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Stellungnahme

der Bundesärztekammer

zum Entwurf einer Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von

Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungs-

verordnung zum Heilpraktikergesetz (Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien)

Berlin, 13.10.2017

Korrespondenzadresse:

Bundesärztekammer

Herbert-Lewin-Platz 1

10623 Berlin

(2)

Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf einer Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern

Seite 2 von 2

Vorbemerkung

Das Bundesministerium für Gesundheit hat – entsprechend eines gesetzlichen Auftrags aus dem Pflegestärkungsgesetz III – unter Beteiligung der Länder die bestehenden Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern mit der Zielsetzung

weiterentwickelt, die Heilpraktikerüberprüfung bundesweit zu vereinheitlichen und den Schutz der einzelnen Patientin und des einzelnen Patienten zu stärken.

Bewertung

Für die Bundesärztekammer ist nicht nachvollziehbar, wie auf der Grundlage dieser Leitlinien eine Überprüfung von Heilpaktikeranwärterinnen und -anwärtern unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr erfolgen können soll. Unseres Erachtens wird grundlegend die Komplexität des medizinischen Kontextes, insbesondere das Ausmaß des notwendigen medizinischen Wissens, verkannt, welches für eine gefahrenminimierte Ausübung der Heilkunde notwendig ist. Mithin stellen die Leitlinien eine in jeder Hinsicht unzureichende Maßnahme zum Schutz der Bevölkerung oder gar einzelner Patientinnen und Patienten vor möglichen

Gesundheitsgefahren durch die Tätigkeit von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern dar.

Die bis heute andauende Diskussion über den „Heilpraktikerberuf“, so wie in der Präambel dargestellt, wird durch die Weiterentwicklung der Leitlinien nicht beendet werden können.

Nach Auffassung der Bundesärztekammer kann dies nur durch eine deutliche Beschränkung des erlaubten Tätigkeitsumfangs der Heilpaktikerinnen und Heilpraktiker erreicht werden.

Konkret sieht die Bundesärztekammer insbesondere den Ausschluss aller invasiven Maßnahmen sowie der Behandlung von Krebserkrankungen als zwingend notwendig an.

Die offenkundige Diskrepanz zwischen den „Inhalten der Überprüfung“ und dem Prüfungsformat (Dauer, Anzahl an Fragen) macht deutlich, dass das Ziel der

Gefahrenabwehr über die Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien nicht erreicht werden kann. Die dargelegten umfassenden medizinischen und anwendungsorientierten Inhalte der

Überprüfung können bei der Bevölkerung vielmehr die falsche Erwartung wecken, dass sie sich in die Hände eines nach heilkundlichen Maßstäben Geprüften begeben.

Zusammenfassend ist die Bundesärztekammer der Auffassung, dass das Ziel der

Gefahrenabwehr nur durch eine Einschränkung des Erlaubnisumfangs von

Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern erreicht werden kann.

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