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GUTACHTEN. Nr. 6174/1311 vom Auftraggeber. Dr. Wilfried Jans

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Dr. Wilfried Jans

Büro für Schallschutz Im Zinken 11

77955 Ettenheim Telefon 07822-8612085 Telefax 07822-8612088

e-mail mail@jans-schallschutz.de Von der Industrie- und

Handelskammer Südlicher Oberrhein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bauakustik und

Schallimmissionsschutz

GUTACHTEN

Nr. 6174/1311 vom 08.11.2018

Auftraggeber

Bürgermeisteramt Kirchstraße 21 77743 Neuried

Geplantes "Urbanes Gebiet Badstraße" in Neuried-Altenheim - Betriebslärm-Immissionsschutz

(2)

INHALTSVERZEICHNIS

1. VORBEMERKUNGEN 1

1.1 Aufgabenstellung 1

1.2 Ausgangsdaten 2

1.3 Quellen 3

2. AUSGANGSSITUATION 4

2.1 Örtliche und bauplanungsrechtliche Gegebenheiten 4

2.2 Derzeitige Nutzung einzelner Betriebsgrundstücke 6

2.2.1 Andreas Pfaff GmbH, Badstraße 1 6

2.2.2 Feuerwehrgerätehaus, Badstraße 3 6

2.2.3 SECO Messebau, Industriestraße 11 7

2.2.4 Sonoco Alcore GmbH, Industriestraße 6 - 9 7

2.2.5 Karosseriebau und Kfz-Technik Wengler, Badstraße 12 7

2.2.6 Schaudt Motorradtechnik GmbH, Badstraße 12 7

2.2.7 Zimmerei Holzbau Anselm, Laubertsweg 19 8

3. SCHALLTECHNISCHE BEURTEILUNGSKRITERIEN 8

3.1 Schalltechnische Größen 8

3.2 Schalltechnische Anforderungen 10

4. SCHALLEMISSIONEN 12

4.1 Andreas Pfaff GmbH 14

4.1.1 Schallpegelmessungen 14

4.1.1.1 Messgeräte 14

4.1.1.2 Messpunkte und Randbedingungen 15

4.1.1.3 Messverfahren und Messergebnisse 16

4.1.2 Emissionen 16

4.2 Feuerwehrgerätehaus 17

4.3 Karosseriebau und Kfz-Technik Wengler 20

4.4 Schaudt Motorradtechnik GmbH 20

4.5 Zimmerei Holzbau Anselm 21

(3)

5. SCHALLAUSBREITUNG 22

5.1 Rechenverfahren 22

5.2 Randbedingungen 23

5.3 Lärmeinwirkungsorte 23

6. SCHALLIMMISSIONEN 24

6.1 Feuerwehrgerätehaus und Andreas Pfaff GmbH 24

6.2 Wengler, Schaudt und Anselm 28

6.2.1 Beurteilungspegel 28

6.2.2 Spitzenpegel 31

7. EMPFEHLUNGEN 32

8. ZUSAMMENFASSUNG 33

Anlagen: 18

(4)

1. VORBEMERKUNGEN

1.1 Aufgabenstellung

Die Gemeinde Neuried plant die Umwandlung von Grundstücksflächen entlang der Badstraße in Neuried-Altenheim von einem "Gewerbegebiet" in ein "urbanes Gebiet".

Diese Umwandlung hat zur Folge, dass gemäß TA Lärm [1] vor Fassaden bestehender bzw. geplanter schutzbedürftiger Gebäude innerhalb des Plangebiets im Vergleich zur derzeitigen Situation "strengere" schalltechnische Anforderungen gelten. Deshalb ist zu prüfen, ob und ggf. welche betrieblichen Einschränkungen für bestehende Gewerbebetriebe innerhalb der zu überplanenden Fläche sowie in deren Nachbarschaft aufgrund dieser "strengeren" Anforderungen resultieren. Generell ist jedoch anzustreben, dass bestehende Betriebe innerhalb und außerhalb des Plangebiets durch die geplante Umwandlung von "Gewerbegebiet" zu "urbanem Gebiet" nicht oder nur unwesentlich in ihren betrieblichen Aktivitäten eingeschränkt werden.

Für die Mehrzahl der innerhalb der umzuwandelnden Fläche bestehenden Betriebe ist die "Verschärfung" der schalltechnischen Anforderungen unkritisch. Ausgenommen sind jedoch eventuell die Werkstatt der Schaudt Motorradtechnik GmbH (Badstraße 12), die Kfz-Werkstatt Wengler (Badstraße 12) und das Feuerwehrgerätehaus (Badstraße 3). Außerhalb des geplanten "urbanen Gebietes" sind eventuell die Betriebe der Andreas Pfaff GmbH, Landschafts- und Flächenpflege (Badstraße 1), die Firma Seco Messebau (Industriestraße 11), die Sonoco Alcore GmbH (Industriestraße 6 - 9) und die Zimmerei Anselm (Laubertsweg 19) von der Umwandlung betroffen.

In der vorliegenden Ausarbeitung wird deshalb die durch einzelne, innerhalb bzw.

außerhalb des Plangebiets gelegene Betriebe verursachte Lärmeinwirkung auf die zu überplanenden Grundstücke prognostiziert und durch Vergleich mit den jeweils maßgebenden Referenzwerten beurteilt. Im Fall einer Überschreitung dieser Referenzwerte sind Schallschutzmaßnahmen zu dimensionieren. Ggf. ist auch auf Teilflächen des Plangebiets auf die geplante Umwandlung in ein "urbanes Gebiet" zu verzichten.

(5)

1.2 Ausgangsdaten

Vom Planungsbüro Fischer, Freiburg, und vom Bauamt der Gemeinde Neuried wurden folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt:

 Lageplan mit handschriftlicher Eintragung des geplanten "urbanen Gebiets"; als pdf-Datei per e-mail vom 09.10.2017

 Bauantragspläne (Lageplan, Grundrisse und Ansichten) zu dem auf Grundstück Flst.-Nr. 6232 geplanten Bauvorhaben "Neubau eines Wohngebäudes für 24 Menschen mit Behinderung" der Diakonie Kork (Plandatum: jeweils 31.01.2017); als pdf-Dateien per e-mail vom 12.10.2017

 Bauantragspläne (Lageplan, Grundriss und Ansichten) zum Bauvorhaben

"Neubau HpF für 20 Menschen mit Behinderung für die Diakonie Kork" auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6233 (Plandatum: 08.11.2017); als pdf-Dateien per e-mail vom 05.11.2018

 Lageplan zu beiden o. g. Bauvorhaben der Diakonie Kork auf den Grundstücken Flst.-Nr. 6232 und 6233 mit letzter Änderung vom 05.11.2018; als pdf-Datei per e-mail vom 05.11.2018

Aus einer früheren Untersuchung zum Bebauungsplan "Oberfeld" liegen u. a. das vom Ingenieurbüro für Schall- und Wärmeschutz (isw) Wolfgang Rink, Reute, gefertigte schalltechnische Gutachten Nr. 4833/1063A vom 02.09.2011 sowie der zugehörige Nachtrag I vom 02.03.2012 vor.

Anmerkung:

Damals war der Unterzeichner Mitarbeiter des Ingenieurbüros für Schall- und Wärmeschutz (isw) Wolfgang Rink, Reute. Das o. g. isw-Gutachten wurde vom Unterzeichner gefertigt. Die damals verwendeten Planunterlagen und Untersuchungsergebnisse (z. B. auch die Untersuchungen zu den Betrieben Anselm, Wengler, Schaudt usw.) liegen vor.

Der zeichnerische Teil und die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans "Ober- feld", 1. Änderung, wurden dem Internetauftritt der Gemeinde Neuried entnommen.

Die örtlichen und baulichen Gegebenheiten innerhalb des Plangebiets und in dessen Umgebung wurden bei Ortsterminen am 11.07.2018 und 30.10.2018 durch Augenschein erfasst und z. T. fotografisch dokumentiert. Beim Ortstermin am 11.07.2018 wurden auch orientierende Schallpegelmessungen bei der Andreas Pfaff GmbH durchgeführt. Die betrieblichen Randbedingungen bei der Pfaff GmbH wurden bei diesem Ortstermin von Herrn Pfaff erläutert.

(6)

Informationen zu den betrieblichen Gegebenheiten bei weiteren Betrieben wurden fernmündlich bzw. bereits im Rahmen früherer Ortstermine von den jeweiligen Betriebsinhabern bzw. Betriebsleitern mitgeteilt:

Sonoco Alcore GmbH, Herr Piepenbreier (telefonisch am 27.10.2017) Firma Seco Messebau, Herr Schell (telefonisch am 27.10.2017)

Feuerwehr Neuried, Feuerwehrkommandant Ralf Grim (telefonisch am 27.10.2017) Zimmerei Holzbau Anselm, Herr Anselm (Ortstermin am 07.02.2018)

Karosseriebau und Kfz-Technik Wengler, Herr Wengler (Ortstermin am 17.09.2010) Schaudt Motorradtechnik GmbH, Herr Schaudt (Ortstermin am 23.09.2010)

1.3 Quellen

[1] TA Lärm (2017-06)

"Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz

(Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm)"

[2] BauNVO (1990-01/2017-11)

"Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)"

[3] Beiblatt 1 zu DIN 18 005 Teil 1 (1987-05)

"Schallschutz im Städtebau; Berechnungsverfahren;

Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung"

[4] BImSchG (2013-05/2017-07)

"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch

Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz)"

[5] Ströhle, Mark:

"Geräuschemissionen von dieselgetriebenen Stapler im praktischen Betrieb"

- Fachhochschule Stuttgart - Hochschule für Technik - 1999/2000 [6] Parkplatzlärmstudie (2007-08)

"Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen", 6. Auflage

- Schriftenreihe des Bayer. Landesamt für Umweltschutz, ISSN 0723-0028

(7)

[7] "Technischer Bericht zur Untersuchung der Lkw- und Ladegeräusche auf den Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und

Speditionen"

-Hessische Landesanstalt für Umwelt, Heft Nr. 192, 1995; ISSN0933-2391 [8] "Überprüfung der Geräuschangabe für Maschinen in NRW"

- Hrsg.: Landesanstalt für Arbeitsschutz NRW (1998-09)

[9] "Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.05.2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliederstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Anwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen"

[10] VDI-Richtlinie 3770 (2012-09)

"Emissionskennwerte von Schallquellen; Sport- und Freizeitanlagen"

[11] Ullrich, S.

"Die Berechnung der Geräuschemission einer Straße aus den Emissionen der einzelnen Fahrzeuge"

- Zeitschrift für Lärmbekämpfung 38, S. 32-36, 1991 [12] DINISO9613-2 (1999-10)

"Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien

Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren (ISO 9613-2: 1996)"

[13] DIN 18 005-1 (2002-07) "Schallschutz im Städtebau

Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung"

[14] DIN 45 682 (2002-09) "Schallimmissionspläne"

[15] "Bekanntmachung der Vorläufigen Berechnungsverfahren für den

Umgebungslärm nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV)

- Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm durch Industrie und Gewerbe (VBUI) -" (2006-05)

[16] DIN 45 691 (2006-12) "Geräuschkontingentierung"

2. AUSGANGSSITUATION

2.1 Örtliche und bauplanungsrechtliche Gegebenheiten

In Anlage 1 ist ein Übersichtslageplan mit Eintragung der zu überplanenden Fläche wiedergegeben. Das Plangebiet soll als "urbanes Gebiet" (MU) gemäß § 6a BauNVO [2] ausgewiesen werden. Nach Rücksprache mit dem Bauamt Neuried, Herrn Person,

(8)

wird das Plangebiet im Osten im Bereich des Feuerwehrgerätehauses Badstraße 3 sowie des Flurstücks Nr. 3656/24 (Badstraße 2) eventuell noch verkleinert werden.

In Anlage 2 ist ein Auszug aus dem zeichnerischen Teil der 1. Änderung des Bebauungsplans "Oberfeld" wiedergegeben. Gemäß diesem Bebauungsplan sind die in Anlage 3 mit den Großbuchstaben A bis D und E2 bezeichneten Flächen als

"eingeschränktes Gewerbegebiet" (GEe) dargestellt. Für diese Flächen (sowie die südlich an die Fläche E2 angrenzenden Flächen F und G) gilt gemäß Pos. 12.2 der schriftlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan:

"Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche hinsichtlich Schallabstrahlung in den durch die Richtungssektoren I bis III gekennzeichne- ten Winkelbereich (130° bis 305°) die nachfolgend angegebenen Emissions- kontingente LEK nach DIN 45691 weder "tags" (6.00 bis 22.00 Uhr) noch

"nachts" (22.00 bis 6.00 Uhr) überschreiten:

Fläche Emissionskontingent in dB(A) LEK,tags LEK, nachts

A 59 44

B 50 35

C 55 40

D 58 43

E2 59 47

F 65 45

G 55 40

Für die im Plan dargestellten Richtungssektoren erhöhen sich die Emissions- kontingente "tags" und "nachts" um ein Zusatzkontingent von

LEK,zus = 0 dB(A) in Richtungssektor I (130° bis 220°) LEK,zus = 1 dB(A) in Richtungssektor II (220° bis 256°) LEK,zus = 2 dB(A) in Richtungssektor III (256° bis 305°)

Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5; für Immissionsorte innerhalb des jeweiligen Richtungssektors ist ein Emissionskontingent von LEK + LEK,zus anzusetzen."

Außerdem wurde im Bebauungsplan "Oberfeld", 1. Änderung, eine 45 m lange und 3 m hohe Lärmschutzwand entlang der Südseite des Flurstücks Nr. 3636/5 festgesetzt.

Diese Lärmschutzwand ist in den Plan in Anlage 3 eingetragen.

(9)

2.2 Derzeitige Nutzung einzelner Betriebsgrundstücke

In den Lageplan in Anlage 4 sind einzelne Gewerbebetriebe innerhalb des Plangebiets

"Urbanes Gebiet Badstraße" sowie in dessen unmittelbarer Nachbarschaft eingetragen. Nachfolgend werden die schalltechnisch (mutmaßlich) relevanten Betriebe innerhalb und außerhalb des Plangebiets angegeben und die betrieblichen Randbedingungen stichwortartig aufgelistet.

2.2.1 Andreas Pfaff GmbH, Badstraße 1

Gemäß Mitteilung von Herrn Pfaff beim Ortstermin am 11.07.2018 ist am Standort Altenheim von folgenden Gegebenheiten beim Betrieb der Andreas Pfaff Landschafts- und Flächenpflege auszugehen:

 Auf der Betriebsfläche Badstraße 1 wird Restholz (aus Gärten von Kunden) zu Brennholz verarbeitet und gelagert. Die Einteilung in etwa 1 m lange Rundhölzer erfolgt mit einer handgeführten Kettensäge mit Verbrennungsmotor.

 Die o. g. Sägearbeiten oder auch das Spalten von Brennholz finden während der regulären Arbeitszeit zwischen 7.00 und 17.00 Uhr statt und können dabei den kompletten Arbeitstag über andauern. Diese Tätigkeiten sind zwar auf einige wenige Tage im Jahr beschränkt; allerdings ist von mehr als 10 entsprechend lauten Arbeitstagen pro Jahr auszugehen.

2.2.2 Feuerwehrgerätehaus, Badstraße 3

Laut fernmündlicher Mitteilung des Feuerwehrkommandanten Herrn Grim vom 27.10.2017 ist von folgenden Randbedingungen auszugehen:

 Wöchentlich findet Montag und Dienstag eine Feuerwehrübung statt, in der Regel zwar an externen Objekten, vereinzelt aber auch auf dem Vorplatz vor dem Feuerwehrgerätehaus.

 Bei den Übungen der Jugend und der Erwachsenen sind jeweils maximal 40 Personen anwesend. Die Übungen finden in der Regel zwischen 18.00 und 21.00 Uhr statt.

 Bei den Übungen sind 3 Feuerwehrfahrzeuge im Einsatz, im Regelfall auch 1 Tragkraftspritze und 1 Stromerzeuger. Tragkraftspritze und Stromerzeuger sind aber maximal für eine Dauer von 1 Stunde in Betrieb. Eventuell wird innerhalb der Halle auch kurzdauernd ein Kompressor betrieben.

(10)

2.2.3 SECO Messebau, Industriestraße 11

Herr Schell teilte am 27.10.2017 folgende Randbedingungen telefonisch mit:

Alle schalltechnisch relevanten Vorgänge finden im Innenhof auf der Ostseite des Gebäudes statt. Dort erfolgt die Lkw-Beladung. Eingesetzt werden Gas- oder Dieselstapler. Die nach Westen orientierten Fenster der Werkhalle sind im Regelfall geschlossen.

2.2.4 Sonoco Alcore GmbH, Industriestraße 6 - 9

Herr Piepenbreier von der Sonoco Alcore GmbH teilte am 27.10.2017 telefonisch mit:

 Gearbeitet wird im Zweischichtbetrieb zwischen 6.00 und 22.00 Uhr.

 Die Emissionen aus den Betriebshallen sind vernachlässigbar gering.

 Die maßgeblichen Emissionen erfolgen im Freigelände durch die Be- und Entladung von Lkw. An schalltechnisch ungünstigen Tagen werden mittels Elektro-Stapler vor der Westfassade im Bereich der in Anlage 4 eingetragenen, mit einer Überdachung versehenen Ladezone maximal 30 bis 35 Lkw be- oder entladen. Im Regelfall ist dabei von einer kompletten Be- oder Entladung mit ca.

30 Paletten auszugehen.

2.2.5 Karosseriebau und Kfz-Technik Wengler, Badstraße 12

Aus den Untersuchungen im Jahr 2010 liegen folgende Informationen vor:

Bei der Kraftfahrzeugwerkstätte Wengler handelt es sich um einen 1-Mann- Betrieb. Zur Belüftung der Halle werden - je nach Bedarf - die Tore in der Nord- und Ostfassade geöffnet, eventuell werden auch die Fenster in der Südfassade gekippt oder eines dieser Fenster wird komplett geöffnet. Lärmintensive Tätigkeiten im Freigelände finden nicht statt.

2.2.6 Schaudt Motorradtechnik GmbH, Badstraße 12

Zur Motorradwerkstätte Schaudt liegen aus dem Jahr 2010 folgende Informationen vor:

(11)

In der Motorradwerkstatt wird während der Hauptsaison zwischen 8.00 und 19.00 Uhr gearbeitet. Pro Tag ist mit 10 bis maximal 50 Ein- und Ausfahrten von Motorrädern zu rechnen. Auch wenn die maßgeblich lärmintensiven Arbeitsvorgänge innerhalb der Werkstatt stattfinden, erfolgt das Synchronisieren eines Motorrads generell im Freien. Im ungünstigsten Fall ist für das Synchronisieren eine Zeitdauer von insgesamt 90 Minuten pro Tag anzusetzen;

außerdem ist der Leerlaufbetrieb von Motorrädern während eines Zeitraums von insgesamt 30 Minuten pro Tag im Freien möglich.

2.2.7 Zimmerei Holzbau Anselm, Laubertsweg 19

Die Abbundarbeiten finden in der geschlossenen Abbundhalle statt. Die maßgeblichen Schallemissionen treten im Freigelände durch Aktivitäten des Gabelstaplers auf. Bereits im isw-Gutachten Nr. 4833/1063A vom 02.09.2011 war eine tägliche Betriebsdauer des dieselbetriebenen Gabelstaplers (Tragkraft 3,5 t) von maximal 3 h auf der Freifläche östlich der Abbundhalle angenommen werden.

Diese maximale Betriebsdauer wird laut Mitteilung von Herrn Anselm bei einem Ortstermin am 07.02.2018 auch derzeit nicht überschritten.

3. SCHALLTECHNISCHE BEURTEILUNGSKRITERIEN

3.1 Schalltechnische Größen

Als wichtigste Größe für die rechnerische Prognose, die messtechnische Erfassung und/oder die Beurteilung einer Lärmeinwirkung auf den Menschen dient der A-be- wertete Schalldruckpegel - meist vereinfachend als "Schallpegel" (L) bezeichnet.

Um auch zeitlich schwankende Schallvorgänge mit einer Einzahlangabe hinreichend genau kennzeichnen zu können, wurde der "Mittelungspegel" (Lm bzw. LAeq) definiert, der durch Integration des momentanen Schalldruckpegels über einen bestimmten Zeit- raum gewonnen wird.

(12)

Die in verschiedenen Regelwerken definierten Orientierungswerte, Immissionsricht- oder Immissionsgrenzwerte für den durch fremde Verursacher hervorgerufenen Lärm beziehen sich meist auf einen "Beurteilungspegel" (Lr) am Ort der Lärmeinwirkung (Immissionspegel). Der Beurteilungspegel wird in aller Regel rechnerisch aus dem Mittelungspegel bestimmt, wobei zusätzlich eine eventuelle erhöhte Störwirkung von Geräuschen (wegen ihres besonderen Charakters oder wegen des Zeitpunkts ihrer Einwirkung) durch entsprechend definierte Zuschläge berücksichtigt wird.

Außerdem werden meist Anforderungen an den momentanen Schalldruckpegel in der Weise gestellt, dass auch durch kurzzeitig auftretende Schallereignisse hervorge- rufene Momentan- oder Spitzenpegel den jeweiligen Immissionsrichtwert nur um einen entsprechend vorgegebenen Betrag überschreiten dürfen.

Der "Schall-Leistungspegel" (LW) gibt die gesamte von einem Schallemittenten ausge- hende Schall-Leistung, der "längenbezogene Schall-Leistungspegel" (L'W) die im Mittel je Meter Strecke, der "flächenbezogene Schall-Leistungspegel" (L"W) die im Mittel je Quadratmeter Fläche abgestrahlte Schall-Leistung an.

In Bebauungsplänen können für einzelne Teilflächen Werte für das "Emissionskon- tingent" (LEK) festgesetzt werden. Diese begrenzen die zulässige Schallemission aus der betreffenden Teilfläche derart, dass auch unter Berücksichtigung der jeweils maxi- mal zulässigen Schallemission aus benachbarten Teilflächen eine Überschreitung der maßgebenden Immissionsrichtwerte an außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegenen schutzbedürftigen Einwirkungsorten verhindert wird.

Die Eigenschaft eines Bauelements, den Schalldurchgang zu behindern, wird durch das frequenzabhängige "Schalldämm-Maß" (R) beschrieben; das "bewertete Schall- dämm-Maß" (Rw bzw. R'w) stellt einen Einzahl-Kennwert für die Luftschalldämmung eines Bauteils dar.

(13)

3.2 Schalltechnische Anforderungen

Im Rahmen der Bauleitplanung sind zur Beurteilung der Lärmeinwirkung auf schutzbedürftige Einwirkungsorte in der Regel die Orientierungswerte von Beiblatt 1 zu DIN 18 005 Teil 1 [3] heranzuziehen. Diese Orientierungswerte werden in Anlage 5, oben aufgelistet. Bei zwei angegebenen Nachtwerten gilt der niedrigere für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben. Der höhere Orientierungswert für die Nachtzeit ist maßgebend für die Beurteilung von Verkehrslärmeinwirkungen. Allerdings sind in Beiblatt 1 zu DIN 18 005 Teil 1 für "urbane Gebiete" keine Orientierungswerte festgesetzt.

Gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG [4] sind "Anlagen" im Sinne die- ses Gesetzes derart zu errichten und zu betreiben, dass keine Immissionen auftreten, die "... nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft ..." herbei- zuführen. Als Maß für die im BImSchG als "schädliche Umwelteinwirkungen" be- schriebenen Geräusche sind im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren bei gewerblichen Anlagen die in der TA Lärm [1] definierten Immissionsrichtwerte heranzuziehen. Da in der TA Lärm u. a. auch für "urbane Gebiete" Immissionsricht- werte definiert werden, werden im Folgenden hilfsweise auch für die hier interessierende Bauleitplanung die schalltechnischen Anforderungen der TA Lärm berücksichtigt.

Die in der Nachbarschaft von lärmemittierenden Anlagen einzuhaltenden "Immissions- richtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden" sind gemäß TA Lärm abhängig von der Art der baulichen Nutzung am betrachteten Lärmeinwirkungsort. In der TA Lärm, Abschnitt 6.1 werden die in Anlage 5, unten, aufgelisteten Werte angegeben.

Diese Immissionsrichtwerte sind an den "maßgeblichen Immissionsorten" einzuhalten, welche in Abschnitt A.1.3 der TA Lärm definiert werden:

(14)

"a) bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fens- ters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Rau- mes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989;

b) bei unbebauten Flächen oder bebauten Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthalten, an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen; …"

Zur Ermittlung der Beurteilungspegel ist gemäß TA Lärm [1] das nachfolgend verkürzt dargestellte Verfahren heranzuziehen:

 Der Beurteilungspegel "tags" ist auf einen Zeitraum von 16 Stunden während der Tageszeit (6.00 bis 22.00 Uhr) zu beziehen. Während bestimmter Tages- zeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (an Werktagen von 6.00 bis 7.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 6.00 bis 9.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr) ist ein Zuschlag von 6dB zum Mittelungspegel in Ansatz zu bringen; ausgenommen hiervon sind Einwirkungsorte in Gebieten der Kategorien a) bis d) (Industriegebiete, Gewerbegebiete, urbane Gebiete sowie Kern-, Dorf- und Mischgebiete).

 Als Bezugszeitraum für den Beurteilungspegel "nachts" ist "… die volle Nachtstunde (z.B. 1.00 bis 2.00 Uhr) mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant beiträgt …", zu berücksichtigen.

"Für die Teilzeiten, in denen in den zu beurteilenden Geräuschimmissionen ein oder mehrere Töne hervortreten oder in denen das Geräusch informa- tionshaltig ist, ist für den Zuschlag KT je nach Auffälligkeit der Wert 3 oder 6dB anzusetzen".

 Der Störwirkung von Impulsgeräuschen ist ggf. durch einen Zuschlag KI Rechnung zu tragen; dieser ist entweder pauschal mit einem Wert von 3 oder 6 dB zu berücksichtigen oder durch Differenzbildung aus Messwerten für den Taktmaximal-Mittelungspegel LAFTeq und den Mittelungspegel LAeq zu ermitteln.

Hinsichtlich der Beurteilung kurzdauernd auftretender Geräuschspitzen wird in der o.a. TALärm ergänzend ausgeführt:

"Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20dB(A) überschreiten".

Sofern voraussehbare Besonderheiten dazu führen, dass die oben genannten Immis- sionsrichtwerte "… an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres

(15)

und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden …" über- schritten werden, gilt in Gebieten der Kategorien b bis g für diese so genannten "sel- tenen Ereignisse" ein Immissionsrichtwert "tags" von 70 dB(A) bzw. "nachts" von 55 dB(A).

"Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Werte ... in Gebieten nach Nummer 6.1Buchstaben c bis g am Tag um nicht mehr als 20 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten."

Während Fahrzeuggeräusche auf einem Betriebsgrundstück sowie bei der Grund- stücksein- und -ausfahrt der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen zu erfassen und zu beurteilen sind, gilt gemäß Abschnitt 7.4 der TA Lärm [1] für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen:

"Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis g sollen durch Maßnahmen organi- satorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit

sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen,

keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und

die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden."

4. SCHALLEMISSIONEN

Aus den Angaben in Abschnitt 2.2 folgt, dass die durch die Firmen Seco Messebau und Sonoco Alcore verursachte Lärmeinwirkung auf das geplante "urbane Gebiet" in 1. Näherung vernachlässigt werden kann.

Bei der Firma Seco Messebau erfolgen die lärmintensiven Ladetätigkeiten im Innenhof; die Schallausbreitung in Richtung des Plangebiets (d. h. in Richtung Westen) ist durch das eigene Betriebsgebäude abgeschirmt.

(16)

Die Ladezone der Sonoco Alcore GmbH befindet sich bereits in einem Abstand von mehr als 100 m zum geplanten "urbanen Gebiet". Gemäß Ströhle [5] können Ladetätigkeiten mit Einsatz eines Elektro-Gabelstaplers mit einem Schall- Leistungspegel von LWTeq≤ 100 dB(A) angesetzt werden. Bei freier Schallausbreitung, jedoch unter Berücksichtigung der Schallreflexion an der Nordwestfassade des eigenen Betriebsgebäudes, folgt dann in 100 m Abstand ein Immissionspegel von Ls

≤ 53 dB(A). Da zusätzlich noch eine Abschirmung durch die Betriebsgebäude der Firma Seco Messebau vorliegt, kann auch bei ständigen Ladetätigkeiten zwischen 6.00 und 22.00 Uhr ein Immissionsanteil "tags" der Sonoco Alcore GmbH auf das geplante "urbane Gebiet" von Lr,t < 53 dB(A) abgeschätzt werden. Der in einem

"urbanen Gebiet" maßgebende Immissionsrichtwert "tags" von 63 dB(A) wird hinreichend unterschritten.

Die Emissionen der Firmen Wengler und Schaudt sowie weiterer, hier nicht näher beschriebener Betriebe innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans "Oberfeld", z. B. Lange Hebetechnik auf Flst.-Nr. 3656/39 oder Marx Holzhandel auf Flst.-Nr. 3656/32, sind bereits durch die in Abschnitt 2.1 angegebenen Lärmkontingente hinsichtlich ihrer zulässigen Schallemission maßgeblich eingeschränkt.

Die Firma Lange Hebetechnik verursacht gemäß den Ausführungen im isw-Gutachten Nr. 4833/1063A nur vernachlässigbar geringe Schallemissionen. Maximal 3 Lkw liefern dort pro Tag jeweils 1 bis 2 Paletten an. Lärmintensive Arbeiten (z. B. Flexarbeiten) innerhalb der Halle sind nur kurzdauernd (maximal 1 Stunde) und erfolgen nur bei geschlossenem (nach Südwesten orientiertem) Hallentor. D. h., sowohl aufgrund dieser betrieblichen Randbedingungen als auch wegen der Lärmkontingente von (nur) LEK = 58 dB(A) "tags" und LEK = 43 dB(A) "nachts" kann ein relevanter Immissionsanteil der Firma Lange auf das geplante "urbane Gebiet" ausgeschlossen werden.

An das Betriebsgelände der Firma Marx Holzhandel schließt westseitig eine als

"Mischgebiet" ausgewiesene Fläche an (siehe Anlage 3). Da dort die für

"Mischgebiete" maßgebenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm einzuhalten sind,

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außerdem bereits ein hinreichender Abstand zum geplanten "urbanen Gebiet" vorliegt, kann auch dieser Betrieb außer Betracht bleiben.

Obwohl auch die Emissionen der Firmen Wengler und Schaudt maßgeblich durch die in Abschnitt 2.1 angegebenen Lärmkontingente begrenzt sind, werden diese Emissionen im Folgenden trotzdem untersucht. Dabei wird auf die Ausführungen im isw-Gutachten Nr. 4833/1063A Bezug genommen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass im isw-Gutachten eine 45 m lange und 3 m hohe Lärmschutzwand entlang der Südseite des Flurstücks Nr. 3636/5 dimensioniert wurde, um die immissionswirksame Lärmemission dieser Betriebe hinreichend zu reduzieren. Diese Lärmschutzwand wurde zwar im Bebauungsplan "Oberfeld" festgesetzt, ist aber bislang nicht errichtet worden.

4.1 Andreas Pfaff GmbH

4.1.1 Schallpegelmessungen

Am 11.07.2018 wurden auf dem Betriebsgelände Flst.-Nr. 3656/19 (Badstraße 1) der Andreas Pfaff GmbH und in dessen Nachbarschaft im Zeitraum zwischen 9.15 Uhr und 9.35 Uhr orientierende Schallpegelmessungen durchgeführt mit dem Ziel, die maßgeblichen Schallemissionen vom Betriebsgrundstück zu ermitteln sowie die Immissionen auf das nächstbenachbarte schutzbedürftige Gebäude Badstraße 2 abzuschätzen.

4.1.1.1 Messgeräte

Zur messtechnischen Erfassung und Dokumentation der schalltechnischen Situation wurden zwei typgleiche Schallpegelmesser mit der Bezeichnung "Schallanalysator Norsonic, Typ 140" (S.-Nr. 1403563 bzw. 1404397) eingesetzt. Die Schallpegelmesser sind einschließlich des jeweils zugehörigen Messmikrofons ("Norsonic, Typ 1225"; S.- Nr. 103157 bzw. 122811) und des zugehörigen Kalibrators ("Norsonic, Typ 1251"; S.- Nr. 17339 bzw. 32912) vom Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen auf die Einhaltung der in den einschlägigen Normen festgelegten technischen Daten

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überprüft und geeicht sowie jeweils mit einem zum Zeitpunkt der Messung gültigen Eichzeichen versehen worden.

Vor Beginn der Schallpegelmessungen wurden die Messgeräte mit Hilfe des jeweils zugehörigen akustischen Kalibrators kalibriert.

4.1.1.2 Messpunkte und Randbedingungen

Für die Schallpegelmessungen wurden folgende, in Anlage 6 fotografisch dokumen- tierte und in den Plan in Anlage 7 eingetragene Messpunkte definiert:

Messpunkt a: an der Südwestecke des Betriebsgrundstücks Flst.-Nr. 3656/19 in ca.

4 m Höhe über dem Niveau des Gehwegs

Messpunkt b: unmittelbar vor der Ostecke des Gebäudes Badstraße 2 in ca. 1,5 m Höhe über Hofniveau

Anmerkung:

Messpunkt b kennzeichnet das nächstbenachbarte fremde Gebäude mit schutzbedürftiger Nutzung. Da von Messpunkt b aber keine direkte Sichtverbindung zu den auf dem Betriebsgelände Pfaff durchgeführten Sägearbeiten vorlag, wurde zusätzlich der Messpunkt a definiert. Hier bestand diese Sichtverbindung, so dass vom gemessenen Immissionspegel an Messpunkt a unmittelbar auf den den Sägearbeiten zuzuordnenden Emissionspegel zurückgerechnet werden kann.

Bei den Messungen herrschte Windstille und trockene Witterung bei einer Temperatur von ca. 19° C.

Während der Schallpegelmessung wurden auf dem Betriebsgelände der Pfaff GmbH Baumstämme mit einer handgeführten Kettensäge mit Verbrennungsmotor in 1 m lange Rundhölzer eingeteilt, welche dann von Hand in Metallregalen aufgestapelt wurden (siehe Foto in Anlage 6, unten). Laut Mitteilung von Herrn Pfaff werden die Rundholzer im Regelfall zwar mit einem Kran gestapelt; am Messtermin sollte jedoch nur kurzdauernd für die Durchführung der Schallpegelmessungen die Einteilung in Brennholz vorgeführt werden, so dass auf die Beschaffung eines Krans verzichtet wurde.

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4.1.1.3 Messverfahren und Messergebnisse

Die an den einzelnen Messpunkten mit dem Messmikrofon aufgenommenen Geräu- sche wurden im angeschlossenen Schallpegelmesser A-bewertet, mit der Zeitbewer- tung "fast" versehen und mit einer Zeitauflösung von 125 ms digital gespeichert. In Anlage 8 ist der an den Messpunkten a und b erfasste zeitliche Schallpegelverlauf wiedergegeben.

Anmerkung:

Die Messung an Messpunkt b musste zwischen 9.21 und 9.23 Uhr wegen Problemen mit der Stromversorgung (leere Akkus) kurzdauernd unterbrochen werden.

Zeitabschnitte mit maßgeblichen Fremdgeräuschen (Fahrzeugvorbeifahrten auf der Badstraße) sind in den Pegelregistrierungen jeweils grau hinterlegt.

In Anlage 9 sind über ausgewählte Zeitabschnitte integrierte Terzpegelspektren für die Messpunkte a und b dargestellt.

Durch Auswertung der erfassten Schalldruckpegel wurden für den Mittelungspegel mit der Zeitbewertung "fast" (LAFeq), für den Taktmaximal-Mittelungspegel mit einer Taktzeit von 5 s (LAFTeq) und für den Maximalpegel (LAFmax) folgende Werte bestimmt:

Mess- Zeitraum Schallpegel in dB(A)

punkt LAFeq LAFTeq LAFmax

a 9:18:00 - 9:34:30 64,1 69,2 78,5

b 9:19:23 - 9:20:56 und 9:23:02 - 9:34:30 58,5 63,5 70,4

Bei der Integration über die angegebenen Zeiträume wurden die in Anlage 8 grau hinterlegten Zeitabschnitte mit maßgeblichem Fremdgeräuschanteil ausgeblendet.

4.1.2 Emissionen

Ausgehend von dem an Messpunkt a bestimmten Mittelungspegel LAFeq = 64,1 dB(A) kann für die in Anlage 7 eingetragene Emissionsfläche "Einteilen Brennholz" auf einen Schall-Leistungspegel von LWeq = 102 dB(A) zurückgerechnet werden. Gemäß den Messergebnissen sind die Sägegeräusche impulshaltig; der Impulszuschlag an den

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Messpunkten a und b beträgt jeweils KI = LAFTeq - LAFeq≈ 5 dB. Einschließlich dieses Impulszuschlags wird dem Vorgang "Einteilen Brennholz" ein Schall-Leistungspegel von LWTeq = 107 dB(A) zugeordnet. In der Tabelle in Anlage 10 wird rechnerisch nachgewiesen, dass bei Ansatz dieses Schall-Leistungspegels an Messpunkt a hinreichend genau der Messwert von LAFTeq = 69,2 dB(A) resultiert.

Auch der für den Messpunkt b bestimmte Messwert von LAFTeq = 63,5 wird im Nachweis in Anlage 10 rechnerisch nachvollzogen.

Entsprechend den Terzpegelspektren in Anlage 9 verursachen die Sägearbeiten Einzeltöne bei den Terzmittenfrequenzen 200 Hz und 400 Hz. Diese Einzelton- haltigkeit wird gemäß TA Lärm mit einem Zuschlag von KT = 6 dB berücksichtigt.

Rechentechnisch werden die hier genannten Zuschläge KI und KT jeweils bereits dem Schall-Leistungspegel zugeordnet; d. h. die Sägearbeiten auf dem Betriebsgelände Pfaff werden einschließlich dieser Zuschläge mit einem Schall-Leistungspegel von LW

= 113 dB(A) berücksichtigt.

Im Vergleich zu diesen (mehrstündigen) Emissionen können weitere Aktivitäten wie die An- und Abfahrt von Pkw und Lkw, Rangierbewegungen von Lkw usw.

vernachlässigt werden. Da auch die Materialanlieferung und die Auslieferung des Brennholzes in der Regel nicht am selben Tag wie die o. g. Sägearbeiten stattfinden und die Tage mit Durchführung von Sägearbeiten die schalltechnisch ungünstigsten Tage im Jahr darstellen, kann auf die Berücksichtigung weiterer Emittenten auf dem Betriebsgelände der Pfaff GmbH verzichtet werden.

4.2 Feuerwehrgerätehaus

Da bei Feuerwehreinsätzen in der Regel weniger Aktivitäten im Freibereich des Feuer- wehrgerätehauses stattfinden als bei Übungen, bedarf der Einsatzfall keiner geson- derten Betrachtung, soweit er - ebenso wie die Feuerwehrübungen - ausschließlich innerhalb des Zeitraums "tags" stattfindet. Ob die TA Lärm aber überhaupt auf

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Feuerwehreinsätze anzuwenden ist, sollte ggf. von kompetenter Seite nach juristischen Gesichtspunkten geprüft werden. In der vorliegenden Ausarbeitung wird angenommen, dass zumindest nächtliche Feuerwehreinsätze eine "Notsituation"

gemäß Abschnitt 7.1 der TALärm darstellen und deshalb außer Betracht bleiben können:

"Soweit es zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Abwehr eines betrieblichen Notstandes erforderlich ist, dürfen die Immissionsrichtwerte ... überschritten werden. Ein betrieblicher Notstand ist ein ungewöhnliches, nicht voraussehbares, vom Willen des Betreibers unabhängiges und plötzlich eintretendes Ereignis, das die Gefahr eines unverhältnismäßigen Schadens mit sich bringt."

Außerdem verursachen auch Übungen an auswärtigen Objekten innerhalb des hier interessierenden Plangebiets erheblich geringere Lärmimmissionen als Übungen direkt im Freibereich des Feuerwehrgerätehauses, da bei diesen externen Übungen lediglich die Ausfahrt der Feuerwehrfahrzeuge, deren Rückkehr und ggf. kurzdauernde Aufräumarbeiten zu berücksichtigen wären. Deshalb beschränken sich die nachfolgenden Untersuchungen auf Feuerwehrübungen im Freigelände vor dem Feuerwehrgerätehaus.

In Anlage 11 sind die bei Feuerwehrübungen berücksichtigten Schallquellen grafisch dargestellt. Folgende Emissionen werden angenommen:

1. Anfahrt von 40 Pkw um ca. 18.00 Uhr und Abfahrt von 40 Pkw um ca. 21.00 Uhr;

gemäß Parkplatzlärmstudie [6] gilt für 1 Fahrt eines Pkw pro Stunde auf einer mit Betonsteinpflaster versehenen Fahrgasse: L'W,1h = 49,0 dB(A).

2. Um ca. 18.00 Uhr insgesamt 40-mal Einparken eines Pkw und um ca. 21.00 Uhr 40-mal Ausparken eines Pkw; gemäß Parkplatzlärmstudie gilt für 1 Parkvorgang pro Stunde: LWT,1h = 67 dB(A).

3. Übungsbetrieb auf der Freifläche vor der Südfassade des Feuerwehrgerätehauses:

 Drei Löschfahrzeuge fahren zu Übungsbeginn aus der Feuerwehrhalle, rangieren auf der Freifläche und fahren zum Übungsende wieder in die Halle.

Rechnerisch werden diese Fahr- und Rangierbewegungen zu je zwei

"komplizierten" Rangiervorgängen eines Lkw zusammengefasst, wobei gemäß den Angaben in der einschlägigen Fachliteratur [7] "komplizierte Rangiervorgänge, bei denen das Fahrzeug mehrmals vor- und zurücksetzen muss" mit einem Schall-Leistungspegel von LW = 99 dB(A) und einer Einwirkdauer von 2 min anzusetzen ist.

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 Eines der drei im Freigelände abgestellten Feuerwehrfahrzeuge sei zwischen 18.00 und 21.00 Uhr ständig im Leerlauf in Betrieb. Für den Leerlaufbetrieb eines Lkw kann ein Schall-Leistungspegel von LW = 94 dB(A) angesetzt werden [7].

 In einem von der Landesanstalt für Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Bericht [8] wird für den Lastbetrieb einer (1) handgeführten Motorkettensäge ein mittlerer Schall-Leistungspegel von LW = 107 dB(A) angegeben, für das Leerlaufgeräusch kann ein Wert von LW ≈ 100 dB(A) angenommen werden. Gemittelt über abwechselnd Last- und Leerlaufbetrieb erscheint ein impulsbewerteter Schall-Leistungspegel von LWTeq = 107 dB(A) plausibel. Einschließlich eines Tonzuschlags von KT = 6 dB resultiert - wie in Abschnitt 4.1.2 für die Sägearbeiten bei der Pfaff GmbH bereits ermittelt - ein Schall-Leistungspegel von LW = 113 dB(A).

 Für eine Dauer von 1 Stunde sei auf einem der Löschfahrzeuge ein Generator ständig in Betrieb. Die Schall-Leistung von Stromerzeugern ist gemäß EG-Richtlinie [9] für Geräte mit einer elektrischen Leistung von 2  Pel  10 kW auf Werte von LW = 96 + lg (Pel) zu begrenzen. Bei einer angenommenen elektrischen Leistung von Pel ≤ 10 kW muss somit der Schall-Leistungspegel einen Wert von LW  97 dB(A) aufweisen.

 Die Hersteller von Tragkraftspritzen (z. B. Firma Rosenbauer) geben am Ort des Bedienstands einen typischen Schalldruckpegel von L <100 dB(A) an.

Aus diesem Wert kann rechnerisch ein Schall-Leistungspegel von LW  108 dB(A) abgeschätzt werden.

 Zur rechnerischen Erfassung der Kommunikationsgeräusche bei Feuerwehr- übungen wird der in VDI-Richtlinie 3770 [10] für den Vorgang "Rufen laut"

angegebene Schall-Leistungspegel von LWeq = 90 dB(A) berücksichtigt.

Insgesamt kann somit der in Anlage 11 eingetragenen Übungsfläche folgender Schall- Leistungspegel LWT,3h während der 3-stündigen Übungsdauer zwischen 18.00 und 21.00 Uhr zugeordnet werden:

Emittent Randbedingungen auf 3 h bezogener

Schall-Leistungspegel LWT,3h in dB(A) Lkw-Rangieren 6 Rangiervorgänge á 2 min (LW = 99 dB(A)) 87,2 Lkw Leerlauf 1 Lkw ständig im Leerlauf (LW = 94 dB(A)) 94,0 Motorkettensäge 5 min Funktionstest (LW = 113 dB(A)) 97,4

Generator 1 h Betrieb (LW = 97 dB(A)) 92,2

Tragkraftspritze 1 h Betrieb (LW = 108 dB(A)) 103,2 Kommunikation ständig "lautes Rufen" 1 Person (LW = 90 dB(A)) 90,0

 LWT,3h in dB(A) 105,1

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4.3 Karosseriebau und Kfz-Technik Wengler

In einer Kfz-Werkstätte, insbesondere bei einem 1-Mann-Betrieb, ist in der Regel von einem zeitlich gemittelten Raumschallpegel von Li = LAFTeq  85 dB(A) auszugehen.

Die über eine Bauteilöffnung ins Freigelände abgestrahlte Schall-Leistung errechnet sich mit Hilfe folgender Gleichung:

LWT = Li - 6 + 10 lg S mit

LWT = Schall-Leistungspegel in dB(A) Li = Raumschallpegel in dB(A) S = Fläche der Bauteilöffnung in m²

Für die Schallabstrahlung über die nach Osten orientierte Toröffnung und über ein geöffnetes Fenster in der Südfassade resultieren dann folgende Werte des Schall- Leistungspegels LWT:

Öffnung Li S LWT

in dB(A) in m², ca. in dB(A)

Toröffnung Ost 85 10 89

geöffnetes Fenster Süd 85 2 82

Diese Werte werden den in Anlage 12 eingetragenen Öffnungen der Kfz-Werkstatt Wengler zugeordnet. Es wird angenommen, dass innerhalb der Werkstatt im Zeitraum

"tags" während 9 Stunden lärmintensiv gearbeitet wird.

Die nach Norden orientierte Toröffnung bleibt unberücksichtigt, da diese von den hier interessierenden Einwirkungsorten abgewandt ist. Auch die Schallabstrahlung über Bauteile (Mauerwerk, Dach, geschlossene Fenster) kann im Vergleich zur oben ermittelten Schallabstrahlung über Bauteilöffnungen vernachlässigt werden.

4.4 Schaudt Motorradtechnik GmbH

Die hinsichtlich der Lärmeinwirkung auf die schutzbedürftige Nachbarschaft maß- geblichen Schallemissionen bei der Schaudt Motorradtechnik GmbH werden durch den Betrieb der Motorräder im Freigelände verursacht.

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Am 23.09.2010 wurden Schallpegelmessungen durchgeführt während des Leerlaufbetriebs eines Motorrads (BMW Boxer, Zweizylinder, ca. 1200 ccm) und während des simulierten Synchronisierens dieses Motorrads. Die Ergebnisse dieser Messungen sind im isw-Gutachten Nr. 4833/1063A beschrieben.

Auf der Grundlage dieser Messergebnisse wurden folgende Schall-Leistungspegel für verschiedene Betriebszustände des Motorrads bestimmt:

Leerlauf LWT  94 dB(A) Synchronisieren LWT  104 dB(A) Vollgas LW,max  123 dB(A)

Wie im isw-Gutachten wird angenommen, dass auf der in Anlage 12 mit "Leerlauf+ Synchronisation Motorrad" bezeichneten Fläche im Zeitraum zwischen 7.00 und 20.00 Uhr während einer Dauer von insgesamt 30 min ein Motorrad im Leerlauf betrieben wird und während einer Dauer von insgesamt 90 min Motorräder synchronisiert werden.

Zusätzlich zu berücksichtigen ist die Fahrt von Motorrädern auf dem Betriebsgelände.

Gemäß einer von der Bundesanstalt für Straßenwesen erstellten Untersuchung [11]

ist für die Fahrt eines (1) Motorrads pro Stunde mit einer Geschwindigkeit von v= 30 km/h ein Emissionspegel von Lm,E = 36,3 dB(A) bzw. ein längenbezogener Schall- Leistungspegel von L'W,1h = 55,3 dB(A) anzusetzen. Wird die in Anlage 12 eingetragene Motorradfahrstrecke 100 Mal pro Tag durchfahren, so errechnet sich ein längenbezogener Schall-Leistungspegel "tags" von L'W,tags = 63,3 dB(A).

4.5 Zimmerei Holzbau Anselm

Hinsichtlich der Lärmeinwirkung auf das geplante "urbane Gebiet" ist bei der Zimmerei Anselm vor allem der Gabelstaplerbetrieb im Freigelände zu berücksichtigen.

In einer einschlägigen Untersuchung zur Geräuschemission dieselgetriebener Gabelstapler [5] wird für Ladetätigkeiten und Fahrbewegungen eines Dieselstaplers mit einer Tragkraft bis zu 6 t ein Schall-Leistungspegel von LW = 100 dB(A) angegeben.

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In diesem Wert ist der gemäß dem Taktmaximalpegel-Verfahren zu ermittelnde Im- pulszuschlag noch nicht enthalten; dieser ist gemäß o. g. Fachliteratur [5] bei "nicht klapperndem" Transportgut mit einem Wert von KI = 7 dB anzusetzen.

Für die Gabelstapleraktivitäten im Freigelände wird daher ein mit diesem Zuschlag versehener Schall-Leistungspegel von LWT = 107 dB(A) angesetzt. Zur Berück- sichtigung einer schalltechnisch ungünstigen Situation wird ein dreistündiger Betrieb eines Gabelstaplers (LWT = 107 dB(A)) auf der in Anlage 12 gekennzeichneten Freifläche im Beurteilungszeitraum "tags" angenommen.

5. SCHALLAUSBREITUNG

5.1 Rechenverfahren

Der durch einen lärmemittierenden Vorgang an einem bestimmten Einwirkungsort her- vorgerufene Immissionspegel ist abhängig vom jeweiligen Emissionspegel und den Schallausbreitungsbedingungen auf der Ausbreitungsstrecke zwischen den Schall- quellen und dem betrachteten Einwirkungsort. Einflussgrößen auf die Schallausbrei- tungsbedingungen im allgemeinen Fall sind:

- Länge des Schallausbreitungsweges

- Luft- und Bodenabsorption sowie Witterung

- Schallabschirmung durch Bebauung auf dem Schallausbreitungsweg - Schallreflexionen an Gebäudefassaden in der Umgebung des

Schallausbreitungsweges

Die Berechnung der Schallausbreitung erfolgt mit Hilfe des entsprechend den Rechen- vorschriften der DIN ISO 9613-2 [12] von der Soundplan GmbH, Backnang, entwickel- ten Rechenprogramms SoundPLAN.

Linien- und Flächenschallquellen werden mit diesem Programm in Teile zerlegt, deren Abmessungen klein gegenüber ihrem Abstand zum nächstgelegenen interessierenden Immissionsort sind. Anhand der entsprechend den vorliegenden Plänen in den Rech- ner eingegebenen Koordinaten wird dort ein Geländemodell simuliert. Für jeden zu

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untersuchenden Immissionsort werden zunächst die maßgeblich zur Lärmeinwirkung beitragenden Schallquellen erfasst und anschließend die durch Direktschall- ausbreitung verursachten und durch Beugung bzw. Reflexionen beeinflussten Immissionsbeiträge dieser Schallquellen bestimmt. Durch Aufsummieren dieser Immis- sionsanteile ergibt sich jeweils der am Einwirkungsort durch die berücksichtigten Schallquellen verursachte Immissionspegel.

5.2 Randbedingungen

Bei der vorliegenden Untersuchung werden die nachfolgend skizzierten Randbedin- gungen vereinfachend festgelegt:

 Zur Ermittlung der Bodendämpfung Agr wird das in DIN ISO 9613-2 beschrie- bene "alternative Verfahren" angewandt.

 Für alle Gebäudefassaden wird in Anlehnung an die Angaben in Tabelle 4 der DIN ISO 9613-2 ein Reflexionsgrad von  = 0,8 angenommen.

 Die Emissionsorthöhe wird für Pkw und Motorräder mit h = 0,5 m über Hoffläche, für Gabelstaplerbewegungen, Übungsbetrieb bei der Feuerwehr und Sägearbeiten bei der Pfaff GmbH jeweils mit 1,0 m über Hoffläche angesetzt.

Die im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung berücksichtigten Objekte sind in den Lageplänen in den Anlagen 11 und 12 grafisch dargestellt.

5.3 Lärmeinwirkungsorte

Zunächst wurden beispielhaft die in den Anlagen 11 und 12 mit den Ziffern 1 bis 7 bezeichneten Immissionsorte festgelegt. Die Immissionsorte 1 und 2 kennzeichnen schutzbedürftige Räume bestehender Gebäude. Immissionsort 3 wurde vor der Ostfassade des Betriebsgebäudes auf Flst.-Nr. 3656/21 (Badstraße 5) definiert, obwohl sich hier derzeit kein schutzbedürftiger Einwirkungsort befindet. Immissionsort 4 wurde im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 3656/24 angeordnet, da dort laut Mitteilung des Bauamts eventuell ein Wohngebäude errichtet werden soll. Die

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Immissionsorte 5 bis 7 kennzeichnen die Nordfassade der auf den Flurstücken Nr.

6232 und 6233 derzeit im Bau befindlichen Gebäude der Diakonie Kork.

Die Immissionsorte 1 und 2 wurden jeweils in Höhe der Fenstermitte des zugeordneten Gebäudes festgelegt, Immissionsort 3 in 2,0 m Höhe über Gelände. Für die Immissionsorte 4 bis 7 wurde vereinfachend eine Immissionsorthöhe über bestehendem Gelände von hEG = 2,0 m, h1.OG = 5,0 m und h2.OG = 8,0 m angenommen.

Dass das Gebäude der Diakonie Kork auf Flurstück Nr. 6233 nur eingeschossig geplant ist, bleibt hier außer Betracht.

6. SCHALLIMMISSIONEN

Mit den zuvor beschriebenen Ausgangsdaten, Randbedingungen und Rechenverfah- ren wurde die Betriebslärmeinwirkung auf die in den Anlagen 11 und 12 eingetragenen Immissionsorte rechnerisch bestimmt. Nachfolgend werden die Rechenergebnisse getrennt dargestellt für die Einwirkungsorte in der Nachbarschaft von Feuerwehrgerätehaus und Andreas Pfaff GmbH (Immissionsorte 1 bis 4) sowie in der Nachbarschaft der Betriebe Wengler, Schaudt und Anselm, d. h. im Bereich der Grundstücke der Diakonie Kork (Immissionsorte 5 bis 7).

6.1 Feuerwehrgerätehaus und Andreas Pfaff GmbH

Derzeit ist die Andreas Pfaff GmbH verpflichtet, an den nächstbenachbarten schutzbedürftigen Einwirkungsorten die für "Gewerbegebiete" maßgebenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm einzuhalten, d. h., an Immissionsort 1 dürfen die Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) "tags" und 50 dB(A) "nachts" nicht überschritten werden. Während die Nachtzeit hier nicht von Interesse ist, da auf dem Betriebsgelände Pfaff keine nächtlichen Aktivitäten erfolgen, muss "tags" die Einhaltung bzw. Unterschreitung des Immissionsrichtwerts von 65 dB(A) sichergestellt werden. Aus dieser Forderung folgt, dass die Sägearbeiten auf dem Betriebsgelände Pfaff auf eine Gesamtdauer von maximal 6 Stunden pro Tag zu begrenzen ist. Gemäß dem rechnerischen Nachweis in Anlage 13, oben, verursachen nämlich 6-stündige

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Sägearbeiten gerade eben einen Teil-Beurteilungspegel "tags" von Lr,t = 65,0 dB(A) an Immissionsort 1. Rechnerisch würde die Pfaff GmbH den für "urbane Gebiete"

maßgebenden Immissionsrichtwert "tags" von 63 dB(A) gerade eben ausschöpfen, wenn die Dauer der Sägearbeiten auf 3,5 Stunden pro Tag reduziert wird.

Feuerwehrübungen verursachen an diesem Immissionsort 1 gemäß dem Nachweis in Anlage 13 zusätzlich noch einen Immissionsanteil "tags" von Lr,t ≈ 63 dB(A), so dass in der Summe - 6-stündige Sägearbeiten bei Pfaff und Übung der Feuerwehr - ein Beurteilungspegel "tags" von Lr,t = 67,1 dB(A) resultiert.

D. h., die geplante Umwandlung von einem "Gewerbegebiet" in ein "urbanes Gebiet"

ist zumindest für das durch den Immissionsort 1 repräsentierte Gebäude Badstraße 2 nicht zu empfehlen, da dann die Andreas Pfaff GmbH im Vergleich zur derzeitigen Situation erheblich eingeschränkt würde, und zwar an Tagen ohne Feuerwehrübungen zunächst von maximal 6 Stunden Sägearbeiten pro Tag auf maximal 3,5 Stunden pro Tag. Außerdem wird an Tagen mit Übungsbetrieb bei der Feuerwehr der für "urbane Gebiete" maßgebende Immissionsrichtwert "tags" von 63 dB(A) bereits durch die Feuerwehr ausgeschöpft, so dass an diesen Tagen betriebliche Aktivitäten auf dem Betriebsgelände der Pfaff GmbH keine relevante Zusatzbelastung an Immissionsort 1 verursachen dürften.

Deshalb wird im Folgenden angenommen, dass die nördliche Teilfläche des Grundstücks Flst.-Nr. 3656/24 nicht in ein "urbanes Gebiet" umgewandelt wird. Dann ist aber zu klären, ob der Südteil des Grundstücks (gekennzeichnet durch den Immissionsort 4) sowie die weiter westlich anschließenden Grundstücke (z. B.

repräsentiert durch die Immissionsorte 2 und 3) als "urbanes Gebiet" dargestellt werden können.

Wenn vom schalltechnisch ungünstigen Ansatz mit 6-stündigen Sägearbeiten bei Pfaff und Übungsbetrieb der Feuerwehr am selben Tag ausgegangen wird, errechnen sich gemäß dem Nachweis in Anlage 13, oben, für die Immissionsorte 2 bis 4 im jeweils schalltechnisch ungünstigsten Geschoss folgende Beurteilungspegel "tags":

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Immissionsort 2 3 4 Beurteilungspegel "tags" in dB(A) 61,5 60,1 62,7

Der für "urbane Gebiete" maßgebende Immissionsrichtwert "tags" von 63 dB(A) wird jeweils eingehalten bzw. unterschritten, obwohl bei dem o. g. Emissionsansatz für den Immissionsort 1 bereits eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts "tags" für

"Gewerbegebiete" um 2 dB(A) resultiert.

Bei den Berechnungen wurde aber davon ausgegangen, dass keine weiteren relevanten Lärmimmissionen durch sonstige Betriebe vorliegen. Diese Annahme ist zwar derzeit gerechtfertigt, allerdings soll im Folgenden sicherheitshalber noch ein potentieller Immissionsanteil der Gewerbefläche der Firma Seco Messebau (Flst.-Nr.

3656/23) berücksichtigt werden. Diese potentielle Lärmeinwirkung ist aber nur für den Immissionsort 4 von Interesse, da die Immissionsorte 1 bis 3 bereits hinreichend weit von der Betriebsfläche der Seco Messebau entfernt sind (Immissionsorte 2 und 3) bzw.

aufgrund der Orientierung von dieser Betriebsfläche abgeschirmt sind (Immissionsort 1).

Anmerkung:

Da die maßgebliche Lärmeinwirkung auf den Immissionsort 4 aus Richtung Norden bzw. Nordosten erfolgt, sind weitere potentielle Immissionen aus südlicher bzw. westlicher Richtung nicht von Interesse;

durch die Eigenabschirmung des im Bereich des Immissionsorts 4 ggf. zu errichtenden Gebäudes ist nämlich eine maßgebliche Lärmeinwirkung auf einen Einwirkungsort aus jeweils entgegengesetzten Richtungen nicht zu erwarten.

Wie bereits oben für das Feuerwehrgerätehaus und die Andreas Pfaff GmbH wird auch für die potentiellen Emissionen der Seco Messebau ausschließlich der Beurteilungszeitraum "tags" berücksichtigt. Für Gewerbeflächen, welche nicht kontingentiert sind, wird für den Beurteilungszeitraum "tags" in DIN 18 005-1 [13], in DIN 45 682 [14] und in VBUI [15] einheitlich ein Emissionsansatz von L''W = 60 dB(A) empfohlen. D. h., dieser flächenbezogene Schall-Leistungspegel ist der jeweils betrachteten Gewerbefläche zuzuordnen, sofern für diese Gewerbefläche keine detaillierten Emissionsdaten vorliegen. Außerdem ist bei der Berechnung der Immissionspegel in der Nachbarschaft dieser mit einem flächenbezogenen Schall- Leistungspegel von L''W = 60 dB(A) belegten Fläche von freier Schallausbreitung

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auszugehen; eine Abschirmung durch Gebäude sowie Reflexionen an Gebäudefassaden bleiben außer Betracht. Gemäß dem rechnerischen Nachweis in Anlage 13, Mitte, resultiert für den Immissionsort 4 ein Immissionsanteil "tags" von Lr,t

= 54,1 dB(A). D. h., in der energetischen Summe der Immissionsanteile von Feuerwehrgerätehaus, Andreas Pfaff GmbH und Seco Messbau errechnet sich ein Beurteilungspegel "tags" von Lr,t = 63,3 dB(A) und somit eine minimale Überschreitung des für "urbane Gebiete" maßgebenden Immissionsrichtwerts "tags" von 63 dB(A).

In Anlage 14 wird beispielhaft für eine Immissionsorthöhe von 8 m über Gelände (ungefähr 2. Obergeschoss) der Beurteilungspegel "tags" auf dem Grundstück Flst.- Nr. 3656/24 grafisch dargestellt; südlich der dort eingetragenen 63 dB(A)-Isophone wird der Immissionsrichtwert "tags" von 63 dB(A) eingehalten; d. h., dieser südliche Bereich kann als "urbanes Gebiet" ausgewiesen werden, ohne dass dies eine Einschränkung der Betriebsweise bei der Andreas Pfaff GmbH und bei der Feuerwehr bedeutet. Außerdem verbleibt noch Potential für zukünftige Emissionen der Pfaff GmbH.

Anmerkung:

Die Darstellung in Anlage 14 erfolgte für das 2. Obergeschoss; im Erd- und 1. Obergeschoss liegt im südlichen Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 3656/24 eine günstigere Situation vor, da dann - zumindest teilweise - eine Abschirmung durch das vorgelagerte, 1-geschossige Gebäude Badstraße 2 zu berücksichtigen ist.

Da auch an den Immissionsorten 2 (Badstraße 4) und 3 (Badstraße 5) der für "urbane Gebiete" maßgebende Immissionsrichtwert "tags" von 63 dB(A) nicht überschritten wird, ist auch für die durch diese Immissionsorte repräsentierten Grundstücke eine Ausweisung als "urbanes Gebiet" möglich.

Auch das Grundstück des Feuerwehrgerätehauses könnte derzeit als "urbanes Gebiet" dargestellt werden, ohne dass dies die zulässigen betrieblichen Aktivitäten auf dem Grundstück der Andreas Pfaff GmbH beschränken würde. Dies gilt aber nur solange, wie das Feuerwehrgerätehaus keine öffenbaren Fenster von schutz- bedürftigen Räumen in dessen Ostfassade aufweist. D. h., um zukünftige Beschränkungen der Andreas Pfaff GmbH zu vermeiden, wäre bei einer Ausweisung

(31)

des Grundstücks Flst.-Nr. 3656/20 (Feuerwehrgerätehaus) als "urbanes Gebiet" im Bebauungsplan sicherzustellen, dass keine schutzbedürftigen Einwirkungsorte im Bereich der Ostfassade des Feuerwehrgerätehauses angeordnet werden; d. h., Büroräume, Schulungsräume o. ä. mit öffenbaren, zum Betriebsgelände der Pfaff GmbH orientierten Fenstern müssten ausgeschlossen werden.

Gemäß den Messergebnissen in Abschnitt 4.1.1.3 verursachen Sägearbeiten bei der Pfaff GmbH an Messpunkt b einen Spitzenpegel von LAFmax≈ 70 dB(A). Der zulässige Spitzenpegel "tags" von 95 dB(A) in "Gewerbegebieten" bzw. 93 dB(A) in "urbanen Gebieten" wird erheblich unterschritten. Auch bei Feuerwehrübungen können bereits ohne detaillierte Berechnungen im Tagzeitraum unzulässige Pegelspitzen in der Nachbarschaft ausgeschlossen werden.

6.2 Wengler, Schaudt und Anselm

6.2.1 Beurteilungspegel

In der Tabelle in Anlage 15 wird die durch die Firmen Wengler, Schaudt und Anselm verursachte Betriebslärmeinwirkung auf die Immissionsorte 5 bis 7 ermittelt. Der rechnerische Nachweis in dieser Tabelle erfolgte jeweils für die schalltechnisch ungünstigste Geschosslage. Nachfolgend werden die ermittelten Beurteilungspegel

"tags" aufgelistet:

Immissionsort 5 6 7

Beurteilungspegel "tags" in dB(A) 57,0 60,7 60,0

Der für "urbane Gebiete" maßgebende Immissionsrichtwert "tags" von 63 dB(A) wird nicht überschritten.

Allerdings ist ggf. noch eine Zusatzbelastung zu berücksichtigen, welche aus der potentiellen Nutzung weiterer Gewerbeflächen resultiert. Weitere Gewerbeflächen in der Nachbarschaft der o. g. Immissionsorte 5 bis 7 sind die im Bebauungsplan

"Oberfeld" als "eingeschränktes Gewerbegebiet" ausgewiesenen und mit Lärmkontingenten von LEK = 50 dB(A) "tags" und LEK = 35 dB(A) "nachts" belegten

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Grundstücke Flst.-Nr. 6225, 6227 und 6228. Diese Lärmkontingente gelten zwar nur für Einwirkungsorte innerhalb der aus Anlage 3 ersichtlichen Richtungssektoren und wurden ausschließlich ermittelt, um im "allgemeinen Wohngebiet" südlich der Straße

"Im Oberfeld" bzw. der Gewerbestraße die dort maßgebenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm einzuhalten. Aufgrund der extrem geringen Lärmkontingente der Grundstücke Flst.-Nr. 6225, 6227 und 6228 kann jedoch eine relevante, durch Nutzung dieser Grundstücke verursachte Zusatzbelastung auf die o. g. Immissionsorte 5 bis 7 ausgeschlossen werden.

Ergänzend zur punktweisen Ermittlung der Lärmeinwirkung durch die Firmen Wengler, Schaudt und Anselm auf die Immissionsorte 5 bis 7 wurde in Anlage 16 die Betriebslärmeinwirkung "tags" in einer Höhe von 5 m über Gelände flächenhaft für die Grundstücke der Diakonie Kehl (Flst.-Nr. 6232 und 6233) ermittelt, und zwar ohne Berücksichtigung der dort aktuell errichteten Bebauung. Da auf einer Teilfläche am Nordrand dieser Grundstücke Flst.-Nr. 6232 und 6233 der für "urbane Gebiete"

maßgebende Immissionsrichtwert "tags" von 63 dB(A) überschritten wird, ist im Falle einer Ausweisung dieser Grundstücke als "urbanes Gebiet" sicherzustellen, dass schutzbedürftige Einwirkungsorte auf diesen Grundstücken ausschließlich südlich der in Anlage 16 eingetragenen 63 dB(A)-Isophone angeordnet werden.

Für die Betriebsflächen der Firmen Wengler und Schaudt ist im Bebauungsplan

"Oberfeld" ein Lärmkontingent "tags" von LEK = 59 dB(A) festgesetzt worden. Gemäß den Ausführungen im isw-Gutachten Nr. 4833/1063A dürfen diese Betriebe deshalb zum Schutz des südlich der Gewerbestraße (bzw. der Straße "Im Oberfeld") gelegenen "allgemeinen Wohngebiets" keine höheren Emissionen verursachen als im vorliegenden Rechenmodell berücksichtigt. Somit bedeutet die Umwandlung der Grundstücke Flst.-Nr. 6232 und 6233 in ein "urbanes Gebiet" auch keine Beschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten der Betriebe Wengler und Schaudt im Vergleich zur vorherigen Situation mit unbebauten, als "Gewerbegebiet"

ausgewiesenen Nachbargrundstücken Flst.-Nr. 6232 und 6233.

(33)

Allerdings ist im Bebauungsplan "Oberfeld" entlang der Südseite des Flurstücks Nr.

3636/5 eine 45 m lange und 3 m hohe Lärmschutzwand festgesetzt worden, um die immissionswirksame Lärmemission der Motorrad-Werkstatt Schaudt und der Kfz- Werkstatt Wengler hinreichend zu reduzieren. Diese Lärmschutzwand ist im Lageplan in Anlage 3 skizziert. Nur unter Berücksichtigung dieser Lärmschutzwand konnte im o.g. isw-Gutachten nachgewiesen werden, dass die Lärmimmissionen der Firmen Wengler und Schaudt an allen schutzbedürftigen Einwirkungsorten im "allgemeinen Wohngebiet" südlich der Gewerbestraße bzw. der Straße "Im Oberfeld" das dort aus dem Lärmkontingent von LEK = 59 dB(A) "tags" resultierende Immissionskontingent

"tags" (LIK,tags) nicht übersteigen. Solange durch die auf den Grundstücken Flst.-Nr.

6232 und 6233 zu errichtenden Gebäude keine gleichwertige Abschirmung erzielt wird, ist diese Lärmschutzwand weiterhin erforderlich.

Deshalb wird im Folgenden das zulässige Immissionskontingent "tags" der Fläche A, d. h. der durch die Firmen Wengler und Schaudt genutzten Betriebsfläche, innerhalb des "allgemeinen Wohngebiets" südlich der Straße "Im Oberfeld" verglichen mit dem unter Berücksichtigung der jeweiligen Schallausbreitungsbedingungen berechneten Beurteilungspegel "tags" der Firmen Wengler und Schaudt. Die Berechnungen beschränken sich dabei auf den im Bebauungsplan "Oberfeld", 1. Änderung, definierten Richtungssektor III. Die Berechnung der Immissionskontingente erfolgt gemäß dem Verfahren der DIN 45 691 [16]. Bei der Berechnung der Beurteilungspegel wird die aktuell geplante Bebauung der Diakonie Kork mit den jeweiligen Wand- und Firsthöhen im Detail berücksichtigt. Diese Berechnungen erfolgen für eine Immissions- orthöhe von 8 m über Gelände, d. h. für die schalltechnisch ungünstigste Geschosslage.

In Anlage 17, oben, ist die durch die Firmen Wengler und Schaudt verursachte Betriebslärmeinwirkung "tags" im "allgemeinen Wohngebiet" südlich der Straße "Im Oberfeld" in 8 m Höhe über Gelände dargestellt. In Anlage 17, unten, sind die aus dem Emissionskontingent von LEK = 59 dB(A) "tags" für die Fläche A einschließlich des Zusatzkontingents von 2 dB(A) für den Richtungssektor III ermittelten zulässigen Immissionskontingente "tags" grafisch dargestellt. Der Vergleich der beiden Grafiken

(34)

zeigt, dass lokal höhere Betriebslärm-Immissionen resultieren als gemäß den Festsetzungen im Bebauungsplan zulässig. Um diese erhöhten Betriebslärm- Immissionen zu vermeiden, bestehen folgende Möglichkeiten:

a) das Synchronisieren von Motorrädern erfolgt unmittelbar hinter dem aus Anlage 17, oben, ersichtlichen Technikgebäude der Diakonie Kork

oder

b) die Nordfassade des Technikgebäudes wird nach Westen hin durch eine 8 m lange Wand verlängert (siehe Skizze in Anlage 18, oben). Da die Fassade des Technikgebäudes eine Höhe von 2,75 m aufweist, wird auch für diese Wand eine Höhe von 2,75 m angenommen.

Für die Variante b wurde in Anlage 18, oben, die Betriebslärmeinwirkung der Firmen Wengler und Schaudt erneut berechnet. In Anlage 18, unten, ist die Differenz aus dem berechneten, den Firmen Wengler und Schaudt zuzuordnenden Beurteilungspegel

"tags" (Lr,t) und dem zulässigen Immissionskontingent "tags" (LIK,tags) dargestellt (d. h.

die Differenz der Lärmkarten der Anlagen 18, oben, und 17, unten). Positive Pegel- werte in Anlage 18, unten, kennzeichnen eine Überschreitung des gemäß Bebauungs- plan "Oberfeld" zulässigen Immissionskontingents der Fläche A, negative Werte eine Einhaltung bzw. Unterschreitung des Immissionskontingents. Innerhalb des Baufensters wird gemäß der Darstellung in Anlage 18, unten, das zulässige Immissionskontingent überwiegend eingehalten, im ungünstigsten Fall um maximal 0,5 dB(A) überschritten. Diese geringfügige Überschreitung erscheint noch tolerierbar, zumal der Immissionsanteil der Firmen Wengler und Schaudt mit Werten von Lr,t ≤ 49 dB(A) (siehe Anlage 18, oben) bereits den Immissionsrichtwert "tags" von 55 dB(A) maßgeblich unterschreitet.

Anmerkung:

Gemäß den Regelungen in Abschnitt 3.2.1 der TA Lärm ist der Immissionsbeitrag einer Anlage in der Regel als "nicht relevant" anzusehen, wenn "die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte … am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet". D. h., auch wenn das zulässige Immissionskontingent lokal geringfügig überschritten wird, liegt zumindest gemäß den Regelungen der TA Lärm kein unzulässiger Immissionsanteil vor.

6.2.2 Spitzenpegel

Vorstehende Ausführungen bezogen sich auf die Ermittlung und Beurteilung der berechneten Beurteilungspegel innerhalb der als "urbanes Gebiet" auszuweisenden

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