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Richtlinie zur Erlangung eines Zuschusses für Dach- und Fassadenbegrünung im Stadtgebiet Bottrop

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Academic year: 2022

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Richtlinie zur Erlangung eines Zuschusses für Dach- und Fassadenbegrünung im Stadtgebiet

Bottrop

1 . G e g e n s t ä n d e d e r B e z u s c h u s s u n g

Die Stadt Bottrop bezuschusst mit Mitteln das Landes NRW aus dem Sonderprogramm

„Klimaresilienz in Kommunen“ die Herstellung von Dach- und Fassadenbegrünungen in Teilen des Stadtgebietes Bottrop nach VVG Nr. 12 zu § 44 LHO. Eine Kombination aus Begrünung und Wasserspeicherung hat aus Klimaanpassungssicht besonders positive und nachhaltige Effekte und wird demnach begrüßt. Es sind grundsätzlich vorrangig hei- mische Pflanzen für die Begrünung zu verwenden.

2 . O b j e k t e d e r B e z u s c h u s s u n g

Bezuschusst werden Dach- und Fassadenbegrünungen an und auf privat und gewerblich genutzten Immobilien.

3 . A n t r a g s b e r e c h t i g t e

Antragsberechtigt sind Eigentümer*innen sowie Erbbauberechtigte von privat oder ge- werblich genutzten Immobilien/Gebäuden im Förderbereich des Stadtgebiet Bottrop.

Mieter*innen und Mieter*innengemeinschaften sind durch Bevollmächtigung des Ei- gentümers antragsberechtigt.

4 . Z u s c h u s s v o r r a u s s e t z u n g e n

Zuwendungsfähig sind sowohl privat getätigte Sachausgaben und Ausgaben für Investi- tionen für bauliche oder technische Maßnahmen, als auch Fremdleistungen zur Planung und Installation von Dach- und Fassadenbegrünungen durch hierfür nachweisbar quali- fiziertes externes Fachpersonal. Alle Ausgaben müssen sich unmittelbar der Projek- tumsetzung zuordnen lassen.

Zuwendungsfähig sind insbesondere:

- Alle angemessenen Ausgaben für den Aufbau der Vegetationsschicht wie Schutzvlies, Filtermatte, Drainschicht, Substrat, Ansaat oder Pflanzen, wobei der Schichtaufbau des Dachsubstrates mindestens einer extensiven Dachbegrünung von 5-15 cm Substratauflage entsprechen muss,

(2)

Seite 2 von 4 - alle angemessenen Ausgaben zur Installationen von wand- oder bodengebundene

Fassadenbegrünungen,

- Ausgaben für Entwurf und Planung

5 . Z u s c h u s s a u s s c h l ü s s e Nicht zuwendungsfähig sind:

- gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen sowie Maßnahmen, die im Bebauungs- plan festgesetzt sind bzw. als Auflage im Rahmen einer Baugenehmigung oder sons- tiger baurechtlicher Vorgaben gefordert wurden,

- Maßnahmen, mit deren Ausführung vor Erteilung eines Bewilligungsbescheides be- gonnen worden ist,

- Maßnahmen, für die bereits andere Fördermittel eingesetzt wurden oder in An- spruch genommen werden können (bspw. Haus- und Hofflächenprogramm im In- novationCity Pilotgebiet)

- Maßnahmen an Neubauten bis zu fünf Jahren nach Bauabnahme,

- unbezahlte freiwillige Arbeiten und/oder Sachleistungen, einschließlich Sachspen- den,

- Bewirtungen,

- Maßnahmen, die auf das Aufstellen von Pflanzkübeln oder ähnlichem beschränkt sind.

6 . A r t u n d H ö h e d e s Z u s c h u s s e s

Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.

Die Zuschusshöhe kann maximal 50 % der als förderfähig anerkannten Ausgaben betra- gen. Hier finden die AnBest-P-Corona bzw. die LHO (AnBest-P) Anwendung.

Pro privatem Antrag beträgt der Zuschuss bis 200 m² zu begrünender Fläche maximal 65 € pro m². Für jeden weiteren Quadratmeter beträgt der Zuschuss maximal 40 € pro m². Der maximal mögliche Zuschuss beträgt 15.000 €.

Pro gewerblichem Antrag beträgt der Zuschuss maximal 40 € pro m². Der maximal mög- liche Zuschuss beträgt 20.000 €.

Im Falle der Erbringung von Eigenleistungen werden nur die aus den Rechnungen her- vorgehenden Materialkosten berücksichtigt.

Bei unvorhergesehenen Mehrkosten während der Bauphase kann eine Nachbewilligung schriftlich beantragt werden. Die o.g. maximalen Zuschüsse pro Maßnahme dürfen da- bei nicht überschritten werden.

(3)

Seite 3 von 4 7 . A n t r a g s - u n d B e w i l l i g u n g s v e r f a h r e n

Der Zuschussantrag ist bei der Stadt Bottrop, Fachbereich Umwelt und Grün (Braker- straße 74, 46238 Bottrop) unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsvordruckes und Beifügung der aufgeführten Unterlagen zu beantragen.

Die Allgemeinen Nebenstimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Zusam- menhang mit der Bewältigung der Corona-Krise (ANBest-P-Corona, Stand 01.01.2021), das Sonderprogramm „Klimaresilienz in Kommunen“ und die Datenschutz-Grundver- ordnung (DGSVO) sind zu beachten.

Die Stadt Bottrop entscheidet über die vorliegenden Anträge in der Reihenfolge des vollständigen Antragseinganges im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.

Über den Antrag wird durch schriftlichen Bescheid entschieden. Dieser kann mit Bedin- gungen und Auflagen versehen werden.

8 . Z u w e n d u n g u n d L e i s t u n g s n a c h w e i s

Der Baubeginn der Maßnahme hat zeitnah nach Zuschussbewilligung zu erfolgen, spä- testens jedoch nach 3 Monaten, wobei die Projekte bis zum 30.04.2022 abgeschlossen sein müssen. Andernfalls erlischt der Anspruch auf Zuschuss. Nur in begründeten Fällen kann die Frist einmalig verlängert werden.

Die Fertigstellung der Maßnahme ist anhand des Verwendungsnachweises, Fotos, Rech- nungen und Zahlungsbelege zu belegen. Als Nachweis der Verwendung ist der einfache Verwendungsnachweis zugelassen. Er besteht aus einem Sachbericht und einem zah- lenmäßigen Nachweis, in dem die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliede- rung des Finanzierungsplans summarisch darzustellen sind. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von 3 Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens zum 30.04.2022 in Papierform vorzulegen. Zum zahlenmäßigen Nachweis der im Vorhaben angefallenen Ausgaben (Nr. 5.5 ANBest-P-Corona) ist für den Verwendungsnachweis der dem Bescheid beigefügte Vordruck (Anlage „Verwendungsnachweisvordruck“) zu verwenden. Eine verspätete Vorlage des Verwendungsnachweises kann den Widerruf des Zuschusses zur Folge haben. Nur in begründeten Fällen kann die Frist einmalig ver- längert werden.

Ein Ortstermin zur Feststellung der Installation der Maßnahme durch die Stadt Bottrop ist bei Bedarf zu ermöglichen.

(4)

Seite 4 von 4 9 . A u s z a h l u n g

Für die Anforderung des Zuschusses ist der Vordruck „Mittelanforderungsvordruck“ zu verwenden. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt auf das dort genannte Konto. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss der Maßnahme und Vorlage des Kostennachweises. Diesem sind Rechnungs- und Zahlungsbelege beizufügen. Ferner ist die Fertigstellung der Maßnahme durch Fotos zu dokumentieren.

Die Zuwendung darf grundsätzlich nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. In begrün- deten Fällen kann die Zwei-Monats-Frist überschritten werden.

Sofern bis zum Ablauf der Frist die Nachweise nicht erbracht worden sind, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Der Zuschussempfangende verpflichtet sich, die Belege mindestens fünf Jahre nach Auszahlung des Zuschusses aufzubewahren.

1 0 . R ü c k f o r d e r u n g v o n Z u s c h ü s s e n

Die Stadt Bottrop behält sich vor, Zuschüsse, nebst Zinsen nach §288, Abs. 1, Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurückzufordern, wenn diese nicht dem Zuwendungs- zweck entsprechend verwendet wurden, oder wenn die geförderte Maßnahme inner- halb eines Zeitraumes von weniger als fünf Jahren nach Fertigstellung demontiert, nicht gepflegt oder anderweitig zweckentfremdet wird. Dieses ist der Stadt Bottrop unver- züglich unaufgefordert mitzuteilen. Die Stadt Bottrop behält es sich vor dies stichpro- benhaft zu prüfen.

11. H a f t u n g s a u s s c h l u s s

Der Zuschuss ersetzt nicht gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen nach öffent- lich-rechtlichen Vorschriften und erfolgt unbeschadet der privaten Rechte Dritter. Der Antragstellende übernimmt die Verantwortung für die technische Richtigkeit der Pla- nung und Ausführung der Maßnahme und hat die Tragfähigkeit und andere bauliche Details sicherzustellen.

Die Stadt Bottrop haftet nicht für die ausgeführten Maßnahmen und eventuell daraus resultierende Schäden.

1 2 . I n k r a f t t r e t e n

Die Richtlinie tritt am 12.11.2021 in Kraft.

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