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Erfahrungsaustauschfür Prüferder Sächsischen Landesärztekammer3. Informationsveranstaltung11. November 2003

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Berufspolitik

Ärzteblatt Sachsen 12/2003 529

Das Ziel der Veranstaltung war es, im Be- reich der Sächsischen Landesärztekammer bei Prüfungen nach der Weiterbildungsordnung (WBO) eine noch höhere Qualität bei den Prüfungen und eine sehr hohe Rechtssicher- heit durch Minimierung der Anfechtbarkeit von Prüfungsergebnissen aufgrund fehlerhaf- ter Modalitäten zu erreichen.

Im ersten Teil dieser 3. Informationsveranstal- tung, zwei vorangegangene Erfahrungsaus- tausche fanden am 5. Oktober 1991 und am 25. April 2001 statt, sprach Prof. Dr. Gruber vor über 120 Prüfern zu den Weiterbildungs- prüfungen aus ärztlicher Sicht.

Er stellte heraus, dass in unserem Kammer- bereich bisher sehr wenig Klagen gegen Prü- fungsentscheide geführt wurden, aber die all- gemeine Zunahme der „Klagefreudigkeit“

auch auf Sachsen zutrifft. Bei 4740 Prüfun-

gen in 42 Fachgebieten haben 3,4 % der Kandi- daten (161) die Facharztprüfung nicht bestan- den. Die vorgelegte Analyse über 11 Jahre (1991 bis 2002) zeigte dabei große Unter- schiede zwischen den einzelnen Fachgebie- ten auf.

Die Weiterbildungszeugnisse haben für die Ein- schätzung der erfolgreichen Weiterbildung eine ebenso große Bedeutung wie die Prü- fung selbst, wobei aber ein gutes Zeugnis bei nicht bestandener Prüfung zur Anerkennung der angestrebten Arztbezeichnung nicht aus- reicht. Das Weiterbildungszeugnis, das sich von einem Arbeitszeugnis unterscheidet, hat neben der Weiterbildungsdauer bei einem Wei- terbildungsbefugten im Einzelnen die vermit- telten und erworbenen eingehenden Kenntnis- se, Erfahrungen und Fertigkeiten ausführlich darzulegen und abschließend zum Erreichen

des Weiterbildungszieles und zur fachlichen Eignung des Antragstellers Stellung zu neh- men. Der Umfang der Weiterbildungszeugnisse über die gesamte Weiterbildungszeit schwankte in den vergangenen Jahren zwischen einer Seite (unzureichend !) und 18 Seiten.

Nach Wegfall des Weiterbildungsjahres bei einem voll zur Weiterbildung befugten Arztes hat die detaillierte Zeugniserstellung eine noch größere Bedeutung, um am Schluss das Er- reichen des Gesamtzieles der Weiterbildung einschätzen zu können.

Es wurde auf die eventuellen Konsequenzen von falschen Inhalten in den Zeugnissen hin- gewiesen, wie zum Beispiel Ausweisen von ärztlichen Tätigkeiten im Ausland als Weiter- bildung ohne vorherige Prüfung auf ihre An- rechenbarkeit (§19 WBO), von Teilzeittätig- keiten alsVollzeit-Weiterbildung, Bestätigung

Erfahrungsaustausch für Prüfer

der Sächsischen Landesärztekammer 3. Informationsveranstaltung

11. November 2003

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Berufspolitik

530 Ärzteblatt Sachsen 12/2003

von falschen oder gar nicht erbrachten Unter- suchungs- und Behandlungszahlen (EKG-, Langzeit-EKG, Fahrradergometrien, Endosko- pien, Operationen und anderes mehr). In diesem Zusammenhang wurde erneut darauf hinge- wiesen, dass es sich bei den Zahlenangaben in den Richtlinien über den Inhalt der Weiter- bildung (kein Satzungsrecht!) um Orientie- rungsgrößen handelt, und dass es in anderen Kammerbereichen bereits eine Aberkennung der Weiterbildungsbefugnis und in Einzelfäl- len Geldstrafen bei „Falschzeugnissen“ gege- ben hat.

Zur Antragstellung auf Zulassung zur Prüfung kann der Kandidat den P(rüfungs-)Bogen be- reits vier bis sechs Wochen vor Ende der Mindestweiterbildungszeit anfordern, ausfül- len und zurücksenden. Die Vorlage des Ab- schlusszeugnisses ist natürlich erst nach Ab- solvierung der jeweiligen Mindestweiterbil- dungszeit möglich. Weiterbildungszeugnisse sind vom Weiterbildungsbefugten, bei Ver- bundweiterbildungsbefugnis grundsätzlich von allen am Verbund beteiligten Weiterbildern, zu unterschreiben.

Nach ordnungsgemäßem Abschluss der Wei- terbildung, durch Zeugnisse und Nachweise belegt, kann die Zulassung durch Frau Dr.

Birgit Gäbler erfolgen. Bei Zweifel an der Er- füllung der Voraussetzungen kann vor der Zu- lassung des Kandidaten die zuständige Prü- fungskommission um eine Einschätzung ge-

beten werden. Eine Ablehnung der Zulassung ist schriftlich zu begründen.

Die Festlegung des Prüfungstermines erfolgt in Absprache mit dem Vorsitzenden der Prü- fungskommission in angemessener Frist nach der Zulassung. Die Ladung zum Termin er- folgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.

Auch auf das Verfahren der Prüfung wurde näher eingegangen.

Er handelt sich um nicht öffentliche (mündli- che) Prüfungen. Dabei können auch ärztliche Fertigkeiten (zum Beispiel Untersuchungs- techniken, EKG, Bildgebende Verfahren und anderes mehr) geprüft werden. Die Dauer der Prüfung beträgt in der Regel 30 bis 45 Minu- ten bei ständiger Anwesenheit aller drei Prü- fer und ohne Störungen von außen. Die Auf- sichtsbehörde kann zusätzlich einen Prüfer bestellen.

Es prüfen in der Regel drei Prüfer, wobei mindestens zwei die geprüfte Arztbezeich- nung selbst besitzen müssen.

Die Prüfungskommissionen werden vom Vorstand auf Vorschlag des Ausschusses Wei- terbildung, von Fachgesellschaften und Ein- zelpersonen für die Dauer einer Wahlperiode gebildet.

Auf die besonderen Anforderungen an das Prüfungsprotokoll wird verwiesen, insbeson- dere auf die zeitgerechte Dokumentation. Da- bei sollte neben den Fragen/Prüfungsinhalten auch Vermerke zur Beantwortung nicht fehlen, wobei die einfachste Form der Einschätzung

der Eintrag einer Note darstellt, die aber bei der Endbeurteilung keine spezielle Rolle spielt.

Im Ergebnis ist nur „bestanden“ oder „nicht bestanden“ entscheidend.

Aber bei Nichtbestehen ist auf die detaillierte Begründung, auf das Aufführen der konkre- ten Defizite als Grundlage für das mögliche Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren beson- derer Wert zu legen.

In diesen Fällen bei Nichtbestehen muss die Prüfungskommission die Verlängerung der Weiterbildungszeit um mindestens drei Mo- nate und maximal zwei Jahre bei Gebieten und sonst um maximal um ein Jahr sowie die besonderen Anforderungen in Bezug auf die festgestellten Defizite (Auflagen) konkret festlegen.

Die Zahl der Wiederholungsprüfungen nach der Weiterbildungsordnung ist unbegrenzt.

Nach den Ausführungen über die Weiterbil- dungsprüfungen an der Sächsischen Landes- ärztekammer von Frau Iris Glowik aus juris- tischer Sicht stellte Herr Prof. Dr. Gunter Gruber die wichtigsten Veränderungen bei der novellierten Muster-WBO vor, die voraus- sichtlich in Sachsen am 1. Januar 2005 in Kraft treten wird.

Die neuen und veränderten Weiterbildungs- inhalte und -verfahren werden in einer geson- derten Mitteilung im „Ärzteblatt Sachsen“

im Januar 2004 ausführlich dargestellt.

Prof. Dr. Gunter Gruber Vorsitzender Ausschuss Weiterbildung

Auditorium Prof. Dr. Gunter Gruber

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