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Richtlinie zur Förderung von Photovoltaik-Anlagen im Stadtgebiet Bottrop

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Academic year: 2022

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Richtlinie zur Förderung von Photovoltaik-Anlagen im Stadtgebiet Bottrop

1. Fördergegenstand

Die Stadt Bottrop fördert mit Zuschüssen die Errichtung von Photovoltaik- Anlagen zur Erzeugung elektrischen Stroms im Stadtgebiet Bottrop.

2. Förderobjekte

Gefördert werden Anlagen sowohl auf Wohngebäuden als auch auf Nichtwohngebäuden im gesamten Stadtgebiet Bottrop.

3. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, Eigentümer, Erbbauberechtigte, Eigentümergemeinschaften oder

Vertretungsberechtigte, bspw. Hausverwalter oder Verwaltungsbeiräte oder Contractoren (z. B. Energieversorgungsunternehmen) der förderfähigen Objekte.

4. Förderungsausschlüsse

Nicht förderungsfähig sind:

a) Anträge, welche nach dem 31.10.2021 eingereicht werden.

b) Maßnahmen, denen planungs- oder baurechtliche Belange entgegenstehen,

c) Maßnahmen, mit deren Ausführung vor Erteilung eines Bewilligungsbescheides begonnen worden ist.

Als Vorhabenbeginn ist der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen anzusehen, Planungsarbeiten gelten nicht als Beginn der Maßnahme.

5. Ermittlung des Zuschussbetrages

Der ermittelte Zuschuss beträgt pro KilowattPeak (kWp) Nennleistung 100,00 Euro (abgerundet). Maximal wird ein Zuschuss in Höhe von 600,00 Euro pro Anlage gewährt. Die Nennleistung ist nach den in Deutschland definierten Standard-Testbedingungen (STC) anzugeben.

6. Vorrang anderer Förderungsmittel/Obergrenze der Förderung Die Förderungsmittel dürfen mit Förderungsmitteln anderer Behörden und Institutionen kumuliert werden. Andere Förderungsmittel sind vorrangig auszuschöpfen.

Die Höhe der gesamten Förderungsmittel darf insgesamt 50 v.H. der Gesamtkosten bzw. die Maximalförderungssumme von 600,00 Euro nicht überschreiten.

(2)

Seite 2 von 2 7. Antrags- und Bewilligungsverfahren

Der Zuschussantrag ist bei der Stadt Bottrop, Fachbereich Umwelt und Grün (Brakerstraße 74, 46238 Bottrop) unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsvordruckes und Beifügung der aufgeführten Unterlagen zu beantragen.

Die Stadt Bottrop entscheidet über die vorliegenden Anträge in der Reihenfolge des Antragseinganges im Rahmen der zur Verfügung stehenden

Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.

Über den Antrag wird durch schriftlichen Bescheid entschieden. Dieser kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

Der Baubeginn der Anlage hat spätestens neun Monate nach

Zuschussbewilligung zu erfolgen, wobei die Anlage spätestens achtzehn Monate nach Zuschussbewilligung funktionsfähig in Betrieb sein muss.

8. Auszahlung

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss der Maßnahme und Vorlage des Kostennachweises nach vorgeschriebenem Muster. Diesem sind Rechnungs- und Zahlungsbelege beizufügen. Ferner ist vorab ein Ortstermin zur Feststellung der Funktionsfähigkeit der Anlage durch die Stadt Bottrop abzustimmen.

9. Rückforderung von Zuschüssen

Die Stadt Bottrop behält sich vor, Zuschüsse nebst Zinsen nach § 288, Abs. 1, Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurückzufordern, wenn diese nicht dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet wurden, oder wenn die geförderte Anlage innerhalb eines Zeitraumes von weniger als fünf Jahren nach

Fertigstellung demontiert, stillgelegt oder anderweitig zweckentfremdet wird.

Dieses ist der Stadt Bottrop unverzüglich unaufgefordert mitzuteilen.

10. Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am 01.05.2020 in Kraft. Durch diese Richtlinie tritt die

Richtlinie zur Förderung von Photovoltaik-Anlagen im Stadtgebiet Bottrop vom 15.04.2019 außer Kraft.

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