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Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg - Wahl der/des weiteren Vertreterin/Vertreters des Landkreises Karlsruhe in die Verbandsversammlung

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Büro des Landrats

Az.: 10.11001; 10.2-012.15-4873651

Sitzungsvorlage KT/60/2019

Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg - Wahl der/des weiteren Vertreterin/Vertreters des Landkreises Karlsruhe in die Verbandsversammlung

TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus

18 Kreistag 25.07.2019 öffentlich

keine Anlagen

Beschlussvorschlag

Der Kreistag wählt

1. Kreisrat Uli Roß (CDU / Junge Liste) als weiteren Vertreter des Landkreises Karls- ruhe

2. Kreisrätin Dagmar Elsenbusch (SPD) als dessen Stellvertreterin

in die Verbandsversammlung des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Ba- den-Württemberg.

I.Sachverhalt

Mit dem vom Landtag von Baden-Württemberg am 30.06.2004 verabschiedeten Ver- waltungsreformstrukturgesetz wurden die bisherigen Landeswohlfahrtsverbände Baden und Württemberg-Hohenzollern aufgelöst und ein neuer Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (Zweckverband) eingerichtet.

Nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes über den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg wird ein Landkreis durch den Landrat vertreten. Der Landrat kann eine/einen Bedienstete/n des Landratsamtes mit seiner Vertretung beauftragen.

Jedes Mitglied entsendet daneben widerruflich – nicht auf die Amtszeit des Kreistags befristet – eine/n weiteren Vertreter/in in die Verbandsversammlung.

Nach § 13 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (GKZ) kön- nen für weitere Vertreter/innen auch Stellvertreter/innen bestellt werden. Dies wird auch von der Landkreisverwaltung entsprechend empfohlen.

(2)

Az.: 10.11001; 10.2 - 012.15 - 4873651

Seite 2 Bisherige Besetzung

Mitglieder Stellvertreterin

Kreisrat Uli Roß (CDU) Kreisrätin Dagmar Elsenbusch (SPD)

Vorschlag für die neue Besetzung

Mitglieder Stellvertreterin

Kreisrat Uli Roß (CDU / Junge Liste) Kreisrätin Dagmar Elsenbusch (SPD)

Wahlverfahren

Nach § 32 Abs. 7 LKrO werden Wahlen geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Kreistags widerspricht. Die Wahl der/des weiteren Vertreterin/Vertreters sowie der/des Stellvertreters/Stellvertreterin er- folgt nacheinander in getrennten Wahlvorgängen.

Die zur Bestellung vorgeschlagenen Kreisräte sind bei der Wahl nicht befangen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 LKrO).

II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen

keine

III. Zuständigkeit

Nach § 13 Abs. 4 Satz 2 GKZ ist für die Wahl der weiteren Vertreter der Kreistag zu- ständig.

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