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Informationsschreiben Nr. 112/2015 Vorübergehende Zuweisung von Schülerinnen und Schülern zur Erfüllung der Schulpflicht zum Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum (ZuweiReBUZ-VO)hier: Zeugnisregelung für das Schuljahr 2014/2015

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An die Schulen des Landes Bremen

nachrichtlich an:

Magistrat Bremerhaven ReBUZ-Bremen/Bremerhaven

Auskunft erteilt Wolfgang Breul Zimmer 301 T (0421) 361 - 10319

E-Mail

wolfgang.breul@bildung.bremen.de

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Bremen, 18.06.2015

Informationsschreiben Nr. 112/2015

Vorübergehende Zuweisung von Schülerinnen und Schülern zur Erfüllung der Schulpflicht zum Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum (ZuweiReBUZ-VO)

hier: Zeugnisregelung für das Schuljahr 2014/2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach § 3 Absatz 3 ZuweiReBUZ-VO (verkündet am 18. Mai 2015 im Gesetzblatt 2015 Nr. 72 der Freien Hansestadt Bremen) werden Zeugnisse bzw. Lernentwicklungsberichte während der Zuwei- sung von Schülerinnen oder Schülern zum ReBUZ auf der Basis von Lernentwicklungsberichten des durchführenden ReBUZ durch die allgemeine Schule (Stammschule) ausgestellt.

Folgende Regelungen zur Erteilung von Zeugnissen gelten für das Schuljahr 2014/2015:

1) Die Zeugnisse werden analog zum entsprechenden Jahrgang der Stammschule erteilt (Noten- zeugnis bzw. Lernentwicklungsbericht).

2) Die Zeugnisse erhalten den Vermerk: „In der Zeit vom [Datum] bis [Datum] wurde [Name des Schülers / der Schülerin] auf Grundlage der ZuweiReBUZ-VO vom 18.05.2015 zur Erfüllung der Schulpflicht am ReBUZ-[Region] unterrichtet.“

3) Die Beurteilung erfolgt auf Grundlage der Leistungsbeurteilung des ReBUZ und gegebenenfalls der anteiligen Beurteilung der Stammschule.

4) Bei Fächern, die nicht erteilt wurden bzw. in denen keine Beurteilung der Leistungen möglich ist, wird der Vermerk „nicht beurteilbar“ (n. b.) eingesetzt.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

gez. Wolfgang Breul

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