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Das Nein zum EMG:

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601 / 003737863

Zug, 29.04.2004

Bundesamt für Energie Dr. Walter Steinmann

Strommarkt Schweiz – Was EU, Blackout Italien und

neues Kartellgesetz bei uns auslösen

Generalversammlung 2004 Wasserwerke Zug AG

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Das Nein zum EMG:

Die Ursachen

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601 / 003737863

Ja zum EMG Nein zum EMG

VD

GE VS

TI

SG

FR NE

JU

SO BL BS

LU BE

AG ZH

TG

ARAI

GL OW NW UR

SZ ZG SH

GR

Abstimmung zum EMG 22. Sept. 2002 -

Resultate in den Kantonen

(4)

Ursachen EMG-Nein

Linkes Nein zu Liberalisierung und zum möglichen Abbau des Service public

Fehlender Nutzen für den Kleinkonsumenten:

Was bringt es, wird der Strom billiger?

Nein der kleineren EW wegen der möglichen Aufgabe der Eigenständigkeit

Nein der Gemeindepolitiker zum Streichen einer bequemen Finanzquelle

Nein der Zählerableser sowie Beschäftigten und der Turnhallen-Generalversammlungen

(5)

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Was tut sich in der Europäischen

Union?

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Rechtsvorschriften im EU- Energiebinnenmarkt

2003 2004 2005 2006 2007 Richtlinie

96/92

Richtlinie 90/547

Stromtransite

Verordnung EG 1228/2003 grenzüberschreitender Handel mit Elektrizität

Richtlinie 2003/54/EG Strombinnenmarkt Verabschiedung:

26. Juni 2003

Inkrafttreten:

1. Juli 2004

Elektrizität

De facto Inkrafttreten:

1. Januar 2005

(7)

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Alle kommerziellen Endkunden – Alle Endkunden

Spanien

Frankreich Irland

Grossbritannien

Belgien Deutschland

Österreich

Italien

Griechenland Dänemark

Schweden

Finnland

Niederlande

Luxemburg Norwegen

Portugal

Stand Marktöffnung 01.07.2004

(8)

Stromdrehscheibe Schweiz in Europa

Stromimpo rte: 30,1 M

rd. kWh

Stromexporte: 32,9 Mrd. kWh Landesverbrauch: 59,3 Mrd.

kWh

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Die Stromwirtschaft Schweiz

und Europa

Intensiver Austausch und hohe Wertschöpfung, Arbeitsplätze sowie Steuern für die Schweiz

Bisher hat die Schweiz alleine aus den Export- gebühren rund 75 Mio € erhalten

Neuregelung des Stromtransits auf EU-Ebene bringt recht weitreichende Kompetenzen der EU- Kommission

Einladung an die Schweiz zur Beteiligung

EU erwartet von der Schweiz ähnliche Institutio- nen wie in europäischen Ländern (Netzgesell- schaft, Schiedskommission/Regulator)

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(10)

Die Lehren aus dem Blackout vom

28. September 2003

(11)

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Hintergrund Blackout Italien 28. Sept. 2003

Massgebliche Gründe aus Sicht des BFE:

Regelung des grenzüberschreitenden Handels orien- tiert sich zuwenig an den physikalischen Flüssen

Abweichung vom Fahrplan

Kommunikationsprobleme beim Informations- und Datenaustausch

(12)

Folgen des Blackout:

Empfehlungen BFE

1. Mitwirkung der Schweiz bei Konkretisierung und Umsetzung der EG-Verordnung über grenzüber- schreitenden Stromhandel

2. Mitentscheidungsrecht der Schweiz bei Ver- fahren der Zuweisung von Übertragungskapa- zitäten

3. Gründung eines schweiz. Übertragungsnetzbe- treibers auf freiwilliger Basis

4. Schaffung eines starken Regulators

5. Rasche Umsetzung "ELWO", damit 2007 in Kraft

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Das Kartellgesetz ist

auf den Strommarkt

anwendbar

(14)

Watt/Migros

Migros Micarna Courtepin

Migros ELSA Estavayer-le-Lac

Watt Suisse Stromhändlerin

Stromlieferung Stromlieferung

Netzgebiet der EEF

(15)

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Konsequenzen des BGE vom 17.06.03

Rechtlich ist der Netzzugang Dritter seit 17.06.03 Realität: Der Markt ist offen

Netzzugang haben alle Verbraucher, unabhängig der Grösse (einzeln, pooling), unter zwei Vorbe- halten:

kein rechtliches Monopol im betreffenden Kanton

Bundesrat kann aus überwiegenden öffent-

lichen Interessen ausnahmsweise und zeitlich befristet auf Gesuch die Marktbeschränkung zulassen

Das ab dem 1. April 2004 gültige neue Kartellge- setz bringt mit seinen hohen Strafen für die EWs beinahe den Zwang zur Durchleitung

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Brauchen wir mit Blick auf Europa eine Über-

gangslösung?

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Der Kompromiss

heisst ELWO

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Bestimmungen zur Sicherheit bei der grenzüberschreitenden Übertragung

Versorgungssicherheit in der Schweiz abhängig von Nachbarländern

Abstimmung der Kapazitätsregelung dringend

Rasche Gründung einer Netzgesellschaft nötig

Baldige Einsetzung einer unabhängigen Elektrizitätskommission ElCom dringend

Volle Öffnung des Transitnetzes für Durchlei- tungen Dritter Voraussetzung

Mitsprache der Schweiz in den europäischen Gremien möglich

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Die im Dialog vertretenen Organisationen

Kantone

Städte

Gemeinden

VSE

Überlandwerke

Kantonswerke

Stadtwerke

Kommunale EVU

Produzenten

Stromhandel

Berggebiete (SAB)

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Industrie

Gewerbe

Konsumenten- organisationen

Umweltverbände

Gewerkschaften

Wissenschaft

Bundesstellen

(PÜ, WeKo, Seco, BWL, EBK, BWG)

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Wir öffnen in 2 Etappen

1. Etappe (ab 2007)

Freie Lieferantenwahl für Endkunden mit einem Jahresverbrauch je Verbrauchsstätte > 100 MWh

Freie Lieferantenwahlen für alle Endverteiler, Preisvorteile sind an die Endkunden weiterzu- .geben

2. Etappe (ab 2012)

Die Einführung der zweiten Etappe unterliegt dem fakultativen Referendum

Freie Lieferantenwahl für alle Endkunden

Bundesrat erlässt Vorschriften zur Absicherung der Grundversorgung für Endkunden < 100 MWh

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Jahresverbrauch einer Betriebsstätte (Bsp)

10 50 100 500 1000 5000 MWh/a

Filiale Grossverteiler Hotel mit Restaurant

Energieintensives KMU

Bankfiliale

Restaurant

Detailhandel Haushalt

Bistro Kanzlei

Bäckerei

Energieintensiver Industriebetrieb Etappe 1: feste Kunden

Etappe 2: Wahl fest/frei

Etappen 1 und 2: Freie Endkunden

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ELWO 07 Eckwerte: 2 Etappen

Teilmarktöffnung (Kompromiss)

Wahlmodell mit abgesicherter Stromversorgung Fakultatives

Referendum

2. Etappe (Ziel) 1. Etappe

(Weg)

Kleinkunden fest

Grosskunden >

100 MWh frei

Endkunden mit Wahlfreiheit fest / frei

Grosskunden >

100 MWh frei

2007 2012 Zeit

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601 / 003737863

Wahlmodell mit "abgesicherter"

Stromversorgung

Keine "Qual der Wahl" für die Endkunden

Wer nicht auf den Markt will, ist "abgesichert", er wird automatisch vom bisherigen lokalen EW

bedient

Energietarife der "abgesicherten" Kunden wer- den transparent publiziert und behördlich über- wacht

Energietarife für "abgesicherte" Kunden müssen mindestens während einem Jahr stabil sein

Wechsel Markt und abgesichertem Angebot ist möglich unter Einhaltung von Fristen

601 / 003737863

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Versorgungssicherheit

Umsetzung internationaler Vorgaben und Standards über Versorgungssicherheit

Weisungsbefugnisse des Übertragungs-

netzbetreibers gegenüber Netzeigentümern und Produzenten

Haftungsbestimmungen für den Fall der Nichtlieferung

Ultima-Ratio-Massnahmen und deren Finan-

zierung bei Gefährdung oder Störung der

Versorgungssicherheit

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601 / 003737863

Grundversorgung

Zuteilung der Netzgebiete durch Kantone (Möglichkeit der Verbindung mit Leistungs- aufträgen)

Kantone erlassen Bestimmungen über An- schlussbedingungen und –kosten

Preissolidarität: Gleiches Netzentgelt für gleichartige Kunden einer Netzbetreiberin pro Spannungsebene innerhalb eines Kan- tons

Möglichkeit der Angleichung grosser Unter- schiede bei Netznutzungsentgelten unter Kantonen

601 / 003737863

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Weitere gemeinwirtschaftliche Leistungen

Festlegung von Zielen betreffend Förderung der erneuerbaren Energien und

Energieeffizienz

Implementierung eines Pakets von

freiwilligen Massnahmen - Monitoring Zielerreichung

Wenn Ziele nicht erreicht werden, Einführung von verpflichtenden Massnahmen (Darlehen, Absatzquoten, Einspeisevergütungen usw.)

Flankierende Massnahmen für das Personal

aufgrund des Systemwechsels

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601 / 003737863

Die Lösung in Etappen -

Zeitlicher Ablauf 2004 – 2012

2004 2005 2007 2012

Über- gang 05

Etappe 1 ELWO

Etappe 2 ELWO …

Kartellgesetz Kt. Monopole

(28)

Unterschiede ELWO – EMG ?

2 Etappen und fakultatives Referendum für 2. Etappe

WAS: Wahlmodell abgesicherte Stromversorgung als 2. Etappe

EVU können Lieferanten von Beginn an frei wählen

Massnahmenpaket zur Gewährleistung der Ver- sorgungssicherheit

zentrale Stellung des Regulators mit umfassen- den Kompetenzen

Unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber mit Weisungsbefugnis

Haftungsbestimmungen für Nichtlieferungen

Zielvorgaben für Zuwachspfad erneuerb.

Energien

Referenzen

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