M 164/2009 BVE 16. September 2009 BVE C Motion
1626 Schmid, Achseten (SVP)
Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 08.04.2009
Keine unnötigen Kosten und Umweltbelastungen
Der Regierungsrat wird beauftragt, Lösungen zu suchen, dass das Geschiebe aus Geschiebesammlern innert nützlicher Frist in Fliessgewässer zurückgeführt werden kann.
• Das Bewilligungsverfahren muss für die Gemeinden klar definierbar sein.
• Entsprechende Vorkehrungen sind zu treffen, damit Bewilligungsverfahren und Entscheide der Kantons- und Gemeindebehörden möglichst rasch durchgeführt bzw.
erlassen werden können.
Zum Schutz von Strassen, Eisenbahnen, Dörfern und Weilern werden in vielen Bächen Geschiebesammler gebaut, die bei Unwettern das mitgeführte Geschiebe aufhalten.
Nach starken Gewittern oder Hagel werden die Geschiebesammler sehr schnell mit Geschiebe aufgefüllt und verlieren so ihre Schutzaufgabe. Ein gefüllter Geschiebesammler stellt ein erhebliches Risiko dar, welches niemand tragen kann.
Kann das Geschiebe aus den Geschiebesammlern nicht innert nützlicher Frist in Fliessgewässer zurückgeführt werden, muss das Material aus Sicherheitsgründen möglichst schnell auf eine Deponie transportiert werden. Dies ist mit unnötig weiten Transportwegen sowie hohen Transport- und Deponiekosten verbunden.
Verschiedene Flüsse, wie zum Beispiel die Kander oder die Aare, weisen zum Teil Sohlenabsenkungen auf und könnten das Geschiebe gut aufnehmen. Eine Wiederverwertung des Geschiebematerials vom Geschiebesammler in einen Vorfluter, müsste nach einem Unwetter sehr schnell geprüft und umgesetzt werden können.
Antwort des Regierungsrats
Das Anliegen des Motionärs ist berechtigt. Es stehen denn auch bereits heute verschiedene Bewilligungsmöglichkeiten für die Rückführung von Geschiebe aus Geschiebesammlern in Fliessgewässer zur Verfügung, die den unterschiedlichen Situationen und Bedürfnissen Rechnung tragen:
Bei der Planung von neuen Geschiebesammlern können im Wasserbauplan oder in der Wasserbaubewilligung nach Art. 20 ff. Wasserbaugesetz (WBG) die Rahmenbedingungen für eine Rückgabe des Geschiebes festgesetzt werden. Insbesondere können die Rückgabestelle, die Art der Rückgabe sowie die maximalen Geschiebemengen, die bei einer Rückgabe ins Gewässer eingebracht werden können, definiert werden.
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Für die Rückführung von Geschiebe aus bereits bestehenden Geschiebesammlern, kann eine Wasserbaupolizeibewilligung gemäss Art. 48 WBG beantragt werden. Der zuständige Oberingenieurkreis ist Leitbehörde in diesem Bewilligungsverfahren. Er holt die erforderlichen Amts- und Fachberichte für das Vorhaben ein und fällt den Gesamtentscheid, der die Modalitäten einer Geschieberückführung regelt.
Einem Notstand kann präventiv vorgebeugt werden, indem im Rahmen eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens eine Zwischendeponie bewilligt wird, auf der das Geschiebe unmittelbar nach dem Ereignis zwischengelagert werden kann. Mit Hilfe der Zwischenlagerung des Geschiebes kann Zeit gewonnen werden, um das weitere Vorgehen zu planen. Je nach Qualität und Nachfrage kann das Geschiebe anschliessend regional als Baustoff verwendet oder nach Bewilligung einer Kiesrückgabe wieder einem Fliessgewässer zugeführt werden.
Wenn von einem vollen Geschiebesammler eine akute Gefährdung ausgeht und das Material nicht anderweitig zwischengelagert werden kann, kann eine Geschieberückgabe im Zuge von Notmassnahmen mit Zustimmung des zuständigen Oberingenieurkreises erfolgen, falls dadurch keine Gefährdung für die Anstösser oder Unterlieger entsteht.
Die Rückgabe des Geschiebes muss dort erfolgen, wo das Fliessgewässer die erforderliche Transportkapazität aufweist, um das Material weitertransportieren zu können.
Das Geschiebe, das in ein Gewässer zurückgeführt werden soll, muss gewisse Qualitätsanforderungen erfüllen. Es muss sich um unverschmutztes Material handeln und gut abgestuft sein, um den Gewässerschutzbestimmungen zu genügen. Bei der Rückgabe des Geschiebes sind auch gewässerökologische Aspekte zu beachten. Insbesondere gilt es, Wassertrübungen nach Möglichkeit zu vermeiden und in Fischgewässern auf die Laichperiode der betroffenen Fischarten Rücksicht zu nehmen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bereits differenzierte Bewilligungsverfahren bestehen, die eine nachhaltig wirksame und in dringenden Fällen eine rasche Umsetzung gewährleisten. Der Regierungsrat betrachtet daher die Anliegen der Motion als bereits erfüllt.
Antrag: Annahme der Motion unter gleichzeitiger Abschreibung
An den Grossen Rat