• Keine Ergebnisse gefunden

Amtsblatt für den Landkreis Havelland Jg.3, Heft 06

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Amtsblatt für den Landkreis Havelland Jg.3, Heft 06"

Copied!
9
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Amtsblatt für den

Landkreis Havelland

-,-&@

-r6-V

#€);$ EF

\ #x[,,

Beschlüsse 6.05.1996 3r3196 314196 375t96

3t6196 3r7le6

3tB196 319te6

des 25. Kreistages Havelland vom

Antrag CDU-Fraktion

Fleischbeschaugebührensatzung des l-andkreises Havelland

Anderung der Richtlinie des Landkreises Havelland über die Förderung von Verbänden der freien Wohlfahrtspt'lege. Verei ne, Selbsthilfegruppen und Kommunen - s0l01le6

Vcrwal tungsrichtl inic Verfahren Wolt/Zadellandkreis

Prüfauftrag zum Beschluß dcs Kreistages Nr. 293196 vom 26.02.1996

Dringlichkeitsantrag der F.D.P.- Fraktion

Bürgerbegehren zum

Kreistagsbcschl uß Nr. 293i96

Hauptsatzung des Amtes Premnitz 2. Nachtragshaushaltssatzung des l:ndkreises Havelland für c]as Jahr

r995

Haushal ts.satzun g des l-andkrei ses Havelland für das Jahr 1996

Mai 1996 Jahrgang 3 Nr. 6

\./

v

t

(2)

Amtsblatt für den I-andkreis l-Iavelland 1996

Scltc {t

Beschluß Nr. 313196

Antrag CDU-Fraktion

Der l:ndrat wird beauftragt, in den keiseigenen Gesellschaften bzw. in den Gesellschaften mit kreislicher Beteiligung auf eine Erhöhung der bisher zur Verfügung gestellten Ausbildungsplätze hinzuwirken.

Der Aussch u ß Wi rtschaftsförderung/Arbei tsmarktpol i t i V Vergaben wird beauftragt, die dazu nötigen Gespräche zu begleiten.

Beschluß Nr. 314196

!

Satzung des t andkreises Havelland über die Erhebung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleisch- untersuchung einschl. der Trichinenuntersuchung bei Schlachtung außerhalb öffentl. Schlachthöfe sowie ftir die Übenvachung der Fleischzerlegung in Gewerbe- betrieben.

Der Kreistag beschl ießt die Fleischbeschaugebührensatzung sowie die Anlage zur Fleischbeschaugebührensatzung.

Satzung

des pandkreises Havelland über die Erhebung von { Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschl. der Trichinenuntersuchung bei Schlachtung außerhalb öffentlicher Schlachthöfe sowie für die

Übetwachung der Fleischzerlegung in Gewerbebetrieben - Fleischbeschaugebührensatzung - ,ar, Der Kreistag des L-andkreises Havelland hat auf Grund

$ 24 des Fleischhygienegesetzes - F1HG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.07.1993 (BGBI. I S. 1189), zuletzt geändert mit 2. Geggtz zur Anderung des Fleischhygienegesetzes vom

1 9 . 0 1 . 1 9 9 6 ( B G B I . I N r . 4 S . 5 9 ) ,

$ 4 des Gesetzes zur Ausführung des FIHG - AGFIHG - vom 01.02.1995 (cVBl. I S. 10),

$ 1 der Verordnung zur Durchführung des AGFIHG vom 30.05.1995 (GVBI. II S. 414) i.V.m.

$ 5 Abs. 1 Satz 2 der landkreisordnung - LKrO - vom 15.10.1.993'(GVBI. I S. 433), geändert mit Gesetz vom 14.A2.1994 (GVBI. I S. 34)

v

L

in seiner Sitzung vom 06.05.t996 folgende Fleischbeschaugebührensatzung beschlossen:

$ 1

Gebührenpfl ichtige Handlungen (1)Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschl. der Trichinenschau und pauschalen Rück:

standsuntersuchungen sowie für die Überwachung der Fleischzerlegung in Gewerbebetrieben werden kostendeckende Gebühren erhoben.

(z)Bei der Untersuchung mehrerer Tiere wird für jedes Tier eine Gebühr erhoben.Eine Verminderung der Gebühr erfolgt bei gewerblichen und Großbetrieben ab 36 Tieren/Tag auf 80 7o, ab 65 Tieren/Tag auf 65 Vo und ab l2O Tieren/Tag auf 5O Vo.

(3)Die Gebühren nach vorangegangenen Absätzen sind auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn nur die.

Schlachttieruntersuchung oder nur die Fleischbeschau (2.B. Schlachtung aus besonderem Anlaß) stattgefunden hat.

(4)Eine volle Gebühr. ist auch dann zu entrichten, wenn die veranlaßte Untersuchung nicht durchgeführt werden kann, weil die Schlachtung nictrt oder noch nicht ausgeführt w!rd, und der Untersucher sich vergeblich zur Untersuchungsstätte begeben hat. War die Untersuchung mehrerer Tiere geplant, wird nur die Gebühr für ein Tier erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich bei Tieren verschiedener Art in diesem Fall nach dem Tier mit dem höchsten Gebührensatz.

$ 2

Zusätzliche Gebühren

(l)Ist eine bakteriologische Untersuchung (Bt) gemäß

$ 5 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die hygienischen Anforderungen und amtlichen Untersuchungen beim Verkehr mit Fleisch - FIHV - vom 30.10.1936 (BGBI. I S. 1673) in der zvr 7r,it geltenden Fassung

durchzuführen, wird für die Probeentnahme zt der Gebühr nach $ 1 Abs. L dieser Satzung eine zusätzliche Gebühr erhoben.

(2)Gleiches gilt für die Entnahme einer Probe gemäß

$ 5 Abs. 2 Nr. 2 FIHV bei begründetem schwerwiegenden Verdacht auf Rückstände.

(3)

Seite 44 Amtsblatt für den l-andkreis Havelland 1996

s 3

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der Eigentümer oder Besitzer der begutachteten Tiere bzw. derjenige, der die Amts- handlung veranlaßt hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

$ 4

Gebührenbemessuns

(l)Die Gebührenhöhe für die einzelnen Amtshandlungen bemißt sich nach der Richtlinie 85/73/EWG des Rares vom 19.01.1985 über die Finanzierung der Unter- suchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 32 S. l4), zuletzt geändert durch Richtlinie g3,1JSlEG des Rates vom 22.12.1993 (ABl. EG Nr. L340, S. 15), in der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union.

(2)Die Gebühren richten sich nach den Kosten, die durch die Vergütung der mit der Untersuchung befaßten Personen sowie' den Verwaltungsaufwand entstehen.Die Vergütung ist auf der Grundlage des Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen T ierärzte und Fl eischkontrol I eure außerhal b öffen t I . Schlachthöfe (fV Ang-OaöS) vom O4.O7.1995 zu berechnen.

$ s

Erhöhte Gebühren

(l)Werden Amtshandlungen außerhalb der .normalen Untersuchungszeiten vorgenommen, ist eine erhöhte Gebühr zu entrichten.

Normale Untersuchunsszeiten sind:

Montag - Freitag von 06.00 - 18.00 Uhrund Sonnabend von 06.00 - 15.00 Uhr.

(2)Die Gebühr erhöht sich um IOO Vo, wenn a)die Untersuchung

-Montag bis Freitag vor 06.00 oder nach 18.00 Uhr, -Sonnabend vor 06.00 oder nach 15.00 Uhr, -an Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen verlangt und durchgeführt wird.

b)die Schlachtung ohne besonderen Grund so verzögert wird, daß die Untersuchung bei Rindem eine Stunde, bei anderen Schlachttieren eine halbe Stunde nach dem vom Besitzer angegebenen Zeitpunkt nicht durchgeführt werden kann.

I

$ 6

Höhe der Gebühr

Die Höhe der einzelnen Gebühr ergibt sich aus der Anlage zu dieser Gebührensatzung.

$ 7 Auslagen

Für die Amtshandlungen gemäß gg 1 und 2 sind neben den Gebühren vom Gebührenschuldner auch die entstandenen Auslagen, beispielsweise Fahrtkosten (entsprechend g 16 TV Ang - OaöS) oder Kosren der bakteriolog. Untersuchung sowie Rückstandsunter- suchungen mit Rückstandsnachweis zu erstatten.

$ 8

- J '

Fäl1 i gkeit, Einziehung (1)Die Gebühren sind bei Hausschlachtungen mit Beendigung der Amtshandlung fällig und sind vom Untersucher sofort im Anschluß an die Amtshandlung e i n z u z i e h e n .

(2)Für die Untersuchung von Tieren in Gewerbe- betrieben wird ein Gebührenbescheid erstellt. Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Bescheides zu entrichten.

s e

lnkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröft'entlichung ir*7 Kraft.

Rathenow, 6.05.1996 P. Weisner

Vorsitzender des Kreistages

Dr. B. Schröder [-andrat Anlage

zur Fleischbeschaugebührensatzung

A)Gebührenpflichtige Tatbestände nach g I der Satzung l.schlachttier- und Fleischuntersuchung

l.l.Untersuchungen bei Hausschlachtungen außerhalb gewerbl ichcr Einrichtungen

(4)

Amtsblatt für den I:ndkreis Havelland 1996

Selte 45

v

Tierart Einhufer

erwachsene Rinder Jungrinder bis 6 Mon.

Schweine 25 - 1.49 kg Eber6auen = 150 kg läufer < 25 kg Schafe/Ziegen Haanvild

Trichinenschau Kompressi onsmethode Ausnahmegenehmigung:

Hausschweine Wildschweine Einhufer

Trichinenschau Digestionsmethode i.2.Gewerbliche Schlachtungen

Gebühr ie Tier in DM 31,,4O 30,00 17,30 13,20 L6,20

ro,40

1 1 , 3 0 13,40 bei vorliegender

3 6 - 35 Tiere 64 Tiere (r00 Eo) (80 %)

7,80 9,50 9 , 1 0 2,54

65 - 120 und 119 Tiere mehr Tiere

(6s v;) (50vo)

rlllllllllllllll- Einhufer 15,28 erw. Rinder 14,78 Jg.-Rd. 8,56 Schweine

25 - I49kg 5,66 Eber/Sauen

= 150 kg

läufer < 25 kg 4,48 SchafelZiegen 4,65 Haarwild 5,74

3,68 Z,g3

4,42 3,40

12,22 11,82 6,85

4,53

5 4 5

- t ' "

3,59 3,72 4,59

9,93 9,60 5,56

2,91, 3,02 3,72

7,64 7,39 4,28

2,24 2,32 2,87

l__

B)Gebührenpflichtige Tatbestände nach g 2 der Satzung

1. Rückstandsuntersuchungen bei begründetem Verdacht 2. Bakteriologische Untersüchung 3. Sonstige Untersuchungen

DM 9,03 13,77 9,63

Beschluß Nr. 31,Sl9G

Anderung der Richtlinie des t^andkneises Havelland über die Förderung von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege Vereine, Selbsthilfegruppen und Kommunen - 50/0Li96

Der Kreistag baschließt die Anderung der Förder- richtlinie des landkreipes Havelland vom 30.05.1994, Beschluß Nr.: 087/94 über die Förderung der freien Wohlfahrtspfl ege, Vereine, Selbsthilfegruppen und Kommunen.

Beschluß Nr. 316/96

Venvaltungsgerichttiche Verfahren: Renate Wolf ./.

l,andkreis Havelland, Horst 7,ade./. l,andkneis Havelland

Im Hinblick auf die Entscheidung des L^andes- verfassungsgerichtes vom 25.01 .1996 zu # 12 Abs. j"

Nr. 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahl- gesetz), mit der di"F Vorschrift des l_andesgesetzes für unvereinbar mit der Verfassung des Landes Brandenburs erklärt wurdä, entscheidet der Kreistag: Die Bescheide des l-andkreises Havelland vom ZZ.D3.IZ.L993 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25.04.1994 werden aufgehoben und die Hauptsache für erledigt erklärt.

Beschluß Nr. 317196

Prüfauftrag zum Beschluß des Kr.eistages Nr. 293196 vom 26.02.96

Denr landrat wird beauftragt, im Hinblick auf den Beschluß des Kreistages Nr. 293196 vom 26.02.1996 und der öffentlichen Diskussion dazu, folgende weitere Klarstellungen vorzunehmen:

L.Ist unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Verwaltungskapazität am Standort Rathenow und sparsamer Inanspruchnahme von Flaushaltsmitteln eine deutliche Kostenreduzierung der Baulichkeiten möglich?

Wenn ja, in welcher Höhe und mit welchen Konsequenzen?

(5)

Scite 46 Amtsblatt für den L-andkreis Havelland 1996

2.Welche Finanzierungsvariante schlägt die Verwaltung dafür vor?

3.Welche Möglichkeiten kann die Venvaltung nutzen, um bei der Ausschreibung bzw. Vergabe der lristungen zum vorgenannten Beschluß insbesondere einheimiscle Unternehmen zu berücksichtieen?

Der l:ndrat wird beauftragt, bis zur Beantwortung der Punkte 1 -3 keine weiteren Schritte zur Umsetzung des Vorhabens entsprechend KT-Beschluß Nr. 293196 einzuleiten.

Beschluß Nr. 318196

Dringlichkeitsantrag der F.D.P.-Fraktion

Der l-andrat wird beauftragt zu prüfen, ob zur zügigen Entwicklung des Konversionsstandortes " Bahnhofstraße"

in der Kreisstadt Rathenow die Gründung einer gemein- sam6n Gesellschaft des [-andkreises und der Stadt oder die Bildung einer'üerwaltungsübergreifenden Arbeits- gruppe geeignet und möglich ist. Über das Ergebnis ist der Kreistag in seiner nächsten Sitzung zu informieren.

Beschluß Nr. 319196

Bürgerbegehr.en zurn Krrcistagsbeschluß Nr. 293196

@ildung .eines zeitweiligen Ausschusses) Der Kreistag beschließt

1.zur Vorbereitung des Zulässi gkeitsbeschlusses bezüglich des vorliegenden Bürgerbegehrens die Bildung eines zeitweiligen Ausschusses gemäß S 44 (1) LKrO, bestehend aus 7 Kreistagsabgeordneten.

2.Der Kreistag beruft nachfolgend genannte Kreistagsabgeordnete in den zeitweil i gen Ausschuß:

0L Hen Dietmar Krazsch SPD-Fraktion 02 Hen Bruno Görges SPD-Fraktion

0-3 Herr Peter Weisner SPD-Fraktion 04 Herr Jürgen Sebastian BFB-Fraktion 05 Herr Torsten Fehlow F.D.P.-Fraktion 06 Herr Christan Görke PDS-Fraktion/Stellv.

Herr Gerd Wollenzien 07 Hen Holger Schiebold CDU-Fraktion/Stellv.

Herr Gerhard Thierbach'

Hauptsatzung für das Amt Premnitz Auf Grund des $ 6 der Gemeindeordnung (GO) und der

$$ 4 und 16 der Amtsordnung (AmtsO) für das knd Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBI. 5.398) hat der Amtsausschuß des Amtes Premnitz am23.04.96 die geänderte Hauptsatzung vom 26.09.1995 beschlossen:

$ 1

Name, Sit4 Stellung, Mitgliedsgemeinden

Das Amt führt den Namen "Amt Premnitz" . Der Sitz des Amtes ist Premnitz

Die Mitgliedsgemeinden sind die Gemeinden . Döberitz, Mögelin und Premnitz V (4) Die Stadt Premnitz ist die geschäftsführende

Gemeinde des Amtes.

s 2

Dienstsiegel

(1) Das Amt Premnitz führt ein Dienstsiegel (2) Das Dienstsieg el zeigt:

Das l-andeswappen und die Bezeichnung Amr Premnitz

s 3

Aufgaben des Amtes Prrcmnitz und Geschäftsfü hrungdurrch eine

amtsangehörige Gemeinde

Die geschäftsführende Gemeinde nimmt alle dem ert J Premnitz Kraft Gesetzes oder Verordnung zustehenden Funktionen wahr. Zu diesen Funktionen sehören alle Aulgaben wie:

1) Das Amt Premnitz dient der Stärkung der

Selbstverwaltung der amtsangehörigen?emeinden und verwaltet deren Gebiete zum Besten ihrer Einwohner.

Das Amt Prernnitz tritt als Träser von Aufsaben der öffentlichen Verwaltung an OiJ Stelte Oer äts-

angehörigen Gemeinden, soweit es die Amtsordnung füf da-s [-and Brandenburg bestimmt oder zuläßt.

2) Auf Verlangen der jeweiligen Bürgermeister bzw.

Gemeindevorsteher bereitet das Amt Premnitz bei Selbstverwaltungsaufgaben die Beschlüsse der Gemeindevertretungen vor und führt sie nach deren Beschlußfassulg durch.

3) Im gerichtlichen Verfahren werden die Gemeinden durch das Amt Premnitz vertreten.'Dies gilt nicht in den Fällen, in denen das Amt Premnitz selbst Verfahrens- beteiligter ist oder eine dem Amt Premnitz angehörende

1

N

if I

t

( 1 )

(2)

(3)

(6)

Amtsblatt für den I-andkreis Havelland 1996

Scite4T

Gemeinde am Prozeß beteiligt ist.

4) Das Amt Premnitz ist Träger der ihm durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Pfl ichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, insbesondere Paß- und Meldewesen sowie Standesamt und Urkundenstelle.

In allen anderen Fällen verbleibt es bei der Zuständigkeit der amtsangehörigen Gemeinde.

5) Das Amt Premnitz besorgt nach Abstimmung mit der jeweiligen Gemeindevertretung die Kassen- und Rechnungsführung und dieVorbereitung der Aufstellung der Haushaltspläne sowie deren Durchführung für die amtsangehörigen Gemeinden.Dazu gehören auch die Veranschlagung und Erhebung der Gemeinde abgaben.

6) Das Amt Premnitz hat die Gemeinden zu unterstützen sowie bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben

$,' zu beraten und auf deren Erfüllung hinzuwirken.Die Rechte der Rechtsaufsichtsbehörden bleiben unberührt.

7) Das Amt Premnitz erfüllt die einzelnen Selbstverwaltungsaufgaben der amtsangehörigen Gemeinden nur dann an deren Stelle,wenn alle Gemein den des Amtes die Aufgaben auf das Amt übertragen haben.

Im übrigen gilt $ 5 Abs. 4 der AmtsO.

, s 4

Organe, Zustrindigkeiten

(1) Organ des Amtes ist der Amtsausschufi (g 6 AmrsO).

(2) Der Amfsausschuß trifft alle für das Amt wichtigen Entscheidungen (g 7 Amrs0).Er gibt sich eine

Geschäftsordnung.

(3) Der Amtsausschuß besteht aus je zwei gewählten

\,t Mitgliedern jeder einzelnen Gemeinde.Eines der jeweils zwei Mitglieder ist der ehrenamtliche Bürgerrneister der Gemeinde. Sollten die Voraussetzungen entfallen, tritt an diese Stelle ein Mitglied der Gemeindevertretung.

In dcr gcschäftsführendcn Gemeindc tritt andie Stelle cles Bürgermeisters der Stadtverordnetenvorsteher.

(4) Der Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinde hat die Rechte und Pflichten wie ein Amtsdirektor, aber seine dienstrechtliche und organisatorische Stellung zur Stadtverwaitung Premnitz bleibt davon unberührt.

(5) Der Amtsausschuß überträgt entsprechend g 7 Absatz 1 Satz 2 Amts0 alle Entscheidungen der laufenden Verwaltung bis zum Wert von 20.000,- DM (in Worten zwanz.igtausend) auf den Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinde. Die Übertragungs- befugnis bezieht sich nicht auf Entscheidungen, die gemäß $ 35 GO von der Gemeindevertretung selbst zu treffen sind. Für Entscheidungen, die den Wert von 20.000,- DM (in Worten zwanzigtausend) überschreiten, ist die Zustim mung und die Unterschrift eines

Mitgliedes des Amtsausschusses, das die jeweilige betroffene Gemeinde vertritt, notwendig.

L*

(6) Der Amtsausschuß koordiniert die hoheitlichen Selbstverwaltungsauf gaben der amtsangehörigen Gemeinden. Er hat Vorschlagsrecht für die Beschlüsse der jeweiligen Gemeindevertretungen. Die Venvaltung der geschäftsführenden Gemeinde ist gegenüber dem Amtsausschuß informations- und rechenschaftspfl ichtig.

(7) Der Amtsausschuß hat darüber zu wachen, daß die Entscheidungen der Gemeindevertretungen die Gleichbehandlung aller Bürger, die in den

Mitgl iedsgemeinden ihren Wohnsitz haben, sichern.

s s

Vorsitzender des Amtsaussehusses (1) In seiner ersten Sitzung wählt der Amtsausschuß seinen Vorsitzenden und dessen Vertreter.

(2) Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Vorsitzende des Amtsausschusses seine Tätigkeit bis'zur Wahl eines neuen Vorsitzenden fort.

(3) Scheidet der Vorsitzende aus, so nimmt sein Vertreter die Geschäfte bis zur Neuwahl des

Vorsitzenden wahr, die unverzüglich durchzuführen i s t .

s 6

Amtsdirektor

(1) Der Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinde nimmt gleichzeitig die Aufgaben des Amtsdirektors des Amtes Premnitz wahr.

(2) Als l.eiter der Venvaltung obliegt dem Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinde die Verantwortung für die sachgerechte Erledigung der Aufgaben und für den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung. Erregelt die innere Organisation der Verwaltung und die

Geschäftsverteilung.

s 7

Amtsumlage

(I) Zur Finanzierung ihrer anderweitig nicht gedeckten Aufgaben bei der Wahmehmung ihrer Aufgaben als Amtsverwaltung erhebt die geschäftsftihrende Gemeinde von den amtsangehörigen Gemeinden eine Umlage (Amtsumlage nach S 13 Amts0).

(2) Für die Berechnung der Amtsumlage werden gemäß

$ 13 Abs. 2 Amts0 die Regelungen des Gemeinde- finanzierungsgesetzes entsprechend angewendet.

(3) Die Amtsumlage ist jährlich, in der Regel im Zusammenhang mit der Verabschiedung der Haushaltssatzarng durch den Amtsausschuß neu festzusetzen($ 13 Absatz 2 Amts0)

(a) Die Amtsumlage wird getrennt erhoben nach den Aufgaben, welche das Amt für alle Mitglieder ausführt, und den Aufgaben, welche es nur für einzelne

Mi tgl iedsgemeinden ausführt.

(7)

Seite48 Amtsblatt für den Landkreis Havelland 1996

s 8

Entschädrgong

(1) D1e Mitglieder des Amtsausschusses erhalten Aufivandsentschädigung, Ersatz des Verdienstausfall s und Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe einer besonderen Satzung.

s e

Bekanntmachungen (1) Bekanntmachungen erfolgen durch den Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinde in seiner Funktion als Amtsdirektor.

(2) Satzungen; Verordnungen, Abgaben- und , Gebührenordnungen sind im vollen Wortlaut und ggf.

mit der vollen Genehmigungsverfügung bekannt.

zumachen.

Sind bei Anlagen von Satzungen und Verordnungen Pläne, I(arten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, daß sie im Verwaltungs- gebäude der geschäftsführenden Gemeinde in Premnitz, Heimstraße 26128, zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden.

Die Anlagen, Pläne und zeichnerischen Darstellungen sind im Verwaltungsgebäude, Premnitz, Heimstraße 261 28, mtei Wochen zur Einsicht auszulegen.

(3) Satzungen, Verordnungen, Abgaben- und

Gebührenordnungen werden im Amtsblatt für die Ämter Rathenow, Premnitz, Rhinow, Milow und Nennhausen bekanntgemacht.Sie können daneben auch in den amtlichen Aushangkästen bekanntgemacht werden.

Die Aushangkästen befinden sich:

Stadt Premnitz, Liebigstraße 42.

Gemeinde Döberitz, Brandenburger-Str. I und Bahnhof Döberitz

Gemeinde Mögelin, Hauptstraße 64.

Es kann auch in der Tageszeitung auf die

Veröffentlichung im Amtblatt hingewiesen werden.

s 1 0

lnkrafttreten

Die geänderte Hauptsatzung für das Amt Premnitz tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung irt Kraft.

Premnitz, den 24.04.1996

Dr. Aurich Bürgermeister und Amtsdirektor

Mulsow

Vorsitzender des Amtsausschusses

2. Nachtragshaushaltssatzung des l-andkr.eises Havelland für das Jahr 1995

Aufgrund $ 63 Abs. 1 LkrO i.V.m. S$ 79 ff GO hat der Kreistag des landkreises Havelland in seiner Sitzung am I8.L2.I995 die 2. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 1995 beschlossen.

s 1

Mit dem Nachtragshaushalt werden

und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich Nachträge

gegenüber auf 4 bisher nunmehr

DM DM

erhöht

DM

vermindert

DM

s 2

Es werden neu festgesetzt: J

von bisher auf

f . im Verwaltungshaushalt

d i e E i n n a h m e n

3.926.200

die Ausgaben - 198.000

2. im Vermögenshaushalt

d i e E i n n a h m e n

2.084.200 die Ausgaben 2.084.2O0

2. der Gesamtbetrag der Verpfl ichtungsermächti gungen

-3. der Höchstbetrag der Kassen- kredite

1. Der Gesamtbetrag der Kredite 1.847.200 DM dav. für Zwecke der l]mschulduns - DM

239.261.075 243.187.275 243.385.275 243.187.275

85.223.700 87.307.900 85.223.700 87.307.900

O D M . D M

3.588.300 DM 3.075.300DM

unverändert - DM

s 3

unverändert

(8)

Amtsblatt für den I-andkreis Havelland 1996

Seite 49

\,

$ 4

Der l-andrat wird ermächtigt, unabweisbare und unvorhersehbare über- und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des $ 81 Abs. 1 GO zu leisten, wenn die Zahlung im Einzelfall den Betrag von 10.000,- DM nicht übersteigt und die Deckung gewährleistet ist. Die Zustimmung des Kreistages gilt in diesen Fällen als erteilt.

Der landrat ist verpflichtet, dem Kreistag einmal jährlich im Rahmen des Berichtwesens über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu berichten.

Sollten Ausgaben für einen Haushaltsabscnitt zu l-asten eines anderen Haushaltsabschnittes. welches zu einem anderen Budget gehört, geleistet werden, hat der landrat vorher dre zuständigen Ausschüs-se zu hören.

Rathenow. den 18.12.1995

gez.: P. Weisner Vorsitzender des Kreistages

gez.: Dr. B. Schröder [-andrat

Haushaltssatzung d.es Landkreises Havelland

Mit Beschluß Nr. 265195 hat der Kreistag die Haus- haltssatzung tür das Jahr 1996 beschlos-sen.

Die Haushaltssa.tzung enthält genehmigungspfl ichtige Teile (Gesamtbetrag Kredite).

Die Kcrmmunalaufsichtsbehörde, das Ministerium des Innern, hat mit Schreiben vom 29.04. 1996 die Genehmigung erteilt. Die Satzung wird nachfolgend mit ihrem vollständigen Wortlaut veröffentlicht.

Gem, $$ 63 LkrO, 78 Abs. 5 GO wird darauf hinge- wiesen, daß jeder Einsicht in die Haushalts-satzung und ihre Anlagen nehmen kann. Die Haushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme aus während der Dienstzeiten (7.30 Uhr bis 16.00 Uhr) im L^andratsamt, Platz der Freiheit l, 1.4712 Rathenow, Zimmer 2.205).

Haushaltssatzung des Iandkreises Havelland fiir das Jahr 1996

Aufgrund $ 63 Abs. 1 LkrO i.V.m. $$ 76 ff cO hat der Kreistag des L^andkreises Havelland in seiner Sitzung am 18.12.1995 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 1996 beschlossen.

Sr

L.

$ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1996 wird

f . im Verrvaltungshaushalt

in der Einnahme auf in der Ausgabe auf und

2. im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf in der Ausgabe auf festgesetzt.

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetras der Kredite auf

2. der Gesamtbetrag der Verpfl i chtungsermächtigung auf 3. der Höchtsbetrag der Kassenkredite auf

235.663.600 DM 235.663.600 DM

99.912.700 DM 99.912.700 DM

$ 2

1.825.000 DM . D M 25.000.000 DM

$ 3

Der Hebesa tz der Kreisumlage wird mit 36, t0 v.H. der vorläufigen Umlagegrundlage festgasetzt.

s 4

1. Erheblichkeitsregelung nach S 79 GO Bbg zum Erlaß einer Nachtragssatzung.

1.1. Als erheblich i.S.d. g 79 Abs. 2 Nr. I GO gilt ein Fehlbetrag, der 2 v.H. des Gesamthaushaltsvolumens des laufenden Haushaltsjahres übersteigt.

1.2. Als erhebllich sind Mehrausgaben i.S.d. S 79 Abs.2 Nr. 2 GO dann anzusehen, wenn sie ein Einzelfall 1 v.H.

des Gesamtvolumens des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

1.3. Geringfügige Baumaßnahmen i.S.d. g 79 Abs. 3 GO unterschreiten den Betrag von 50 000 DM.

2. Regelungen der Erheblichkeit von außerplanmäßigen und überplanmäßigen Ausgaben. Gem. g 81 Abs. 1 GO entscheidet der Kämmerer über nicht erhebliche Mehrausgaben.

Für die Erheblichkeit werden folgende Grenzen festgelegt:

(9)

Seite 50 Amtsblatt für den l:ndkreis Havelland 1996

Für die Erheblichkeit werden folgende Grenzen festgelegt:

2.1. Mehrausgaben, die sich aus einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung ergeben, die aber durch Zahlungen anderer Körperschaften gedgckt werden, und Mehrausgaben aufgrund von zweckgebundenen Zu- schüssen sind nicht erheblich im Sinne $ 81 Abs. 1 GO.

2.2" Sonstige Mehrausgaben sind erheblich, wenn sie in der Ausgabeart:

1

2.2.1,.Personalkosten (Flauptgruppe 4) bei übeqplan- mäßigen Ausgaben mehr als 4 v.H. des betreffenden Haushaltsansatzes ausmachen

Außerplanmäßige Ausgaben bedingen gem. $ 79 Abs.2 Nr. 4 eine Nachtragssatzung.

2.2.2, Sächl icher Betriebs- und Verwaltun ssaufwand (Hauptgruppe 5 / 6) den Betrag von 15 OOöDV im Einzelfall überschreiten oder bei überplanmäßigen Ausgaben mehr als 40 v. H. des betreffenden Haus- haltsansatzes bzw..mehr als 5 000 DM ausmachen.

2.2.3. Ausgaben des Vermögenshaushaltes (Haupt- gruppe 9) den Betrag von 25 000 DM im Einzelfall überschreiten oder bei überplanmäßigen Ausgaben mehr als 10 v.H. des betreffenden Haushaltsansatzes bz'rv.

rnehr als 10 000 DM ausmachen..

Rathenow, 18.12.1995 gez. P. Weisner Vorsitzender des Kreistages

gez.Dr. B.'Schröder [-andrat

Herausgeber l:ndkreis Flavelland, Der l-andrar. Plaz der Freiheit l.14712 Rathenow Denstslelle Nauen, Goethestr. 59i60. 14641 Nauen

tl!I

I

J

v

.-l

Redaktion: Presse5telle, Petra Müller

Der kostenlose Nachdruck von Beiträgen aus dem Amtsblatt ist mit Quellenangabe geslattet.

Schriftliche Bestellungen sind zu richten an: Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des landkreises Flavelland.

Das Amtsblatl erscheint unregelmäßi g.

l

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

1994 im Wahlkreis 11 Zugelassene Kreiswahlvorschläge für die landtagswahl am 11.09.. 1994 im Wahlkreis 12 Aufforderung zur Einreichung der Kreiswahl- vorschläge ftir

Amtsblatt für den Landkreis Havelland / Sonderausqabe 1 : Veneichnis der Denkmale Seite: 13..

mit welchem Inhalt und in welcher Form eine Zusamn'lenarbeit fur die Gestaltung des gemeinsamen Wirtschafts- tind Sozialraurrres Spandau-H avel land erlolgen sol lte.

Einwendungen zum Entwurf der L. Nach- tragshaushaltssatzung 1996 des l-andkreises Havelland aufgrund der am 31.07.1996 stattgefundenenAnhörung der Amtsdirekto- ren und Bürgermeister

Der landkrcis kann allgemein durch amtliche Bekanntmachung oder durch Anordnung im Einzelfall f'cstlegen, daß andere als die in Abs&#34; 1 genannten Abftille den

Derr Fahrweg können auch sonstige geeignete Straßen zugeordnet werden, wenn die Be- oder E,ntladestelle auf anderen Straßen des Positivnetzes nicht erreichbar ist.. Sonstige

S e i t e 3 5 Amtsblatt für den Landkreis Havelland kreises Havelland als Gruncllagc für zukiinflige Entschei- dungen des Landkreises drent Lrnd in ihrer

nicht öffentliche