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6. Dezember 2004

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Unterschiede StromVG - EMG

EMG vom 15. Dez. 2000 EMV vom 27. März 2002

StromVG

Version vom 3. Dezember 2004

Zweck Wettbewerbsorientierter Elektrizitätsmarkt Regelung der Sicherheit, Nachhaltigkeit, nationaler und internationaler Wettbewerb Versorgungssi-

cherheit

Keine ausdrücklichen Kompetenzen im EMG (im Entwurf EMV etwas „nachgebessert“)

Versorgungspflicht der EVU;

Bereitstellung von Regelenergie;

Anrechenbarkeit der Kosten für einen sicheren und effizienten Netzbetrieb;

Bundesrat kann Notmassnahmen veranlassen, z.B. Ausschreibungen von Erzeugungska- pazitäten

CH Übertra- gungsnetzbetrei- ber

Unabhängige privatrechtliche, schweizerisch be- herrschte Netzgesellschaft

Zusätzlich: Weisungsrecht der Netzgesellschaft gegenüber den Eigentümern der Netze und Kraftwerke (Verhinderung von Stromausfällen und Engpässen)

Regulator Schiedskommission für Durchleitungsfragen (im Entwurf EMV Aufgabenkatalog erweitert)

Ein starker Regulator (ElCom), zuständig u.a. auch für Fragen der Versorgungssicherheit, Marktbeobachtung

Marktöffnungs- grad

Öffnung mit zwei (dreijährigen) Stufen: EVU und kleine Endverbraucher haben nach 6 Jahren unbe- schränkte, vollständig freie Lieferantenwahl

Öffnung mit einer (fünfjährigen) Stufe:

• In den ersten 5 Jahren freie Lieferantenwahl für alle Industrie- und Gewerbekun- den

• Anschliessend auch für Haushalte freie Lieferantenwahl oder abgesicherte Ver- sorgung durch bisheriges EVU (Wahlmodell)

Vom Teilmarkt zum Wahlmodell

Volle Öffnung automatisch Volle Öffnung (mit Wahlmodell) erst mit fakultativem Referendum

Regelung des grenzüberschrei- tenden Handels

Mit EMG geregelt Zeitlich vorgezogene Übergangslösung: Geregelte Vergütung und Kapazitätszuteilung im Übertragungsnetz, Regulator, Netzgesellschaft

Grundversorgung durch Kantone

Zuteilung der Netzgebiete; Leistungsaufträge;

Ausgleichsfond bei grossen Unterschieden

Wie EMG

Weitere gemein- wirtschaftliche Leistungen

• Gratisdurchleitung für erneuerbare Energien, Direktbelieferung der festen Kunden (Über- gang), Darlehen für Wasserkraftwerke

• Schutz des Personals bei Restrukturierungen

Quantitative Ziele für erneuerbare Energien.

Zuerst freiwillige Massnahmen. Wenn Ziele nicht erreicht, Massnahmen des Bundes

• Keine Massnahmen bei Restrukturierungen

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