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Rundschreiben Nr. 1/2021

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Academic year: 2022

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(1)

Münster, 25.06.2021

Auskunft erteilt: Auskunft erteilt:

Thema: Grundrentengesetz Thema: Rentenanpassung 2021

Frau Nordemann Herr Geßmann

Telefon: 0251 238-3026 Telefon: 0251 238-2387

E-Mail: verena.nordemann@drv-westfalen.de E-Mail: clemens.gessmann@drv-westfalen.de Thema: Geänderte Vordrucke und Hinweise

hierzu Frau Oellermann Telefon: 0251 238-3615

E-Mail: sandra.oellermann@drv-westfalen.de

Telefax: 0251 238-3004

Rundschreiben Nr. 1/2021

an alle antragaufnehmenden Stellen

– nachrichtlich auch an Krankenkassen und andere Stellen –

A) Grundrentengesetz – Aktueller Sachstand

B) Rentenanpassung 2021

C) Geänderte Vordrucke und Hinweise hierzu

(2)

Im letzten Rundschreiben hatten wir darauf hingewiesen, dass eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung des individuellen Zu- schlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung unter Berücksichti- gung der notwendigen Einkommensanrechnung bei allen Rentenversiche- rungsträgern erst ab dem zweiten Halbjahr 2021 möglich sein wird.

Der Programmeinsatz, der den Rentenversicherungsträgern die Berechnung des Grundrentenzuschlags ermöglicht, ist für Mitte Juli geplant. Rentenbe- scheide, die ab dem Einsatz der Programme zum Grundrentengesetz erlassen werden, enthalten dann eine Aussage über die Anspruchsvoraussetzungen für einen Grundrentenzuschlag. Liegen zum Zeitpunkt der Rentenfeststellung noch keine Einkommensdaten vor, wird ein vorläufiger Bescheid erteilt (zur Einkommensanrechnung beim Grundrentenzuschlag siehe Rundschreiben Nr. 3/2020, Ziffer 5). Der Rentenbescheid enthält in diesen Fällen einen Hin- weis, dass der Grundrentenzuschlag erst nach Zugang der Einkommensdaten berechnet werden kann. Sobald die Einkommensdaten von der Finanzverwal- tung übermittelt worden sind, werden diese maschinell verarbeitet und es wird ein endgültiger Bescheid versandt.

In den Bestandsfällen wird ein neuer Rentenbescheid nur erteilt, wenn im Rahmen der Überprüfung ein Anspruch auf den Grundrentenzuschlag festge- stellt wurde. Die hieraus resultierenden Beträge werden dann in jedem Fall rückwirkend ab Anspruchsbeginn geleistet. Abschließend möchten wir noch- mals darauf hinweisen, dass die Rentenversicherungsträger auch für die Be- standsrentner von Amts wegen prüfen, ob ein Anspruch auf den „Grundren- tenzuschlag“ besteht. Ein Antrag ist nicht erforderlich und beschleunigt auch nicht das Verfahren.

(3)

B) Rentenanpassung 2021

Aktueller Rentenwert

Der aktuelle Rentenwert (West) wird nicht erhöht und beträgt somit weiterhin 34,19 Euro. Aufgrund der Rentenanpassungsformel hätte es zu einer Kürzung kommen müssen, die aber durch die gesetzlich verankerte Rentengarantie verhindert wird.

Der aktuelle Rentenwert (Ost) steigt um 0,72 Prozent und wird somit von 33,23 Euro auf 33,47 Euro angehoben. Die Anpassung erfolgt nach der im Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz festgeschriebenen Angleichungsstufe (§ 255a Abs. 1 SGB VI). Er beträgt nun 97,9 % des Westwertes (bisher 97,2 %).

Sicherungsniveau

Das Sicherungsniveau vor Steuern (mindestens 48 %) liegt für das Jahr 2021 bei 49,37 %.

Rentenanpassungsmitteilung

Eine Rentenanpassungsmitteilung wird grundsätzlich nur dann versandt, wenn sich der Zahlbetrag zum 01.07.2021 ändert (beispielsweise, weil auch EP Ost vorhanden sind). Rentenberechtigte mit reinen Versicherungsbiografien in den alten Bundesländern werden im Regelfall keine Rentenanpassungsmitteilung vom Renten Service erhalten.

Die Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 wurde am 4. Juni 2021 im Bun- desgesetzblatt (BGBl. I, S. 1254) verkündet.

(4)

In dem Rundschreiben Nr. 4/2020 haben wir Sie zuletzt über geänderte Vor- drucke informiert. Zwischenzeitlich wurden folgende R-Vordrucke geändert und werden mit dem Stand 26.11.2020 angeboten:

R0100, R0101, R0110, R0120, R0500, R0501, R0615, R0830, R0860, R0990 sowie die Vordrucke R0810 und R0815 mit dem Stand 01.01.2021.

Die Änderungen in den Vordrucken sind im Wesentlichen auf Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen zurückzuführen.

Hinweisen möchten wir insbesondere darauf, dass der Vordruck R0240 (Fra- gebogen zur Prüfung der Vertrauensschutzregelungen) ab dem 01.07.2021 wegen Zeitablaufs entfällt, da der Vertrauensschutztatbestand für nach 1955 geborene Personen nicht mehr zutrifft. Insofern haben sich in den Vordrucken R0100 und R0110 (jeweils Ziffer 1) Änderungen ergeben, da der Hinweis

„Vordruck R0240 bitte beifügen …“ gestrichen wurde. Der Text zum Vertrau- ensschutztatbestand „vor 1955 geboren und vor 2007 Altersteilzeitarbeit ver- einbart“ wurde im Vordruck R0101 entfernt und die bisherigen Ausführungen unter der Überschrift „Regelaltersgrenze“ sowie „Altersrente für langjährig Versicherte“ entsprechend aktualisiert.

Im Vordruck R0100 wurde der Bestätigungsvermerkt (Ziffer 16) um Angaben zur Schwerbehinderteneigenschaft ergänzt.

Die Übersicht „Welche Vordrucke für welchen Rentenantrag“ ist aktualisiert worden und als Anlage (Stand: Juni 2021) beigefügt.

(5)

Folgende V-Vordrucke wurden ebenfalls geändert und stehen mit dem Stand 19.10.2020 zur Verfügung:

V0110, V0211, V0301, V0411, V0511, V0700, V0710, V0711, V0712, V0720, V0725, V0810, V0910 sowie der V0091 mit dem Stand 01.01.2021.

In dem letzten Rundschreiben haben wir bereits darauf hingewiesen, dass in einigen der genannten R-Vordrucke der Hinweis ergänzt wurde „Bitte heften oder klammern Sie einzusendende Unterlagen nicht.“ Dieser Hinweis wurde zwischenzeitlich auch in einigen der aufgeführten V-Vordrucke ergänzt.

Mit freundlichen Grüßen im Auftrag

Z w e i l i n g

(6)

u n b e s e t z t

(7)

Deutsche Rentenversicherung W e s t f a l e n Stand: Juni 2021

Welche Vordrucke für welchen Rentenantrag?

A. Versichertenrente

wird beantragt mit Vordruck R0100

und ggf. ergänzt um die Vordrucke:

Rentenarten

(Ziffer 1 des Vordrucks R0100)

R0210

Anlage Erwerbsminderung ---

R0215 **)

Selbsteinschätzungsbogen R0220 Anlage Erzieh.-rente

R0230*) Anlage vorz. AR (nur bei Weiter- arbeit)

R0660 Anlage Eink.-angaben

R0810 Meldung zur KVdR

1. Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI)

X X

2. Erziehungsrente wegen Erziehung eines Kindes nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten oder

– bei einem verw. Ehegatten – nach Durchführung des Rentensplittings (§ 47 SGB VI) X X X

3. Regelaltersrente (§ 35 SGB VI)

X 4. Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b SGB VI)

X X

5. Altersrente für langjährig Versicherte (§§ 36, 236 SGB VI)

X X

6. Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236 a SGB VI)

X X

Soll auch ein Zuschuss zur privaten Krankenversicherung beantragt werden, verwenden Sie bitte zusätzlich den Vordruck R0821.

(8)

B. Verkürzter Antrag auf Versichertenrente, wenn bereits eine Versichertenrente gezahlt wird (Entfällt, wenn bereits eine Altersrente gezahlt wird.)

wird beantragt mit Vordruck R0110 und ggf. ergänzt um die Vordrucke:

Rentenarten

(Ziffer 1 des Vordrucks R0110)

R0210

Anlage Erwerbsminderung ---

R0215 **)

Selbsteinschätzungsbogen R0220 Anlage Erzieh.-rente

R0230*) Anlage vorz. AR (nur bei Weiter- arbeit)

R0660 Anlage Eink.-angaben

1. Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI)

X 2. Erziehungsrente wegen Erziehung eines Kindes nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten oder – bei

einem verw. Ehegatten – nach Durchführung des Rentensplittings (§ 47 SGB VI) X X

3. Regelaltersrente (§ 35 SGB VI)

4. Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b SGB VI)

X 5. Altersrente für langjährig Versicherte (§§ 36, 236 SGB VI)

X 6. Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a SGB VI)

X

Wenn das Versicherungskonto noch nicht vollständig geklärt ist, werden ggf. noch folgende Vordrucke benötigt:

V0800 (Kindererziehungs-/berücksichtigungszeiten), V0410 (Anrechnungszeiten).

*) Vordruck R0230 wird nur benötigt, wenn Weiterarbeit über den Rentenbeginn hinaus geplant ist.

**) Vordruck R0215 soll von der/dem Versicherten auf freiwilliger Basis ausgefüllt werden und steht nur als Papiervordruck zur Verfügung.

(9)

C. Antrag auf Zahlung der bisherigen Altersrente als Vollrente oder Teilrente

wird mit Vordruck R0130 beantragt und ggf. ergänzt um den Vordruck R0230 ”Bescheinigung/Erklärung zum Antrag auf Altersrente”

D. Weiterzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung/Berufs-/Erwerbsunfähigkeit wird mit Vordruck R0120 beantragt

E. Hinterbliebenenrente (ohne Waisen)

wird beantragt mit Vordruck R0500

(Vordruck R0505 – siehe Ziffer 3, Vordruck R0506 – siehe Ziffer 4) Rentenarten (Ziffer 1 Vordruck R0500)

und ggf. ergänzt um die Vordrucke:

R0210

Anlage Erwerbsminderung _______________________________

_______________________________

R0215 **)

Selbsteinschätzungsbogen

R0610

Antrag auf Waisenrente

R0660 ***)

Anlage Einkommensangaben

R0810 Meldung zur KVdR

R0630

Anlage Scheidungsrente

1. Witwen-/Witwerrente (§ 46 SGB VI) X X

E r h ö h t e Witwen-/Witwerrente (§ 46 SGB VI)

a) wegen Vollendung des maßgebenden Lebensalters X X

b) wegen Kindererziehung/-versorgung X X X

c) wegen Erwerbsminderung X X X

2. Rente an die frühere Ehefrau bzw. an den früheren Ehemann

- nur bei Eheauflösung vor dem 01.07.77 - (§ 243 SGB VI) X X X

E r h ö h t e Rente an den früheren Ehegatten (§ 243 SGB VI)

a) wegen Vollendung des 45. Lebensjahres X X X

b) wegen Kindererziehung/-versorgung X X X X

c) wegen Erwerbsminderung X X X X

3. Große Witwen-/Witwerrente im Anschluss an kleine Witwen-/Witwerrente wird beantragt mit Vordruck R0505

a) wegen Vollendung des maßgebenden Lebensalters b) wegen Kindererziehung/-versorgung

c) wegen Erwerbsminderung X

4. Witwen-/Witwerrente nach Wegfall einer Witwen-/Witwerrente *) wird beantragt mit Vordruck R0506

a) wegen Vollendung des maßgebenden Lebensalters X X

b) wegen Kindererziehung/-versorgung X X

c) wegen Erwerbsminderung X X X

(10)

(Rentenarten siehe Ziffer 1 des Vordrucks R0500)

Füllen Sie bitte zunächst den Vordruck R0500 “Antrag auf Hinterbliebenenrente” aus.

Auch wenn gleichzeitig eine Witwen-/Witwerrente oder Waisenrente für weitere Waisen beantragt wird, genügt insgesamt ein Exemplar des Vordrucks R500.

Zusätzlich “Anlage Waisenrentenantrag” - Vordruck R0610 - und ggf. ergänzt um den Vordruck:

Für mehrere minderjährige Waisen genügt ein Vordruck.

Bei volljährigen Waisen wird dagegen für jede Waise ein eigener Vordruck R610 benötigt!

R0810 *) Meldung zur KVdR

Waisenrente (§ 48 SGB VI) (Halb-/Vollwaisenrente)

a) bei Waisen bis 18 Jahre X

b) bei Waisen über 18 Jahre X

Soll auch ein Zuschuss zur privaten Krankenversicherung beantragt werden, verwenden Sie bitte zusätzlich den Vordruck R0821.

Wenn das Versicherungskonto noch nicht vollständig geklärt ist, werden ggf. noch folgende Vordrucke benötigt:

V0100 (Antrag auf Kontenklärung), V0800 (Kindererziehungs-/berücksichtigungszeiten), V0410 (Anrechnungszeiten), V0700 (Zeiten im Beitrittsgebiet), V0710 (Zusatzfragebogen FRG), V0711 für Spätaussiedler, V0712 für Zeiten in Rumänien, V0722 für Zeiten in Polen. Sollten darüber hinaus weitere Vordrucke benötigt werden, ergibt sich dies aus den Hinweisen in den genannten Vordrucken.

*) Hinweis zum Vordruck R0810

Bitte für jede Waise eine eigene Meldung zur KVdR ausfüllen. Dies gilt auch dann, wenn zusätzlich für jede Waise mit Vordruck R0821 ein Zuschuss zur privaten Krankenversicherung beantragt wird.

G. Waisenrente – Antrag auf Weiterzahlung/erneute Zahlung für eine bereits volljährige Waise

wird gestellt mit dem Vordruck R0615 und ergänzt um den Vordruck R0616 “Anlage zur Prüfung des Waisenrentenanspruchs”.

Aus dem Vordruck R0615 ergibt sich, welche weiteren Vordrucke benötigt werden.

Die Vordrucke R0500 und R0610 werden in diesem Zusammenhang nicht benötigt.

Referenzen

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