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Vorarlberger Gemeindedokumentation

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Academic year: 2022

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27. Dezember 2002/Nr. 23 Für den Inhalt verantwortlich:

Bgm. Burkhard Wachter gemeinde@vandans.at Gemeindeamt Vandans Parteienverkehr: Mo-Fr 8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Telefon: 05556 / 72 720 - 0 Fax: DW 33

g) Müllbeseitigung

Müll wird nur in Säcken mit der Aufschrift „Müllsystem Vandans“ abgeführt. Müllsäcke können im Gemeindeamt in Abpackungen zu je 10 Stk. käuflich erworben werden. Der Kaufpreis pro Müllsack beträgt bei einem

ëFassungsvermögen von 40 l ëFassungsvermögen von 60 l

Weiters ist von jedem Haushalt eine jährliche Müll-Grundgebühr zu entrichten. Diese beträgt ëfür Haushalte mit einer Person

ëfür Haushalte mit mehr als einer Person h) Müllcontainer

Die Kosten für die Entleerung sogenannter Müllcontainer betragen für:

ëContainer mit einem Fassungsvermögen von 120 l ëContainer mit einem Fassungsvermögen von 240 l ëContainer mit einem Fassungsvermögen von 800 l ëContainer mit einem Fassungsvermögen von 1.000 l ëContainer mit einem Fassungsvermögen von 1.100 l i) Sperrgutwertmarken

a) Grundsteuer

ëA für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ëB für sonstige Grundstücke

b) Kommunalsteuer c) Vergnügungssteuer

Ortsansässige Vereine sollen jährlich für eine Veranstaltung die Vergnügungssteuer im Wege einer Sub- vention refundiert erhalten.

d) Gästetaxe

e) Fremdenverkehrsbeitragssatz f) Hundesteuer

ëfür den 1. Hund im Haushalt (sofern dieser älter als drei Monate ist) ëfür jeden weiteren Hund im Haushalt

Befreit von der Hundesteuer sind Jagdhunde von hauptberuflichen Jagdschutzorganen, Blinden- und Lawinenhunde sowie Diensthunde der Gendarmerie bzw. der Österreichischen Zollwache, sofern hier- für eine Bestätigung der zuständigen Dienstbehörde vorgelegt werden kann.

Abgaben- und Gebührenverordnung 2003

Die Gemeindevertretung Vandans hat in ihrer Sitzung am 19. Dezember 2002 gemäß § 73 Gemeindegesetz, LGBl.

Nr. 40/1985, beschlossen, im Kalenderjahr 2003 nachstehende Steuern, Abgaben und Gebühren gemäß § 15 Abs.

3 Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984, zu erheben:

Recht & Gesetz _

500 v.H.

500 v.H.

3 v.H.

10 v.H.

€ 0,90 0,8 v.H.

€ 40,00

€ 80,00

€ 3,60 € 5,40

€ 18,60 € 37,20

€ 10,20

€ 20,40

€ 67,80

€ 84,80

€ 93,30

€ 7,90

TERMINE +

03.01. Kabarett “Brautschau”

Rätikonhalle 20:00h 04.01. Problemstoffe-Sammlung Bauhof 9:00h Fr

Sa

(2)

Recht & Gesetz _

i) Deponiegebühren

Erdaushub, Steine, humusähnliches Material:

ëKleinmengen ëMengen ab 0,5 m³ ëgrößere Mengen je m³ Sperrmüll/Baumüll:

ë 10 kg ë 50 kg ë100 kg Bauschutt:

ëKleinmengen ë 50 kg ë100 kg

j) Wasserverbrauchsgebühr ëJe Kubikmeter bezogenes Wasser ëZählermiete pro Wassermesser und Jahr

Je ganzjährig gehaltenes Stück Großvieh laut letzter Viehzählung sind maximal 40 m³ Wasser kostenlos.

k) Wasseranschlussgebühr

Die Wasseranschlussgebühr für Neu-, Auf- oder Zubauten setzt sich wie folgt zusammen:

ëGrundgebühr pro Anschluss

ëZusätzlich pro Kubikmeter umbautem Raum

Bei ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsgebäuden (Ställe) er-mäßigt sich die Anschlussgebühr um 75 % als indirekte Landwirtschafts-förderung.

l) Kanalbenützungsgebühr

Die Kanalbenützungsgebühr beträgt pro Kubikmeter Wasserverbrauch m) Kanalbeitragssatz

n) Grabstätte-Benützungsgebühr

ëReihengrab (einfache Beerdigungstiefe), 15 Jahre Berechtigungszeit ëSondergrab (doppelte Beerdigungstiefe), 15 Jahre Berechtigungszeit

ëUrnennischen (für die Beisetzung von max. 4 Urnen), 15 Jahre Berechtigungszeit o) Totengräbergebühr

Die Totengräbergebühr beträgt:

ëbei einem Reihengrab (einfache Tiefe 1,70 m) ëbei einem Sondergrab (doppelte Tiefe 2,40 m) ëfür die Beisetzung einer Urne in einem Sondergrab ëfür die Beisetzung einer Urne in einer Urnennische

ëGravur der Urnenwandplatte: per Buchstaben bzw. per Zahl

p) Kindergartengebühr

ëDie Kindergartengebühr beträgt pro Monat für das 1. Kind ëFür jedes weitere Kind aus demselben Haushalt pro Monat q) Kindergartenbus

Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme des Kindergartenbusses beträgt pro Monat, ausgenommen die Monate Juli und September

kostenlos

€ 2,30

€ 4,60

€ 2,30

€ 11,50

€ 23,00

kostenlos

€ 1,60

€ 3,20

€ 0,65

€ 13,00

€ 730,00

€ 3,00

€ 1,60

€ 35,00

€ 365,00

€ 365,00

€ 1.460,00

€ 365,00

€ 548,00

€ 37,00

€ 120,00

€ 12,80

€ 20,00

€ 15,00

€ 22,50

In sämtlichen vorstehenden Beträgen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer bereits enthalten. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.

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