18.035 n Mehr bezahlbare Wohnungen. Volksinitiative und Rahmenkredit zur Aufstockung des Fonds de Roulement
Entwurf des Bundesrates vom 21. März 2018
1
Beschluss des Nationalrates
vom 14. Dezember 2018 Zustimmung zum Entwurf
18.035 - 22
Bundesbeschluss
über die Volksinitiative «Mehr bezahlbare Wohnungen»
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundes- verfassung1,
nach Prüfung der am 18. Oktober 20162 einge- reichten Volksinitiative «Mehr bezahlbare Woh- nungen»,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. März 20183,
beschliesst:
1 SR 101 2 BBl 2016 8357 3 BBl 2018 2213
Art. 1
1 Die Volksinitiative vom 18. Oktober 2016
«Mehr bezahlbare Wohnungen» ist gül tig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unter- breitet.
2 Sie lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 108 Abs. 1 und 5–8
1 Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen das Angebot an preisgünstigen Miet- wohnungen. Er fördert den Erwerb von Woh- nungs- und Hauseigentum, das dem Eigenbe- darf Privater dient, sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützi- gen Wohnungsbaus.
5 Er stellt sicher, dass Programme der öffentli- chen Hand zur Förderung von Sanierungen nicht zum Verlust von preisgünstigen Mietwoh- nungen führen.
6 Er strebt in Zusammenarbeit mit den Kanto- nen eine stetige Erhöhung des Anteils der Wohnungen im Eigentum von Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus am Gesamt- wohnungsbestand an. Er sorgt in Zusammen- arbeit mit den Kantonen dafür, dass gesamt- schweizerisch mindestens 10 Prozent der neu gebauten Wohnungen im Eigentum dieser Träger sind.
7 Er ermächtigt die Kantone und die Gemein- den, zur Förderung des gemeinnützigen Woh- nungsbaus für sich ein Vorkaufsrecht für geeig- nete Grundstücke einzuführen. Zudem räumt er ihnen beim Verkauf von Grundstücken, die in seinem Eigentum oder jenem bundesnaher Betriebe sind, ein Vorkaufsrecht ein.
8 Das Gesetz legt die Massnahmen fest, die zur Erreichung der Ziele dieses Artikels erforderlich sind.
Bundesrat Nationalrat
Art. 197 Ziff. 124
12. Übergangsbestimmung zu Art. 108 Abs. 1 und 5–8 (Wohnbau‑ und Wohneigentumsförde‑
rung)
Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 108 Absätze 1 und 5–8 zwei Jahre nach des- sen Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die Ausführungsbe- stimmungen vorübergehend auf dem Verord- nungsweg.
Art. 2
Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.
4 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestim- mung wird nach der Volksabstimmung von der
Entwurf des Bundesrates vom 21. März 2018
2
Beschluss des Nationalrates
vom 12. Dezember 2018 Eintreten
Beschluss des Nationalrates vom 14. Dezember 2018 Zustimmung zum Entwurf
Bundesbeschluss
über einen Rahmenkredit zur Aufstockung des Fonds de Rou- lement zugunsten des gemein- nützigen Wohnungsbaus
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 43 Buchstabe a des Wohnraum- förderungsgesetzes vom 21. März 20032, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. März 20183,
beschliesst:
1 SR 101 2 SR 842 3 BBl 2018 2213
Bundesrat Nationalrat
Art. 1
1 Für die Förderung von preisgünstigem Wohn- raum wird ein Rahmenkredit von 250 Millionen Franken für einen Zeitraum von zehn Jahren bewilligt.
2 Der Rahmenkredit dient zur Aufstockung des Fonds de Roulement, den die Dachorganisatio- nen des gemeinnützigen Wohnungsbaus treu- händerisch und zweckgebunden für den Bund verwalten.
3 Die Dachorganisationen verwenden die Bun- desmittel, um gemeinnützigen Bauträgern, die preisgünstigen Wohnraum erstellen, erneuern oder erwerben, zinsgünstige Darlehen auszu- richten.
Art. 2
Dem Rahmenkredit liegen auf der Basis des Stands des Landesindexes der Konsumenten- preise vom Dezember 2017 von 100,8 Punkten (Dez. 2015 = 100) folgende Teuerungsannah- men zugrunde:
2018: +0,3 %;
2019: +0,7 %;
2020: +0,8 %;
ab 2021: jährlich +1,0 %.
Art. 3
1 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Refe- rendum.
2 Er tritt in Kraft, sobald die Volksinitiative
«Mehr bezahlbare Wohnungen»4 zurückgezo- gen oder abgelehnt worden ist.
Art. 1 ∇ Ausgabenbremse (Abs. 1) (Das qualifizierte Mehr wurde erreicht)