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der Politischen Gemeinde Dinhard vom 14. April 2020

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B EHÖRDENERLASS

ÜBER

O

RGANISATION

, A

UFGABEN UND

K

OMPETENZEN VON

B

EHÖRDE

, K

OMMISSIONEN UND

V

ERWALTUNG

der Politischen Gemeinde Dinhard vom 14. April 2020

G EMEINDE D INHARD

Abkürzungen:

GO Gemeindeordnung Dinhard vom 29. November 2020

(2)

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeines ... 4

Art. 1 Zweck ... 4

Art. 2 Geltungsbereich ... 4

Art. 3 Ad hoc-Organe ... 4

2. Instrumente ... 4

Art. 4 Legislaturziele ... 4

Art. 5 Klausurtagungen ... 4

3. Behörde 4 Art. 6 Allgemein ... 4

Art. 7 Konstituierung ... 5

Art. 8 Kollegialprinzip ... 5

Art. 9 Zirkularbeschluss ... 5

Art. 10 Ausstandspflicht ... 5

Art. 11 Schweigepflicht ... 5

Art. 12 Anträge, Sitzungsvorbereitung ... 5

Art. 13 Sitzungen ... 5

Art. 14 Geschäftsarten... 6

Art. 15 Zweckverbände, Anstalten, Aktiengesellschaften etc. ... 6

Art. 16 Protokoll (Art. 6 GG) ... 6

Art. 17 Publikationen ... 6

4. Gemeinderatsressorts (Geschäftsbereiche) ... 7

Art. 18 Hauptressorts ... 7

Art. 19 Generelle Aufgaben der Ressortvorsteher ... 7

Art. 20 Präsidiales ... 8

Art. 21 Finanzen ... 8

Art. 22 Hochbau, Planung und Energie ... 9

Art. 23 Tiefbau, Werke und Landwirtschaft ... 9

Art. 24 Schule und Jugend ... 10

Art. 25 Gesundheit ... 10

Art. 26 Soziales ... 10

Art. 27 Sicherheit ... 11

Art. 28 Kultur ... 11

5. Generaldelegationen gemäss Art. 21 GO (Gemeinderat) ... 11

Art. 29 Besorgungen von Aufgaben aus dem Finanzbereich ... 11

Art. 30 Besorgungen von Aufgaben aus dem Bereich Hochbau + Planung ... 11

(3)

6. Wahlbüro ... 12

Art. 32 Zusammensetzung ... 12

7. Unterstellte Kommissionen ... 12

Art. 33 Zusammensetzung ... 12

Art. 34 Reglemente ... 12

Art. 35 Kulturkommission ... 12

Art. 36 Bibliothekskommission ... 13

8. Generaldelegationen gemäss Art. 23 GO (Verwaltung) ... 13

Art. 37 Generaldelegationen an den Gemeindeschreiber ... 13

9. Verschiedenes ... 13

Art. 38 Gemeindeschreiber ... 13

Art. 39 Unterschriftenregelung ... 14

Art. 40 Finanzkompetenzen (in Franken) ... 14

Art. 41 Abrechnungen ... 14

Art. 42 Inkrafttreten ... 15

(4)

1. Allgemeines

Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. 25 GO diesen Behördenerlass.

Die in diesem Reglement enthaltenen Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche wie männliche Personen.

Art. 1 Zweck

Gemäss GO Art. 1 + Art. 25 werden die Aufgaben, Kompetenzen, Abläufe sowie

Zusammenarbeits- und Informationsgrundsätze festgelegt. Ziel ist eine effiziente, korrekte und kundengerechte Geschäftsführung.

Art. 2 Geltungsbereich

Der Behördenerlass gilt für den Gemeinderat und die unterstellten und beratenden Kommissionen, Projektgruppen, ad hoc-Organe und die Verwaltung.

Die interne Organisation des Primarschulwesens sowie deren Verwaltung regelt die Primarschulpflege gemäss Art. 33 GO in einem eigenen Organisationsstatut.

Art. 3 Ad hoc-Organe

Für Projekte und aktuelle Fragestellungen kann der Gemeinderat ad hoc-Organe bestellen. Bei deren Einsetzung sind auch die Aufgaben und Kompetenzen möglichst umfassend zu

bezeichnen.

2. Instrumente

Art. 4 Legislaturziele

Der Gemeinderat setzt im 1. Halbjahr einer Amtsdauer die Legislaturziele (Legislaturprogramm) fest.

Art. 5 Klausurtagungen

Der Gemeinderat kann zur Beratung von wichtigen und/oder aktuellen Fragen

Klausurtagungen durchführen. Die Einladung mit Traktandenliste ist den Teilnehmenden mindestens eine Woche zum Voraus bekanntzugeben.

3. Behörde

Art. 6 Allgemeines

Die Geschäftsbehandlung richtet sich nach Art. 38ff GG. Die Mitglieder sind zur Teilnahme verpflichtet. Die Mehrheit muss anwesend sein.

Die Behörden- und Verwaltungsorganisation ist mittels Organigramms sowie Funktions- und Stellenbeschreibungen geregelt.

(5)

Art. 7 Konstituierung

Die Konstituierung des Gemeinderates bildet die Basis für die Kommissionen, den Ausschuss sowie die Delegationen und Abordnungen. Bei der Konstituierung gilt keine Ausstandspflicht.

Es gilt der Mehrheitsentscheid und nicht das Anciennitätsprinzip.

Art. 8 Kollegialprinzip

Alle Behörden- und Kommissionsmitglieder sind an Mehrheitsentscheide gebunden. Sie vertreten gegenüber Dritten nur diesen und nicht die persönliche Auffassung. Der

Gemeinderat legt das Verhalten zu den einzelnen Gemeindeversammlungsgeschäften im Vorfeld der Versammlung fest.

Art. 9 Zirkularbeschluss

Bei Dringlichkeit können im Einverständnis mit dem Präsidium ausnahmsweise

Zirkularbeschlüsse auf schriftlichem oder elektronischem Weg erfolgen, wenn innert einer angemessenen Frist alle Mitglieder einverstanden sind (Art. 39 GG). Eine fehlende Antwort gilt als Zustimmung. Ein einziges Mitglied kann begründet die Traktandierung an der nächsten Sitzung verlangen.

Art. 10 Ausstandspflicht

Behördenmitglieder sowie Mitarbeitende, die an den Sitzungen beratend teilnehmen, haben in den Ausstand zu treten, wenn sie eine persönliche interne Haltung, mit einer Partei verwandt, verschwägert oder in sonstiger Art verbunden sind. Sie sind verpflichtet, eine anfällige Ausstandspflicht zu Beginn der Sitzung zu melden. Ist der Ausstand umstritten, wird unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds entschieden.

Art. 11 Schweigepflicht

Es gilt die Schweigepflicht (Art. 8 GG / Art. 23 IDG). Die Mehrheitsverhältnisse dringen nie nach aussen.

Art. 12 Anträge, Sitzungsvorbereitung

Anträge und Akten sind bis fünf Tage vor der Sitzung der Kanzlei einzureichen. Die Kanzlei erstellt die Traktandenliste in Koordination mit dem Präsidium bis vier Tage vor der Sitzung.

Zum gleichen Zeitpunkt liegen die Akten zur Einsicht auf.

Art. 13 Sitzungen

Der Gemeinderat tagt in der Regel alle 3 Wochen. Die Daten werden vor den Sommerferien für ein Jahr festgelegt.

Behörden- und Kommissionsmitglieder sind zur Teilnahme und Stimmabgabe verpflichtet (GG Art. 40).

(6)

Art. 14 Geschäftsarten

A. Geschäft ohne Diskussion (mit Beschluss) B. Geschäft mit Diskussion (mit Beschluss)

C. Kenntnisnahmen (Info, Termine, Delegationen etc. ohne Beschluss) D. Diskussionsgeschäfte (ohne Beschluss)

E. Formelle Kenntnisnahmen (Korrespondenz, Kommissionsprotokolle etc.)

Ein Mitglied kann bei Sitzungsbeginn beantragen, dass ein A- zum B- oder D- Geschäft wird.

Art. 15 Zweckverbände, Anstalten, Aktiengesellschaften etc.

Geschäfte an Delegierten- oder Gemeindeversammlungen von Zweckverbänden, Anstalten, Aktiengesellschaften etc. sind im Gemeinderat bzw. der Schulpflege zu traktandieren.

Art. 16 Protokoll

1. Sitzungen des Gemeinderats, aller Kommissionen und Ausschüsse werden protokolliert.

Aufzuführen sind die Anträge inkl. Erwägungen, allenfalls Diskussionen und die

Beschlüsse bzw. bei Diskussionsgeschäften die Schlussforderungen. Das Traktandum

„Verschiedenes“ wird nicht protokolliert.

2. An den Gemeindeversammlungen werden neben den Beschlüssen die wichtigsten Wortmeldungen und Anträge zusammenfassend protokolliert, so dass Entscheidungen und Argumente nachvollziehbar sind.

3. Die Protokolle sind innert zwei Wochen zu erstellen und an der nächsten Sitzung zu genehmigen. Das Protokoll der Gemeindeversammlung wird von den Stimmenzählern, der Versammlungsleitung (Vorsitz) sowie der Protokollführung (Gemeindeschreiber)

genehmigt.

4. Protokolle, ausgenommen dasjenige der Schulpflege, sind dem Gemeinderat spätestens innerhalb zweier Wochen ab Sitzungsdatum zur Kenntnis zu geben. Die Schulpflege stellt dem Gemeinderat innert gleicher Frist die Beschlüsse von Interesse zu, welche nicht dem Datenschutz unterliegen.

Art. 17 Publikationen

Der Gemeinderat informiert innert angemessener Frist über die Beschlüsse von öffentlichem Interesse im Landboten sowie auf der Website. Über Beschlüsse der Schule informiert die Schulpflege selbständig. Allgemeinverbindliche Beschlüsse sind im amtlichen

Publikationsorgan (Der Landbote) mit Rechtsmittel zu veröffentlichen.

In der Regel ist der Gemeindeschreiber erste Ansprechperson der Medien. Fragen mit politischem Charakter werden an den Präsidenten weitergeleitet.

(7)

4. Gemeinderatsressorts (Geschäftsbereiche)

Art. 18 Hauptressorts

Der Gemeinderat ist berechtigt, Ressorts zu bilden, Ressorts zusammenzulegen, Aufgaben umzuverteilen und neue Aufgaben bestehenden Ressorts zuzuweisen. Die Zuweisung erfolgt im Rahmen der Konstituierung.

Es bestehen die folgenden Hauptressorts:

- Präsidiales und Finanzen - Schule und Jugend

- Bau, Planung und Energie - Infrastruktur

- Gesellschaft

Art. 19 Generelle Aufgaben der Ressortvorsteher

Die einzelnen Mitglieder des Gemeinderats sind als Ressortvorsteher u.a. zuständig für:

- Leitung der ad hoc-Gremien, Projektgruppen oder beratende Kommissionen in ihrem Aufgabenbereich

- Koordination zwischen ihrem Ressort und anderen Organen der Gemeinde - Delegationen/Abordnungen in Organe in ihrem Aufgabenbereich

- Die Erarbeitung des Budgets mit Detailangaben auf Kontoebene sowie der Finanzplanung in Zusammenarbeit mit der Verwaltung

- Laufende Budgetkontrolle im Ressort

- Überwachung der in ihr Ressort fallenden Sachgeschäfte

- Verantwortung für den Unterhalt und den Betrieb der Verwaltungsliegenschaften in ihrem Ressort (Neu- und Umbauten, Renovationen, Vermietung, Betriebsstoffe, Energie etc.)

(8)

Art. 20 Präsidiales

Präsidium: Wahlbüro, Krisenstab Wichtigste Aufgabengebiete:

- Gemeindeversammlungen und Gemeinderat (Vorsitz) - Gemeindeentwicklung

- Öffentlicher Verkehr

- Abstimmungen und Wahlen - Öffentlichkeitsarbeit

- Vertretung der Gemeinde gegen aussen - Liegenschaften im Finanzvermögen - Liegenschaftenhandel (An- und Verkauf) - Friedensrichteramt

- Bürgerrecht

- Generelle Aufsicht über Verwaltungstätigkeit - Personelles

- Dinerter Zytig

Art. 21 Finanzen

Wichtigste Aufgabengebiete:

- Finanzplanung - Budgetierung - Rechnungs- und Steuerwesen - Aufnahme von Fremdmitteln - Kapital- und Geldanlagen - Finanzcontrolling

- Informatik

- Vermietungen Liegenschaften Finanzvermögen - Verpachtungen

- Versicherungswesen (inkl. Personalvorsorge)

(9)

Art. 22 Hochbau, Planung und Energie Wichtigste Aufgabengebiete:

- Richt- und Nutzungsplanung - Quartier- und Gestaltungspläne

- Vollzug Bau- und Planungsrecht (baurechtliche Verfahren) - Vermessungswesen

- Denkmalpflege

- Umwelt-, Klima- und Naturschutz - Rauchgaskontrolle

- Lärmschutz

- Energieplanung und Energiepolitik - Verkehrsplanung

- Strassenraumplanung

Art. 23 Tiefbau, Werke und Landwirtschaft Wichtigste Aufgabengebiete:

- Gemeindestrassen (Bau, Unterhalt, Betrieb) - Strassenbeleuchtung

- Signalisation + Verkehrssicherheit - Wasserversorgung

- Siedlungsentwässerung

- Kommunale öffentliche Gewässer - Gewässerschutz

- Abfallentsorgung (Siedlungsabfälle + Wertstoffe) - Öffentliche Anlagen

- Wanderwege - Landwirtschaft - Tierschutz - Forstwirtschaft - Jagd – Wildschaden - Pünten

(10)

Art. 24 Schule und Jugend Präsidium: Primarschulpflege Wichtigste Aufgabengebiete:

- Primarschulwesen ab Einschulung - Schulraumplanung

- Einrichtungen und Mobilien für den Schulbetrieb

- Ausserschulische und schulische Betreuungseinrichtungen (Hort, Kita) - Kindertagesstätte «Chinderhuus Biberburg»

- Personalwesen pädagogisches Personal - Sonderpädagogik

- Schulsozialarbeit - Offene Jugendarbeit

- Ausserschulische Belegung von Schullokalitäten (ohne Hallen, Sportanlagen) - Jugendmusikschule

- Erwachsenenbildung - Schulverwaltung

Art. 25 Gesundheit

Wichtigste Aufgabengebiete:

- Gesundheitswesen - Pflegefinanzierung

- Friedhof und Bestattungswesen - Suchtprävention, Drogenhilfe - Ambulante & stationäre Pflege - Altersfragen

Art. 26 Soziales

Wichtigste Aufgabengebiete:

- Wirtschaftliche + persönliche Hilfe - Alimentenbevorschussung

- Arbeitsintegration - Erwachsenenschutz - KESB

- AHV/IV

- Ergänzungsleistungen AHV/IV - Asylwesen

(11)

Art. 27 Sicherheit

Wichtigste Aufgabengebiete:

- Feuerwehr- und Zivilschutz - Katastrophenvorsorge

- Polizeiwesen, Gemeindesicherheit, Bussen, Verzeigungen - Veranstaltungen und Bewilligungen

- Waffenerwerbsscheine - Schiesswesen

- Hundekontrolle

Art. 28 Kultur

Wichtigste Aufgabengebiete:

- Kultur in Dinhard

- Vereine, Freiwilligenarbeit - Bibliothek

- Sport

- Ausserschulische Belegung von Hallen, Sportanlagen, «Treffpunkt» inkl. Küche

5. Generaldelegationen gemäss Art. 21 GO (Gemeinderat)

Art. 29 Besorgungen von Aufgaben aus dem Finanzbereich

- Aufnahme von Fremdmitteln; Delegation an den Finanzvorstand - Kapital- und Geldanlagen; Delegation an den Finanzvorstand

- Abschluss, Anpassungen und Kündigungen von Versicherungspolicen (exkl.

Personalvorsorge); Delegation an Finanzvorstand und den Gemeindeschreiber

Art. 30 Besorgungen von Aufgaben aus dem Bereich Hochbau + Planung

- Baubewilligungen im Anzeigeverfahren; Delegation an den Bauvorstand - Bewilligungen von Feuerungsanlagen; Delegation an den Bauvorstand - Parzellierungsbewilligungen; Delegation an den Bauvorstand

(12)

Art. 31 Besorgungen von Aufgaben aus dem Sicherheitsbereich

- Weiterleitung von Rapporten und Verzeigungen an das Statthalteramt Winterthur;

Delegation an den Sicherheitsvorstand

- Genehmigung von Waffenerwerbsscheinen; Delegation an den Sicherheitsvorstand - Genehmigung von Signalisationsbegehren; Delegation an den Sicherheitsvorstand - Genehmigung für die Nutzung des öffentlichen Grundes (inkl. Wahlplakate); Delegation

an den Sicherheitsvorstand

- Genehmigung von Feuerwerken; Delegation an den Sicherheitsvorstand

6. Wahlbüro

Art. 32 Zusammensetzung

Das Wahlbüro besteht neben dem Gemeindepräsidenten sowie dem Gemeindeschreiber aus max. 8 Mitgliedern.

7. Unterstellte Kommissionen

Art. 33 Zusammensetzung

Der Gemeinderat achtet auf fachliche Kompetenz und ausgewogene Besetzung. Vakanzen werden in der Regel in der Dinerter Zytig publiziert.

Art. 34 Reglemente

Für den Erlass und die Änderung von Reglementen, Richtlinien etc. ist der Gemeinderat zuständig.

Art. 35 Kulturkommission

Die Kulturkommission besteht aus vier bis sechs vom Gemeinderat bezeichneten Mitgliedern.

Die Kommission konstituiert sich selbst. Ein Mitglied der Kommission führt das Aktuariat.

Die Kommission berät den Gemeinderat in kulturellen Belangen und führt kulturelle Veranstaltungen durch, die mit für ein abwechslungsreiches Kulturleben in der Gemeinde sorgen. Es steht ihr dafür ein vom Gemeinderat im Rahmen der Budgetierung genehmigter Pauschalbetrag zur Verfügung.

Die Kommission stellt Antrag an den Gemeinderat in den folgenden Bereichen:

- Ausgaben, welche die eigene Finanzkompetenz übersteigen

- Erlass und Änderungen von Reglementen und Verordnungen in ihrem Aufgabenbereich

Im Einzelnen richten sich die Kompetenzen nach den Finanzkompetenzen (Art.40)

(13)

Art. 36 Bibliothekskommission

Die Bibliothekskommission besteht aus fünf vom Gemeinderat bezeichneten Mitglieder. Die Kommission konstituiert sich selbst. Ein Mitglied der Kommission führt das Aktuariat.

Die Kommission führt die Bibliothek im Rahmen der Vorgaben der kantonalen

Bibliothekskommission sowie den Richtlinien der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für öffentliche Bibliotheken. Es steht ihr dafür ein vom Gemeinderat im Rahmen der

Budgetierung genehmigter Pauschalbetrag zur Verfügung.

Die Kommission berät den Gemeinderat in Bibliotheksfragen und stellt Antrag an den Gemeinderat in den folgenden Bereichen:

- Ausgaben, welche die eigene Finanzkompetenz übersteigen

- Erlass und Änderungen von Reglementen und Verordnungen in ihrem Aufgabenbereich

Im Einzelnen richten sich die Kompetenzen nach den Finanzkompetenzen (Art. 40)

8. Generaldelegationen gemäss Art. 23 GO (Verwaltung)

Art. 37 Generaldelegationen an den Gemeindeschreiber

- Auswahl und Anstellung des Hauswarts- und Reinigungspersonals - Auswahl und Anstellung von Lernenden

- Auswahl und Anstellung von temporären Mitarbeitenden bis und mit einer Beschäftigungsdauer von max. drei Monaten ausserhalb des Stellenplans - Bewilligungen von a.o. Gastwirtschaftsgesuchen

- Aufschub von Schliessungsstunden (einmalig) - Temporäre Signalisationsgesuche

- Genehmigung von Sonntagsverkäufen

- Einmalige Aufhebung der Ruhezeiten (Bau, Gewerbe) - Abnahmen bei gemeindeeigenen Mietwohnungen - Durchführungsbewilligungen Festanlässe

- Allgemeine Bewilligungen von untergeordneter Bedeutung (einmalige, temporäre Anlässe/Anliegen)

9. Verschiedenes

Art. 38 Gemeindeschreiber

Der Gemeindeschreiber steht der Gemeindeverwaltung vor und ist zuständig für die gesamte administrative Organisation. Er übt die unmittelbare Aufsicht über das gesamte vom

(14)

Art. 39 Unterschriftenregelung

Beschlüsse, wichtige Briefe, Verträge, Urkunden etc. werden bei Behörde und Kommissionen von Präsidenten und dem Protokollführer unterzeichnet.

Über Postcheck- und Bankkonten sowie Depots sind zu zweien verfügungsberechtigt: Je Gemeindepräsident, Vizepräsident oder Finanzvorstand sowie je Gemeindeschreiber, stv.

Gemeindeschreiber, Finanzsekretär.

Art. 40 Finanzkompetenzen (in Franken)

Die Kompetenzen von Urne, Gemeindeversammlung, Gemeinderat und Schulpflege sind in der GO abschliessend geregelt. Die Finanzkompetenzen des Liegenschaftenausschuss, der Kommissionen, der Ressortvorsteher sowie der Gemeindeschreiberin betragen:

Einmalige Ausgaben Jährlich wiederkehrende Ausgaben

budgetiert nicht budgetiert budgetiert nicht budgetiert Gemeinderat Bis 120’000 Bis 80'000;

max. 300’000/Jahr

Bis 30’000 Bis 20'000;

max. 80’000/Jahr Schulpflege Bis 80’000 Bis 50'000;

max. 200’000/Jahr

Bis 20’000 Bis 20'000;

max. 50’000/Jahr

Kulturkommission Bis 15’000 --- Bis 1’000 ---

Bibliothekskommission Bis 35’000 --- Bis 1’000 --- Ressortvorsteher Bis 15’000 Bis 5’000 Bis 2’000 Bis 500;

max. 2’000/Jahr Gemeindeschreiber Bis 15’000 Bis 5’000 Bis 2’000 Bis 500;

max. 2’000/Jahr

Die Kompetenzen beschränken sich auf Ausgaben für Aufträge und Leitungen im

übertragenen Sachbereich (zugeordnete Konten im Budget). Ein Verzicht auf Einnahmen ist zu behandeln wie eine Ausgabe. Finanzkompetenzen und Visumspflicht gelten auch für ertragswirksame Umbuchungen.

Der Gemeindemitarbeiter prüft die Rechnung materiell und rechnerisch. Der Gemeindeschreiber visiert bis Fr. 2'500/Einzelfall und gibt die Zahlung frei. Ab Fr. 2'500/Einzelfall ist ein 2. Visum (Ressortvorstand) notwendig.

Art. 41 Abrechnungen

Abrechnungen von Krediten sind innert 6 Monaten nach Auftragserledigung dem zuständigen Organ vorzulegen. Ist dies nicht möglich, ist der Gemeinderat zu orientieren und eine neue Frist zu beantragen.

(15)

Art. 42 Inkrafttreten

Genehmigt an der Sitzung des Gemeinderates vom 14. April 2020.

Dieses Reglement tritt per 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig wird das

Organisationsreglement vom 16. April 2013 mit allen bisherigen Änderungen sowie alle im Widerspruch zu dieser Verordnung stehenden kommunalen Erlasse aufgehoben.

GEMEINDERAT DINHARD

Der Präsident: Die Schreiberin:

Peter Matzinger Sibylle Niederer

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