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Es ist sinnvoll, wenn der Regierungsrat verschiedene ausserordentliche Massnahmen ergreift, die es möglich machen, den Bilanzfehlbetrag innert kürzester Frist um die Hälfte zu reduzieren

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M 176/2001 FIN 13. März 2002 47C

Motion

0824 Gilgen-Müller, Ostermundigen (SP)

Weitere Unterschriften: 33 Eingereicht am: 10.09.2001

Wertberichtigung der kantonseigenen Liegenschaften

Der Regierungsrat wird beauftragt die kantonseigenen Liegenschaften im Finanzvermögen durch marktübliche Wertberichtigungen an die aktuellen Verhältnisse anzupassen. Die damit erzielten Buchgewinne sind dazu zu verwenden, den Finanzfehlbetrag abzutragen.

Begründung

Die Staatsrechnung 2000 weist einen Finanzfehlbetrag von knapp 5,4 Mia. Franken aus.

Gemäss Artikel 16 des Finanzhaushaltgesetzes FHG ist der Bilanzfehlbetrag mittelfristig abzubauen. Für einen Abbau müssen Ertragsüberschüsse erzielt werden.

Es ist sinnvoll, wenn der Regierungsrat verschiedene ausserordentliche Massnahmen ergreift, die es möglich machen, den Bilanzfehlbetrag innert kürzester Frist um die Hälfte zu reduzieren.

Die kantonseigenen Liegenschaften des Finanzvermögens sind mit marktüblichen Werten zu berichtigen. Die daraus resultierenden Buchgewinne verbessern das Ergebnis der laufenden Rechnung. Der heutige Wert dieser Liegenschaften beträgt gemäss Staatsrechnung knapp 78 Mio. Franken.

Dass diese Massnahmen allein nicht wesentlich zur Sanierung des Finanzhaushaltes beiträgt, ist allen bewusst. Es ist jedoch sinnvoll, alle Instrumente auszuschöpfen, die diesem Ziel, die Finanzfehlbeträge um die Hälfte zu reduzieren, näher kommen.

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat geht mit den Zielsetzungen der Motion insofern einig, als er ebenfalls der Meinung ist, dass die Liegenschaften des Finanzvermögens einen angemessenen Beitrag an die Haushaltsanierung zu leisten haben. Der Regierungsrat hat deshalb bereits vor mehreren Jahren eine Desinvestionsstrategie eingeleitet, welche in den letzten Jahren zu diversen Verkäufen und zu folgenden liquiditätswirksamen Buchgewinnen zu Gunsten der Laufenden Rechnung geführt hat:

Rechnung 1997 5.3 Mio. Franken Rechnung 1998 6.1 Mio. Franken Rechnung 1999 6.0 Mio. Franken Rechnung 2000 8.6 Mio. Franken Rechnung 2001 6.7 Mio. Franken

Desinvestitionen im Immobilienbereich bewirken nicht nur Erträge zu Gunsten der Laufenden Rechnung, sondern ermöglichen auch eine Konzentration der beschränkten

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Mittel für den baulichen Unterhalt auf jene Gebäude, welche unmittelbar und längerfristig der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen. Die Desinvestitionsstrategie im Immobilienbereich wird weitergeführt und angesichts der jüngsten finanzpolitischen Vorgaben des Grossen Rates in den nächsten Jahren voraussichtlich qualitativ und quantitativ intensiviert werden. Wie der vor kurzem bekannt gemachte Versuch, verschiedene kantonale Liegenschaften auf dem Thuner Schlossberg zwecks einer anderweitigen Nutzung freizugeben bzw. zu veräussern, zeigen dürfte, ist der Regierungsrat dabei auch bereit, neue Wege zu beschreiten.

Die Motion verfolgt demgegenüber einen anderen Ansatz: Die kantonseigenen Liegenschaften im Finanzvermögen sollen nach einer generellen Neubewertung zu Marktwerten in der Bilanz aufgeführt und die daraus resultierenden Buchgewinne zu einer Reduktion des Bilanzfehlbetrags verwendet werden. Der Regierungsrat lehnt ein solches Vorgehen aus den folgenden Überlegungen ab:

- Gemäss Art. 5 Abs. 2 des Finanzhaushaltgesetzes vom 10. November 1987 (BSG 620.0) dürfen Aktiven, zu welchen auch die Liegenschaften des Finanzvermögens zählen, höchstens zu ihrem Beschaffungs- oder Herstellungswert bilanziert werden.

Einer generellen Wertberichtigung nach oben sind deshalb in den geltenden Rechnungslegungsvorschriften enge gesetzliche Schranken gesetzt. Ob bei einer Weiterentwicklung des öffentlichen Rechnungswesens dereinst andere Bilanzierungsarten (z. B. eine Ertragswertbilanzierung) geprüft werden könnten, ist offen.

- Eine generelle Wertberichtigung verbessert die Finanzhaushaltslage des Kantons nur buchhalterisch, aber nicht effektiv. Es werden dadurch insbesondere auch keine liquiditätswirksamen Erträge erzielt oder die Kosten für den baulichen Unterhalt reduziert. Der Regierungsrat lehnt es ab, mit einer Höherbewertung von Liegenschaften die tatsächlichen Verhältnisse und strukturellen Probleme des kantonalen Finanzhaushalts relativieren zu wollen, weil dies als falsches Signal für die Fortsetzung der Sanierungspolitik gewertet werden könnte.

- Bedingung für eine Erhöhung des Bilanzwertes wäre zudem die Erstellung von Verkehrswertschätzungen für alle Liegenschaften des Finanzvermögens. Dabei würde es sich um eine äusserst kostspielige und langwierige Angelegenheit handeln, welche mit einer hohen Zahl von Aufträgen an verwaltungsexterne Spezialisten verbunden wäre. Nach Auffassung des Regierungsrates rechtfertigt sich die Erstellung von Verkehrswertschätzungen nur dann, wenn diese einzelfallweise als aktuelle Grundlage für die Preisbestimmung von Liegenschaften dienen, deren Verkauf unmittelbar bevor steht.

Aus diesen Überlegungen beantragt der Regierungsrat dem Grossen Rat die Ablehnung der Motion.

An den Grossen Rat

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