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Rundschreiben Nr. 2 (2021)

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Academic year: 2022

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Rundschreiben Nr. 2 (2021)

17.03.2021

In dieser Ausgabe

Telematik

Elektronische Patientenakte: Informationen für Zahnarztpraxen und Patient*innen

Telematik

TI: Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)

Telematik

TI: Zusätzliche Betriebskostenpauschale für Praxen mit einem eHealth- Konnektor PTV3 (NFDM/eMP Komponenten)

Telematik

Telemedizin: Videosprechstunden und Videofallkonferenzen in der vertragszahnärztlichen Versorgung

Praxisinfo

Verordnung einer Krankenbeförderung

Praxisinfo

Brexit: Neue Global Health Insurance Card (GHIC)

Praxisinfo

Korrektur: Druckfehler in der „Schnellübersicht BEMA-GOZ-GOÄ-BEL II und Festzuschüsse“ (sog. „Mini BEMA“)

Abrechnung

Auszahlungs- und Abrechnungsordnung: Berechnung einer

Aufwandspauschale für die manuelle Erfassung von Abrechnungsfällen

Abrechnung

Datenträgeraustausch-Module: Neue Versionen

Termine

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Telematik

Elektronische Patientenakte: Informationen für Zahnarztpraxen und Patient*innen

Seit Januar 2021 müssen Krankenkassen ihren Mitgliedern die elektronische Patientenakte (ePA) anbieten. Derzeit wird die ePA in einer Testphase in ausgewählten Praxen erprobt. Für die flächendeckende Anwendung in den (Zahn-)Arztpraxen ab Juli 2021 haben wir für Sie die wesentlichen Informationen zusammengestellt.

Mit der elektronischen Patientenakte (ePA) sollen wichtige Diagnose- und Behandlungsdaten im Gesundheitswesen fach- und praxisübergreifend verfügbar gemacht werden. Patient*innen können mittels Smartphone-App oder am Kartenterminal in der Zahnarztpraxis die Berechtigung erteilen, Dokumente in der ePA einzusehen sowie geeignete Dokumente dort einzustellen. Diese stehen dann sowohl den Patient*innen als auch der ausgewählten Praxis zur Verfügung. Das erleichtert den Austausch von Dokumenten zwischen den Praxen und ihren Patient*innen und soll als ein zusätzliches Mittel zur Anamnese und individuellen Behandlungsplanung dienen.

Auch das Bonusheft soll ab dem Jahr 2022 in der ePA gespeichert und aktualisiert werden.

Geplant sind zudem die Integration eines elektronischen Zahnimplantatpasses und der zahnärztlichen Falldokumentation.

Zwar sind nicht alle Diagnose- oder Therapiedokumentationen für eine spätere zahnmedizinische Behandlung zwingend erforderlich, die Einträge in die ePA sind aber dann sinnvoll, wenn eine Weiterbehandlung alio loco stattfindet und die Informationen für die Versorgung dann fallbasiert entnommen werden können.

Informationen zur ePA-Pflicht für Praxen

Zahnarztpraxen, die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen, sollen entsprechend § 341 Abs. 6 SGB V gegenüber ihrer zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) bis zum 30. Juni 2021 nachweisen, dass sie die notwendige Ausstattung für den Zugriff auf die ePA besitzen. Sollten Zahnarztpraxen dieser gesetzlichen Forderung nicht nachkommen, wäre die Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen pauschal um ein Prozent so lange zu kürzen, bis der Nachweis gegenüber der zuständigen KZV erbracht ist.

Allerdings sind derzeit von der gematik noch keine ePA-fähigen Konnektoren (PTV4) bzw. Updates für eHealth-Konnektoren (PTV3) zum ePA-fähigen Konnektor für den Produktivbetrieb zugelassen.

Infoflyer für Praxen und Patient*innen

Zur Information der Praxen und der Patient*innen hat die KZBV zwei aktuelle Infoflyer mit den Titeln „Testphase der elektronischen Patientenakte (ePA)“ und „Meine persönliche Patientenakte“

aufgelegt. Enthalten sind einerseits Informationen über die Funktionen und Möglichkeiten der ePA und speziell für die Praxis zu Ansprechpartnern und Zuständigkeiten sowie zum technischen

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Support.

Die beiden Publikationen können Sie hier kostenfrei herunterladen.

Telematik

TI: Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)

Für die Anwendung der elektronischen Patientenakte ePA ab dem 1. Juli 2021 sowie der

elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eAU ab dem 1. Oktober 2021 muss in jeder Praxis mindestens ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) vorhanden sein.

Bereits seit dem 1. Januar 2021 ist die Nutzung des Praxisausweises SMC-B an das Vorhandensein eines eHBA in der Zahnarztpraxis gebunden.

Falls in Ihrer Praxis noch kein eHBA vorhanden ist, empfehlen wir Ihnen dringend, die Bestellung über die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg unter dem nachfolgenden Link

vorzunehmen.

Telematik

TI: Zusätzliche Betriebskostenpauschale für Praxen mit einem eHealth-Konnektor PTV3 (NFDM/eMP Komponenten)

Für den Betrieb eines eHealth-Konnektors (PTV3), beispielsweise durch ein eHealth-Update eines VSDM-Konnektors (PTV1) oder bei einer Erstinstallation eines eHealth-Konnektors (PTV3) erhalten Sie eine zusätzliche monatliche Betriebskostenpauschale in Höhe von 1,50 Euro je Konnektor- Standort.

Sofern Sie bereits die Refinanzierung des Software-Updates ihres VSDM-Konnektors zum eHealth- Konnektor beantragt haben, brauchen Sie keinen weiteren Antrag für die Auszahlung der

zusätzlichen Betriebskostenpauschale zu stellen. Diese schreiben wir Ihnen automatisch gut.

Andernfalls können Sie die Betriebskostenpauschale unter dem folgenden Link beantragen.

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Telematik

Telemedizin: Videosprechstunden und Videofallkonferenzen in der vertragszahnärztlichen Versorgung

Videosprechstunden, Videofallkonferenzen und Telekonsile können seit Oktober 2020 im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung eingesetzt und entsprechend abgerechnet werden.

Die Leistungen sind gesetzlich vorgesehen für Versicherte mit einem Pflegegrad oder wenn diese Eingliederungshilfe erhalten. Zudem betrifft dies Personen, die zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit einer stationären Pflegeeinrichtung erhalten.

Grundlage ist die Vereinbarung über die Anforderungen an technische Verfahren zur Videosprechstunde im Rahmen des BMV-Z zwischen KZBV und GKV-Spitzenverband.

Videodienstanbieter, die nachweislich die geforderten Anforderungen der Vereinbarung erfüllen, haben demnach die Möglichkeit, Videodienstleistungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung anzubieten. Auf der Website der KZBV findet sich eine Liste der Anbieter für Videoleistungen, die ein gültiges Zertifikat vorgelegt haben. Diese Liste wird laufend aktualisiert.

Die wichtigsten Informationen für Zahnarztpraxen

Um die Handhabung der Technik sowie den Umgang mit den neuen Leistungen zu erleichtern, hat die KZBV die Broschüre „Videosprechstunden, Videofallkonferenzen und Telekonsile in der

vertragszahnärztlichen Versorgung – Die wichtigsten Informationen für Zahnarztpraxen“

veröffentlicht. Die Praxisinformation veranschaulicht, welche technischen Anforderungen und Voraussetzungen beachtet werden müssen und wie die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen erfolgt.

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Praxisinfo

Verordnung einer Krankenbeförderung

Wir haben für Sie den Leitfaden zur Verordnung einer Krankenbeförderung überarbeitet.

Der Leitfaden enthält unter anderem Ausfüllhinweise und praxisbezogene Beispiele.

Sie haben Fragen hierzu? Ihr Ansprechpartner, Herr Bernhard Maier, hilft Ihnen gerne weiter:

Herr Bernhard Maier Tel. 0621 38000-333

E-Mail: bernhard.maier@kzvbw.de

Anhänge

03_2021_Leitfaden-Krankentransport-Richtlinie

Praxisinfo

Brexit: Neue Global Health Insurance Card (GHIC)

Infolge des Brexit-Abkommens hat Großbritannien als Anspruchsnachweis für die Behandlung von Patientinnen und Patienten ab dem 1. Januar 2021 eine weitere neue Karte, die sogenannte Global Health Insurance Card (GHIC) eingeführt. Diese berechtigt ebenfalls zur Behandlung nach dem üblichen Verfahren für EU-Bürger (sog. Muster 80/81-Verfahren).

Die von der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) aktualisierten

Informationen finden Sie hier.

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Praxisinfo

Korrektur: Druckfehler in der „Schnellübersicht BEMA-GOZ-GOÄ-BEL II und Festzuschüsse“ (sog. „Mini BEMA“)

Bei den Beschreibungen der Befundnummern 6.4 und 6.4.1 in unserer „Schnellübersicht BEMA- GOZ-GOÄ-BEL II und Festzuschüsse“ mit Stand 1. Januar 2021 hat sich leider der Fehlerteufel eingeschlichen.

Die Beschreibungen lauten richtig:

Befund-Nummer 6.4:

Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese bei Erweiterung um einen Zahn.

Befund-Nummer 6.4.1:

Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger herausnehmbarer-/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese bei Erweiterung um jeden weiteren Zahn

Die neue Schnellübersicht zum Download finden Sie hier.

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Abrechnung

Auszahlungs- und Abrechnungsordnung: Berechnung einer Aufwandspauschale für die manuelle Erfassung von

Abrechnungsfällen

Sie wollen Ihre Abrechnungen nicht online bzw. über die Portalerfassung an die KZV BW übertragen und diese weiterhin per Papier einreichen? Wir bieten Ihnen diese Dienstleistung weiterhin an.

Ab dem 1. April 2021 werden wir für die manuelle Erfassung von Abrechnungsfällen durch Mitarbeitende der KZV BW für die hierdurch entstehenden Kosten allerdings eine

Aufwandspauschale erheben müssen.

Grundlage für die Erhebung der Pauschale ist § 3 Abs. 5 der Auszahlungs- und Abrechnungsordnung der KZV BW.

Die Aufwandspauschale wird je Fall wie folgt in Ansatz gebracht:

KCH 3,00 Euro

KFO 3,00 Euro

ZE Neuanfertigungen 5,00 Euro

ZE Reparaturmaßnahmen 2,00 Euro

PAR 3,00 Euro

KBR 2,00 Euro

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Abrechnung

Datenträgeraustausch-Module: Neue Versionen

Die Datenträgeraustausch-Module sind von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) den Softwareherstellern unter folgender Versionsnummer zugesandt worden:

KCH-Modul: Version 4.9 KFO-Modul: Version 5.1 KBR-Modul: Version 4.3 ZE-Modul: Version 5.7

Die neuen Modulversionen sind ab dem Abrechnungsmonat 04/2021 bzw. dem Abrechnungsquartal II/2021 zu verwenden.

Die KZV BW kann die Abrechnungen nur dann annehmen, wenn diese mit den aktuellsten Modulversionen erstellt wurden.

Wir bitten Sie außerdem, den BEMA-Prüflauf und die daraus folgenden Korrekturen vor der

jeweiligen Abrechnung über die KZV BW durchzuführen. Für die Praxis zeitaufwändige Nachfragen können dadurch zum Großteil vermieden werden.

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Termine

Aktuelle Seminare

Weitere Seminare können Sie unter fortbildung.kzvbw.de abrufen.

Online-Seminar Stuttgart, Mi. 24.03.2021:

Online: Basis-Seminar: Die BEMA-Abrechnung – KCH

Online-Seminar Tübingen, Mi. 24.03.2021:

Empfang und Telefon – Basisseminar

Online-Seminar Karlsruhe, Do. 25.03.2021:

Basis-Seminar: Die BEMA-Abrechnung – KCH

Online-Seminar Karlsruhe, Do. 25.03.2021:

Spezial-Seminar: Festzuschüsse Zahnersatz – Reparaturleistungen

Freiburg, Fr. 26.03.2021:

Wirksames Mahnen und Zwangsvollstreckung nach aktuellem Recht

Online-Seminar Karlsruhe, Fr. 26.03.2021:

Basis-Seminar: Die BEMA-Abrechnung – ZE

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Stuttgart, Fr. 26.03.2021:

Notfalltraining für Zahnärzte und ihr Praxisteam Modul 1

Online-Seminar Karlsruhe, Fr. 26.03.2021:

Basis-Seminar: Grundlagen Festzuschüsse – ZE

Online-Seminar Tübingen, Sa. 27.03.2021:

Existenzgründertag

Online-Seminar Karlsruhe, Di. 30.03.2021:

Materialeinkauf in der Zahnarztpraxis sinnvoll und effizient

Online-Seminar Tübingen, Mi. 07.04.2021:

Abrechnungstraining für Auszubildende im 3. Lehrjahr

Stuttgart, Fr. 16.04.2021:

Notfalltraining für Zahnärzte und ihr Praxisteam Modul 2

Karlsruhe, Fr. 16.04.2021:

Wirbelsäulen-Fitness-Check: Rücken-Fitness für das zahnärztliche Team

Freiburg, Mo. 19.04.2021:

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Basis-Seminar: Grundlagen Festzuschüsse – ZE

Stuttgart, Mi. 21.04.2021:

Das Abrechnungstraining für Auszubildende im 3. Lehrjahr

Karlsruhe, Fr. 23.04.2021:

In the Dental Office: Basics to Dentistry an Handling the Patient

Stuttgart, Fr. 23.04.2021:

Erste Hilfe am Kind im zahnärztlichen Behandlungsablauf

Karlsruhe, Fr. 23.04.2021:

Social Media – Neue Wege Patienten zu gewinnen

Tübingen, Fr./Sa. 23./24.04.2021:

QM-Kompakt

©2021 Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg

https://test-extern-www.kzvbw.de/aktuelles/rundschreiben/2021-02/

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Anhänge

03_2021_Leitfaden-Krankentransport-Richtlinie

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Leitfaden zur Verordnung einer Krankenbeförderung

Krankentransport-Richtlinie, § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V Stand: 03.2021

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©KZV BW/LZK BW Seite 1

1 Einleitung – rechtliche Ausgangslage ... 1

2 Verordnung einer Krankenbeförderungsleistung ... 2

3 Auswahl des Beförderungsmittels ... 2

3.1 Krankenfahrten ... 3

3.2 Krankentransporte ... 3

3.3 Rettungsfahrten ... 3

3.4 Anmerkung zur persönlichen Begleitung ... 3

4 Krankenbeförderung – Anspruchsberechtigung ... 4

5 Kosten für den Versicherten ... 4

6 Genehmigung durch die Krankenkasse ... 5

7 Keine Anspruchsberechtigung – was tun? ... 5

8 Ausfüllhinweise – Auszug KZBV-Schreiben vom 18.06.2020 ... 6

9 Beispiele – PG = Pflegegrad ... 13

9.1 PG 1 – Rollator – Infektionsgefahr (z.B. MRSA, Corona, ...) ... 13

9.2 PG 2 – mobil – akutes Geschehen (z.B. Sturz, Abszess, ...) ... 14

9.3 PG 3 – mobil – verwirrt/weglaufgefährdet – keine Begleitung ... 15

9.4 PG 3 – Merkzeichen „G“ – Rollstuhl – Praxis 1. OG ohne Aufzug ... 16

9.5 PG 4 – Rollstuhl – Belastbarkeit wechselt – Praxis 1. OG mit Aufzug ... 17

9.6 PG 5 – bettlägerig – Verschleimung, Absaugung notwendig ... 18

1 Einleitung – rechtliche Ausgangslage

Die Verordnung von Beförderungsleistungen ist in der „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesaus- schusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungs- fahrten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V (Krankentransport-Richtlinie)“ geregelt (Fas- sung vom 22.01.2004, zuletzt geändert am 17.09.2020, in Kraft seit 01.10.2020).

Seit dem 05.05.2016 ist die Krankentransport-Richtlinie nicht mehr nur für den vertragsärztlichen, sondern auch für den vertragszahnärztlichen Bereich einheitlich und verbindlich geregelt. Mit Wir- kung vom 01.01.2019 wurde eine Genehmigungsfiktion für bestimmte Fälle eingeführt. Zum 01.04.2019 und zum 01.07.2020 wurde das Formular Muster 4 jeweils überarbeitet. Seit dem 01.07.2020 ist die Genehmigungsfiktion hinfällig.

Dieser Leitfaden dient als praktische Orientierungshilfe. Bei Unklarheiten in der Beurtei- lung des Gesundheitszustandes bzw. in der Auswahl des Beförderungsmittels wird die vorherige Abstimmung mit dem Hausarzt (Dokumentation in der Karteikarte!) empfohlen.

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Die Verordnung ist unter Verwendung des vertrags(zahn)ärztlichen Musters 4 „Verordnung einer Krankenbeförderung“ vorzunehmen (siehe Seiten 6ff).

Voraussetzung für die Verordnung von Beförderungsleistungen ist, dass die Fahrt im Zusammen- hang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig ist. Fahrten zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden, Abholen von Verordnungen o.ä. sind keine Krankenkassenleistung.

3 Auswahl des Beförderungsmittels

Als Krankenbeförderungsmittel stehen zur Verfügung:

 Krankenfahrten

 Krankentransporte

 Rettungsfahrten

Maßgeblich für die Auswahl des Beförderungsmittels ist neben der zwingenden medizinischen Notwendigkeit die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots. Für die Auswahlentscheidung sind deshalb insbesondere der aktuelle Gesundheitszustand des Versicherten und seine Gehfähigkeit zu berücksichtigen.

Bei Unklarheiten in der Beurteilung des Gesundheitszustandes bzw. in der Auswahl des Beförderungsmittels wird die vorherige Abstimmung mit dem Hausarzt (Dokumentation in der Karteikarte!) empfohlen.

Kranken-be- förderung

Krankenfahrt Krankentransport Rettungsfahrt

Taxi Rollstuhltaxi Liegendtaxi KTW

Kranktransportwagen

RTW – Rettungswagen NAW – Notarztwagen

Betreuung nicht fachlich nicht medizinisch medizinisch fachlich – bei NAW Notarzt Patient

gehfähig, aber nicht allein mit ÖPNV*/KFZ**

mit Rollstuhl liegend

liegend und/oder dement, aspirations-

gefährdet, infektiös

bedarf Erste-Hilfe- bzw.

Maßnahmen zur Aufrecht- erhaltung Vitalfunktionen Besetzung

Qualifikation Ausstattung

1 Person 1 Person ggf. Treppensteiger

2 Personen, Trageleistung

2 Personen mit Trage- leistung + Betreuung, Hygieneanforderungen,

O2, Notfallkoffer

2 Personen mit Trage-leis- tung + notfall-medizini-

scher Betreuung

Beförderungs- Taxi + Rollstuhl

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©KZV BW/LZK BW Seite 3 Krankenfahrten sind Fahrten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Miet- wagen oder Taxi durchgeführt werden. Dazu zählen z.B. auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung zur Beförderung von Rollstühlen.

Bei Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmitteln ist keine Verord- nung auszustellen. Versicherte erhalten stattdessen auf Wunsch eine Anwesenheitsbescheini- gung zur Vorlage bei der Krankenkasse.

Werden mehrere Patienten gleichzeitig zum selben Ziel gefahren, ist je Patient eine Sammelfahrt unter Angabe der Patientenzahl zu verordnen, sofern keine medizinischen Gründe dagegen ste- hen.

3.2 Krankentransporte

Ein Krankentransport kann verordnet werden, wenn Versicherte während der Fahrt einer Betreu- ung/Begleitung durch qualifiziertes nicht-ärztliches Personal oder der besonderen Einrichtung des Krankentransportwagens (KTW) bedürfen.

Darüber hinaus soll ein Krankentransport verordnet werden, um die Übertragung schwe- rer, ansteckender Krankheiten (z.B. Corona, MRSA, Tuberkulose, infektiöse Darmerkran- kungen, HIV, Hepatitis, Windpocken) zu vermeiden. In diesen Fällen ist die Notwendigkeit eines Transportes in die zahnärztliche Praxis besonders sorgfältig abzuwägen.

3.3 Rettungsfahrten

Eine Rettungsfahrt ist notwendig, wenn Versicherte mit einem qualifizierten Rettungsmittel (Ret- tungswagen, Notarztwagen, Rettungshubschrauber) befördert werden müssen – z.B. im Falle zu erwartender notwendiger Erste-Hilfe-Maßnahmen oder lebensrettender Sofortmaßnahmen. Die Anforderung erfolgt über die örtlich zuständige Rettungsleitstelle (19222).

Eine geplante medizinisch notwendige Rettungsfahrt für eine Behandlung in der Zahnarztpraxis sollte grundsätzlich sehr kritisch hinterfragt werden. Eine Einweisung/Transport in eine Klinik sollte in Abstimmung mit dem Hausarzt erfolgen.

Kommt es in der Praxis bzw. Häuslichkeit/Pflegeeinrichtung zu einer Notfall-Situation, sollte ohne Verzögerung der Notarzt (112) gerufen werden.

3.4 Anmerkung zur persönlichen Begleitung

Eine persönliche Begleitung (Betreuer, Angehöriger, Nachbarschaftshilfe) ist bei Bedarf ohne zu- sätzliche Kosten möglich. Das Beförderungsunternehmen sollte aus organisatorischen Gründen im Vorfeld informiert werden.

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Eine Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse ist möglich für Versicherte mit

 Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in den Pflegegrad 3*, 4 oder 5

 Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen

aG außergewöhnliche Gehbehinderung oder

BI Blindheit oder

H Hilflosigkeit

 vergleichbarer Mobilitätsbeeinträchtigung und notwendiger ambulanter Behandlung in der Praxis über längeren Zeitraum (mindestens 6 Monate)**

* zusätzlich Einstufung bis zum 31.12.2016 in Pflegestufe 2 oder

zusätzlich dauerhafte (mindestens über 6 Monate) körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigung der Mobilität. Dies ist im Einzelfall zu bewerten. Dabei ist es möglich, sich auf bereits vorliegende Feststellungen be- züglich der Mobilität zu stützen – z.B. Merkzeichen „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) im Schwerbehindertenausweis.

** Für die vertragszahnärztliche Versorgung regelmäßig nicht relevant.

5 Kosten für den Versicherten

Versicherte bzw. gesetzliche Betreuer sind über entstehende Kosten im Zusammenhang mit der Krankenbeförderung aufzuklären.

Diese betragen 10 % des Fahrpreises, mindestens jedoch € 5,- und höchstens € 10,-; allerdings nicht mehr als die tatsächlichen Kosten der Beförderung. Die Belastungsgrenze pro Kalenderjahr beträgt zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen (für chronisch kranke Menschen ein Pro- zent). Bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Krankenkasse sind Versicherte für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreit.

Im Folgenden ein grober Kostenüberblick mit Unterschieden regional & von Kasse zu Kasse:

 Taxi – je nach Strecke und Zeit

 Rollstuhltaxi – € 15-20,- Grundgebühr pro Fahrt + 1-2 € für jeden weiteren Kilometer

 Krankentransportwagen (KTW) – € 100-150,- pro Fahrt inkl. 50km + 1-2 €/km

 Rettungstransportwagen (RTW) – € 400-600,- pro Fahrt

(18)

©KZV BW/LZK BW Seite 5 Die Übernahme von Kosten für eine Krankenbeförderung erfolgt mit Ausnahme der genehmi- gungsfreien Krankenfahrten nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Die Verord- nung ist der Krankenkasse möglichst frühzeitig vor der Beförderung zur Genehmigung vorzule- gen. Andernfalls werden die Kosten für die Beförderung u.U. dem Versicherten in Rechnung ge- stellt. Wer sich um die Genehmigung kümmert, sollte jeweils in Absprache mit dem Versicherten bzw. seinen Unterstützungspersonen geklärt werden.

Sind in einem Jahr mehrere Beförderungen in die Praxis notwendig, muss für jede notwendige Beförderung eine entsprechende Verordnung ausgestellt werden, da das Beförderungsunterneh- men diese für die Abrechnung benötigt. Aber nicht jede Beförderung muss erneut genehmigt werden. Dazu ist von den Versicherten bzw. den gesetzlichen Betreuer z.B. im Rahmen der ers- ten notwendigen Beförderung eine spezielle Genehmigung bei der Krankenkasse für das ge- samte Kalenderjahr zu beantragen. Gegebenenfalls liegt eine solche Genehmigung bereits vor – fragen Sie danach. Vergewissern Sie sich jedoch, dass diese Genehmigung auch Beförderungen zum Zahnarzt umfasst – teilweise gelten die Genehmigungen nur für einen einzelnen Arzt.

7 Keine Anspruchsberechtigung – was tun?

Die Genehmigung einer Krankenbeförderung klärt lediglich den Anspruch auf Kostenerstattung durch die Krankenkasse.

Liegt keine Anspruchsberechtigung nach den auf Seite 4 genannten Kriterien vor, kann trotzdem in medizinisch begründeten Fällen (z.B. Schwindel mit Fallneigung, Hemiparese mit Gehbehin- derung, Kachexie, allgemeine Schwäche, Rheuma o. Gicht im Schub, schmerzhafte Hüft- o. Knie- arthrose) die Kostenübernahme durch die Krankenkasse angefragt werden. Erklärt sich die Kran- kenkasse nach Prüfung bereit, die Kosten für die Beförderung zu übernehmen, sollte die Geneh- migung schriftlich bestätigt werden.

In jedem Fall macht es aber Sinn, zunächst abzufragen, ob sich die Beförderung ohne weiteren großen Aufwand anderweitig organisieren lässt – z.B. durch Angehörige oder entsprechende Be- gleitdienste.

Ist dies nicht möglich, sollte im Falle einer einfachen Taxifahrt zunächst mit dem Taxiunterneh- men der Preis für die Fahrt und in der Folge die Übernahme der Kosten mit dem Versicherten bzw. dem gesetzlichen Betreuer geklärt werden.

Ist ein spezialisiertes Beförderungsunternehmen notwendig (Rollstuhltaxi, Liegendtaxi, Kranken- transport), empfiehlt sich zur Übermittlung der notwendigen Daten der Versicherten, das Muster 4 ohne Auswahl bei Punkt 1 („Grund der Beförderung“) per Fax an das Beförderungsunternehmen zu senden und gemeinsam mit diesem sowie dem Versicherten bzw. dem gesetzlichen Betreuer die Frage der Kostenübernahme zu klären.

(19)

Formular-Link: www.kzvbw.de/za-online/vordruck/bestellung/online-bestellung.faces Ihr Ansprechpartner bei der KZV BW: Bernhard Maier, Tel.: 0621 - 38 000 333

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©KZV BW/LZK BW Seite 7 tragszahnarztes mit Stempel und Datumsangabe.

Beim Befüllen der Felder sind folgende Hinweise zu beachten:

❶ Zuzahlungsfrei bzw. Zuzahlungspflicht

Hier ist anzugeben, ob der Versicherte Zuzahlungen zu leisten hat. Grundsätzlich ist die Kran- kenbeförderung zuzahlungspflichtig und damit das Feld „Zuzahlungspflicht“ anzukreuzen.

Das Feld „Zuzahlungsfrei“ ist nur anzukreuzen

 bei Verordnungen zu Lasten eines Unfallversicherungsträgers (siehe ❷),

 bei Verordnungen für Versicherte aufgrund eines Versorgungsleidens (siehe ❷) sowie

 in den Fällen, in denen eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht vom Versicherten nachge- wiesen wird.

❷ Unfall, Unfallfolge, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Versorgungsleiden (z.B. BVG)

Liegt ein Unfall, ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder ein Versorgungsleiden vor, ist dies zu kennzeichnen.

Bei einem Arbeitsunfall (auch Schulunfall) oder einer anerkannten Berufskrankheit ist die Verord- nung zu Lasten eines Unfallversicherungsträgers auszustellen. Dafür ist im Personalienfeld der zuständige Unfallversicherungsträger zu benennen.

Unter Versorgungsleiden werden alle Krankheiten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen ver- standen, die wegen einer öffentlich angeordneten bzw. angeregten Maßnahme oder als Folge einer Straftat entstanden sind und vom Versorgungsamt anerkannt wurden. Hierunter sind z.B.

folgende Ansprüche zu subsumieren:

 Bundesversorgungsgesetz (Kriegsschäden),

 Opferentschädigungsgesetz (z.B. Opfer von Gewalttaten),

 Infektionsschutzgesetz (z.B. Impfschäden, anderweitige Gesundheitsschäden durch Prophy- laxe),

 Soldatenversorgungsgesetz.

❸ Hinfahrt, Rückfahrt

Im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse sind in der Regel nur Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem Aufenthaltsort des Patienten und der nächst erreichbaren, geeigne- ten Behandlungsmöglichkeit verordnungsfähig.

Im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes prüft der Vertragszahnarzt die medizinische Notwendig- keit jeweils für die Hinfahrt und für die Rückfahrt. Ist beispielsweise nur die Rückfahrt nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich, so ist nur diese verordnungsfähig. Bei Bedarf soll die für den Transporteur ggf. anfallende Wartezeit durch den Vertragszahnarzt unter ⓱ bestätigt wer- den.

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Genehmigungsfreie Fahrten

❹ a) voll-/teilstationäre Krankenhausbehandlung, vor-/nachstationäre Behandlung

Die Verordnung einer medizinisch notwendigen Krankenbeförderung zur voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung oder zur vor- oder nachstationären Behandlung ist ohne vorherige Ge- nehmigung durch die Krankenkasse zulässig. Bei vorstationären Behandlungen soll der voraus- sichtliche Beginn der stationären Behandlung unter ⓱ angegeben werden. Die Beförderung zur vor- oder nachstationären Behandlung darf dabei für nicht mehr als drei Behandlungstage inner- halb von fünf Tagen vor Beginn bzw. grundsätzlich für nicht mehr als sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Behandlung stattfinden.

Für die vertragszahnärztliche Versorgung regelmäßig nicht relevant.

❺ b) ambulante Behandlung bei Merkzeichen „aG“, „BI“, „H“, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mo- bilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5 (nur Taxi, Mietwagen; Fahrt mit KTW ist unter f) zu verordnen)

Die genehmigungsfreie Verordnung einer medizinisch notwendigen Krankenfahrt zur ambulanten Behandlung ist für Patienten möglich, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzei- chen „aG“, „Bl“, „H“ oder einen Einstufungsbescheid in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 bei der Ver- ordnung vorlegen. Bei Patienten mit einem Pflegegrad 3, die bis zum 31.12.2016 nicht mindes- tens in die Pflegestufe 2 eingestuft waren, muss zusätzlich wegen dauerhafter (mindestens über 6 Monate) körperlicher, kognitiver oder psychischer Beeinträchtigung ihrer Mobilität ein Unterstüt- zungsbedarf bei der Beförderung bestehen, sodass sie nicht eigenständig (z.B. mit öffentlichen Verkehrsmitteln) zur ambulanten Behandlung fahren können. Dies ist im Einzelfall zu bewerten.

Dabei kann sich der Vertragszahnarzt auf bereits vorliegende Feststellungen bezüglich der Mo- bilität des Versicherten stützen (z.B. Merkzeichen „G“ - erhebliche Beeinträchtigung der Bewe- gungsfähigkeit im Straßenverkehr - im Schwerbehindertenausweis). Bei Patienten mit einem Pflegegrad 3, die bis zum 31.12.2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren, ist von einer entspre- chenden dauerhaften Mobilitätsbeeinträchtigung auszugehen.

Verordnungsfähig sind Fahrten, die mittels Taxi oder Mietwagen durchgeführt werden müssen.

Zu den Mietwagen gehören auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung, z.B. mit Trage, mit Tragestuhl oder zur Beförderung von nicht gehfähigen Patienten im eigenen Rollstuhl. Hierfür sind die Ankreuzfelder ⓫ und ggf. ⓭ zu nutzen. Ist ein Krankentransportwagen erforderlich, ist die Fahrt unter ❾ zu verordnen.

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©KZV BW/LZK BW Seite 9 Die Verordnung einer medizinisch notwendigen Krankenbeförderung aus „anderen Gründen“ ist zulässig:

 für Fahrten zu anderen stationären Einrichtungen (Hospizen [§ 39a SGB V] und Kurzzeitpfle- geeinrichtungen [§ 39c SGB V] als Leistung der Krankenkasse),

 für Fahrten zu einer stationsersetzenden ambulanten Operation gemäß § 115b SGB V im Krankenhaus oder zu einer ambulanten Operation in der Vertragsarztpraxis sowie bei in die- sem Zusammenhang erfolgender Vor- oder Nachbehandlung,

 bei einer aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlichen Verlegungsfahrt in ein an- deres Krankenhaus während einer stationären Behandlung (Ausnahmefall) und

 bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus (auch ohne eine anschließende stationäre Behand- lung).

Der Anlass ist in der Freitextzeile ❻ zu erfassen.

Für die vertragszahnärztliche Versorgung regelmäßig nicht relevant.

Genehmigungspflichtige Fahrten zu ambulanten Behandlungen

❼ d) hochfrequente Behandlung – Dialyse, onkol. Chemo- oder Strahlentherapie

In Ausnahmefällen kann eine Krankenfahrt zu diesen ambulanten Behandlungen verordnet wer- den, wenn diese zwingend medizinisch notwendig sind.

Dieser Beförderungsgrund ist für die vertragszahnärztliche Versorgung regelmäßig nicht relevant.

❼ vergleichbarer Ausnahmefall

Ein vergleichbarer Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn Patienten mit einem durch die Grunder- krankung vorgegebenen Therapieschema behandelt werden, das eine hohe Behandlungsfre- quenz über einen längeren Zeitraum aufweist und die Patienten durch die Behandlung oder dem zu dieser Behandlung führenden Krankheitsverlauf so beeinträchtigt sind, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Die Vergleichbarkeit ist unter

⓱ zu begründen, ggf. unter Angabe des maßgeblichen ICD-10.

Für die vertragszahnärztliche Versorgung regelmäßig nicht relevant.

❽ e) dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vergleichbar mit b) und Behandlungsdauer mindes- tens 6 Monate (Begründung unter 4. erforderlich)

Bei vergleichbarer Beeinträchtigung der Mobilität nach den im Feld ❺ genannten Kriterien (Merk- zeichen „aG“, „Bl“, „H“, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 o- der 5) kommt eine Verordnung nur in Betracht, wenn der Patient einer ambulanten Behandlung mindestens 6 Monate bedarf. Die Vergleichbarkeit der Mobilitätsbeeinträchtigung ist ggf. unter Angabe des maßgeblichen ICD-10 unter ⓱ zu begründen.

(23)

(Begründung unter 3. und ggf. 4. erforderlich)

Andere Gründe als die vorgenannten können die Verordnung einer Krankenbeförderung mit ei- nem Krankentransportwagen (KTW) erforderlich machen, wenn Patienten während der Fahrt ei- ner medizinisch-fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung eines KTW bedürfen o- der zu erwarten ist, dass dies erforderlich wird (z.B. weil während der Fahrt wegen Dekubitus ein fachgerechtes Lagern, Tragen, Heben erforderlich ist) oder wenn dadurch die Übertragung schwerer, ansteckender Krankheiten der Patienten vermieden wird.

Das Ankreuzfeld ist auch zu nutzen, sofern für Versicherte mit einem Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“

oder Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5 eine Fahrt im KTW erforderlich ist.

Angaben, weshalb eine fachliche Betreuung oder besondere Einrichtung benötigt wird, sind unter

⓬ zu machen.

Darüber hinaus sind über dieses Feld genehmigungspflichtige Verlegungsfahrten (Ausnahme- fall), z.B. eine Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus, zu verordnen. Das medizinisch er- forderliche Beförderungsmittel ist für Verlegungsfahrten unter ⓫ bis ⓯ anzugeben. Weiterhin ist unter ⓱ der Grund „Verlegung“ zu erfassen.

2. Behandlungstag/-frequenz und nächsterreichbare, geeignete Behandlungsstätte ❿

Hier sind Angaben zum (voraussichtlichen) Behandlungstag bzw. zur Behandlungsfrequenz zu machen und die Behandlungsstätte (z.B. Name des Krankenhauses/Vertragszahnarztes oder fachliche Ausrichtung des Vertragszahnarztes) anzugeben.

Ist der Behandlungstag bei genehmigungsfreien Fahrten nicht bekannt, kann im Einzelfall auf die Angabe des Behandlungstages verzichtet werden. In diesen Fällen ist eine Begründung unter ⓱ anzugeben.

Bei der Angabe der Behandlungsstätte ist zu beachten, dass Krankenkassen Fahrkosten in der Regel bis zur nächst erreichbaren, geeigneten Behandlungsmöglichkeit (z.B. Vertragszahnarzt- praxis) übernehmen. Wird eine andere Behandlungsmöglichkeit gewählt, hat der Versicherte die anfallenden Mehrkosten ggf. selbst zu tragen.

3. Art der Beförderung

⓫ Taxi/Mietwagen

Ein Taxi/Mietwagen ist verordnungsfähig, wenn der Patient aus zwingenden medizinischen Grün- den kein öffentliches Verkehrsmittel oder privates Kraftfahrzeug benutzen kann. Zu den Mietwa- gen gehören auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung. Soll ein Patient mit Rollstuhl, im Tragestuhl oder liegend befördert werden, so sind diese Anforderungen an das Taxi/den Mietwa- gen zusätzlich unter ⓭ zu kennzeichnen. Eine medizinisch-fachliche Betreuung der Patienten

(24)

©KZV BW/LZK BW Seite 11 Die Verordnung einer Krankenbeförderung mittels KTW ist nur zulässig, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung und/oder die besondere Einrichtung des KTW aus zwingenden medizi- nischen Gründen erforderlich ist und eine Beförderung durch ein weniger aufwendiges Beförde- rungsmittel nicht möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass nicht die Diagnose oder die Behandlung an sich die „zwingende medizinische Notwendigkeit“ des KTW begründet, sondern Art und Aus- maß der Funktionsstörung. Diese ist daher hier (ggf. unter Angabe des maßgeblichen ICD-10) anzugeben (z.B. Blutungsgefahr) bzw. muss sich aus der Begründung ableiten lassen.

Bei der Verordnung einer Beförderung mittels KTW können zusätzlich die Felder unter ⓭ Roll- stuhl, Tragestuhl oder liegend angekreuzt werden.

⓭ Rollstuhl, Tragestuhl, liegend

Das Feld „Rollstuhl“ ist anzukreuzen, wenn ein nicht gehfähiger Patient im eigenen Rollstuhl oder im Krankenfahrsessel befördert werden muss (Fahrzeug mit rollstuhlgerechter Ausstattung).

Das Feld „Tragestuhl“ ist anzukreuzen, falls es sich um einen nicht gehfähigen Patienten handelt, der sitzend befördert werden kann. Aufgrund fehlender Barrierefreiheit ist eine Trageleistung von zwei Personen erforderlich (Fahrzeugausstattung: Tragestuhl).

Das Feld „liegend“ ist anzukreuzen, falls ein Patient ausschließlich liegend transportiert werden kann (Fahrzeugausstattung: Trage).

⓮ RTW

Rettungswagen (RTW) sind für Notfallpatienten zu verordnen, die vor und während der Beförde- rung neben den Erste-Hilfe-Maßnahmen auch zusätzlicher Maßnahmen bedürfen, die geeignet sind, die vitalen Funktionen aufrecht zu erhalten oder wiederherzustellen.

In Notfällen kann die Beförderung nachträglich verordnet werden.

⓯ NAW/NEF

Notarztwagen (NAW) bzw. Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF) sind für Notfallpatienten zu verordnen, bei denen vor oder während der Beförderung lebensrettende Sofortmaßnahmen durchzuführen oder zu erwarten sind, für die eine notärztliche Versorgung erforderlich ist.

In Notfällen kann die Beförderung nachträglich verordnet werden.

⓰ andere

Ist die Verordnung anderer Beförderungsmittel wie z.B. eines Rettungshubschraubers (RTH) not- wendig, ist dies hier zu vermerken. Die Verordnung eines RTH ist möglich, wenn die Beförderung mit einem bodengebundenen Rettungsmittel nicht ausreicht.

(25)

Freitextfeld zur Begründung der Vergleichbarkeit nach ❼ und ❽.

Dieses Freitextfeld ist darüber hinaus für sonstige relevante Angaben zu nutzen, z.B.:

 Datumsangabe des (geplanten) Beginns der stationären Behandlung bei der Verordnung von Fahrten zu vorstationären Behandlungen,

 Angabe von weiteren geplanten Behandlungsterminen,

 Angabe einer Behandlungsfrequenz, die unter ❿ nicht erfasst werden kann (z.B. 5 x alle 2 Wochen vom TTMMJJ bis TTMMJJ),

 Begründung, wenn ein Behandlungstag unter ❿ nicht bekannt ist,

 Dauer der Wartezeit des Transporteurs bei Hin- und Rückfahrt in zeitlichem Zusammenhang,

 Möglichkeit der Nutzung von Gemeinschaftsfahrten, ggf. unter Angabe der Anzahl der Mit- fahrer,

 Ortsangabe, wenn die Fahrt nicht von/zur Wohnung des Patienten stattfindet,

 Gewicht bei schwergewichtigen Patienten,

 Datumsangabe der (geplanten) Operation bei der Verordnung von Fahrten zu Vor-/Nachbe- handlungen bei ambulanten Operationen,

 Begründung der stationsersetzenden ambulanten Operation (medizinische und/oder patien- tenindividuelle Gründe),

 Angabe, dass keine Genehmigungsmöglichkeit bestand mit Uhrzeit (bei nicht planbaren Fahrten zu einer ambulanten Behandlung),

 Angabe, dass eine Begleitperson medizinisch erforderlich ist,

 Angabe „Verlegung“, sofern es sich hierbei nicht um eine aus zwingenden medizinischen Gründen erforderliche Verlegungsfahrt handelt,

 Hinweis, dass die Beförderung eines intensivbeatmungspflichtigen Patienten stattfindet,

 Angabe, dass der Patient einen Rollator besitzt oder

 Angabe, dass der Patient keine Stufen steigen kann.

RÜCKSEITE

Die auf der Rückseite der Verordnung einer Krankenbeförderung vorgesehenen Angaben sind durch den Transporteur und den Patienten auszufüllen.

(26)

©KZV BW/LZK BW Seite 13

9.1 PG 1 – Rollator – Infektionsgefahr (z.B. MRSA, Corona, ...)

– PG 1 – eigtl. keine Kostenübernahme der Beförderung durch Krankenkasse, aber...

– wegen Infektionsgefahr – genehmigungspflichtige Fahrt – Krankentransport mit KTW – Kostenübernahme durch KK – ggf. gesonderte Transportscheine für Hin- & Rückfahrt

KVK-Daten

Zahnarztstempel Unterschrift

? X

Zahnarztpraxis Muster, Musterstadt

X X

T T M M J J

X X

Patient infektiös (MRSA)

? X

Rollator

(27)

– PG 2 – eigentlich keine Kostenübernahme der Beförderung durch Krankenkasse – KTW aufgrund z.B. Weichteilverletzung mit Blutung

– Grenzfall wegen Sturz – Behandlung ohne (große) Verzögerung in der Praxis angezeigt – Versuch Genehmigung durch Krankenkasse – z.B. per Telefon/Fax

ggf. gesonderte Transportscheine für Hin- & Rückfahrt

KVK-Daten

Zahnarztstempel Unterschrift

? X

Zahnarztpraxis Muster, Musterstadt

X X

X

X

T T M M J J

? X

Weichteilverletzung mit Blutung

(28)

©KZV BW/LZK BW Seite 15 – Grenzfall wegen PG 3 und nicht dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigt

– ohne eigene Begleitung genehmigungspflichtiger Krankentransport mit KTW – ggf. gesonderte Transportscheine für Hin- & Rückfahrt

KVK-Daten

Zahnarztstempel Unterschrift

Patient weglaufgefährdet – Begleitung

? X

Zahnarztpraxis Muster, Musterstadt

X X

X

T T M M J J

? X

X

(29)

– wegen Merkzeichen „G“ – genehmigungsfreie Fahrt – Krankenfahrt mit Taxi + Rollator – ggf. gesonderte Transportscheine für Hin- & Rückfahrt

KVK-Daten

Zahnarztstempel Unterschrift

? X

Zahnarztpraxis Muster, Musterstadt

X X

X X

T T M M J J X

? X

X

(30)

©KZV BW/LZK BW Seite 17 – Behandlungstag ohne Angabe – nach Vereinbarung. bei guter Belastbarkeit

– ggf. gesonderte Transportscheine für Hin- & Rückfahrt

KVK-Daten

Zahnarztstempel Unterschrift

? X

Zahnarztpraxis Muster, Musterstadt

X X

X X

X

? X

Behandlungstag nach Vereinbarung, wenn Belastbarkeit gut

(31)

– ohne Absaugung – genehmigungsfreie Fahrt – Krankenfahrt mit Taxi + liegend – ggf. gesonderte Transportscheine für Hin- & Rückfahrt

KVK-Daten

Zahnarztstempel Unterschrift

? X

Zahnarztpraxis Muster, Musterstadt

X X

X T T M M J J

X X

Bitte Wartezeit 30 min einplanen!

? X

Absaugung wegen

Verschleimung

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