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VG Würzburg, Urteil vom W 1 K

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VG Würzburg, Urteil vom 11.10.2011 - W 1 K 11.227

Fundstelle openJur 2012, 118473 Rkr:  AmtlSlg: 

Tenor

1 I. Die Klage wird abgewiesen.

2 II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3 III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

4 Die Klägerin wendet sich gegen die „Abänderung“ der Teilzeitgenehmigung vom 29. April 2010 von ursprünglich 15/25 Wochenstunden auf 13/25 und 2/28 Wochenstunden. Gleichzeitig wendet sie sich gegen die Neuberechnung ihrer Bezüge mit 13/25 und 2/28 und die daraus folgende Rückforderung in Höhe von 135,96 EUR für den Zeitraum August bis November 2010 bzw. die Kürzung der Bezüge für den Zeitraum Dezember 2010 bis Juli 2011.

5 Die am 10. November 1965 geborene Klägerin steht als beamtete Lehrerin im Dienste des Beklagten. Ihre letzte Beförderung zur Oberstudienrätin (A 14) erfolgte zum 1. Juli 2008. Die Klägerin leistet derzeit ihren Dienst bei der Staatlichen Berufsschule B…. Am 2. März 2010 stellte sie einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung. Darin gab sie an, ihre Unterrichtspflichtzeit betrage 25 Wochenstunden und solle für die Zeit vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2011 auf 15 Wochenstunden ermäßigt werden. Mit Schreiben vom 29. April 2010 genehmigte die Regierung von Unterfranken die Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit nach Art. 89 Abs. 1 BayBG im Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2011 von 25 auf 15 Wochenstunden. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass wegen der höheren Unterrichtspflichtzeit eine Änderung der Teilzeitgenehmigung erforderlich sei, wenn die Klägerin auch in nichtwissenschaftlichen Fächern unterrichte. Für diesen Fall werde die Schule gebeten, umgehend nach Unterrichtsbeginn eine Meldung über den Unterrichtseinsatz zu übersenden.

6 Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 teilte die Staatliche Berufsschule B… in einem vom Schulleiter sowie von der Klägerin unterschriebenen Schreiben den konkreten Unterrichtseinsatz der Klägerin mit. Diese werde im Schuljahr 2010/2011 mit 13 Wochenstunden in einem wissenschaftlichen Fach und 2 Wochenstunden in einem nichtwissenschaftlichen Fach eingesetzt. Daraufhin teilte die Regierung von Unterfranken dem Landesamt für Finanzen, Bezügestelle Besoldung, mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 mit, dass die Dienstbezüge der Klägerin in 13/25 und 2/28 zu gliedern seien. In der Bezügemitteilung vom Dezember 2010 erfolgte daraufhin rückwirkend zum 1. August 2010 eine Veränderung der anteiligen Bezüge von 60 % auf 59,14 %. Gleichzeitig wurde eine Überzahlung in Höhe von 135,96 EUR festgestellt und mit den Bezügen der Klägerin aufgerechnet.

7 Gegen die Berechnung der Bezüge erhob die Klägerin mit Schreiben vom 28. Januar 2011 Widerspruch. Die Berechnungsgrundlage sei wieder auf 15/25 zu ändern und die Differenz solle mit der nächsten Abrechnung erstattet werden. Gegen diese Vorgehensweise habe sie bereits 2008 Klage eingereicht. Daraufhin sei ihr auch das Geld zurückerstattet worden, so dass sie nun überrascht sei, dass es wieder zu dieser Berechnung komme. Mit Bescheid vom 17. Februar 2011 änderte die Regierung von Unterfranken den Bescheid vom 29. April 2010 dahingehend ab, dass ab dem 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2011 die Unterrichtspflichtzeit nach Art. 89 Abs. 1 BayBG 13 von 25 Wochenstunden und 2 von 28 Wochenstunden betrage. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sich die Klägerin für die Zeit ab dem 1. August 2010 nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne, weil ihr aufgrund des Hinweises in der Teilzeitgenehmigung bekannt gewesen sei bzw. hätte sein müssen, dass die Bezüge bei Unterricht auch in nichtwissenschaftlichen Fächern neu berechnet würden.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erhob am 23. März 2011 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht

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8 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erhob am 23. März 2011 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg. Die Klägerin habe für das hier in Streit stehende Schuljahr eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 15/25, mithin einem Umfang von 60 % der Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung beantragt. Dies sei ihr auch antragsgemäß mit Bescheid vom 29. April 2010 gewährt worden. Hierbei handele es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, der zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig gewesen sei und nur unter den Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG widerrufen werden könne. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Es habe keine Veränderung der maßgeblichen, tatsächlichen oder rechtlichen Umstände seit Erlass des Bescheides gegeben. Die einzige eingetretene Veränderung sei der Unterrichtseinsatz der Klägerin, der jedoch ausschließlich auf dem Weisungsrecht des Vorgesetzten beruhe. Selbst wenn der Bescheid vom 29. April 2010 einen Abänderungsvorbehalt enthalte, wäre ein solcher rechtswidrig. Ein Antrag auf Teilzeitarbeit könne entweder wie beantragt bewilligt werden oder sei abzulehnen. Allenfalls könne man den Antrag der Klägerin dahingehend auslegen, es sei anstatt einer Ablehnung des Antrags zumindest eine weitergehende Arbeitsreduzierung gewollt. Dann sei der Dienstherr aber aus Fürsorgegesichtspunkten verpflichtet, nochmals ausdrücklich an die Klägerin heranzutreten und auf eine sachgerechte Antragstellung hinzuwirken.

9 Dem Beklagten stehe es aufgrund seiner Weisungsbefugnis stets frei, die in seinen Diensten befindlichen Beamten einzusetzen. Er könne die Klägerin entsprechend der Vorgabe der Teilzeitgewährung einsetzen oder aber – soweit dies aus schulorganisatorischen Überlegungen heraus opportun erscheine – die Klägerin mit dem bewilligten Teilzeitmaß und der aus diesem Teilzeitmaß folgenden Besoldung auch in anderen Fächern einsetzen. Zutreffend sei, dass im Verfahren zur Beantragung von Teilzeitbeschäftigung lediglich der Umfang und nicht der Inhalt einer Tätigkeit von Bedeutung sei. Dieser Umfang sei jedoch ausdrücklich mit 15 von 25 Wochenstunden gestellt und gewährt worden.

Folge man der Argumentation der Beklagtenseite, könne dies im Extremfall dazu führen, dass statt einer beantragten Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 15/25 eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 15/28 erfolge, mithin eine Besoldungsdifferenz von ca. 6,4 % entstünde. Zudem könne der Beklagte der Klägerin auch Bruchteile von vollen Unterrichtspflichtzeitstunden zuweisen und diese dahingehend zusammenfassen, dass dieser Bruchteil, soweit er im Laufe der Zeit das Maß einer Unterrichtsstunde überschreite, durch den vertretungsweisen Ersatz für erkrankte oder anderweitig abwesende Lehrkräfte abgeleistet werde. Ein hierauf bezogenes Arbeitszeitkonto sei für die Klägerin ohnehin eingerichtet. Zudem weise dieses Zeitguthaben für das streitgegenständliche Schuljahr auch ein Guthaben auf.

Allein der Umstand, dass derartige Bruchteile gegebenenfalls hinsichtlich einer Stundenplangestaltung unvorteilhaft wären, sei insofern unerheblich. Ebenso könne nicht von der Klägerin erwartet werden, gegen die Anweisung, im Umfang von 13 Wochenstunden wissenschaftlichen Unterricht und 2 Wochenstunden nichtwissenschaftlichen Unterricht zu erteilen, vorzugehen. Vielmehr sei die Klägerin kraft ihrer beamtenrechtlichen Gehorsamspflicht gehalten, den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten Folge zu leisten. Bei der Zuweisung konkreter Aufgaben, die amtsangemessen seien und für deren Erfüllung die Klägerin die erforderliche Lehrbefähigung besitze, sei im Übrigen auch kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Die von der Klägerin unterschriebene Meldung über den Unterrichtseinsatz vom 14. Oktober 2010 sei nicht dahingehend auszulegen, dass es sich hierbei um eine Einverständniserklärung zu einer Besoldungsreduzierung auf 13/25 und 2/28 der Vollzeitbesoldung handele. Vielmehr unterscheide dieses Schreiben zwischen der Teilzeitbeschäftigung von 15/25 und dem Unterrichtseinsatz.

10 Durch die Übertragung von Unterricht in nichtwissenschaftlichen Fächern und die daraus folgende Besoldungskürzung, die ausschließlich teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte treffe, seien zudem überwiegend weibliche Lehrkräfte betroffen.

Vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte würden, auch wenn diese in nichtwissenschaftlichen Unterrichtsfächern unterrichteten, weiterhin aus deren Amt heraus besoldet, wobei bei diesen dann die Ableistung einer höheren Unterrichtspflichtzeit gefordert werde. Daher sei die Möglichkeit zusätzlicher finanzieller Abzüge ausschließlich bei Teilzeitbeschäftigten und damit überwiegend im Bereich der Beamtinnen möglich. Dies stelle eine mittelbare Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten aufgrund ihres Geschlechtes dar. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung in erster Linie darauf abstelle, dass die Verwaltungspraxis des Freistaats Bayern bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften grundsätzlich mit § 6 BBesG vereinbar sei, sei festzustellen, dass diese Entscheidung eine männliche Lehrkraft betreffe. Im Übrigen sei auch die Unterteilung in Fächer als wissenschaftlich und nichtwissenschaftlich willkürlich. Insbesondere sei es nicht nachvollziehbar, weshalb an beruflichen Schulen entsprechende Fächer als nichtwissenschaftlich deklariert würden, während diese Fächer im Gymnasialbereich in Abhängigkeit von der Jahrgangsstufe entweder wissenschaftlich oder nichtwissenschaftlich seien. Dies gelte umso mehr, da die Lehrsituation im Hinblick auf die Schüler und die Unterrichtsgegenstände im Rahmen einer beruflichen Schule eher der Situation einer gymnasialen Oberstufe entspreche, als derjenigen einer gymnasialen Mittel- bzw.

Unterstufe.

Die Klägerin beantragt,

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11 Die Klägerin beantragt,

12 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Februar 2011 zu verpflichten, an die Klägerin 135,96 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit auszuzahlen;

13 2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Februar 2011 zu verpflichten, die Klägerin für den Zeitraum von Dezember 2010 bis März 2011 aus einer Teilzeitbeschäftigung von 15/25 heraus zu besolden und Nachzahlungsbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen;

14 3. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Februar 2011 zu verpflichten, die Klägerin für den Zeitraum von April 2011 bis Juli 2011 aus einer Teilzeitbeschäftigung von 15/25 heraus zu besolden und Nachzahlungsbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu verzinsen.

15 Der Beklagte beantragt,

16 die Klage abzuweisen.

17 Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestünden bereits aus § 42 Abs. 2 VwGO. Die Klägerin habe am 2. März 2010 für das Schuljahr 2010/2011 eine Reduzierung der Unterrichtspflichtzeit auf 15 Wochenstunden beantragt. Diesem Antrag sei entsprochen worden, so dass bereits keine Beschwer vorliege. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet.

Grundlage für die Bemessung der strittigen Besoldung sei Art. 6 Abs. 1 BayBesG. Danach werde die Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Bei der Berechnung der Bezüge von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften finde das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst (StMUK) vom 1. März 1995 Anwendung. Danach würden die Dienstbezüge entsprechend dem Einsatz in wissenschaftlichen und in nichtwissenschaftlichen Fächern jeweils unter Anwendung des unterschiedlichen Pflichtstundenmaßes aus der Bekanntmachung über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer an beruflichen Schulen vom 12. Juli 1985 festgesetzt. Die Rechtmäßigkeit dieser Methode sei bereits im Urteil des VG Würzburg im Verfahren W 1 K 09.344 festgestellt worden. Die Änderung der Teilzeitbeschäftigung sei auch zulässig, da ein entsprechender Vorbehalt bereits in der Teilzeitgenehmigung vom 29. April 2010 enthalten gewesen sei.

Zuzustimmen sei, dass der Teilzeitantrag auch Grundlage für die Bewilligung – oder auch Ablehnung – sein müsse.

Allerdings seien dabei auch zwingende dienstliche Belange zu berücksichtigen, die gegebenenfalls sogar die Versagung der Genehmigung rechtfertigten. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Teilzeitgenehmigung einem „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ unterliege. Schon der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebiete es, erforderlichenfalls dem Antrag soweit wie möglich zu entsprechen, wenn eine vollständige Genehmigung nicht möglich sei. Vorliegend sei – mit Unterschrift der Klägerin – von der Schule mit dem Schreiben vom 14. Oktober 2010 eine Aufteilung der Beschäftigung auf 13 Wochenstunden in wissenschaftlichen und 2 Wochenstunden in nichtwissenschaftlichen Fächern als unter schulorganisatorischen Belangen erforderlich erachtet und gemeldet worden.

Widerspruch oder sonstige Rechtsbehelfe hiergegen habe die Klägerin nicht erhoben. Die Klägerin habe zudem auch keinen Rechtsanspruch darauf, lediglich in wissenschaftlichen Fächern eingesetzt zu werden.

18 Richtig sei zudem, dass ein Teilzeitantrag erforderlichenfalls ausgelegt werden müsse. Damit stelle sich auch die Frage, ob die Klägerin mit ihrem Antrag vom 2. März 2010 die Beschäftigung im Umfang von 15 Wochenstunden oder eine Beschäftigung beantragt habe, die eine Besoldung in Höhe von 15/25, also von 60 % eines vollen Pflichtstundenmaßes zur Folge habe. Bei verständiger Auslegung des Antrags sei davon auszugehen, dass es der Klägerin auf die Beschränkung des Umfangs der Tätigkeit auf 15 Wochenstunden angekommen sei. Wolle man dies anders sehen, hätte dies zur Folge, dass die Klägerin eine Mehrleistung gegebenenfalls mit einem Stundenbruchteil erbringen müsse. Sie wäre beispielsweise verpflichtet, zur Erreichung einer „Besoldungsquote“ von 60 % 13/25 Stunden in wissenschaftlichen und 2,24/28 Stunden in nichtwissenschaftlichen Fächern zu unterrichten. Eine bruchteilige Stundenzumessung pro Unterrichtswoche sei aber regelmäßig unzweckmäßig. Auch die Klägerin sei ausweislich ihrer Unterschrift auf der Mitteilung der Schule vom 14. Oktober 2010 nicht davon ausgegangen, wöchentlich 2,24 Stunden Unterricht in nichtwissenschaftlichen Fächern erteilen zu wollen. Wenn die Klägerin in jedem Fall habe sicher stellen wollen, dass eine Beschäftigung in Höhe von 60 % des Pflichtstundenmaßes und eine entsprechende Besoldung erfolge, hätte sie der Zuweisung von nur 13 Stunden Unterricht in wissenschaftlichen und 2 Stunden Unterricht in nichtwissenschaftlichen Fächern widersprechen müssen. Stattdessen habe sie die zunächst überhöht gezahlte Besoldung entgegen genommen und sich erst dann gemeldet, als im Verwaltungsvollzug mit ihren Bezügen aufgerechnet worden sei. Wegen der Vorbefassung der Klägerin mit der Problematik und des Urteils des VG Würzburg vom 27. Oktober 2009 könne sich die Klägerin nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

Ebenso könne die Unterrichtsleistung der Klägerin und wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung auch aller

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19 Ebenso könne die Unterrichtsleistung der Klägerin und wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung auch aller übrigen Teilzeitkräfte nicht schon zu Schuljahresbeginn in Bruchteilen von Wochenstunden eingeplant werden. Zwar könne auch ein Arbeitszeitkonto Stundenbruchteile ausweisen. Die Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung mit Stundenbruchteilen setze aber voraus, dass insbesondere für den Dienstherrn die Möglichkeit bestehe, möglichst exakt diesen Stundenbruchteil durch Krankheitsvertretungen und dergleichen zuzuweisen. Dies könne der Dienstherr aber nicht gewährleisten, da zu Schuljahresbeginn bzw. im Zeitpunkt der Bewilligung der Teilzeit der Umfang der Vertretungsfälle weder bekannt noch planbar sei. Die auf dem Arbeitszeitkonto verzeichneten, über das Pflichtstundenmaß hinaus erbrachten Stunden, seien zudem durch Unterschreitung des Pflichtstundenmaßes abzubauen und dienten nicht dazu, Stundenbruchteile zur Erreichung einer höheren Besoldung anzusammeln.

20 Die synallagmatische Verknüpfung zwischen Dienstzeit und Besoldung sei angesichts des Art. 6 Abs. 1 BayBesG wohl nicht zu bestreiten. Die Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Fächern sei rechtmäßig. Ebenso komme es nicht zu einer rechtswidrigen Benachteiligung von Teilzeit- und/oder weiblichen Lehrkräften. Gegenstand einer Teilzeitgenehmigung sei lediglich der Umfang der Tätigkeit und nicht deren Inhalt. Der Inhalt der Tätigkeit (wissenschaftlich/nichtwissenschaftlich), aber auch die zeitliche Lage der Stunden, die zu unterrichtenden Klassen etc.

würden erst später an der Schule – vorliegend offenbar einvernehmlich mit der Klägerin – festgelegt. Der Klägerin sei auch bei der Antragsstellung bekannt gewesen, dass die Unterrichtspflichtzeit in nichtwissenschaftlichen Fächern höher sei als in wissenschaftlichen Fächern. Auch die Folgen für die Besoldung seien ihr bekannt gewesen. Wenn also die Klägerin in Kenntnis dieser Umstände eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 15 Stunden beantrage, erstrecke sich der Gegenstand des Verfahrens nicht auf die Gewährung einer Besoldung in Höhe von 60 %, sondern auf den Umfang der zu leistenden Stunden.

21 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

22 Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Akte im Verfahren W 1 K 09.344 sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

23 Die Klage hat keinen Erfolg.

24 Ausgehend von den Klageanträgen begehrt die Klägerin zum einen die Aufhebung des in Form eines Bescheids gefassten Schreibens der Regierung von Unterfranken vom 17. Februar 2011. In diesem Schreiben teilte die Regierung von Unterfranken mit, dass sich die Unterrichtspflichtzeit der Klägerin für den Zeitraum 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2011 nach Art. 89 Abs. 1 BayBG auf 13 von 25 Wochenstunden und 2 von 28 Wochenstunden ermäßigt. Damit soll das Schreiben vom 29. April 2010 „geändert“ werden, mit dem der Klägerin eine Teilzeitgenehmigung im Umfang von 15 von 25 Wochenstunden gewährt wurde. Zum anderen wendet sich die Klägerin gegen die Aufgliederung ihrer Bezüge in 13/25 und 2/28, mithin 59,14 % der Bezüge aus der Besoldungsgruppe A14. Als Folge der Kürzung der Besoldungsbezüge wurde für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 30. November 2010 eine Überzahlung in Höhe von 135,96 EUR festgestellt und mit den Bezügen der Klägerin aufgerechnet. Für den Zeitraum 1. Dezember 2010 bis zum 31. Juli 2011 wurden nur noch die gekürzten Bezüge ausgezahlt. Gegen diese Vorgehensweise wendet sich die Klägerin mit ihren Leistungsbegehren auf Rückzahlung bzw. auf Auszahlung ungekürzter Bezüge.

Die so verstandenen Klagebegehren sind zulässig. Die Klägerin wendet sich zunächst gegen die ihrer Meinung nach mit

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25 Die so verstandenen Klagebegehren sind zulässig. Die Klägerin wendet sich zunächst gegen die ihrer Meinung nach mit einem Verwaltungsakt verfügte Änderung der Teilzeitgenehmigung vom 29. April 2010. Eine solche Ermäßigung wäre in der Tat nur durch einen Verwaltungsakt möglich, wenn die entsprechende Regelung der Festlegung im Ausgangsbescheid Verwaltungsaktscharakter hätte. Das Gericht geht vorliegend jedoch davon aus, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Schreiben vom 17. Februar 2011 nicht um eine Abänderung der mit Bescheid vom 29. April 2010 erteilten Teilzeitgenehmigung handelt. Die Teilzeitgenehmigung legt lediglich den Umfang von (absolut) 15 Wochenstunden bestandskräftig fest (hierzu sogleich). In diesen Bestand wird durch das Schreiben vom 17. Februar 2011 nicht eingegriffen. Insoweit erscheint es tatsächlich im Hinblick auf die Klagebefugnis fraglich, inwieweit eine Rechtsverletzung der Klägerin möglich ist. Allerdings enthält das Schreiben vom 17. Februar 2011 auch einen entsprechenden Regelungsgehalt, als der Klägerin die Organisationsentscheidung des Dienstherrn über die Stundenplangestaltung mitgeteilt wird. Auch bei solchen Klagen gegen Organisationsentscheidungen des Dienstherrn (wie etwa bei einer Umsetzung oder einer verwaltungsinternen Weisung) muss für den Beamten der Rechtsweg eröffnet und die Überprüfbarkeit einer Maßnahme gesichert sein. Gleichermaßen muss dieser Gedanke auch auf die streitgegenständliche Problematik der Unterrichtspflichtstunden für Lehrer angewendet werden (vgl. BayVGH v.

07.04.2005, 3 CS 05.659, RdNr. 93, juris). Insoweit reicht vorliegend für die Annahme einer Klagebefugnis die Möglichkeit der Rechtsverletzung der Klägerin durch die streitgegenständliche Maßnahme aus (§ 42 Abs. 2 VwGO analog, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., RdNr. 62 zu § 52). Die Frage, ob tatsächlich subjektive Rechte der Klägerin verletzt sind, ist im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen. Dieses Begehren ist wohl in Form einer allgemeinen Leistungsklage zulässig. Vertretbar wäre es jedoch auch, eine Anfechtungsklage zur Beseitigung des Rechtsscheins eines Verwaltungsaktes, der dem Schreiben vom 17. Februar 2011 aufgrund der Wortwahl „Änderung“

und der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung anhaftet, anzunehmen und für die Klagebefugnis direkt auf § 42 Abs. 2 VwGO zurückzugreifen. Soweit sich die Klägerin gegen die Berechnung ihrer Bezüge wendet, so ist das Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 17. Februar 2011, mit dem eine andere Berechnung der Bezüge abgelehnt wird, als Verwaltungsakt zu verstehen. Diese Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft, die zum einen auf Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsaktes und zum anderen auf Rückzahlung der einbehaltenen bzw. auf Auszahlung der ungekürzten Bezüge gerichtet ist.

26 Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet. Die im Schreiben vom 17. Februar 2011 getroffenen Maßnahmen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 135,96 EUR für den Zeitraum August 2010 bis November 2010 sowie auf Auszahlung ungekürzter Bezüge für den Zeitraum Dezember 2010 bis Juli 2011.

27 Mit ihrer Klage möchte die Klägerin zunächst erreichen, dass die im Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 17.

Februar 2011 enthaltenen Änderungen gegenüber den in der Genehmigung vom 29. April 2010 enthaltenen Angaben zur Unterrichtspflichtzeit für sie nicht gelten. In der Sache hat die Klage hinsichtlich dieses Klagebegehrens keinen Erfolg. Soweit das Schreiben vom 17. Februar 2011 die Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit auf 13 von 25 Wochenstunden und 2 von 28 Wochenstunden anspricht, so handelt es sich dabei nicht um eine Abänderung der Teilzeitgenehmigung vom 29. April 2010. Daher sind vorliegend entgegen der Rechtsansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht die Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten (Art. 48, 49 BayVwVfG) anwendbar.

Für die Beurteilung des Regelungsgehalts der Teilzeitgenehmigung vom 29. April 2010 ist zunächst der Antrag der

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28 Für die Beurteilung des Regelungsgehalts der Teilzeitgenehmigung vom 29. April 2010 ist zunächst der Antrag der Klägerin auf Gewährung von familienpolitischer Teilzeitbeschäftigung vom 2. März 2010 auszulegen. Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung ist eine öffentlich-rechtliche, empfangsbedürftige, nicht formgebundene, bedingungsfeindliche Willenserklärung. Der Antrag muss das Ausmaß der gewünschten Arbeitsreduzierung enthalten. Sie kann in einem Bruchteil der regelmäßigen Wochenarbeitszeit oder – bei Lehrern – des Regelstundenmaßes, aber auch in konkreten Arbeitsstunden oder – ebenfalls bei Lehrern – in Unterrichtsstunden ausgedrückt werden (vgl. hierzu Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Bd. II, RdNr. 24 zu Art. 88 BayBG, RdNr. 19 zu Art. 89 BayBG). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Klägerin eine Ermäßigung der wöchentlich abzuhaltenden Unterrichtsstunden auf 15 Wochenstunden (absolut) beantragt hat. Nach dem Sinn und Zweck der familienpolitischen Teilzeitbeschäftigung ist anzunehmen, dass es der Klägerin als Mutter von vier Kindern gerade darauf ankam, nur insgesamt 15 Stunden Unterricht in der Woche erteilen zu wollen. Soweit im Antrag die 25 Wochenstunden als Unterrichtspflichtzeit genannt sind, so ist damit lediglich der Bezug zur Regelunterrichtszeit von 25 Wochenstunden hergestellt. Diese ergibt sich für die Klägerin als Lehrerin des höheren Dienstes an einer beruflichen Schule aus Nr.

2.1.2 der Bekanntmachung des StMUK über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte an staatlichen Schulen (Bek. v.

12.07.1985, KMBl I Nr. 12/1985, i.d.F. der Bek. v. 19.08.2004, KWMBl I Nr. 17/2004). Würde man dies anders sehen, so könnte die Klägerin mit ihrem Teilzeitantrag nicht nur den Arbeitszeitstatus beeinflussen, sondern zugleich auch die Organisationsgewalt des Dienstherrn empfindlich einschränken. Die Einteilung der Unterrichtspflichtzeit und damit auch die Zuweisung der Fächer in wissenschaftlich und nichtwissenschaftlich unterliegt dieser Organisationsgewalt des Dienstherrn und stellt für die Klägerin eine Konkretisierung der Dienstleistungspflicht durch innerdienstliche Weisung dar (vgl. BayVGH v. 07.04.2005, 3 CS 05.659, juris). Ähnlich wie bei einer Umsetzung oder einer innerdienstlichen Weisung bezüglich der Aufgabenerledigung besteht in diesem Bereich im Gegensatz zur Festlegung des Arbeitszeitstatus nach Art. 89 BayBG kein Anspruch des Beamten. Ein solcher Antrag, der sowohl die absolute Unterrichtszeit von 15 Wochenstunden als auch die Festlegung der Unterrichtspflichtzeit auf 25 Wochenstunden beinhaltet, könnte vor der endgültigen Festlegung des Stundenplans auch nicht beschieden werden. Dafür spricht auch die Stellungnahme der Schulleitung im Antrag der Klägerin vom 2. März 2010. Darin wird die Richtigkeit der umstehenden Unterrichtspflichtzeit bestätigt und der Antrag der Klägerin befürwortet. Eine solche Stellungnahme könnte gar nicht abgegeben werden, wenn mit den 25 Wochenstunden tatsächlich die aus der Erteilung von wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Fächern konkret folgende Unterrichtspflichtzeit gemeint wäre. Im Zeitpunkt der Abgabe der Stellungnahme durch die Schulleitung (4. März 2010) stand die Einteilung der Fächer auf die einzelnen Lehrer für das Schuljahr 2010/2011 noch nicht fest.

29 Soweit der Klägerbevollmächtigte ausführt, der Antrag der Klägerin sei so auszulegen, dass sie eine Teilzeitbeschäftigung beantragt hat, die zu 60 % ihrer Besoldung in Vollzeit führt, so gibt dies bereits der Wortlaut des Antrages nicht her. Einer solchen Auslegung stünden zudem zwingende dienstliche Belange entgegen, die gem. Art. 89 Abs. 1 BayBG die Ablehnung des Antrags rechtfertigen würden. Es ist im Rahmen des Schulbetriebs praktisch unmöglich, bereits Monate vor der konkreten Stundenplanfestlegung sämtliche Teilzeitanträge so zu bescheiden, dass dies einem bestimmten Prozentsatz der Besoldung entspricht. Dies würde dazu führen, dass man den Beamten später bei der Unterrichtseinteilung auch Bruchteile von Stunden zuweisen müsste. Der Dienstherr hat ein berechtigtes Interesse daran, solche Bruchteile von Stunden zu vermeiden.

30 Nicht zu folgen ist der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, wonach diese Stundenbruchteile dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden könnten. Dieses Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte ist nicht dazu eingeführt worden, Bruchteile von Stunden zur Erreichung einer höheren Besoldung anzusparen. Vielmehr liegt gemäß § 1 der Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte der Zweck eines solchen Arbeitszeitkontos darin, einen länger andauernden, aber vorübergehenden Personalbedarf im Schulbereich zu bewältigen. Durch das Konto soll eine gleichmäßige Verteilung der zusätzlich anfallenden Stunden auf die regelmäßige Arbeitszeit der Lehrkräfte erreicht werden.

Damit ist davon auszugehen, dass die Klägerin eine Veränderung ihres Arbeitszeitstatus auf 15 Unterrichtsstunden in

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31 Damit ist davon auszugehen, dass die Klägerin eine Veränderung ihres Arbeitszeitstatus auf 15 Unterrichtsstunden in der Woche beantragt hat. Dieser Antrag ist so auch bewilligt worden. An der Bestandskraft des Bescheids über die Teilzeitgenehmigung vom 29. April 2010 und damit auch an der Gestaltungswirkung dieser Teilzeitgenehmigung nimmt allein die Festlegung der Unterrichtsstunden teil. Die Neufestlegung bzw. die Änderung der Unterrichtspflichtzeit bezieht sich dagegen lediglich „deklaratorisch“ auf die von der Schule getroffene Stundenplangestaltung als behördeninterne Maßnahme mit innerorganisatorischem Charakter. Diese Änderung ist rechtmäßig, da weder ein Rechtsanspruch der Klägerin auf eine bestimmte Verteilung der Fächer in einem Schuljahr besteht, noch sonst ein Ermessensfehler bei der Einteilung der Fächer erkennbar ist. Nimmt demnach die Festlegung der Zahl der Regelunterrichtsstunden (25) im Bescheid über die Bewilligung von Teilzeit nicht an dessen Charakter als Verwaltungsakt teil, so können auch spätere Änderungen dieser Zahl, wie sie verfahrensgegenständlich im Änderungsschreiben der Regierung vorgenommen worden sind, weder selbst Verwaltungsaktscharakter haben noch i.S. einer Änderung bzw. (Teil-) Aufhebung eines Ausgangsbescheids interpretiert werden. Zutreffend stellt dies auch die Regierung von Unterfranken im Schreiben vom 3. August 2011 fest, in dem sie darauf abstellt, dass durch die Änderung nicht die Teilzeitbewilligung abgeändert werden, sondern lediglich der Bezug zur höheren Unterrichtspflichtzeit hergestellt werden sollte. Insoweit ist davon auszugehen, dass die konkrete Angabe der Unterrichtsstunden im Antrag der Klägerin und auch in der Teilzeitgenehmigung die ebenfalls genannte wöchentliche Regelarbeitszeit verdrängt.

32 Im Übrigen ist die Klägerin durch den Hinweis in der Teilzeitgenehmigung auf das Merkblatt zur Teilzeitbeschäftigung nach Art. 88 und 89 BayBG (Stand: März 2010) ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Besoldung entsprechend der ermäßigten Stundenzahl gekürzt sowie bei Berufsschulen entsprechend der zu haltenden wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Unterrichtsstunden aufgeteilt wird. Demgemäß hätte die Klägerin bei der Einteilung in 13 Wochenstunden wissenschaftlichen Unterricht und 2 Wochenstunden nichtwissenschaftlichen Unterricht sehr wohl wissen müssen, dass dies Einfluss auf ihre Besoldung hat. Insoweit hätte sie der Zuteilung dieser Unterrichtsfächer widersprechen können. Zutreffend ist, dass ebenso wie bei einer innerdienstlichen Weisung bezüglich der Aufgabenerledigung eine Klage diesbezüglich voraussichtlich keinen Erfolg hätte, sofern ein ermessensfehlerfreier Unterrichtseinsatz erfolgt. Bei einer Ablehnung der entsprechenden Zuteilung der Fächer hätte die Klägerin aber eine Abänderung ihrer Teilzeitgenehmigung beantragen können, damit sie auf eine ihren Vorstellungen entsprechende Besoldung kommt.

33 Selbst wenn man das Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 17. Februar 2011 als Abänderung der ursprünglichen Teilzeitgenehmigung sehe, so wäre eine Aufhebung gerade auch mit Wirkung für die Vergangenheit rechtmäßig. In diesem Fall würde entgegen den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten nicht Art. 49 BayVwVfG Anwendung finden, sondern es wäre Art. 48 BayVwVfG einschlägig. Da der Bescheid über die Teilzeitgenehmigung in diesem Fall entgegen dem tatsächlichen Unterrichtseinsatz eine wöchentliche Aufteilung von 15/25 Wochenstunden enthielte, wäre dieser Bescheid von Anfang an rechtswidrig. Vertretbar wäre es auch anzunehmen, dass der Bescheid erst nachträglich rechtswidrig geworden ist. Zwar wird im Fall der nachträglichen Rechtswidrigkeit grundsätzlich die Ansicht vertreten, es wäre Art. 49 BayVwVfG anwendbar, weil der Bescheid ursprünglich rechtmäßig war. Dennoch sind in der Rechtsprechung Ausnahmefälle anerkannt, in denen es gerechtfertigt ist, eine nachträgliche, auf den Erlasszeitpunkt des Verwaltungsaktes rückwirkende Rechtswidrigkeit anzunehmen. Dies ist etwa der Fall, wenn das jeweilige materielle Recht dazu Vorgaben enthält oder wenn – was vorliegend der Fall wäre – sich aus dem Inhalt des aufzuhebenden Verwaltungsaktes etwas anderes ergibt (vgl. hierzu Bader/Ronellen-fitsch, VwVfG, RdNr. 32 zu § 48 m.w.N.; so ebenfalls Weiss/Niedermaier/ Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Bd. II, RdNr. 71 zu Art. 88 BayBG;

zur Rückwirkung der nachträglichen Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes BVerwG v. 16.11.1989, 2 C 43/87, juris).

Im vorliegenden Fall wäre dann Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG einschlägig, weil die Teilzeitgenehmigung kein Geldleistungsverwaltungsakt ist (vgl. Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, RdNr. 127 ff. zu § 48, RdNr. 73 zu § 49). Die Zulässigkeit der Rücknahme richtet sich dabei grundsätzlich nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Bei Vorliegen eines schutzwürdigen Vertrauens ist aber nicht die Rücknahme ausgeschlossen, sondern Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG sieht lediglich einen Nachteilsausgleich vor (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, RdNr. 133 zu § 48). Für die Klägerin kommt jedoch kein Nachteilsausgleich in Betracht, da ihr Vertrauen auf den Bestand der ursprünglichen Teilzeitgenehmigung nicht schutzwürdig wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, als sie die Bezüge empfangen hat (Art. 48 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG). In der Teilzeitgenehmigung war ein Abänderungsvorbehalt bei der Erteilung von Unterricht in nichtwissenschaftlichen Fächern enthalten. Zudem war der Klägerin der Einfluss der Teilzeit auf die Besoldung durch den Hinweis auf das Merkblatt bekannt. Die Rücknahme der Teilzeitgenehmigung wäre daher auch rechtmäßig.

Die Klage ist auch bezüglich der Leistungsbegehren nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auszahlung

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34 Die Klage ist auch bezüglich der Leistungsbegehren nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auszahlung der ungekürzten Bezüge für den Zeitraum Dezember 2010 bis Juli 2011. Die vom Beklagten gewählte Berechnungsmethode entspricht Art. 6 BayBesG und stellt keine nach Gemeinschafts- und nationalem Recht verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar. Ebenso hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung der einbehaltenen Bezüge für die Monate August 2010 bis November 2010 in Höhe von 135,96 EUR. Diesbezüglich lagen die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 BayBesG vor.

35 Ausgangspunkt für die Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung ist Art. 6 BayBesG. Danach wird die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Demgemäß berechnen sich die anteiligen Bezüge aus dem Verhältnis der tatsächlich geleisteten Stundenzahl zur regelmäßigen Arbeitszeit. Welche Stunden tatsächlich in der Woche geleistet werden müssen, bestimmt die Teilzeitgenehmigung, die den Arbeitszeitstatus des Beamten neu gestaltet. Die Teilzeitgenehmigung ist damit die Grundlage für die Bezügeberechnung. Arbeitszeit einer Lehrkraft i.S. von Art. 6 BayBesG und damit Gegenstand der Kürzung ist die in den einzelnen Schultypen und –stufen allgemein geltende Pflichtstundenzahl. Nur dieser Teil der Arbeitszeit eines Lehrers ist zeitlich messbar. Die sonstigen Teile, die aus Unterrichtsvorbereitung, Korrektur von Klassenarbeiten usw. bestehen, lassen sich nur grob pauschalieren und schätzen (BVerwGE 124, 11 ff.; VG Würzburg v. 27.10.2009, W 1 K 09.344, juris; Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, RdNr. 6 zu § 6 BBesG). Leistet daher etwa ein Lehrer mit einem Pflichtstundenmaß von 25 Wochenstunden wegen einer Teilzeitbeschäftigung nur 15 Wochenstunden, so belaufen sich seine gekürzten Bezüge grundsätzlich auf 15/25 seiner vollen Bezüge. Dieser Verhältnisrechnung liegt aber ersichtlich die Vorstellung zugrunde, dass die regelmäßige Arbeitszeit des Beamten konstant und einheitlich festgesetzt ist. Dies ist aber bei Lehrern gerade nicht der Fall, sondern variiert je nach Anteil des wissenschaftlichen Unterrichts. Nach der Bekanntmachung des StMUK vom 12. Juli 1985 (KMBl. I Nr. 12/1985, S. 102) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2004 (KWMBl. I Nr. 17/2004, S. 306) beläuft sich die Unterrichtspflichtzeit für Lehrer des höheren Dienstes an beruflichen Schulen auf 25 Wochenstunden (Nr. 2.1.2). Unterrichten diese Lehrer sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in nichtwissenschaftlichen Fächern wie Kunst, Musik oder Sport, variiert die Pflichtstundenzahl je nach Anteil der Fächergruppen zwischen einer Unterrichtspflichtzeit von 25, 26, 27 und 28 Stunden (vgl. Nr. 2.1.4.2). Unterrichtet beispielsweise ein Berufsschullehrer 20 Wochenstunden in wissenschaftlichen Fächern und 5 Wochenstunden in nichtwissenschaftlichen Fächern, so beträgt seine Unterrichtsverpflichtung 26 Wochenstunden. Da diese Bekanntmachung aber nur für Vollzeitbeschäftigte eine Aussage trifft, gibt allein der Umfang des Unterrichts in wissenschaftlichen Fächern (hier 13 Wochenstunden) keinen sicheren Anhaltspunkt für die maßgebliche Bemessungsgröße bei Teilzeitbeschäftigung. Der vom Besoldungsgesetzgeber in Art. 6 BayBesG aufgestellte Grundsatz, dass die verringerten Bezüge dem Verhältnis der verringerten Arbeitszeit entsprechen müssen, lässt sich nicht eindeutig umsetzen, wenn es an einer sicheren Bezugsgröße für die Ermittlung des Verhältnisses fehlt (so BayVGH v. 03.01.1994, 3 B 93.2315, juris; VG Augsburg v. 17.07.2000, AU 2 K 00.524, juris; VG Regensburg v.

24.03.1999, RO 1 K 97.1534, juris; VG Würzburg v. 27.10.2009, W 1 K 09.344, juris). Um diese Problematik einheitlich zu regeln, hat das StMUK in einem Schreiben vom 1. März 1995 bestimmt, dass für den Fall des Einsatzes einer Teilzeitlehrkraft in wissenschaftlichen und in nichtwissenschaftlichen Fächern die Dienstbezüge entsprechend dem konkreten Einsatz festgesetzt werden. Eine vergleichsweise Festsetzung der Unterrichtspflichtzeit entsprechend einer Vollzeitbeschäftigung erfolgt nicht. Die anteiligen Dienstbezüge sind vielmehr bei nichtwissenschaftlichen Fächern generell mit x/28 und bei wissenschaftlichen Fächern mit x/25 anzusetzen. Mit der Rechtsprechung des BayVGH (Urteil v. 03.01.1994, 3 B 93.2315, juris) ist davon auszugehen, dass diese Berechnungsweise Art. 6 BayBesG am Nächsten kommt und daher nicht zu beanstanden ist.

36 Wie bereits die Kammer im Urteil vom 27. Oktober 2009 (W 1 K 09.344) festgestellt hat, führt diese Berechnungsweise bezogen auf die Gesamtgruppe der Teilzeitbeschäftigten – und damit der überwiegend betroffenen Frauen – zu keiner ungünstigeren Behandlung. Diese Methode ist nämlich für Teilzeitkräfte teilweise vorteilhaft, teilweise nachteilig, je nach dem konkreten Anteil des wissenschaftlichen Unterrichts. Für den Fall der Klägerin bedeutet dies, dass die Berechnungsmethode des Beklagten für den hier streitgegenständlichen Anteil von 13 Stunden wissenschaftlichen Unterricht und 2 Stunden nichtwissenschaftlichen Unterricht nachteilig ist. Bei einer Verhältnisberechnung würde sie keinen Abzug bekommen, da sie mit einem Anteil von über 84 % wissenschaftlichen Unterricht noch innerhalb der Bandbreite wäre, die bei einer Vollzeitkraft zu einer Unterrichtspflichtzeit von 25 Wochenstunden führt. Die Klägerin würde nach dieser Verhältnisrechnung 60 % ihrer Bezüge erhalten. Nach der Berechnungsmethode des Beklagten, die generell nichtwissenschaftlichen Unterricht mit x/28 und wissenschaftlichen Unterricht mit x/25 bewertet, führt dies aber zu einer Kürzung der Bezüge auf 59,14 %.

Die Berechnungsmethode der Beklagtenseite kann jedoch für die Klägerin auch vorteilhaft sein, wie der folgende Fall

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37 Die Berechnungsmethode der Beklagtenseite kann jedoch für die Klägerin auch vorteilhaft sein, wie der folgende Fall zeigt. Würde die Klägerin nur eine Stunde nichtwissenschaftlichen Unterricht mehr erteilen, also insgesamt 3 Stunden nichtwissenschaftlichen Unterricht, wäre die Berechnungsmethode des Beklagten für sie vorteilhaft. Der Anteil des wissenschaftlichen Unterrichts würde unter die 84 %-Grenze fallen, so dass eine in Vollzeit arbeitende Lehrkraft bei diesem Anteil von wissenschaftlichem Unterricht 26 Wochenstunden erteilen müsste, um die volle Besoldung zu erhalten. Bei der Verhältnisberechnung müsste man die Bezüge bei Teilzeitarbeit mit 15/26 ansetzen, mithin auf 57,69

%, kürzen. Nach der Berechnungsmethode des Beklagten würden sich die Bezüge in 12/25 und 3/28 aufteilen, was einem Anteil von 58,71 % bei Vollzeitbeschäftigung entspricht. Das Gericht hat vorliegend eine Berechnung nach beiden Methoden anhand einer Unterrichtszeit von 15 Wochenstunden vorgenommen. Dabei ergeben sich 14 verschiedene Kombinationsmöglichkeiten, von denen in einem Verhältnis von 8 zu 6 die Berechnungsmethode des Beklagten günstiger ist. Eine Ungleichbehandlung ist insofern nicht erkennbar.

38 Ebenso liegt kein Verstoß gegen Art. 157 AEUV (ex Art. 141 EGV) vor. Bezogen auf die Gesamtgruppe der Teilzeitbeschäftigten – und damit der überwiegend betroffenen Frauen - besteht kein Anschein einer ungünstigen Behandlung und damit auch kein Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen.

Diesbezüglich wird auch verwiesen auf die Ausführungen im Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2009.

39 Soweit der Klägervertreter eine Ungleichbehandlung von Lehrern an gymnasialen Oberstufen und Berufsschulen rügt, so ist insoweit eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Verschiedene Pflichtstunden für Gruppen von Lehrern sind nämlich dann gerechtfertigt, wenn sie an solche Umstände anknüpfen, die einen sachlichen Bezug zur jeweiligen Arbeitsleistung haben, insbesondere zu deren zeitlichen Maß. Die Verschiedenheit der Ausbildungsziele der einzelnen Schularten ist grundsätzlich als ein solches sachliches Differenzierungsmerkmal anerkannt (vgl. BVerwG, ZBR 1983, 187). Ebenso ist die Unterscheidung zwischen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Fächern nicht als willkürlich anzusehen. Sie erklärt sich aus dem bei wissenschaftlichen Fächern höher einzuschätzenden Aufwand bezüglich der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen.

40 Ausgehend von diesen Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Klägerin nur Anspruch auf Bezüge in Höhe von 2/28 und 13/25 hat. Für den Zeitraum von August 2010 bis November 2010 hat sie damit zu Unrecht Bezüge aus 15/25 erhalten. Nach Art. 15 Abs. 2 BayBesG sind diese zu Unrecht ausgezahlten Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzufordern (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBesG). Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich die Klägerin nicht berufen, weil sie gem. § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB bzw. § 819 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG verschärft haftet. Vorliegend erscheint es bereits vertretbar, wegen des Hinweises in der Teilzeitgenehmigung auf die Rechtsfolgen bei der Erteilung von nichtwissenschaftlichem Unterricht einen Rückforderungsvorbehalt anzunehmen, der zu einer verschärften Haftung nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB führt (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, RdNr. 31 f. zu § 12 BBesG; Sprau in Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, RdNr. 4 zu § 820). Jedenfalls ist eine verschärfte Haftung gemäß § 819 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG anzunehmen. Der Mangel des rechtlichen Grundes war nämlich für die Klägerin so offensichtlich, dass sie ihn hätte erkennen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG ist der Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung von Bezügen gemäß Art. 15 Abs.

2 Satz 1 BayBesG dann offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Bd. III, Nr. 6 zu § 12 BBesG m.w.N. zur Rspr.). Vereinfacht ausgedrückt muss der Beamte wissen (oder grob fahrlässig nicht wissen), dass eine Überzahlung vorliegt. Für das Erkennenmüssen des Mangels des rechtlichen Grundes kommt es auch auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Besoldungsempfängers an.

41 Ausgehend von diesen grundsätzlichen Erwägungen ist vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin zumindest grob fahrlässig die Überzahlung nicht erkannt hat. Vorliegend war in der Teilzeitgenehmigung selbst ausgeführt, dass bei Erteilung von Unterricht in nichtwissenschaftlichen Fächern eine höhere Unterrichtspflichtzeit besteht. Durch den Hinweis auf das Merkblatt zur Teilzeitbeschäftigung wurden die Folgen für die Besoldung und die mögliche Aufrechung mit den künftigen Dienstbezügen ausgeführt. Ebenso war der Klägerin die Problematik bezüglich der Aufteilung der Besoldung in wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Fächer aus dem Verwaltungsstreitverfahren W 1 K 09.344 bekannt. Spätestens nachdem ihr der Unterrichtseinsatz in 13 Stunden wissenschaftliche Fächer und 2 Stunden nichtwissenschaftliche Fächer bekannt geworden ist, hätten sich bei ihr Zweifel aufdrängen müssen. In diesem Fall fordert es die beamtenrechtliche Treuepflicht, sich durch Rückfragen bei der auszuzahlenden Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung berechtigt ist. Die Aufrechnung mit den Bezügen der Klägerin ist damit zu Recht erfolgt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich

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42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

43 Beschluss

44 Der Streitwert wird auf 562,44 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

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