• Keine Ergebnisse gefunden

Patientendaten-Schutz-Gesetz: Ohne Nachbesserungen beim Datenschutz für die Versicherten europarechtswidrig!

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Patientendaten-Schutz-Gesetz: Ohne Nachbesserungen beim Datenschutz für die Versicherten europarechtswidrig!"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Entschließung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder – 01.09.2020

Patientendaten-Schutz-Gesetz: Ohne Nachbesserungen beim Datenschutz für die Versicherten europarechtswidrig!

Der Deutsche Bundestag hat am 3. Juli 2020 das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) entgegen der von den unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder geäußerten Kritik beschlossen. Die Kritik richtet sich insbe- sondere gegen das nur grobgranular ausgestaltete Zugriffsmanagement, die Authen- tifizierung für die elektronische Patientenakte (EPA) und die Vertreterlösung für Ver- sicherte, die nicht über ein geeignetes Endgerät verfügen.

Das PDSG soll am 18. September 2020 im Bundesrat abschließend beraten werden.

Zentrale Gesetzesregelungen stehen in Widerspruch zu elementaren Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Entgegen des derzeitigen Entwurfs müssen die Versicherten bereits zum Zeitpunkt der Einführung der EPA am 1. Januar 2021 die volle Hoheit über ihre Daten erhalten. Dies entspricht auch den im PDSG vom Gesetzgeber selbst formulierten Vorgaben, die Patientensouveränität über die versichertengeführten EPA grundsätzlich ohne Einschränkungen zu wahren und die Nutzung der EPA für alle Versicherten datenschutzgerecht auszugestalten.

Diese Ziele werden mit dem Gesetzentwurf nicht erreicht. Zum Start der EPA werden alle Nutzerinnen und Nutzer in Bezug auf die von den Leistungserbringern (Ärzten etc.) in der elektronischen Patientenakte gespeicherten Daten zu einem „alles oder nichts“ gezwungen, da im Jahr 2021 keine Steuerung auf Dokumentenebene für diese Daten vorgesehen ist. Das bedeutet, dass diejenigen, denen die Versicherten Einsicht in ihre Daten gewähren, alle dort enthaltenen Informationen einsehen kön- nen, auch wenn dies in der konkreten Behandlungssituation nicht erforderlich ist.

Erst ein Jahr nach dem Start der EPA, d.h. ab dem 1. Januar 2022, können lediglich Versicherte, die für den Zugriff auf ihre EPA geeignete Endgeräte (Smartphone, Tab- let etc.) nutzen, eigenständig eine dokumentengenaue Kontrolle und Rechtevergabe in Bezug auf diese Dokumente durchführen.

Alle anderen Versicherten, die keine geeigneten Endgeräte besitzen oder diese aus Sicherheitsgründen zum Schutz ihrer sensiblen Gesundheitsdaten nicht nutzen

(2)

2 möchten (d.h. sogenannte Nicht-Frontend-Nutzer), erhalten auch über den Stichtag 1. Januar 2022 hinaus nicht diese Rechte. Ab dem 1. Januar 2022 ermöglicht das PDSG insoweit den Nicht-Frontend-Nutzern lediglich eine Vertreterlösung. Danach können diese mittels eines Vertreters und dessen mobilem Endgerät ihre Rechte ausüben. Im Vertretungsfall müssten die Versicherten jedoch ihrem Vertreter den vollständigen Zugriff auf ihre Gesundheitsdaten einräumen.

Ein weiterer Kritikpunkt ist das Authentifizierungsverfahren für die EPA und die „Ge- währleistung des erforderlichen hohen datenschutzrechtlichen Schutzniveaus“. Da es sich bei den fraglichen Daten um Gesundheitsdaten und damit um höchst sensible persönliche Informationen handelt, muss nach den Vorgaben der DSGVO die Au- thentifizierung ein höchstmögliches Sicherheitsniveau nach dem Stand der Technik gewährleisten. Dies gilt insbesondere für Authentifizierungsverfahren ohne Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte. Wenn dabei alternative Authentifizierungsver- fahren genutzt werden, die diesen hohen Standard nicht erfüllen, liegt ein Verstoß gegen die DSGVO vor.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum PDSG vom 15. Mai 2020 (BR-Drs.

164/1/20, s. Ziffer 21. zu Artikel 1 Nummer 31 [§§ 334 ff. SGB V-E9]) die Bundesre- gierung auf erhebliche Bedenken im Hinblick auf die DSGVO-Konformität des PDSG hingewiesen. Seine Kritik bezieht sich im Wesentlichen auf das zum Start der EPA fehlende feingranulare Zugriffsmanagement und die daraus resultierende Einschrän- kung der Datensouveränität der Versicherten. Er hat die Bundesregierung aufgefor- dert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren insbesondere den Regelungsvorschlag zum Angebot und zur Einrichtung der EPA (§ 342 SGB V) umfassend bezüglich da- tenschutzrechtlicher Bedenken zu prüfen.

Auch im Lichte dessen fordern die unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder den Bundesrat auf, anlässlich seiner für den 18. September 2020 anberaumten Beratung den Vermittlungsausschuss anzurufen, um notwendige datenschutzrechtliche Verbesserungen des PDSG noch im Gesetzgebungsverfahren zu erwirken.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Bei Arztpraxen können sie dann mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte und der PIN die ePA freigeben und das Praxispersonal kann Daten in die ePA hochladen oder Daten in der

arbeitungstätigkeiten sowie eine aktive Informationspflicht (die anders als heute für alle Personendaten gilt, nicht nur für besonders schützenswerte Daten) und eine Pflicht

Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Da- tenschutz vom 7. Mai 2003) sind Krankenkassen nicht berechtigt, Detailberichte zu Kranken- und Behandlungsdaten für sich selbst

Informationen über diese Möglichkeit zur Datenspende sollten daher getrennt von weiteren relevanten Informati- onen zur Telematikinfrastruktur und der elektronischen Patientenakte

  d)   Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise an einer Straftat

evidenzbasierte Medizin im Rahmen der ambulanten und stationären Versorgung durch zugelassene Ärztinnen und Ärzte sowie das entsprechend qualifizierte und be-

Vivantes hat dazu ausgeführt, dass im Wenckebach-Klinikum im Zeitraum von 2015 bis 2022 Investitionen in Gebäude und technische Anlagen in Höhe von rund 1,5 Millionen

Allerdings müssen die in diesem Zusammenhang rechtlich gebotenen und nach dem Stand der Technik angemessenen Vorkehrungen zu einem effektiven Schutz der Daten von Patientinnen