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Anlage 2: Strategiepapier Parken in Quartieren zum Pr. Nr. 4 der Schwachhauser FA-Sitzung Verkehr am 19.02.20

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Academic year: 2022

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Bremen, 17.01.2020

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Der Senator für Inneres (SI)

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt,

Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (SKUMS)

Strategiepapier zum Parken in Quartieren

Anlass und Ziel

Die kontinuierliche Zunahme des Pkw-Bestandes sowie die größeren Fahrzeugab- messungen haben in vielen Wohnquartieren zu einer i.d.R. nicht StVO konformen Parkraumsituation im öffentlichen Straßenraum geführt, die in Hinblick auf die Er- reichbarkeit für Rettungs- und Müllfahrzeuge, die Verkehrssicherheit und die Barrie- refreiheit nicht mehr hinnehmbar ist. Das in vielen Quartieren entstandene Gewohn- heitsrecht des Parkens auf Gehwegen hat sich nunmehr zu einem Problem entwi- ckelt, das nicht mehr tragbar ist.

Vorrangiges Ziel ist die Sicherstellung der Verkehrssicherheit, sowohl hinsichtlich der der Befahrbarkeit durch Rettungs- und Müllfahrzeuge als auch der Barrierefreiheit und Aufenthaltsqualität. Die Situation soll im Sinne aller Verkehrsteilnehmenden ver- bessert werden.

Stufenweise Einführung

Die Umsetzung erfolgt stufenweise:

• Bewohnerparkregelungen in einem Quartier können nur umgesetzt wer- den, wenn der Beirat dies beschlossen hat. Weiterhin ist der Rechtsrah- men insbesondere der StVO zu beachten.1

• Abstimmung der unterstützenden Maßnahmen zur Reduzierung des Parkdrucks mit dem jeweils zuständigen Beirat.

• Öffentlichkeitsarbeit vor Umsetzung der Maßnahmen.

• In den ersten zwei Wochen nach Umsetzung der Maßnahmen zur Re- duzierung des Parkdrucks (s.u.) erfolgen i.d.R. keine rechtskräftigen Verwarnungen, sondern schriftliche Hinweise am Kraftfahrzeug.

• Ab der dritten Woche erfolgt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.

• Das Abschleppen von verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Gefahrenabwehrrechts und hier dem Bremischen Polizeigesetz i.V.m mit dem Erlass über das Abschleppen des Senators für Inneres v. 14.06.2018.

1 Die Ermächtigungsgrundlage für das Bewohnerparken bildet das Straßenverkehrsgesetz - StVG §6 Abs. 1, Nr.14. Die Voraussetzungen für das Bewohnerparken regelt die Straßenverkehrsordnung - StVO (§45 Abs.1b, Nr. 2a), die Details zur Anordnung die Verwaltungsvorschrift VwV-StVO.

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Bremen, 17.01.2020

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Wesentliche Maßnahmen zur Ordnung und Lenkung des Parkens auf öffentli- chen Straßen

• Weitere Optimierung der Parkraumbewirtschaftung in der Innenstadt mit dem Ziel, das Bewirtschaftungskonzept stufenweise umzusetzen. Das Parkraumbewirtschaftungskonzept ist ein geeignetes Mittel für eine len- kungswirksame und effiziente Nutzung des vorhandenen Parkrauman- gebots im öffentlichen Raum und dient gleichzeitig der Förderung der Nutzung der in den Parkhäusern vorhandenen Stellplätze, die gegen- wärtig nicht ausreichend genutzt werden. Hierzu gehört auch eine an- gemessene Veränderung der Parkgebühr für das Parken am Straßen- rand und eine räumliche Ausdehnung der Parkraumbewirtschaftung in Randbereichen der Innenstadt, um die Lücken zu den angrenzenden Quartieren, in denen Bewohnerparken vorhanden ist bzw. dessen Ein- führung geprüft werden soll, zu schließen.

• Einführung von Bewohnerparkvorrechten.

Voraussetzung ist ein entsprechender Beschluss des zuständigen Stadtteilbeirats. Die Einführung von Bewohnerparkvorrechten ist auch möglich, wenn in einem Quartier weniger Pkw-Stellplätze vorhanden sind, als Bewohnerparkausweisberechtigungen vorliegen.

• Ausbau des Carsharing-Angebotes durch Einrichtung zusätzlicher Mo- bil.Punkte.

• Freihalten besonders schützenswerter Gehwegabschnitte durch techni- sche Einrichtungen z.B. Markierungen, Poller o.ä. im Bedarfsfall an ver- kehrssicherheitsrelevanten Stellen.

• Fahrbahnmarkierungen bzw. Umbau in Kreuzungs- und Einmündungs- bereichen an relevanten Stellen zur Herstellung sowohl von Sichtbezie- hungen für Fußgänger*innen als auch von Barrierefreiheit.

• Aufgesetztes Parken kann angeordnet werden, wenn hinreichend Barri- erefreiheit im Gehweg gegeben ist. Dies ist in der Regel ab einer Rest- gehwegbreite von 2,50 Metern der Fall. Ausnahmen sind möglich. Die bestehende Beschilderung (Verkehrszeichen 315 2) wird überprüft.

• Die Parkordnung soll für alle Verkehrsteilnehmenden klar erkennbar sein.

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Bremen, 17.01.2020

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Grundsätze der Parkraumüberwachung

• Nach Umsetzung der o.g. Maßnahmen in einem Quartier wird die Verkehrs- überwachung dort intensiviert.

• Das Abschleppen von Kraftfahrzeugen erfolgt im begründeten Einzelfall.

• Stellt sich das rechtswidrige Parken für andere Verkehrsteilnehmer als un- überwindbare Barriere dar, insbesondere für Menschen mit Kinderwagen, Rollatoren und Rollstuhlfahrende, wird das Kraftfahrzeug entfernt.

• Rettungswege sind freizuhalten.

Zuständigkeiten

Die Zuständigkeit für die Abstimmung und Umsetzung der Maßnahmen zur Ordnung und Lenkung des Parkens auf öffentlichen Straßen liegt bei der Senatorin für Klima- schutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau sowie dem Amt für Straßen und Verkehr.

Die Zuständigkeit zur Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten liegt beim Senator für Inneres, dem Ordnungsamt sowie der Polizei Bremen.

Ulrich Mäurer Dr. Maike Schaefer

Der Senator für Inneres Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau

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