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Herr Kubis übernahm den ersten Teil und Herr Cremer den zweiten Teil

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Academic year: 2021

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Protokoll zur mündlichen Prüfung 13.06.2013.

Die Prüfer waren Herr Professor Kubis und Herr Dr. Cremer.

Herr Kubis übernahm den ersten Teil und Herr Cremer den zweiten Teil.

Der Fall, den Herr Kubis vorgestellt hat, war an die 2. Hagenklausur vom 1. Februar 2013 angelehnt:

Die 17-jährige K sucht, ohne ihre Eltern zuvor zu fragen, am 12.04.2012 das Tätowierstudio des B in München Münster auf, um sich ein sog. "koptisches Kreuz" auf die Innenseite eines Handgelenks tätowieren zu lassen. B selbst führt die Tätowierung aus.

Das Entgelt in Höhe von 50 € entrichtet K aus eigenen Mitteln, die sie durch

einen Nebenjob in einer Eisdiele als Babysitterin erlangt hat. Eine Woche nach der Tätowierung sucht K das Tätowierstudio des B erneut auf, um die Tätowierung zu beanstanden. Sie moniert, dass das Kreuz schief sei, weil es uneinheitlich proportioniert sei. Daraufhin bietet B der K eine Korrektur an.

Diese lehnt K indes ab. Stattdessen verlangt sie die Rückzahlung des Entgelts in Höhe von 50€, Schadensersatz für die Kosten einer noch anstehenden Laserbehandlung zur Entfernung des Tattoos sowie ein angemessenes Schmerzensgeld. (Korrektur ist unmöglich)

Es wurde zuerst nach der Anspruchsgrundlage für eine Rückzahlung gefragt. Genannt wurde der § 346 BGB. Die Anspruchskette wurde vervollständigt um auch die Normen (§631 ff.

BGB) aus dem Werksvertrag zu nennen (§§346, 631, 633, 634 Nr. 3 (326 Abs. 5 wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung) BGB). Weiterhin wurde der § 812 BGB genannt. Es wurde gefragt in welcher Reihenfolge die Ansprüche geprüft werden sollen. Vertragliche Ansprüche vor den Quasivertraglichen, usw.

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Dann kam die Frage auf, ob überhaupt ein Werkvertrag zustande gekommen ist. Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Das Problem war hier die Tatsache, dass die K nur beschränkt geschäftsfähig war. Hier mussten die § 104 ff BGB zitiert werden. Wichtig war die Nennung der verschiedenen Möglichkeiten, wie ein beschränkt Geschäftsfähiger dennoch einen wirksamen Vertrag abschließen kann. Dies kann durch die Einwilligung (§107 BGB vor Abschluss des Rechtsgeschäfts), die Genehmigung (§ 108 BGB nach Abschluss des Rechtsgeschäfts) oder durch die konkludente Einwilligung (§ 110 BGB Taschengeldparagraph) des gesetzlichen Vertreters (§1626 BGB) erfolgen. Hier kam nur die konkludente Einwilligung in Frage. Es wurde diskutiert, ob diese auch für Eingriffe in den Körper (Körperverletzung wurde angesprochen) gilt. Dies wurde mit der Begründung verneint, dass ein Tattoo dauerhaft ist und ein beschränkt Geschäftsfähiger die persönlichen Folgen aufgrund seines Alters möglicherweise nicht richtig abschätzen kann.

Daher wurde die Entstehung eines Werkvertrags vereint, womit die Zeit von Herrn Kubis auch schon vorbei war.

Den zweiten Teil leitete Herr Cremer mit der Frage ein, was denn der „Originärer Einzelrichter“ sei. Diesen Begriff hatte bis dato noch keiner der Anwesenden gehört, zumal er auch im Skript nicht behandelt worden ist. Glücklicherweise hat der Index des Schönfelders dann nach § 348 ZPO verwiesen. Es wurde hier nach der Besetzung der Kammern am Landgericht gefragt. Grundsätzlich kann ein Richter entscheiden. Es kam dann die Frage auf, wie dies bei einer Patentverletzung sei, die ja durch drei Richter bewertet wird. Hier wurden die §143 PatG und §348 Abs. 1 Nr. 2 k ZPO genannt, wonach kein Richter alleine entscheiden darf, wenn die Streitigkeit dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen wird. Zum Schluss kam noch die Frage auf weshalb dies so ist. Dies wurde nach längerem Zögern mit der Komplexität der Materie beantwortet.

Insbesondere der zweite Teil wurde eher als schwierig angesehen, wenngleich jeder der Teilnehmer die Fragen in ruhigen zehn Minuten hätte beantworten können. Herr Cremer und Herr Kubis wurden von den Anwesenden als nett und höflich empfunden, die auch öfters einen „Stups“ in die richtige Richtung gegeben haben. Glücklicherweise haben alle Prüflinge bestanden, was auch darauf zurückzuführen war, dass keine oder nur noch wenige

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Punkte zum Bestehen benötigt wurden. Andere Teilnehmer haben allerdings auch von Prüflingen berichtet, die bei einer anderen Besetzung des Prüferteams möglicherweise durchgefallen sind (Noten wurden demjenigen einzeln verkündet). Die Fragen und die Fälle haben sich an keinem der Tage wiederholt.

Denkt bitte auch an die nachfolgenden Kandidaten und nehmt euch ein paar Minuten Zeit um ein eigenes Protokoll zu erstellen.

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