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Ordnungfür den Dienst des Lektorsin der Evangelischen Kirche von Westfalen

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Ordnung

für den Dienst des Lektors

in der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 25. November 1971 (KABl. 1971 S. 207)

Die Kirchenleitung hat für den Dienst des Lektors folgende Ordnung beschlossen:

§ 1

Lektoren sind Gemeindeglieder, die beauftragt sind, Gottesdienste zu halten und dabei Lesepredigten zu benutzen. Sie müssen für diesen Dienst geeignet sein und die Befähigung zum Presbyteramt1 haben.

§ 2

Die Beauftragung erfolgt auf Antrag des Presbyteriums durch den Kreissynodalvorstand.

Ihr geht unter der Verantwortung des Superintendenten eine Zurüstung im Kirchenkreis voran. Sie endet mit einem Lesegottesdienst, den der Lektor in Anwesenheit des Super- intendenten oder eines von ihm beauftragten Pfarrers hält.

§ 3

Die Übertragung des Dienstes geschieht durch den Superintendenten in einem Gottesdienst nach der Ordnung der Agende2.

§ 4

Während der Dauer der Beauftragung kann der Dienst in jeder Gemeinde des Kirchen- kreises mit Zustimmung des Presbyteriums ausgeübt werden.

§ 5

Der Lektor ist an die Kirchenordnung3 und die Ordnung der Gemeinde, in der er den Dienst übernimmt, gebunden. Die Dienstaufsicht übt der Superintendent aus.

1Siehe Artikel 36 KO (Nr. 1) und § 2 Presbyterwahlordnung (Nr. 20).

2Nr. 200 ff.

3Nr. 1.

Lektorenordnung

LektO 240 Archiv

Archiv, Geltungszeitraum 01.01.1972 - 31.12.2010 EKvW 1

(2)

§ 6

(1) Der Lektor kann auf die Beauftragung verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Kreissynodalvorstand zu erklären.

(2) Der Kreissynodalvorstand kann die Beauftragung widerrufen. Er hat den Lektor vorher zu hören.

§ 7

Der Lektor versieht seinen Dienst ehrenamtlich; die Kirchengemeinde hat ihm seine Aus- lagen zu erstatten.

§ 81

Zur Förderung des Dienstes sind in den Kirchenkreisen Konvente der Lektoren zu bilden, die mindestens zweimal jährlich zu einer Konferenz unter der Leitung des Superintenden- ten oder eines von ihm Beauftragten zusammentreten. Diese Konferenzen können auch für mehrere Kirchenkreise gemeinsam stattfinden.

1 Redaktioneller Hinweis: Die Aufhebung der Ordnung erfolgte mit Wirkung vom 1. Januar 2011 (KABl. 2010 S. 346).

240 Archiv LektO

Lektorenordnung

2 Archiv, Geltungszeitraum 01.01.1972 - 31.12.2010 EKvW

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