18.035 n Mehr bezahlbare Wohnungen. Volksinitiative und Rahmenkredit zur Aufstockung des Fonds de Roulement
Entwurf des Bundesrates vom 21. März 2018
1
Anträge der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates
vom 23. Oktober 2018
Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist
18.035 - 1
Bundesbeschluss
über die Volksinitiative «Mehr bezahlbare Wohnungen»
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundes- verfassung1,
nach Prüfung der am 18. Oktober 20162 einge- reichten Volksinitiative «Mehr bezahlbare Woh- nungen»,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. März 20183,
beschliesst:
1 SR 101 2 BBl 2016 8357 3 BBl 2018 2213
Bundesrat Kommission des Nationalrates
Art. 1
1 Die Volksinitiative vom 18. Oktober 2016
«Mehr bezahlbare Wohnungen» ist gül tig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unter- breitet.
2 Sie lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 108 Abs. 1 und 5–8
1 Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen das Angebot an preisgünstigen Miet- wohnungen. Er fördert den Erwerb von Woh- nungs- und Hauseigentum, das dem Eigenbe- darf Privater dient, sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützi- gen Wohnungsbaus.
5 Er stellt sicher, dass Programme der öffentli- chen Hand zur Förderung von Sanierungen nicht zum Verlust von preisgünstigen Mietwoh- nungen führen.
6 Er strebt in Zusammenarbeit mit den Kanto- nen eine stetige Erhöhung des Anteils der Wohnungen im Eigentum von Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus am Gesamt- wohnungsbestand an. Er sorgt in Zusammen- arbeit mit den Kantonen dafür, dass gesamt- schweizerisch mindestens 10 Prozent der neu gebauten Wohnungen im Eigentum dieser Träger sind.
7 Er ermächtigt die Kantone und die Gemein- den, zur Förderung des gemeinnützigen Woh- nungsbaus für sich ein Vorkaufsrecht für geeig- nete Grundstücke einzuführen. Zudem räumt er ihnen beim Verkauf von Grundstücken, die in seinem Eigentum oder jenem bundesnaher Betriebe sind, ein Vorkaufsrecht ein.
Bundesrat Kommission des Nationalrates
8 Das Gesetz legt die Massnahmen fest, die zur Erreichung der Ziele dieses Artikels erforderlich sind.
Art. 197 Ziff. 124
12. Übergangsbestimmung zu Art. 108 Abs. 1 und 5–8 (Wohnbau‑ und Wohneigentumsförde‑
rung)
Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 108 Absätze 1 und 5–8 zwei Jahre nach des- sen Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die Ausführungsbe- stimmungen vorübergehend auf dem Verord- nungsweg.
Art. 2
Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.
4 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestim- mung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
Art. 2
Mehrheit Minderheit (Töngi, Aebischer Matthias,
Birrer-Heimo, Jans, Marra, Pardini) ... ..., die Initiative anzunehmen.
Entwurf des Bundesrates vom 21. März 2018
2
Anträge der Finankzommission des Nationalrates gemäss Artikel 50 Absatz 3 ParlG
vom 26. Juni 2018 Mehrheit
Eintreten und Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist
Anträge der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates
vom 23. Oktober 2018 Mehrheit
Nichteintreten
Bundesbeschluss
über einen Rahmenkredit zur Aufstockung des Fonds de Rou- lement zugunsten des gemein- nützigen Wohnungsbaus
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 43 Buchstabe a des Wohnraum- förderungsgesetzes vom 21. März 20032, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. März 20183,
beschliesst:
1 SR 101 2 SR 842 3 BBl 2018 2213
Minderheit (Keller Peter, Bigler, Bourgeois, Buffat, Frehner, Herzog, Müller Thomas, Nicolet, Pezzatti, Sollberger, Zanetti Claudio) Nichteintreten
Minderheit (Müller Leo, Aebischer Matthias, Bertschy, Birrer-Heimo, de Buman, Jans, Landolt, Marra, Pardini, Ritter, Roduit, Töngi) Eintreten und Rückweisung an die Kommission mit dem Auftrag, die Detailberatung vorzubereiten
Bundesrat FK des Nationalrates WAK des Nationalrates (gemäss Art. 50 Abs. 3 ParlG)
Art. 1
1 Für die Förderung von preisgünstigem Wohn- raum wird ein Rahmenkredit von 250 Millionen Franken für einen Zeitraum von zehn Jahren bewilligt.
2 Der Rahmenkredit dient zur Aufstockung des Fonds de Roulement, den die Dachorganisatio- nen des gemeinnützigen Wohnungsbaus treu- händerisch und zweckgebunden für den Bund verwalten.
3 Die Dachorganisationen verwenden die Bun- desmittel, um gemeinnützigen Bauträgern, die preisgünstigen Wohnraum erstellen, erneuern oder erwerben, zinsgünstige Darlehen auszu- richten.
Art. 2
Dem Rahmenkredit liegen auf der Basis des Stands des Landesindexes der Konsumenten- preise vom Dezember 2017 von 100,8 Punkten (Dez. 2015 = 100) folgende Teuerungsannah- men zugrunde:
2018: +0,3 %;
2019: +0,7 %;
2020: +0,8 %;
ab 2021: jährlich +1,0 %.
Art. 3
1 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Refe- rendum.
2 Er tritt in Kraft, sobald die Volksinitiative
«Mehr bezahlbare Wohnungen»4 zurückgezo- gen oder abgelehnt worden ist.
4 BBl 2015 6321
Art. 1
Mehrheit Minderheit (Gysi, Bendahan, Brélaz,
Hadorn, Kiener Nellen, Meyer Mattea, Schneider Schüttel)
1 ...
... ein Rahmenkredit von 375 Millionen Franken ...