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Feuerwehrreport UKNRW 5 2020 Corona Tauglichkeitsuntersuchungen

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5/2020 Feuerwehrreport

Die weltweite Ausbreitung von COVID-19 wurde von der WHO zu einer Pandemie erklärt. Es handelt sich um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Im Feuerwehrreport 3/2020 hat die Unfallkasse NRW Hinweise zu Wiederholungs- übungen in einer Atemschutzübungsstrecke gegeben.

Aufgrund der aktuellen Lage und der damit verbundenen Maßnahmen kommt es auch immer mehr zu Problemen bei den Nachuntersuchungen zur Feststellung der Eignung für Atemschutzgeräte- träger*innen nach § 6 Absatz 3 der DGUV Vorschrift 49 Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren (UVV Feuerwehren).

Für diese Nachuntersuchungen gelten in der Regel bestimmte Fristen. Unter folgenden Voraussetzungen wird eine Überschreitung der Untersuchungsfrist durch die Unfallkasse NRW toleriert:

1. die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr hat keine Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der oder des Angehörigen der Einsatzabteilung, 2. eine Eignung muss bei der letzten

Untersuchung festgestellt worden sein, 3. die Atemschutzausbildung muss erfolgreich

absolviert worden sein,

Fristen für Nachuntersuchungen zur Feststellung der Eignung für Atemschutzgeräteträger*innen

24.03.2020

E-Mail: feuerwehr@unfallkasse-nrw.de

Unfallkasse Nordrhein-Westfalen - Moskauer Straße 18 - 40227 Düsseldorf, Tel. 0211 90 24-0, Fax 0211 9024-1498 4. über den Einsatz der Atemschutzgeräteträgerin

oder des Atemschutzgeräteträgers ist eigen- verantwortlich in Absprache mit der jeweiligen Führungskraft zu entscheiden,

5. die Untersuchung darf nur pandemiebedingt ausfallen.

Die vorgenannte Regelung gilt nur für Atemschutz- geräteträger*innen, die in den Geltungsbereich der UVV Feuerwehren fallen, an der Erstuntersuchung teilgenommen und den Zyklus der Untersuchungen bisher erfüllt haben und bei denen jetzt aktuell eine Nachuntersuchung ansteht. Sie gilt nicht für Atem- schutzgeräteträger*innen, die schon länger auf- grund einer fehlenden Untersuchung nicht in den Atemschutzeinsatz dürfen.

Die vorgenannte Regelung ist befristet bis zum 31. Mai 2020. Danach sind die Untersuchungen unverzüglich nachzuholen.

Vorrangig sind Atemschutzgeräteträger*innen mit gültiger Eignungsuntersuchung einzusetzen. Gener- ell ist der Eigenschutz der Feuerwehrangehörigen zu beachten. Hierzu zählt insbesondere, dass alle Feuerwehrangehörigen gesundheitliche Einschrän- kungen umgehend melden müssen.

Feuerwehrangehörige dürfen weiterhin nur für Tätigkeiten eingesetzt werden, für die sie körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind.

Referenzen

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