oder-Spree, des Landkreises Teltow-Fläming sowie für das Gebiet der Ämter Mittenwalde, Friedersdorf, Unteres Dahmeland, Schenkenländchen, Schönefeld sowie der amtsfreien Gemeinden Zeuthen, Königs Wusterhausen und Wildau des Landkreises Dahme-Spreewald (Verbandsgebiet) in der mechanisch-biologischen Stabilisierungsanlage (MBS) des ZAB werden Entgelte nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Ordnung erhoben. Die zur Behandlung in der MBS zugelassenen Abfälle ergeben sich aus der Anlage 1 zur Benutzungsordnung für die mechanisch-biologische Stabilisierungsanlage.
(2)
Abfälle zur Verwertung und Abfälle, die nicht aus dem Verbandsgebiet stammen, nimmt der ZAB nach Vereinbarung an. In diesem Fall wird die Höhe des zu entrichtenden Entgeltes gesondert festgelegt.
§ 2
Entgeltpflichtige Zur Zahlung der Entgelte ist der Anlieferer verpflichtet.
§ 3
Bemessungsgrundlage (1)
Grundlage der Entgeltberechnung bilden das durch Verwiegung ermittelte Abfallgewicht (t) und das der angelieferten Abfallart und Abfallbeschaffenheit gemäß der Anlage 1 zugeordnete Entgelt in (€/t).
(2)
Das Abfallgewicht ergibt sich aus der Differenz des Fahrzeuggesamtgewichtes bei der Anlieferung der Abfälle und dem durch Rückverwiegung ermittelten Leergewicht des Fahrzeuges. Die Fahrzeuginsassen haben das Fahrzeug beim Wiegevorgang zu verlassen. In Ausnahmefällen (Fuhrwerke oder andere Transportfahrzeuge, die aus technischen Gründen die Wiegeeinrichtung nicht befahren können) ist für die Berechnung des Entgeltes die Nutzlast maßgebend, die sich aus der Betriebszulassung des Anhängefahrzeuges ergibt, abzüglich des Leergewichtes der Wechselaufbauten.
(3)
Bei Ausfall der Waage des ZAB wird die Waage des benachbarten Recyclinghofes des Südbrandenburgischen Abfallzweckverbandes (SBAZV) zur Ermittlung des angelieferten Abfallgewichtes genutzt. Sollte auch diese Waage ausfallen, wird das angelieferte Abfallgewicht geschätzt. Das Einvernehmen über die erfolgte Schätzung wird durch Unterschrift bekundet.
(4)
Die Zuordnung der angelieferten Abfälle zu der der Berechnung des Entgeltes zu Grunde zu legenden Abfallart und Abfallbeschaffenheit erfolgt durch das Personal der MBS.
§ 4
Wiegeleistungen
Für das Verwiegen von Fahrzeugen, die nicht Anlieferer zum ZAB sind (Fremdverwiegung), wird ein Entgelt nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Ordnung erhoben.
§ 5 Fälligkeit (1)
Die Entgelte sind bei der Annahme der Abfälle an der mechanisch-biologischen Stabilisierungsanlage bzw. nach der Durchführung des Wiegevorganges (Fremdverwiegung gem. § 4) grundsätzlich bar zu entrichten.
(2)
Gewerbliche Abfallbeförderer und regelmäßige Anlieferer können sich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs bedienen. Zu diesem Zweck haben sie zugunsten des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB) eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Ein Anspruch auf Aufnahme in das Unbarverfahren besteht nicht.
§ 6 In-Kraft-Treten
Diese Entgeltordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2010 in Kraft und gleichzeitig wird die Entgeltordnung vom 14.11.2007 (Beschluss-Nr. VV 044/07) außer Kraft gesetzt.
Königs Wusterhausen, den 10.12.2009
gez. Hildebrandt gez. Kirsch
Vorsitzender der Verbandsvorsteher Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB) hat in ihrer Sitzung am 10.12.2009 die vorstehende Entgeltordnung beschlossen.
Die vorstehende Entgeltordnung wird hiermit öffentlich bekannt gegeben und tritt am 01.01.2010 in Kraft.
Königs Wusterhausen, den 10.12.2009
gez. Hildebrandt gez. Kirsch
Vorsitzender der Verbandsvorsteher
Verbandsversammlung
Anlage 1 zur Entgeltordnung
1. Die Entgelte für die Behandlung von Abfällen in der mechanisch-biologischen Stabilisierungsanlage des ZAB betragen:
Schlüssel* Abfallbezeichnung Entgelt
(Euro/t)
02 Abfälle aus der Verarbeitung von Nahrungsmitteln
02 01 03 Abfälle aus pflanzlichem Gewebe 99,00
02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) 163,00
02 01 07 Abfälle aus der Forstwirtschaft 99,00
02 03 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 139,00‘ 02 03 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
(Obstverarbeitung) 114,00
02 04 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
(Zuckerherstellung) 114,00
02 06 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 139,00‘ 02 06 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
(Backwarenherstellung) 114,00
02 07 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 139,00 02 07 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
(Getränkeherstellung) 114,00
02 07 99 Abfälle a.n.g. 154,00
03 Abfälle aus der Holzverarbeitung ‘
03 01 01 Rinden- und Korkabfälle 25,00
03 01 05 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit
Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04* fallen 25,00
03 01 99 Abfälle a.n.g. 154,00
03 03 01 Rinden- und Holzabfälle 25,00
03 03 05 De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling 114,00 03 03 07 mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und
Pappabfällen 154,00
03 03 08 Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling 99,00 03 03 10 Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der
mechanischen Abtrennung aus Papierfabriken 114,00 03 03 11 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit
Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen 114,00
03 03 99 Abfälle a.n.g. 154,00
04 Abfälle aus Leder-, Pelz- und Textilindustrie
04 02 09 Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer,
Plastomer) 154,00
04 02 20 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit
Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen 114,00
04 02 21 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern 114,00
04 02 99 Abfälle a. n. g. 154,00
07 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung organischer Grundchemikalien
07 01 99 Abfälle a.n.g. 154,00
07 02 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit
Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen 114,00
07 02 13 Kunststoffabfälle 154,00
07 02 99 Abfälle a.n.g. 154,00
08 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und
Anwendung von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebestoffen, Dichtmassen und Druckfarben
08 01 12 Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11
fallen 154,00
08 04 10 Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die
unter 08 04 09 fallen 154,00
10 Abfälle aus thermischen Prozessen
10 01 01 Rost- und Kesselasche 154,00 10 11 12 Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11 fällt 139,00
12 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung
12 01 05 Kunststoffspäne und –drehspäne 163,00
12 01 17 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16
fallen 154,00
12 01 99 Abfälle a.n.g. 154,00
15 Verpackungen
15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe 154,00
15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff 163,00
15 01 03 Verpackungen aus Holz 154,00
15 01 04 Verpackungen aus Metall 154,00
15 01 05 Verbundverpackungen 163,00
15 01 06 Gemischte Verpackungen 163,00
15 01 07 Verpackungen aus Glas 139,00
15 01 09 Verpackungen aus Textilien 154,00
15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit
Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen 163,00 17 Bau- und Abbruchabfälle
17 02 01 Holz 25,00
17 02 02 Glas 139,00
17 02 03 Kunststoffe außer Styropor/Styrodur 163,00
17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01*
fallen 154,00
17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und
17 06 03 fällt 299,00
17 09 04-1 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die
unter 17 08 01*, 17 09 02* und 17 09 03* fallen 163,00
17 09 04-2 Styropor/Styrodur verunreinigt 299,00
18 Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung
18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus
infektionspräventiever Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden
154,00
18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus
infektionspräventiever Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden
154,00
19 Abfälle aus Abfall- und Abwasserbehandlungsanlagen 19 01 12 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme
derjenigen, die unter 19 01 11 fallen 154,00
19 03 05 Stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04
fallen 99,00
19 05 01 nicht kompostierte Fraktionen von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen 154,00
19 05 03 nicht spezifikationsgerechter Kompost 139,00
19 05 99 Abfälle a.n.g. 154,00
19 06 04 Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von
Siedlungsabfällen 99,00
19 06 06 Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von
tierischen und pflanzlichen Abfällen 99,00
19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände 154,00
19 08 02 Sandfangrückstände 154,00 19 08 05 Schlämme aus der Behandlung kommunaler Abwässer 154,00 19 08 12 Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem
Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen 154,00 19 08 14 Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem
Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen 154,00
19 09 02 Schlämme aus der Wasserklärung 154,00
19 12 01 Papier und Pappe 154,00
19 12 04 Kunststoff und Gummi 163,00
19 12 05 Glas 139,00
19 12 07 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt 25,00
19 12 08 Textilien 154,00
19 12 09 Mineralien (z.B. Sand, Steine) 139,00
19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11* fallen
199,00
20 Siedlungsabfälle und ähnliche gewerbliche Abfälle
20 01 01 Papier und Pappe 154,00
20 01 02 Glas 139,00
20 01 08 Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle 139,00
20 01 10 Bekleidung 154,00
20 01 11 Textilien 154,00
20 01 28 Farben und Druckfarben mit Ausnahme derjenigen, die unter
20 01 27 fallen 154,00
20 01 30 Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen 154,00 20 01 32 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen 154,00 20 01 34 Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter
20 01 33 fallen 154,00
20 01 38 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt 25,00
20 01 39 Kunststoffe 163,00
20 01 40 Metalle 139,00
20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle 154,00
20 02 03 andere nicht kompostierbare Abfälle 154,00
20 03 01 - 1 gemischte Siedlungsabfälle
aus Hausmüllsammlungen im Verbandsgebiet 116,90
20 03 01 - 2 gemischte Siedlungsabfälle
ohne Hausmüllsammlungen aus dem Verbandsgebiet 154,00
20 03 02 Marktabfälle 154,00
20 03 03 Straßenreinigungsabfälle 154,00
20 03 06 Abfälle aus der Kanalreinigung 114,00
20 03 07 Sperrmüll 99,00
20 03 99 Siedlungsabfälle a.n.g 154,00
* Die dem Abfallschlüssel im Einzelfall hinzugefügte 7. Ziffer dient zur internen
Differenzierung von Abfällen, für die die Abfallverzeichnis-Verordnung nur einen 6-stelligen Schlüssel vorsieht.
2. Das Entgelt für einen Wiegevorgang (Fremdverwiegung gem. § 4) beträgt 5,00 €
Benutzungsordnung für die mechanisch-biologische Stabilisierungsanlage des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB) in der Fassung
vom 10. Dezember 2009 gültig ab 11. Dezember 2009
§ 1
Geltungsbereich (1)
Der ZAB betreibt die mechanisch-biologische Stabilisierungsanlage (MBS) am Standort Niederlehme Robert-Guthmann-Straße. 41, in 15713 Königs Wusterhausen. Diese Benutzungsordnung gilt für das gesamte Betriebsgelände der MBS.
(2)
Diese Benutzungsordnung ist von allen Benutzern der MBS zu beachten. Benutzer sind a) die vom ZAB beauftragten Dritten,
b) Personen, die Abfälle anliefern oder abholen (Anlieferer/gewerbliche Beförderer).
Mit Befahren oder Betreten des Betriebsgeländes der MBS erkennt der Benutzer die Benutzungsordnung an.
(3)
Diese Benutzungsordnung ist außerdem von den Mitarbeitern des ZAB, Personen, die zur Ausübung einer auf dem Betriebsgelände zu verrichtenden Tätigkeit mit Genehmigung des ZAB das Betriebsgelände betreten bzw. befahren dürfen oder zur Ausübung einer Kontrollpflicht hierzu befugt sind und allen anderen Personen, die das Betriebsgelände der MBS betreten, zu beachten. Sie gelten als Benutzer i. S. v. Absatz 2.
(4)
Besuchergruppen, welche die MBS des ZAB aufsuchen, werden grundsätzlich von Mitarbeitern am Eingang in Empfang genommen und unter Aufsicht über das Betriebsgelände geführt.
(5)
Die Benutzungsordnung enthält die maßgeblichen Verhaltensanforderungen und Vorschriften zur Gewährleistung der betrieblichen Sicherheit und Ordnung. Nähere Bestimmungen zu einzelnen Anlagenteilen können in Betriebsordnungen geregelt werden, die an den jeweiligen Anlagenteilen aushängen und vom ZAB in einem Betriebshandbuch zusammengefasst werden.
Dies enthält insbesondere Festlegungen über alle Abläufe und Vorgänge hinsichtlich der weiteren Abfallaufbereitung, der Instandhaltung von Maschinen und Anlagen, weitergehende Festlegungen zum Brandschutz, Umweltschutz und zum Verhalten bei Betriebsstörungen. Das Betriebshandbuch liegt für alle Benutzer der Anlage im Verwaltungsgebäude des ZAB zur Einsichtnahme aus. Es wird fortlaufend aktualisiert.
(6)
Die für den Betrieb der MBS maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere die Anordnungen der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der MBS am Standort Niederlehme vom 29.11.2004 und der Nachtragsgenehmigung vom 02.11.2006 sind zu beachten.
§ 2
Zugelassene Abfallarten (1)
An der MBS werden Abfälle aus dem Gebiet des Landkreises Oder-Spree und dem Gebiet des Südbrandenburgischen Abfallzweckverbandes (SBAZV) angenommen, die in dem in der Anlage enthaltenen Abfallartenkatalog aufgeführt sind.
(2)
Darüber hinaus können Abfälle entsprechend dem gültigen Abfallartenkatalog (Anlage) aus anderen regionalen Bereichen angenommen werden. Über die Annahme dieser Abfälle entscheidet der ZAB im Einzelfall.
§ 3 Benutzung (1)
Die MBS darf nur von den in § 1 Abs. 2 und 3 benannten Personengruppen betreten bzw.
befahren werden. Die Benutzung hat über den Eingangsbereich der MBS zu erfolgen. Das Befahren des Betriebshofes mit PKW ist untersagt. Dazu bedarf es einer vorherigen Erlaubnis des ZAB.
(2)
Die angelieferten Abfälle müssen in der MBS behandelbar sein. Das bedeutet, dass sich diese bei der Anlieferung in einem solchen Zustand befinden, dass der ordnungsgemäße Betrieb der MBS nicht beeinträchtigt wird.
Es ist insbesondere sicherzustellen:
• Die Sicherung der Ladung gegen Verschmutzung des Geländes
• Die Größe der Abfälle bzw. von Abfallbestandteilen
- Kantenlänge max. 2,00 m
• Es ist unzulässig, den deklarierten Abfällen andere Stoffe beizumengen; insbesondere ist
- Elektronikschrott auszuschließen
- die Beimengung von gefährlichen Abfällen strikt verboten.
• Der Trockensubstanzgehalt (TS) der angelieferten Abfälle muss mindestens 35 % betragen.
§ 4
Verhalten auf dem Betriebsgelände (1)
Benutzer der MBS haben sich auf dem Betriebsgelände so zu verhalten, dass Sicherheit und Ordnung gewahrt, der Betriebsablauf nicht gestört und das Personal der Anlage und andere Befugte nicht geschädigt oder gefährdet werden.
(2)
Benutzer dürfen das Betriebsgelände nur auf den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Wegen und Flächen befahren und begehen. Sie müssen dabei die Eingangskontrolle (Waage) passieren und werden von dort zur Weiterfahrt durch das Personal des ZAB eingewiesen.
Technologisch bedingte Wartezeiten oder Wartezeiten zur Durchführung und Auswertung von Kontrollen müssen von Anlieferern akzeptiert werden. Eine Haftung des ZAB für Verzögerungen ist ausgeschlossen, es sei denn er hat sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
(3)
Benutzern ist der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände nur so lange gestattet, wie dies zur Anlieferung bzw. Abholung von Abfällen erforderlich ist. Ausnahmen sind nur in Abstimmung mit dem ZAB zulässig.
(4)
Benutzer haben den Weisungen des Personals des ZAB Folge zu leisten. Entsprechende Weisungen haben Vorrang vor Verkehrszeichen.
(5)
Benutzer der MBS haben bei Abfallanlieferung die Ladung gegen Herabfallen zu sichern.
Nichtgesicherte Ladungen werden zurückgewiesen. Das Entfernen der Sicherungsnetze hat erst unmittelbar an der Entladestelle zu erfolgen.
(6)
Bei der Entladung der Abfälle entstehende Verunreinigungen sind durch den Benutzer nach Beendigung des Entladevorganges auf seine Kosten zu beseitigen.
(7)
Das Parken und Abstellen von Fahrzeugen sowie das Abstellen von Abfallbehältern ist nur auf den dafür ausgewiesenen oder vom Personal des ZAB zugewiesenen Flächen zulässig.
(8)
Rauchen, Essen und Trinken ist auf dem Betriebsgelände nur in den gekennzeichneten und dafür eingerichteten Bereichen zulässig.
(9)
Das Einsammeln angelieferter Wertstoffe aus den Abfällen ist verboten.
§ 5
Annahme von Abfällen (1)
Die Annahme von Abfällen in der MBS des ZAB erfolgt überwiegend zum Zweck der Abfallbehandlung nach dem Herhof Trockenstabilat®-Verfahren.
(2)
Die Abfallannahme für gewerbliche Anlieferer/Erzeuger erfolgt ausschließlich über das Übernahmescheinverfahren. Die Nachweisverordnung (NachwV) ist in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
(3)
Die Übernahme der Abfälle vom Anlieferer erfolgt über die Eingangskontrolle/Waage. Jede Abfallanlieferung wird verwogen. Die anliefernden Fahrzeuge müssen über eine automatische Entladevorrichtung (Kippvorrichtung) verfügen. Es besteht folgender Handlungsablauf:
• Überprüfung des vom Anlieferer vorzulegenden Übernahmescheines auf:
- Vollständigkeit der Angaben
- Vergleich der Abfalldeklaration mit der tatsächlichen Ladung
• Durchführung von stichprobenartigen Sichtkontrollen
• Ermittlung der Masse des Anlieferfahrzeuges
• Überprüfung der Ladungssicherung
• Einweisen des Anlieferers zum Entladebereich - Tiefbunker: Hausmüllfahrzeuge
- Flachbunker: Sperrmüllfahrzeuge
- Fahrzeugen mit sonstigen Abfällen wird nach der Eingangskontrolle der entsprechende Entladebunker zugewiesen.
(4)
Der ZAB kann dem Anlieferer zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Anlagenbetriebes Auflagen erteilen.
(5)
Der ZAB kann die Abnahme von Abfällen von Untersuchungsergebnissen und Gutachten abhängig machen. Die Kosten trägt der Anlieferer.
(6)
Erstanlieferungen von Abfällen sind grundsätzlich mit dem ZAB vorher abzustimmen.
Erstanlieferer haben folgende Angaben zu machen:
• vollständiger Firmenname
• Anschrift
• Telefonnummer
• Name des Geschäftsführers.
(7)
Gewerbliche Anlieferer werden über die Waage wieder ausgewogen. Die entsprechenden Lieferpapiere werden erstellt und übergeben.
§ 6
Transport der Abfälle auf dem Betriebsgelände
Das Betriebsgelände des ZAB ist keine für die Allgemeinheit zugängliche öffentliche Verkehrsfläche. Das Befahren des Betriebsgeländes ist den Abfallanlieferern und den Abfallabholern nach erfolgter Zugangs- bzw. Abgangskontrolle im Zusammenhang mit dem Wiegevorgang gestattet. Weiterhin dürfen im Auftrag des ZAB tätige Fremdfirmen das Betriebsgelände nach Anmeldung bei der Betriebsleitung befahren.
Alle Firmen die das Betriebsgelände als Anlieferer, Abholer oder Dienstleister benutzen, erhalten spezielle Unterlagen zu den Verkehrsregelungen zur Unterweisung ihrer Mitarbeiter.
Die Höchstgeschwindigkeit für alle Fahrzeuge beträgt 10 km/h. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt auf dem Betriebsgelände nicht. § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 7
Eigentumsübergang (1)
Die angelieferten Abfälle gehen im Augenblick der Entladung in das Eigentum des ZAB über.
Ausgenommen bleiben die nicht zugelassenen Abfälle, auch wenn sie die Kontrollen unbeschadet passiert haben und bereits in einen der Bunker verbracht wurden.
(2)
Im Abfall gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
(3)
Es ist generell nicht gestattet, angelieferte Abfälle zu durchsuchen oder sich anzueignen.
§ 8 Haftung (1)
Die Benutzung der MBS geschieht auf eigene Gefahr.
(2)
Der ZAB haftet nur für Schäden aus Unfällen oder anderen schädigenden Ereignissen an Fahrzeugen oder Personen auf dem gesamten Betriebsgelände, die durch Vorsatz oder durch grobe Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter entstanden sind. Der ZAB haftet nicht für Schäden aus einer unbefugten Nutzung von Betriebseinrichtungen.
(3)
Der Benutzer haftet für alle Schäden, die dem ZAB oder Dritten durch die Benutzung entstehen.
Das gilt insbesondere für Schäden und Aufwendungen, die durch unzulässige Anlieferung von Abfällen, deren Untersuchung, Zurückweisung und Beseitigung verursacht werden. Das gilt auch für das nicht weisungsgerechte Entladen und das Beschädigen von Einrichtungen im Anlieferbereich einschließlich der Verkehrsflächen. Der Benutzer hat den ZAB von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.
§ 9
Verstöße gegen die Benutzungsordnung (1)
Verstöße gegen die Benutzungsordnung bzw. gegen Weisungen des Betriebspersonals kann ein vom ZAB ausgesprochenes Nutzungsverbot auf Zeit oder Dauer nach sich ziehen. Hierüber entscheidet der Betriebsleiter.
(2)
Der ZAB kann Anlieferer von der weiteren Benutzung der Entsorgungsanlage insbesondere ausschließen wenn:
• vorsätzlich und verdeckt nicht zugelassene Abfälle angeliefert werden
• durch Verstoß gegen die Betriebsordnung der ordnungsgemäße Betrieb beeinträchtigt wird.
(3)
Der Gerichtsstand ist Königs Wusterhausen.
§ 10
Öffnungszeiten der MBS Der Betrieb der MBS wird wie folgt durchgeführt:
• Abfallannahme
Montag bis Freitag 08:00 bis 17:00 Uhr
Samstag nach Bedarf (Nachholzeiten durch Feiertage)
• An Sonn- und Feiertagen ist die MBS geschlossen.
§ 11 In-Kraft-Treten
Diese Benutzungsordnung tritt am 11. Dezember 2009 in Kraft und gleichzeitig wird die Benutzungsordnung vom 05.12.2006 (Beschluss-Nr. VV 035/06) außer Kraft gesetzt.
Königs Wusterhausen, den 10. Dezember 2009
gez. Hildebrandt gez. Kirsch
Vorsitzender der Verbandsvorsteher
Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung des ZAB hat in ihrer Sitzung am 10. Dezember 2009 vorstehende Benutzungsordnung beschlossen.
Die vorstehende Benutzungsordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht und tritt am 11. Dezember 2009 in Kraft.
Königs Wusterhausen, den 10.Dezember 2009
gez. Hildebrandt gez. Kirsch
Vorsitzender der Verbandsvorsteher
Verbandsversammlung
Anlage
Abfallartenkatalog
AVV-Schlüssel Abfallart
02 01 03 Abfälle aus pflanzlichem Gewebe
02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) 02 01 07 Abfälle aus der Forstwirtschaft
02 03 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
02 03 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 04 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 06 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
02 06 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 07 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
02 07 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 07 99 Abfälle a. n. g.
03 01 01 Rinden- und Korkabfälle
03 01 05 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen
03 01 99 Abfälle a. n. g.
03 03 01 Rinden- und Holzabfälle
03 03 05 De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling
03 03 07 mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen
03 03 08 Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling 03 03 10 Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der
mechanischen Abtrennung aus Papierfabriken
03 03 11 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen
03 03 99 Abfälle a. n. g.
04 02 09 Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)
04 02 20 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen
04 02 21 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern 04 02 99 Abfälle a. n. g.
07 01 99 Abfälle a. n. g.
07 02 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen
07 02 13 Kunststoffabfälle 07 02 99 Abfälle a. n. g.
08 01 12 Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen 08 04 10 Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter
08 04 09 fallen
10 01 01 Rost- und Kesselasche
10 11 12 Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11 fällt 12 01 05 Kunststoffspäne und –drehspäne
12 01 17 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen 12 01 99 Abfälle a. n. g.
15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe 15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff
15 01 03 Verpackungen aus Holz 15 01 04 Verpackungen aus Metall 15 01 05 Verbundverpackungen
AVV-Schlüssel Abfallart 15 01 06 Gemischte Verpackungen
15 01 07 Verpackungen aus Glas 15 01 09 Verpackungen aus Textilien
15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen
17 02 01 Holz 17 02 02 Glas
17 02 03 Kunststoffe außer Styropor/Styrodur
17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen 17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03
fällt
17 09 04-1 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen
17 09 04-2 Styropor/Styrodur verunreinigt
18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiever Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden
18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiever Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden
19 01 12 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen
19 03 05 Stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen 19 05 01 nicht kompostierte Fraktionen von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen 19 05 03 nicht spezifikationsgerechter Kompost
19 05 99 Abfälle a. n. g.
19 06 04 Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen
19 06 06 Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen
19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände 19 08 02 Sandfangrückstände
19 08 05 Schlämme aus der Behandlung kommunaler Abwässer
19 08 12 Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen
19 08 14 Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen
19 09 02 Schlämme aus der Wasserklärung 19 12 01 Papier und Pappe
19 12 04 Kunststoff und Gummi 19 12 05 Glas
19 12 07 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt 19 12 08 Textilien
19 12 09 Mineralien (z.B. Sand, Steine)
19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der
mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen
20 01 01 Papier und Pappe 20 01 02 Glas
20 01 08 Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle 20 01 10 Bekleidung
20 01 11 Textilien
AVV-Schlüssel Abfallart
20 01 28 Farben und Druckfarben, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen
20 01 30 Reinigungsmittel, mit Ausnahme derjenigen, die unter 200129 fallen 20 01 32 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 200131 fallen 20 01 34 Batterien und Akkumulatoren, mit Ausnahme derjenigen, die unter
20 01 33 fallen
20 01 38 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt 20 01 39 Kunststoffe
20 01 40 Metalle
20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle
20 02 03 andere nicht kompostierbare Abfälle
20 03 01 -1 Gemischte Siedlungsabfälle aus Hausmüllsammlungen im Verbandsgebiet 20 03 01 -2 Gemischte Siedlungsabfälle ohne Hausmüllsammlungen aus dem
Verbandsgebiet 20 03 02 Marktabfälle
20 03 03 Straßenreinigungsabfälle 20 03 06 Abfälle aus der Kanalreinigung 20 03 07 Sperrmüll
20 03 99 Siedlungsabfälle a. n. g
Bekanntmachungen des Südbrandenburgischen Abfallzweckverbandes (SBAZV) Bekanntmachung
Beschlüsse der 4. Sitzung der Verbandsversammlung des Südbrandenburgischen Abfallzweckverbandes (SBAZV) vom 17. Dezember 2009
Öffentlicher Teil der Sitzung
1. Beschluss der Satzung über die Entsorgung von Abfällen durch den Südbrandenburgischen Abfallzweckverband (SBAZV) – Abfallentsorgungssatzung (Beschluss-Nr. VV 017/09)
Die Verbandsversammlung beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung über die Entsorgung von Abfällen durch den Südbrandenburgischen Abfallzweckverband (SBAZV) - Abfallentsorgungssatzung.
2. Beschluss zum Verzicht auf die Erstellung einer Finanzplanübersicht (Beschluss-Nr.
VV 018/09)
Es wird darauf verzichtet, eine Finanzplanübersicht zu erstellen.
3. Beschluss des Wirtschaftsplanes 2010 (Beschluss-Nr. VV 019/09)
Der Wirtschaftsplan 2010 des Südbrandenburgischen Abfallzweckverbandes (SBAZV) mit seinen Bestandteilen
- Vorbericht - Erfolgsplan - Finanzplan - Investitionsplan - Stellenplan
- Verpflichtungsermächtigungen - Kreditaufnahmen
- Sicherheiten und Gewährleistungen wird festgesetzt.
Das Investitionsvolumen für die Jahre 2010 bis 2013 wird bestätigt.
4. Beschluss der Satzung über die Deckung der Kosten für die Entsorgung von Abfällen durch den SBAZV – Abfallgebührensatzung (Beschluss-Nr. VV 020/09)
Die Verbandsversammlung beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung über die Deckung der Kosten für die Entsorgung von Abfällen durch den Südbrandenburgischen Abfallzweckverband (SBAZV) – Abfallgebührensatzung.
5. Beschluss über die Entgeltordnung für die Recyclinghöfe des Südbrandenburgischen Abfallzweckverbandes (Beschluss-Nr. VV 021/09)
Die Verbandsversammlung beschließt die in der Anlage beigefügte Entgeltordnung für die Recyclinghöfe des Südbrandenburgischen Abfallzweckverbandes (SBAZV).
Ludwigsfelde, den 18.12.2009
Schmidt Pätzold
Vorsitzender der Verbandsvorsteher
Verbandsversammlung
S B A Z V
S ü d b r a n d e n b u r g i s c h e r A b f a l l z w e c k v e r b a n d
Satzung
über die Entsorgung von Abfällen durch den Südbrandenburgischen Abfallzweckverband
(SBAZV)
- Abfallentsorgungssatzung -
gültig ab 01.01.2010
Inhaltsverzeichnis
Seite 1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen 4
§ 1
Abfallwirtschaftliche Ziele 4
§ 2
Aufgaben der Abfallwirtschaft 4
§ 3
Abfallvermeidung 5
§ 4
Abfallverwertung 5
§ 5
Anschluss und Benutzung 6
§ 6
Ausgeschlossene Abfälle 7
2. Abschnitt
Entsorgung getrennt zu sammelnder Abfälle 10
§ 7
Papier, Glas, Leichtverpackungen 10
§ 8
Entsorgung von Papier, Pappe und Kartonagen 10
§ 9
Sperrmüll 11
§ 10
Elektro- und Elektronikaltgeräte 13
§ 11
Schadstoffhaltige Abfälle 15
§ 12
Altmetalle 16
§ 13
Grünabfälle 16
3. Abschnitt
Restabfälle 18
§ 14
Restabfälle 18
§ 15
Zugelassene Restabfallbehälter 18
§ 16
Pflicht zur Vorhaltung von Abfallbehältern 19
§ 17
Bereitstellung der Abfallbehälter 20
§ 18
Behälterstandplätze und Zuwegungen 21
§ 19
Behandlung der Abfallbehälter 22
§ 20
Häufigkeit und Zeit der Abfuhr 23
§ 21
Unterbrechung der Entsorgung 23
4. Abschnitt
Weitere Bestimmungen 24
§ 22
Benutzung der Abfallannahmestellen und -entsorgungsanlagen 24
§ 23
Anfallzeitpunkt und Eigentumsübergang 24
§ 24
Auskunftspflicht 25
§ 25
Benutzungsgebühren 25
§ 26
Ordnungswidrigkeiten 25
§ 27
Bekanntmachungen 26
§ 28
Inkrafttreten 27
Anhang I 28
Satzung
über die Entsorgung von Abfällen durch den Südbrandenburgischen Abfallzweckverband (SBAZV)
(Abfallentsorgungssatzung)
Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) und § 8 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG) hat die Verbandsversammlung des SBAZV in ihrer Sitzung am 17. Dezember 2009 folgende Satzung beschlossen:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Abfallwirtschaftliche Ziele (1)
Die Abfallwirtschaft in dem Gebiet des Südbrandenburgischen Abfallzweckverbandes (nachfolgend: Verband) wird nach folgender Zielhierarchie vorgenommen:
1. Vermeidung von Abfällen und Vermeidung und Verringerung von Schadstoffen in Abfällen,
2. Verwertung von Abfällen in möglichst schadloser und hochwertiger Weise,
3. Behandlung von Abfällen zur Verringerung der Menge und Schädlichkeit, möglichst in der Nähe des Entstehungsortes.
(2)
Der Verband ist bestrebt, soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, die im Verbandsgebiet angefallenen Abfälle, die seiner Entsorgungspflicht unterliegen, innerhalb des Verbandsgebietes wiederzuverwenden, zu verwerten und zu behandeln. Soweit dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, werden die Abfälle beseitigt.
§ 2
Aufgaben der Abfallwirtschaft (1)
Der Verband entsorgt die in seinem Gebiet angefallenen Abfälle im Rahmen seiner Pflichten nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und dem Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) nach Maßgabe dieser Satzung und seines Abfallwirtschaftskonzeptes. Er wirkt im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten darauf hin, dass die Entstehung von Abfällen soweit wie möglich vermieden wird. Die Aufgaben des Verbandes nach dem KrW-/AbfG umfassen die Entsorgung, d. h. das Einsammeln und Befördern, die Verwertung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen sowie die Planung, Errichtung und den Betrieb von Abfallannahmestellen und -entsorgungsanlagen, deren Erweiterung, Um- und Nachrüstung, Rekultivierung und gegebenenfalls Nachsorge.
(2)
Der Verband führt im Rahmen seiner Zuständigkeit die Abfallberatung durch und informiert insbesondere darüber, wie Abfälle möglichst weitgehend vermieden und verwertet werden können. Besonders Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten werden auf die Nutzung möglichst hochwertiger Verwertungskapazitäten hingewiesen.
(3)
Der Verband stellt für das gesamte Verbandsgebiet ein Abfallwirtschaftskonzept auf und schreibt dies regelmäßig mindestens im Abstand von 5 Jahren fort. Der Verband macht das Abfallwirtschaftskonzept gem. § 6 Abs. 3 BbgAbfBodG unter Hinweis auf mögliche Einwendungen und Stellungnahmen der Öffentlichkeit während der Auslegungsfrist zugänglich.
Er legt es für die Dauer eines Monats öffentlich aus, nachdem er darauf mindestens 1 Woche zuvor durch öffentliche Bekanntmachung in den Amtsblättern der Verbandsmitglieder hingewiesen hat. Der Verband erstellt jährlich jeweils für das abgelaufene Jahr eine Abfallbilanz über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der entsorgten Abfälle gem. § 7 BbgAbfBodG.
(4)
Der Verband betreibt die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verband zuverlässige und sachkundige Dritte beauftragen.
§ 3
Abfallvermeidung (1)
Wer Einrichtungen der Abfallentsorgung des Verbandes benutzt, soll dazu beitragen, dass 1. so wenig Abfälle wie möglich entstehen,
2. Schadstoffe in Abfällen vermieden werden,
3. nicht vermeidbare Abfälle möglichst verwertet werden und 4. nicht verwertbare Abfälle umweltverträglich beseitigt werden.
(2)
Alle Abfallerzeuger sollen Abfälle möglichst vorrangig vermeiden und, soweit Abfälle nicht vermeidbar sind, diese einer Verwertung zuführen. Im Übrigen soll die Menge der Abfälle möglichst gering gehalten werden.
(3)
Der Verband wirkt im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hin, dass in öffentlichen Einrichtungen und bei Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen Speisen und Getränke nur in wieder verwendbaren Verpackungen und Behältnissen sowie mit wieder verwendbarem Geschirr und Bestecken ausgegeben werden; dies gilt auch für Märkte.
(4)
Der Verband handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen sowie beim Vergabe- und Beschaffungswesen so, dass die Entstehung von Abfällen, insbesondere wenn sie schadstoffhaltig sind, (vgl. § 11 Abs. 1) vermieden und die Weiterverwendung und Wiederverwertung gefördert wird. Der Verband berücksichtigt vorrangig Erzeugnisse, die aus Abfällen zur Verwertung mit rohstoffarmen Produktionsverfahren hergestellt sind und sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen.
§ 4
Abfallverwertung (1)
Um eine Abfallverwertung zu ermöglichen, führt der Verband eine getrennte Einsammlung folgender Abfälle durch:
1. Papier, Glas, Leichtverpackungen (§ 7), 2. Sperrmüll (§ 9),
3. Elektro- und Elektronikaltgeräte (§ 10),
4. schadstoffhaltige Abfälle bis zu 2.000 kg je Abfallerzeuger oder -besitzer und Jahr, Geräte- und Fahrzeugaltbatterien (§ 11),
5. Altmetalle (§ 12), 6. Grünabfälle (§ 13),
7. sonstiger Hausmüll und hausmüllähnliche Abfälle (Restabfälle, § 14).
Der Verband kann weitere Fraktionen für eine getrennte Einsammlung festlegen.
(2)
Jeder Abfallbesitzer hat die in Abs. 1 genannten Abfälle getrennt bereitzuhalten und dem Verband nach Maßgabe der §§ 7 bis 13 und 16-17 zu überlassen, soweit Systeme für eine Getrenntsammlung angeboten werden oder Annahmestellen des Verbandes die Abfälle annehmen.
(3)
Die Kompostierung von organischen Küchenabfällen und Gartenabfällen auf dem eigenen Grundstück (Eigenkompostierung) und deren Abgabe an durch den Verband beauftragte Kompostierungsanlagen erfolgt auf freiwilliger Basis. Der Verband bestimmt durch Bekanntmachung, in welcher Weise organische Küchenabfälle und Gartenabfälle dem Verband überlassen werden können. Darüber hinaus führt der Verband eine Grünabfallsammlung nach Maßgabe des § 13 durch.
(4)
Im Übrigen sind die gesetzlichen Bestimmungen zur Verwertung von Abfällen, insbesondere auch die Regelungen der Gewerbeabfallverordnung, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und des Batteriegesetzes zur Verwertung und Getrennthaltung von Abfällen zu beachten.
§ 5
Anschluss und Benutzung (1)
Jeder Eigentümer eines im Gebiet des Verbandes liegenden Grundstücks, auf dem Abfälle aus privaten Haushalten oder Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen anfallen können, für die eine Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG besteht und die der Entsorgungspflicht des Verbandes nach § 15 Abs. 1 KrW-/ AbfG unterliegen, ist verpflichtet, dieses an die Abfallentsorgung des Verbandes anzuschließen (Anschlusszwang). Im Rahmen des Anschlusszwanges ist jeder Eigentümer berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Abfallentsorgung des Verbandes zu verlangen (Anschlussrecht). Den Grundstückseigentümern
stehen andere zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie in Fällen ungeklärter Eigentumsverhältnisse die zur Verwaltung des Grundstücks Befugten gleich.
(2)
Die Anschlusspflichtigen gem. Abs. 1 und alle anderen Erzeuger und Besitzer von Abfällen sind verpflichtet, die Abfallentsorgung des Verbandes zu benutzen, soweit eine Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG besteht, die Abfälle der Entsorgungspflicht des Verbandes nach
§ 15 Abs. 1 KrW-/AbfG unterliegen und die Entsorgung nicht gemäß § 6 ausgeschlossen ist (Benutzungszwang). Im Rahmen des Benutzungszwanges sind die Anschlusspflichtigen und die Abfallbesitzer und -erzeuger zur Benutzung der Abfallentsorgung berechtigt (Benutzungsrecht).
Außerdem können dem Verband Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG überlassen werden. Sind Abfälle lediglich vom Einsammeln und Befördern durch den Verband ausgeschlossen, besteht das Recht und die Pflicht, die Abfälle zu einer von dem Verband bestimmten Abfallannahmestelle oder -entsorgungsanlage des Verbandes zu befördern.
(3)
Der Anschlusspflichtige hat auf seinem Grundstück alle Maßnahmen zu treffen bzw. zu dulden, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicherzustellen. Insbesondere haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, das Aufstellen der zur Erfassung notwendigen Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden.
(4)
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuch- oder Katasterbezeichnung jeder zusammen liegende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
(5)
Auf Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushalten erstrecken sich die Bestimmungen des Abs.
2 Satz 1 nur, soweit diese Abfälle nicht durch den privaten Haushalt selbst z. B. durch Eigenkompostierung (§ 4 Abs. 3) verwertet werden.
§ 6
Ausgeschlossene Abfälle (1)
Von der Entsorgung durch den Verband ausgeschlossen sind folgende Abfälle:
1. Gefährliche Abfälle im Sinne des § 41 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/
AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. I, S. 2705) in der jeweils geltenden Fassung.
Dies gilt nicht für Abfälle bis zu einer Menge von insgesamt nicht mehr als 2.000 kg pro Jahr und Abfallerzeuger oder -besitzer, die gem. § 11 entsorgt werden.
2. Industriebatterien, die der Rücknahmepflicht aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren vom 25. Juni 2009 (Blatt G) (BGBl. I S. 1582) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
3. Altfahrzeuge, die der Rückgabepflicht aufgrund der Verordnung über die Überlassung und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV) vom 04.07.1997 (BGBl. I, S. 1666) in der jeweils gültigen Fassung unterliegen.
AVV-Schlüsselnummer 16 01 04* Altfahrzeuge∗
16 01 06 Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten
4. Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen und Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren.
AVV-Schlüsselnummer
18 01 02 Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03)
(2)
Vom Einsammeln und Befördern durch den Verband ausgeschlossen sind folgende Abfälle:
1. die im Kapitel 17 der AVV genannten Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) mit Ausnahme geringer Mengen Bau- und Abbruchabfälle, die als Restabfall entsorgt werden
2. Sperrmüll aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten, der nicht den Erfordernissen des § 9 Abs. 2 genügt
AVV-Schlüsselnummer 20 03 07 Sperrmüll
3. Aschen und Schlacken in mehr als haushaltsüblich anfallenden Mengen AVV-Schlüsselnummer
10 01 01 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt.
4. Gebrauchte Transportverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21.08.1998 (BGBl. I, S. 2379) in der jeweils gültigen Fassung und gebrauchte Umverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 VerpackV, soweit sie in anderen Bereichen als beim Endverbraucher der verpackten Waren anfallen, so dass gemäß
§§ 4 und 5 Abs. 1 VerpackV eine Pflicht zur stofflichen Verwertung durch Hersteller oder Vertreiber besteht
AVV-Schlüsselnummer
15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe 15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff 15 01 03 Verpackungen aus Holz
∗ mit Ausnahme geringer Mengen, die als Restabfall entsorgt werden.
AVV-Schlüsselnummer
15 01 04 Verpackungen aus Metall 15 01 05 Verbundverpackungen 15 01 06 gemischte Verpackungen 15 01 07 Verpackungen aus Glas 15 01 09 Verpackungen aus Textilien
5. Altmetalle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten, die nicht den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 und 3 genügen
AVV-Schlüsselnummer 20 01 40 Metalle
6. Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten, soweit sie nicht nach Abs. 1 von der Entsorgung ausgeschlossen bzw. keine hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle sind
7. Elektro- und Elektronikaltgeräte in mehr als haushaltsüblich anfallenden Mengen sowie Kältegeräte mit einem Nutzvolumen von mehr als 500 l
AVV-Schlüsselnummer
20 01 23* gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten 20 01 35* gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche
Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 200 121 und 20 01 23 fallen
20 01 36 gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen 8. Schlämme aus der Reinigung / Behandlung kommunaler Abwässer
AVV-Schlüsselnummer
19 08 05 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser
9. Baumstämme und -stubben, die nicht den Erfordernissen des § 13 Abs. 4 genügen
10. Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen und Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren
AVV-Schlüsselnummer
18 01 01 spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)
18 02 01 spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen
(3)
Klärschlamm, der nicht verwertet wird und nicht gem. Abs. 1 und 2 von der Entsorgung ausgeschlossen ist, wird im Rahmen der Abfallentsorgung beseitigt, wenn er durch den