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Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens

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Academic year: 2022

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(1)

19.047 n Übereinkommen des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen. Genehmigung und Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes und des Humanforschungsgesetzes)

Entwurf des Bundesrates vom 28. August 2019

Beschluss des Nationalrates

vom 10. Dezember 2019 Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist

Antrag der Kommission für soziale Sicher- heit und Gesundheit des Ständerates vom 16. Januar 2020

Zustimmung

19.047 - 2

Bundesbeschluss

über die Genehmigung des Über- einkommens des Europarats gegen den Handel mit menschli- chen Organen und über seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes und des Humanforschungsgesetzes)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. August 20192,

beschliesst:

1 SR 101 2 BBl 2019 5971

(2)

Art. 1

1 Das Übereinkommen des Europarats vom 25.

März 20153 gegen den Handel mit menschli- chen Organen (Organhandelskonvention) wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Organhandelskonvention zu ratifizieren.

3 Er teilt dem Generalsekretär des Europarats mit, dass die zuständige nationale Kon- taktstelle nach Artikel 22 Buchstabe b der Organhandelskonvention das Bundes amt für Gesundheit ist.

Art. 2

Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang wird angenommen.

Art. 3

1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und Art. 141a Abs. 2 BV).

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im Anhang.

3 SR …; BBl 2019 6021

(3)

Geltendes Recht Bundesrat Nationalrat Kommission des Ständerates

Anhang (Art. 2)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Transplantationsgesetz vom 8.

Oktober 20044 Art. 6 Abs. 1

1 Es ist verboten, für die Spende von menschli- chen Organen, Geweben oder Zellen einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil anzubieten, zu gewähren, zu fordern oder anzunehmen.

Art. 7 Abs. 1

1 Es ist verboten:

a. mit menschlichen Organen, Geweben oder Zellen zu handeln;

b. einer lebenden oder verstorbenen Person Organe, Gewebe oder Zellen, für die ein finanzieller Gewinn oder ein anderer Vorteil angeboten, gewährt, gefordert oder ange- nommen wurde, zu entnehmen oder solche Organe, Gewebe oder Zellen zu transplan- tieren.

4 SR 810.21

Anhang (Art. 2)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. ...

Art. 6 Unentgeltlichkeit der Spende

1 Es ist verboten, für die Spende von menschli- chen Organen, Geweben oder Zellen einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil zu gewähren oder entgegenzunehmen.

2 Nicht als finanzieller Gewinn oder anderer Vorteil gilt:

a. der Ersatz des Erwerbsausfalls und des Aufwandes, die der spendenden Person unmittelbar entstehen;

b. der Ersatz von Schäden, welche die spen- dende Person durch die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen erleidet;

c. eine nachträgliche symbolische Geste der Dankbarkeit;

d. die Überkreuz-Lebendspende.

Art. 7 Verbot des Handels

1 Es ist verboten:

a. mit menschlichen Organen, Geweben oder Zellen in der Schweiz oder von der Schweiz aus im Ausland zu handeln;

b. menschliche Organe, Gewebe oder Zellen, die gegen Entgelt oder durch Gewährung von Vorteilen erworben worden sind, zu entnehmen oder zu transplantieren.

(4)

Art. 69 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a–cbis, 2 und 4

Verbrechen und Vergehen

1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch5 vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich:

a. für die Spende von menschlichen Organen, Geweben oder Zellen einen finan ziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil anbie- tet, gewährt, fordert oder annimmt (Art. 6 Abs. 1);

b. mit menschlichen Organen, Geweben oder Zellen handelt (Art. 7 Abs. 1 Bst. a);

c. einer lebenden oder verstorbenen Person Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt, für die ein finanzieller Gewinn oder ein anderer Vorteil angeboten, gewährt, gefordert oder angenommen wurde, oder solche Organe, Gewebe oder Zellen transplantiert (Art. 7 Abs. 1 Bst. b);

cbis. Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt oder transplantiert, ohne dass für die Ent- nahme eine Zustimmung vorliegt;

5 SR 311.0

2 Das Verbot gilt nicht für:

a. den Ersatz von Aufwendungen, die im Hin- blick auf eine Transplantation anfallen, namentlich die Kosten für Entnahme, Transport, Aufbereitung, Aufbewahrung und Transplantation;

b. Transplantatprodukte nach Artikel 49.

Art. 69 Vergehen Art. 69

1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer vorsätzlich:

a. für die Spende von menschlichen Organen, Geweben oder Zellen einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil gewährt oder entgegennimmt (Art. 6 Abs. 1);

b. mit menschlichen Organen, Geweben oder Zellen in der Schweiz oder von der Schweiz aus im Ausland handelt oder menschliche Organe, Gewebe oder Zellen, die gegen Entgelt oder durch Gewährung von Vortei- len erworben worden sind, entnimmt oder transplantiert (Art. 7 Abs. 1);

c. einer verstorbenen Person Organe, Gewe- be oder Zellen entnimmt, ohne dass dafür eine Zustimmung vorliegt (Art. 8);

d. die Vorschriften über die vorbereitenden medizinischen Massnahmen verletzt (Art.

10);

(5)

Geltendes Recht Bundesrat Nationalrat Kommission des Ständerates e. Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt und

dadurch für das Leben oder die Gesundheit der Spenderin oder des Spenders ein ernst- haftes Risiko schafft (Art. 12 Bst. c);

f. urteilsunfähigen oder minderjährigen leben- den Personen Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt, ohne dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Art. 13 Abs. 2 und 3);

g. bei der Aufnahme in die Warteliste oder bei der Zuteilung von Organen Personen diskri- miniert (Art. 17 und 21 Abs. 2) oder Organe nicht nach den massgebenden Kriterien zuteilt (Art. 18);

h. die Vorschriften über die besonderen Sorg- faltspflichten (Art. 30–35 sowie 45) verletzt und dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet;

i. klinische Versuche durchführt, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht ent- sprechen, und dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet (Art. 36);

j. Zeitpunkt und Methode des Schwanger- schaftsabbruchs mit Rücksicht auf die Transplantation embryonaler oder fötaler menschlicher Gewebe oder Zellen festlegt (Art. 37 Abs. 1);

k. überzählige Embryonen nach dem siebten Tag ihrer Entwicklung oder abortierte Em- bryonen oder Föten als Ganzes künstlich am Leben erhält, um ihnen Gewebe oder Zellen zu Transplantationszwecken zu entnehmen (Art. 37 Abs. 2 Bst. a);

l. embryonale oder fötale Gewebe oder Zel- len einer Person überträgt, die von der Spenderin dafür bezeichnet worden ist (Art.

37 Abs. 2 Bst. b);

m. embryonale oder fötale Gewebe oder Zel- len von urteilsunfähigen Frauen zu Trans- plantationszwecken verwendet (Art. 37 Abs.

2 Bst. c);

(6)

2 Wird die Tat gewerbsmässig begangen oder handelt es sich bei einer Tat nach Absatz 1 Buchstaben a–cbis um das Organ einer minder- jährigen lebenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

4 Die Täterin oder der Täter ist auch strafbar, wenn sie oder er die Tat nach Absatz 1 Buchstaben a -cbis oder Absatz 2 im Ausland begangen hat. Artikel 7 des Strafgesetzbuchs ist anwendbar.

Art. 71 Abs. 3

3 Die zuständigen Behörden teilen dem BAG sämtliche Urteile mit, die nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstaben a–cbis ergangen sind.

n. die Vorschriften über die Information und Zustimmung der Spenderin oder des betrof- fenen Paares verletzt (Art. 39 und 40).

2 Wird die Tat gewerbsmässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

4(Betrifft nur den französichen Text)

Art. 71 Zuständigkeit und Verwaltungsstraf- recht

1 Die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone.

2 Die Artikel 6 und 7 (Widerhandlung in Ge- schäftsbetrieben) sowie 15 (Urkundenfäl- schung, Erschleichen einer falschen Beurkun- dung) des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht sind anwend- bar.

(7)

Geltendes Recht Bundesrat Nationalrat Kommission des Ständerates 2. Humanforschungsgesetz vom 30.

September 20116

Art. 9 Kommerzialisierungsverbot

1 Es ist verboten, für den menschlichen Körper oder dessen Teile als solche ein Entgelt oder einen anderen geldwerten Vorteil anzubieten, zu gewähren, zu fordern oder anzunehmen.

2 Es ist zudem verboten, den menschlichen Körper oder dessen Teile zu verwenden, wenn mit dem menschlichen Körper oder dessen Teilen eine unerlaubte Handlung nach Absatz 1 stattgefunden hat.

Art. 62 Abs. 1 Bst. c und cbis

1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch7 vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich:

c. für den menschlichen Körper oder dessen Teile als solche ein Entgelt oder einen an- deren geldwerten Vorteil anbietet, gewährt, fordert oder annimmt;

cbis. den menschlichen Körper oder dessen Teile verwendet, wenn mit dem menschli- chen Körper oder dessen Teilen eine uner- laubte Handlung nach Buchstabe c stattge- funden hat;

6 SR 810.30 7 SR 311.0 Art. 9 Kommerzialisierungsverbot

Der menschliche Körper oder dessen Teile dürfen als solche zu Forschungszwecken nicht gegen Entgelt oder einen andern geldwerten Vorteil veräussert oder erworben werden.

Art. 62 Vergehen

1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer vorsätzlich:

a. ein Forschungsprojekt ohne Bewilligung einer Ethikkommission oder abweichend von einem bewilligten Forschungsplan durchführt (Art. 45) und dadurch die Ge- sundheit der teilnehmenden Personen gefährdet;

b. ein Forschungsprojekt nach dem 2., 3., 5.

oder 6. Kapitel durchführt, ohne dass die nach diesem Gesetz erforderliche Einwilli- gung vorliegt (Art. 16, 17, 18 Abs. 3, 22 Abs. 1, 3 Bst. a und 4, Art. 23, 24, 26, 28, 30, 36 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1, 40);

c. den menschlichen Körper oder dessen Teile gegen Entgelt oder einen andern geldwer- ten Vorteil veräussert oder erwirbt (Art. 9);

(8)

Art. 64 Abs. 3

3 Die zuständigen Behörden teilen dem BAG sämtliche Urteile mit, die nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben b–cbis oder 63 Absatz 1

Buchstabe c aufgrund eines unzulässigen Umgangs mit dem menschlichen Körper oder dessen Teilen ergangen sind.

d. ein Forschungsprojekt durchführt, das eine Änderung von Eigenschaften des Embryos oder des Fötus ohne Bezug zu einer Krank- heit zum Ziel hat (Art. 25);

e. Embryonen oder Föten aus Schwanger- schaftsabbrüchen und Spontanaborten für ein Forschungsprojekt verwendet, bevor der Tod festgestellt worden ist (Art. 39 Abs.

3, 40 Abs. 2).

2 Wird die Tat gewerbsmässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren; mit dieser ist eine Geldstrafe zu verbinden.

3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Art. 64 Zuständigkeiten und Verwaltungsstraf- recht

1 Die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone.

2 Die Artikel 6 und 7 (Widerhandlungen in Ge- schäftsbetrieben) sowie 15 (Urkundenfäl- schung, Erschleichen einer falschen Beurkun- dung) des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht sind anwend- bar.

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