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Information zur Modernisierungsförderung in Bottrop über das Land Nordrhein-Westfalen (RL Mod vom 02.02.2021)

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Stadt Bottrop / Stadtplanungsamt 61 / Abteilung für Wohnungswesen

Information zur Modernisierungsförderung in Bottrop über das Land Nordrhein-Westfalen

(RL Mod vom 02.02.2021)

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt mit Darlehen zu 100 v.H. der förderfähigen Bau- und Baunebenkosten.

Das Darlehen beträgt bis zu 120.000 Euro pro Wohnung/ Eigenheim.

Darlehensbeträge unter 5.000,-€ werden nicht bewilligt.

Darlehensbedingungen

Das Darlehen ist für 10 Jahre ab Fertigstellung zinslos, danach bis zum Ablauf der Zweckbindung (wahlweise 20 oder 25 Jahre) mit jährlich 0,5 v.H. zu verzinsen, anschließend mit dem marktüblichen Zinssatz. Die Tilgung beträgt 2 v.H. zuzüglich ersparter Zinsen. Weiterhin ist ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von jährlich 0,5 v.H., berechnet vom jeweiligen Restkapital, zu entrichten.

Ein Tilgungsnachlass in Höhe von 20 v.H. des nach Prüfung des Kostennachweises anerkannten Darlehens kann gewährt werden!

Darüber hinaus können Tilgungsnachlässe von jeweils 5 % gewährt werden, wenn

Förderfähige Maßnahmen:

Verbesserung der Energieeffizienz

Umsetzung von Barrierefreiheit

Umbau von Wohngebäuden

Anpassungsmaßnahmen an Klimafolgen

Verbesserung des Sicherheitsempfindens und Maßnahmen zur Digitalisierung

Verbesserung des Wohnumfelds

Sonstige Instandsetzungen

Erprobung innovativer Bauprodukte und

Verfahren

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Stadt Bottrop / Stadtplanungsamt 61 / Abteilung für Wohnungswesen

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ein überdurchschnittlicher energetischer Standard erreicht wird (KfW-Effizienzhaus 100 bzw. annähernd EnEV-Neubaustandard)

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die Wärmedämmung ausschließlich mit ökologischen Dämmstoffen erfolgt

Ein Tilgungsnachlass von 50 % kann gewährt werden, wenn bei Vorliegen einer Schwerbehinderung ab 50 % oder ab einem Pflegegrad ein individueller, konkreter Bedarf für eine Maßnahme zur Umsetzung der Barrierefreiheit nachgewiesen werden kann.

Zur Erprobung innovativer Bauprodukte und Verfahren kann das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium im Rahmen von Pilotprojekten abweichende Fördergegenstände und – konditionen festlegen.

Zinsen, Tilgung und der Verwaltungskostenbeitrag werden halbjährlich vom reduzierten Darlehen erhoben.

Fördervoraussetzungen

Die Förderung setzt unter anderem voraus, dass

1. bei Eigentumsmaßnahmen die Einkommensgrenze des sozialen Wohnungsbaus nicht überschritten wird; es sei denn, dass Gebäude befindet sich im „Innovation-City- Gebiet“

2. der Wohnraum zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mehr als 5 Jahren bezugsfertig ist

3. planungs- und baurechtliche Belange nicht entgegenstehen

4. mit den Maßnahmen noch nicht begonnen worden ist. Als Maßnahmenbeginn zählt bereits der Abschluss eines Leistungs- oder Liefervertrags ohne Rücktrittsrecht

Die Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz müssen durch ein Fachunternehmen nach den Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) durchgeführt werden. Dies ist durch eine Unternehmererklärung gem. § 96 GEG nachzuweisen.

Bei der Modernisierung des Bades ist es erforderlich, dass eine bodengleiche Dusche mit Wasserschutzkanten von max. 2 Zentimetern Höhe geschaffen wird.

Über weitere Fördervoraussetzungen und die Ermittlung der Einkommensgrenze informieren Sie die MitarbeiterInnen der Stadt Bottrop als Bewilligungsbehörde.

Miete

Bei preisgebundenem Wohnraum gilt grundsätzlich während der Dauer der Zinsverbilligung die Mietobergrenze von 5,55 Euro/ m²/ Wohnfläche. Erhöhungen nach den Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung sind jedoch möglich.

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Stadt Bottrop / Stadtplanungsamt 61 / Abteilung für Wohnungswesen

Belegungsbindung

Bei nicht preisgebundenem Wohnraum gilt während der Zinsverbilligungsdauer die Mietobergrenze von 5,90 Euro/ m²/ Wohnfläche. Befindet sich die Anlage zur Wärme- oder Warmwasserbereitung nicht im Eigentum des Förderempfängers/ der Förderempfängerin (ausgenommen Fernwärme), gilt eine Mietobergrenze von 5,70 €. Eine jährliche Mieterhöhung um 1,5 v.H. bezogen auf die Bewilligungsmiete ist möglich.

Die Mietobergrenzen dürfen um das Einfache einer errechneten Energiekosten- einsparung erhöht werden, jedoch höchstens um 0,80 Euro/ m².

Für die Dauer der in der Förderzusage festgelegten Zinsverbilligung darf die geförderte Mietwohnung bei Neuvermietung nur an Personen mit einem gültigen Wohnberechtigungsschein werden. Von dieser Belegungsbindung kann im „Innovation- City-Gebiet“ im Einzelfall abgesehen werden.

Die Stadt Bottrop als Bewilligungsbehörde hat ein allgemeines Belegungsrecht.

Das Freiwerden einer geförderten Wohnung ist der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Dieses Merkblatt ist lediglich eine Orientierungshilfe, die nicht allumfassend ist. Die Angaben sind ohne Gewähr.

Ein Beratungsgespräch zur Klärung des Einzelfalls und zum Antragsverfahren ist unbedingt erforderlich.

Auskunft und Beratung

Nicole Linke Tel.: 02041 / 70-3513 Fax: 02041 / 70-53513 Stadtplanungsamt 61 Mail: nicole.linke@bottrop.de

Abteilung für Wohnungswesen 61/4

Martina Babel Tel.: 02041 / 70-3499 Fax: 02041 / 70-53499 Stadtplanungsamt 61 Mail: martina.babel@bottrop.de

Abteilung für Wohnungswesen 61/4

Dienstgebäude: Moltkestr. 14-16, 46236 Bottrop, Zimmer 101 und 106

Eine Terminvereinbarung ist erforderlich. Für das Beratungsgespräch planen Sie bitte einen Zeitaufwand von ca. 1 Stunde ein.

Aufgrund der Covid-19-Pandemie gibt es derzeit nur eingeschränkte Beratungsmöglich- keiten. Hierüber können Sie sich bei den og. MitarbeiterInnen informieren.

Informationen sind auch bei der NRW.BANK Düsseldorf direkt zu erhalten. Im Internet können Sie unter der Adresse www.nrwbank.de auch den Förderantrag (ausfüllbar) abrufen.

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