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Amtsblatt für den Landkreis Havelland Jg.3, Heft 07

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(1)

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Amtsblatt für den

Landkreis Havelland

L

Beschlüsse des 26. Kreistages Havelland vom 17.06.1996

331t96

332l(](t 3331e6

334te6

3351()6

33{:,1<11,

337 t96

Wahl vcln Vertrauenspersonen als Beisitzer für die Wahlaus- rchüsse zur Wahl der ehren- amtlichen Richter ($ +O GVG) Verordnung zum Schutz der Bienenbelegstelle Hohenhcide Senkung der Gebühren für Ticrkiirpcrbescit igung i m l-andkrcis Havelland Anderung dcs Gesell- schaftervertragcs dcr

"Pflegeheim Rathenow - gemcinnützige Gescllschatt mit beschränkter Haftung"

Namensänderung der

"

Gesundhei tszentrum l-andkreis Naucn Verwaltungs GmbH"

Entwicklung der Fremden- verkehrswirtschaft im l-andkreis Havelland

Ahhcrufunc Krcisbrandmcister

Anlage

- Ilescheid des Ministeriums für Urnwclt, Naturschutz und Raumordnung dcs l-andes Brandenburg vom 0(r.03. 1 99(r bzgl. Abfallsatzung des l-andkrcises Havelland

- Bescheid des l-andesumweltamtcs Brandenburg vom 22.05.1996 bzgl. Abfalisatzung des l^andkreises Havelland

Juli 1996 Jahrgang 3 Nr. 7

Abfallsatzung für den l-andkreis Havelland

Eigenbetriebssatzung für die Krankenhäuser des l:ndkreises Havelland

Entwurf der 1. Nachtrags- haushaltssatzung des t^andkreises Havelland für das Haushaltsjahr 1996

i

(2)

Amtsblatt für den landkreis Havelland 199(i Seite 5l

Beschluß-Nr. 331196

Wahl von Verlrauenspers{onen als Beisitzer ftir die Wahlausschüsse zur Wahl der ehrenamtlichen Richter (S aO GVG)

Dcr Krcistag wählt die nachgenannten Einwohner der Amtsgerichtsbezirke Rathenow und Nauen zu Yer- traucnspersonen als Beisitzer für die Wahlausschüs-se diescr Amtsgerichte zur Wahl der ehrenamtlichen Richter in der ordentlichen Gerichtbarkeit.

Amtsgcricht Rathenow Edeltraut Baumgart Traugott Drews t Karin Bollnow

Karin Heinrich Hartmut Pakorny Siegtiied Wanagas Michacl [-rnz Marion Zahn Marina Berlitz Maren Schröder

Amtsgerichl Naucn Gisela Müllcr Brigitte Lisse Peter Stoes-sel Roswitha Baron Christa Burkhard Erhard Hes;-se Ingrid Fathke krthar Marquardt Wolfgang Seeger Roswitha Boel

Beschluß-Nr. 332196

Verordnung zum Schutz der Bienenbelegstelle I{ohenheide

Der Kreistag beschließt die Vcr<trdnung zum Schutz dcr Bienenbclegstel le Hohenhcide.

- Verordnung zum Schutz der llienenbelegstelle 'L Hohenheide

Auf der Grundlage der l-andkreisordnung $ -5 Abs. 3 für das Land Brandenburg vom l-5.10.1993 (GVBL. BB. S.

398), zuletzt geänclcrt durch das Gesetz vom 30.06.1994 (GVBL. BB. S. 233) das Gesetz über Ordnungswidrig- kcitcn vom 19.02.1987 (BGBL. I, S. 602) und das Brandenburgische Bienenzuchtgesetz vom 08.01 .199(t,

$ 3 hat der Krcistag auf seiner Sitzung am 77.06.1996 f ür das Gebiet dcs Landkreises Havelland folscnde Verordnun c beschlossen :

s 1

Geltungsbereich 1. Die Verordnung gilt für die im Bereich des l-andkreises Havelland gelegene Bienenbelegstelle Flohenhe ide.

I

s 2

Schutzbereich

Um die Bienenbelegstelle ist ein linienbereinigter Schutzbereich mit einem Radius von 10 km zu bilden.

2. Innerhalb des Schutzbereiches dürfen außer den Drohnenvölkern der Bienenbelegstelle nur solche Bienenvölker gehalten werden, die der für die Bienenbelegstelle bei der Anerkennung festgelegten Zuchtherkunft entsprechen.

3. Die vorübergehende Aufstellung von Bienenvölkcm in diesem Schutzbereich bedarf für den Zeitraum vom 15. Mai bis 15. August der Genehmigung des [-and- wirtschaftsamtes, vor der Entscheidung sind der Amtstierarzt und der landesimkerverband zu hören.

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Zweck dieses Gesetzes gelährdet würde oder die Gcf'ahr einer Übertragung ansteckender Bienenkrankheiten besteht.

$ 3

Schutzbereichssebiet

1. Im 10 km-Radius der Bienenbelegstelle Hohenheide liegen folgende Gemeinden:

Böhne Buckow Bützer

M i l o w Mögelin Premnitz Döberitz (tlw) Rathenow (tlw) Görtlin (rlw) Schmetzdorf Großwudicke Steckelsdorf

Yieritz Zollchow

$ 4

Grenzfestsetzung

Die westliche und südliche Grenze ist die landesgrenze Brandenbu r g zu Sachsen-Anhalt.

Im Norden folgt die Grenze dem Waldweg ausgehend von der landesgrenze zD Sachsen-Anhalt aus Richtung Übungsplatz bis zum Ortseingang Göttlin, umgeht die Ortschaft südlich und trifft östlich Göttlin auf die Havel.

Die östliche Begrenzung folgt der Havel bis Rathenow, dem Flußarm durch die Innenstadt und weiter bis hinter den Holzhof im Süden von Rathenow. Dort quert sie die B IOZ und folgt der Straße nach Grünaue und weiter bis Königshütte der Waldgrenze. Ab Königshütte bis zum Gelände des ehemaligen Chemiefaserwerkes bildet elie Trasse der 110 KV-l"eitung die Begrenzung.

(3)

Seite 52 Amtsblatt für den landkreis Havelland 1996

Das ehemalige Chemiefaserwerk Premnitz wird an dcssen Begrenzung umgangen und die B 102:rwischen Rathenow und Döberitz gequert. Sie schließt in direkter Verbindung an die l-andesgrenze zu Sachsen-Anhalt ber Marquede an.

s . s

Zuständigkeit

Für die Kontrollc dcr in $ 2 dieser Vcrordnung bcstimmten Maßnahmen und dic Verlblgung und Ahndung entsprechender Ordnungswidrigkcitcn ist das l-andwirtrchaftsamt zuständ i g.

$ ( ,

O r d n u n g s w i d r i g k c i t

1 . O r d n u n g s w i d r i g i m S i n n c d e s $ 4 B b g . B i c n G handclt, wcr gcgcn dic im $ 2 dicscr Vcrttrdnung hrcstimmtcn MalSnahmcn vorsiitz.lich ttdcr luhrlässitt verstö131.

2 . D i c O r d n u n g s w i d r i g k c i t k a n n n r i t c i n c r G c l d h u l 3 c h i s 20.000,(X) Dcutschc Mark {rcahndct r,r,crdcn.

$ 7 I n k r a l i t r c t e n

Dic vorstchcndc Vcrordnung tritt ant Tug ihrcr Ver(iflentlichung im Amtsblittt dcs Landkrciscs H a v c l l a n d i n K r a f t .

Rathcnow, dcn 17.(Xr. l9()(r

Dr. B. Schr(idcr L-andrat

P . W c i s n c r Vorsitzcndcr tlcs K r c i s t a g e s

Beschluß-Nr. 333196

Senkung der Gebühren für'l'ierkirrperbeseitigung im Landkreis Ilavelland

Der Krcistag beschliefit tlic Anderunc dcr Gebührcnsatzung vom 28.08. 1 99-5.

I. Änderung des $ 2 Absatz l, Satz.2:

1. Pferde, Rinder 23,00 DM/Tier 2. Schweine > 50 kg 15,35 DM/Tier 3. Schweine < 50 kg 7,67 DMffier 4. Fohlen. Kälber bis

6. lrbensmonat - 7,67 DM^Iier S.Ziegen, Schafe 7,67 DNdIier

6. Ferkel bis 20 kg 7.1Ämmer 8. Loses Material 9. Heimtier/e

0,58 DM/Tier 0,58 DM/Ticr 0,12 DM,&g 8,00 DM 10. Mindcstpreis pro Antährt 8,00 DM

ll. Die Anderungen treten ab 01 .07.1996 in Kraft.Die Ancicrungcn vom 26.02.1996 trcten zum o.g. Zeitpunkt außcr Kraft.

Beschluß-Nr. 334/96

Anderung des (]esellschaftervertrages der

"Pflegeheime

Rathenow -gemeinnützige Gesellschaft mit heschränkter I laftung "

Dcr Kreistag bcschlicßr: I

l)cr Gescllschaficrvcrtrag der Pllegeheime Rathenow gcmcinnützigc Gcscllrchatl mit beschränkter Haftung u,ird {cmä[-] Beschluf3antrag geändert. Dic neue Fassung clcr $,I 1 und 2 dcs Gcscllschalien'crtrages lautet u,ic l i r l u t :

S I l.irma und Sitz der Gesellschaft t i ) Dic Gescllrchaft führt dic Firma:

Wohn- unil Pilegezcnlrum Westhavelland -

ucnrcinnützige Gescllschati mit bcschriinkter Hal'tune.

(.1) Dic Gescllrchall hat ihren Sitz in Rathcnou,.

$ 2 (iegenstand des Unternehmens ( 1) Gegcnstand dcs Untcrnchmens ist

- ..lcr Re tricb 'urln slutionärcn P t l c g c c r n r i c h l u n S e n u n d J Einrichtungcn r.ler Kurzzeitpllcgc

- dic Gcwährung von ämbul:inten Lcislungrrn nach S G B V u n d S G B X I

- dic Bcu'irtv:haliung von Wohnanlagcn l'ür betrcutes und ptlegcgeci_tnetes Wohncn.

tl) Hill'cn b:r.w'. Untcrstützung in vorslehendem Sinnc crtuhrcn Pcrsoncn, dre intirlgc ihres kiirperlichen.

gcistigen oder scclischcn Zustandcs zeitu,erlig oder strindrg auf drc Hilf-e anderer angewiesen sind.

( 3 ) D i e F i r m a d a r f s i c h a n g l c i c h a r t i g c n o d c r 2 i h n l i c h c n U n t c r n e h m c n b c t e i l i q e n .

(4) Dic Firma darl'auch Ges.--häfie vornehnrcn, dre dcr Errichtung und Frjrdcrung dcs Untcrnehmenszu,eckes dienlich scin kiinnen. Sie darf auch

Z * c i g n i c d c r l a s s u n g e n c r r i c h t c n .

(4)

Amtsblatt für den t-andkreis Havelland 1996 Seite53

5

Beschluß-Nr. 335196

Namensänderung der " Gesundheitszentrum l,andkreis Nauen Verwaltungs GmbH"

Der Kreistag beschließt die Änderung des g 1 des Gesellschatlervertrages dahingehend, daß die Firma der Gesellschaft in

"Gesundheitszentrum l-andkreis Havelland Verwaltungs G m b H "

umbenannt wird.

Beschluß-Nr. 336196

Entwicklung der Fremdenverkehrswiraschaft im l,andkreis Havelland

Die Kreisverwaltung wird bcauftragt, die Bildung eines fl ächendeckenden Fremdenverkehrsverbandes

Havelland e.V. vorzubereiten. Dabei ist zu beachten, dafj durch eine entsprechende Aufgabenabgrenzung

z.wischen den drei bestehenden Fremdenverkehrs- vereinen einerseits und dem zu gründenden kreisweiten Fremdenverkehrsverband andererseits und durch ein geeignetes Beitrags- und Satzungsrecht der Bestand der gegenwärtigen Fremdenverkehrsvereine nicht geFährdet wird. Gleichzeitig ist der Fremdenverkehrsverband Havelland e.V. mit der Möglichkeit einer offenen Mitgliedschaft zu bilden. Das Verbands- und Vereins- recht der Bundesrepublik Deutschland ist hier einzu- haltcn. Bis zur Gründung des o.g. Verbandes ist die finanzielle Unterstützung der nvei Fremdenverkehrs- vereine hijchstens im bisherigen Umfang zu gewähren.

Folgende Tcrminkette wird vorgeschlagen:

Kreistagsbeschlu{3 zur Vorbereitung des Vorzugsmodells:

"Bildung

eines Fremdcnverkehrsverbandes mit offcner Mitgliedschatt" am lT.Juni I9c)(>

Beratung der Beteiligten (Fremdenverkehrs- vereine, AG der l.andkreisverwaltung) zum Kreistagsbeschluß vom 17. Juni 1996 in der 2(r. Kalenderwoche

Vorlage der abgestimmten Aufgabenteilung, der Beitragsregelungen und der Satzung im

Aus-schuf3 f ür Wirtschaftsförderung am 1 4 . 0 8 . 1 9 9 6

Vorlage im Kreisausrchuß Termin: möglichst 19.08. 1996

Vorlage im Kreistag nach Behandlung im Kreisausschuß

Gründungsversammlung des Fremdenverkehrs- verbandes Havelland e.V. möglichst in der

39. Kalenderwoche

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I-

Beschluß-Nr. 33719G

Abberufung Kreisbrandmeister

Der bisherige Kreisbrandmeister wird mit Wirkung vom 0I .07 .96 als Kreisbrandmeister des l^andkrei ses Havellancl abberufen. Übergangsweise soll die Aufgabe des Kreisbrandmeisters durch einen der stellvertretend,.. i., Kreisbrandmeister bis zum 3 I.L2.Igg6 wahrsenommen werden.

Der l^andrat wird beauftragt, den Kreistag nach Anhörung der Amtsbrandmeister durch den

landesbrandmeister einen Vorschlag zur Ernennung ei nes Kreisbrandmeisters zur Beschlußfassung vorzulegen. Der Beschluß des Kreistages soll gewährleisten, daß mit Wirkung vom 01.01.1997 ein neuer Kreisbrandmeister das Amt antreten kann.

Anlage

Nach erfolgter Genehmigung der am Zi.ll.l995

beschlossenen Abfal lsatzung des t^andkreises Havelland (Beschluß-Nr. 254195) durch die oberste Abfall-

wirtschaftsbehörde erfogt hiermit die öffentl iche Bekanntmachung der Abfallsatzung des t^andkreises Havelland.

Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung hat mit Bescheid vom 06.03.1996 (42.: All - 60802131) die Abfallsatzung des l-andkreises Havelland genehmigt.

Aufgrund $ 7 Abs. 3 l-andesabfallvorschaltgesetz (LAbfVG) vom 2O.Januar 1992 (GVBI. I, S. 16) ergeht fblgender

Bescheid

I. Die Abfallsatzung für den landkreis Havelland, beschlossen durch den Kreistag am 27.

November l9c)5, wird genehmigt.

II. Die Genehmigung umfaßt nicht den vollständigen oder teilweisen Ausschluß von bestimmten Abftillen von der öffentlichen Abfallentsorgung nach g 6 der vorliegenden Satzung.

III. Die insoweit genehmigteAbfallentsorgungs- satzung des t-andkreises Havelland ist sobald als möglich um eine Regelung nt ergänzen, die sicherstellt, daß analog zu schadstoffhaltigen

(5)

Seite 54 Amtsblatt für den l:ndkreis Havelland 1996

Abfüllen aus Haushalten auch entsprechend

$ 6 Abs. 1 Satz 3 ihrer Satzung in kleinen Mengen in Gewerbebetrieben anfallende schadstoffhaltige Ablalle getrennt eingesammelt werden.

Mit Bescheid vom 22.05.1996 (AJ-42^:64 511/63) hat das l-andesumweltamt Brandenburg dem Ausschluß von Abfällen von der Entmrgung zugestimmt.

Aufgrund $ 3 Abs. 3 Abfallgesetz (AbfG) in Vcrbindung mit $ 33 Abs. 3 Zilf .1 l-andesabt'allvorschaltgesetz (LAbtVG) ergeht folgender

Bescheid

Zur o.g. Abf'allsatzung wird dic Zustimmung /unl Ausschlufl der in $ 6 Abs. 1 der Satzung bestimmten besonden überwachungsbcdürtt igcn Ablalle im Sinne des $ 2 Abs. 2 AbfG von dcr öf fcntl ichen Entmrgung crteilt.

Dem Ausschluß vom Einsammmcln und Bcti-rrdern der in $ 6 Abs. 2 und 3 der

vclrliegenden Abtallsatzung gcnanntcn Abl?illc w i r d z u c c s t i m m t .

Anlage 2

Abfallsatzung

für dcn Landkreis Havi:lland

I N II A I,TS V I.] R Z I.] I (: IINIS

1. Abschnitt Abf-al lwi rtschaftl ichc

Ziclbcstimmungen und Aufgabcn Präambcl

$ 1 Ablallwirtschal'tliche Ziele

$ 2 Umfäng der Abfallwirtschafi

$ 3 Abfallvermeidung

$ 4 Abfallverwertung 2. Abschnitt

Anschlull und Benutzung

$ 5 Anschluß und Benutzung

$ 6 Ausgaschlossene Abfälle

t

3. Abschnitt

Entxrrgung getrennt zu sammelnder Ablalle

{i 7 Alrstoff

$ 8 Sperrmüll

$ 9 Schrott aus Haushalten

$ 10 Haushal tselektrogeräte

$ 11 Schadstoffhaltige AbFälle aus Haushaltungen

$ 12 Kompostierbare Ablalle ,1. Abschnitt

Restabtä1le

$ 13 Rcstabfällc

$ 1 4 Zugelassene Abfällbehälter

$ 1-5Pl)icht zur Vorhaitung von Abfallbehältern

$ 16 Bcreitstellung dcr Abf-allbehälter

$ 17 Bchältcrstandplätze und Zuwcgungen

$ lSBchandlung der Abfallbehälter

$ 19Häuligkeit und Zeit der Abfuhr

$ 20 Unterbrcchung der Entmrgune

.5. Ab-.-hnitt

Vom Einsantmeln und Bef(irdern ausgeschlosscnc Abftille

$ 2 1 B a u a b f ä l l e

$ 22 Bcnutzung der Ab I al I entsorgu n gsan lagen (r. Ahschnitt

Ncbcnbest imm ungen g 2 3 A n f a l l z c i t p u n k t s\ 24Anmeldepflicht

$ 2-5 Auskuntispf'l icht, Betrctungsrecht

$ 2(r Benutzungseebühren

$ 2TAndcre Berechtigtc und Ve rpllichtctc

$ 28 Bcgriff des Grundstücks

$ 29 Ordnungswidrigkeiten g 30lnkralitretcn

Anlage 1 Anlagc 2

J

(6)

Amtsblatt für den l-andkreis Havelland 1996 Seite 55

1. Abschnitt:

Abfallwirtschaftliche Zielbestimmungen und Aufgaben Präambel

Aufgrund des $ 5 der Kommunalverfassung Art. 2I_and- kreisordnung vom 1-5.10.1993 und der $$ 7,8 des [:ndes- abfallvorschaltgesetzes (LAbfVG) vom 2O.O1.92 und des Abtallgesetzes vom 27.08.86 (BGBI. I S. 1410, 1501), z.uletzl geändert durch Artikel (r des Gesetzes von 22.4.93 (BGBI. I S. 4(r(r), hat der l:ndkreis Havelland in seiner Sitzung am 27. I 1. 199-5 lblgende Satzung beschlossen:

Abfallsatzung (Abfsat) für den Landkreis Havelland

$ 1

Abfallwirtschaftl iche Ziele ( 1 )

Die Abtallwirtschaft in dem Gebiet des l-andkreises Havelland (nachfolgend der l.andkreis) wird nach tblgender Zielhierarchie vorgenommen:

1. Vermerdung von Abftillen,

2. Wiederverwenduns von Abftillen bzn;v. Bestandtcilcn davon,

3. stoffliche Verwertung von Abf:ällen (insbesondere durch Getrennthaltung am Anlällort und getrennte

Einsammlung),

4. Behandlung von AbFällen, 5. Ablagerung von Abf?illen.

( l )

Der l-andkreis ist bsstrebt, soweit technisch mögiich und wirtschaftlich vertretbar, die irn Kreisgebiet angef-allenen Abtälle, die seiner Entsorgungspflicht unterliegen, innerhalb des Kreisgebictes wiederzuverwenden und zu vcrwerten. Nicht wieclervcrwendbarc b:zw. verwcrtbare Abfälle sind, soweit erfordcrlich, vor ihrer Ablagerung im Kreiscebiet zu behandcln.

$ 2

Umtang der Abfallwirts<;haft ( 1 )

Der l:ndkreis entsorgt die in dem otlen genannten Gebiet angefallenen AbFälle nach Maßgabe dieser Satzunc und u,irkt im Rahmen seiner rcchtlichen Möglichkeiten darauf hin. daiS die Entstehung von Abftillen soweit wie möglich vermieden wird. Die Entsorgung umf-af3t insbesc.rndere das Einsammeln und Befördcrn von Abfiillen, Maßnahmen zur Vermeidung, Wiederverwendung, Verwertung und Ablagerung von Abf,ällen, die Standortfindung, Planung, Errichtung, Erweiterung, Um- und Nachrüstung und den Betrieb der zur Entsorgung des Kreisgebietes notwendigen Abtal lentsorgun gvln I agen.

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(2)

Die Vermeidung umfaßt die Beratung und Information von Industrie, Gewerbe, öffentl ichen Einrichtungen und

Haushaltungen mit dem ziel, den Abfall durch entsprechende Entscheidungen bei Produktion, Vertrieb und Einkauf von Produkten zu vermeiden.

(3)

Der l^andkreis betreibt die Abfallentsorgung als öffentli,:i:e Einrichtun g. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der l-andkreis zuverlässiger und sachkundiger Dritter bedienen.

s 3

Abfallvermeidung ( 1 )

Alle Abfallerzeuger, wie beispielsweise Unternehmen, Einrichtungen und Bürgerlnnen, sind angehalten, Abfälle möglichst zu vermeiden und, soweit Abf?ille nicht vermeidbar sind, diese der Verwertung zuzuführen und im übrigen die Menge der Abftille möglichst gering zu halten.

(2)

Der l-andkreis hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Planung und Ausführung von Bau- maßnahmen, beim Vergabe- und Beschaffungswesen in der Weise zu handeln, daß die Entstehung von Abfällen, insbesondere wenn sie schadstoffhaltig sind, vermieden wird und dieWiederverwendung sowie die Wiederverwertung gefördert werden. Insbesondere sind bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien und Gebrauchsgütern sowie bei der Durchführung von Baumaßnahmen:

" Produkte zu verwenden, die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundl ichkei t, Wiedervenvendbarkeit oder Wiederverwertbarkeit auszeichnen:

'' Produkte zu verwenden, die im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu entsorgungsfreund- licheren Abftillen führen:

'' Produkte zu verwenden, die aus Abftillen oder Reststoft-en oder in abfall- oder reststoffarmen Verfahren oder aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt wurden.

Produkte, deren Einsatz aufgrund ihrer Zusammensetzung (z.B PVC), ihrer Inhaltstoffe (z.B.FCKW) oder ihrer Herkunft (2.B.

Tropenholz) nicht umweltverträglich sind, sollten grundsätz- I ich ausgeschlossen werden.

(3)

In öffentlichen Einrichtungen und bei Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen der Kommunen wirkt der l:ndkreis dahingehend, daß Speisen und Getränke nur in wiederver- wendbaren Verpackungen und Behältnissen sowie mit

wiederverwendbaren Bestecken ausgegeben werden, soweit die Behältnisse nicht eßbar sind.

(7)

Seite 56 Amtsblatt für den l-andkreis Havelland 1996

(4)

Der landkreis wirkt ebenfalls auf Veranstalter öffent- licher Feste auf privaten Grundstücken ein, daß Speisen und Getränke nur in wiederverwendbaren, ggf. pfand- pflichtigen Verpackungen und Behältnissen ausgegeben werden.

(s)

Der L:ndkreis wirkt darauf hin, daß die Gesellschaftcn des privaten Rechts, an denen er beteiligt ist' nach den Festlegungen der Abs. 2 und 3 verfahren. Der l-andkreis hat darüber hinaus dieBestimmungen der Abs. 2 und 3 bei dem Abschluß von Verträgen mit Dritten (2.8. Miet-, Pachtverträge, Entsorgungsverträge) sowie der Vorgabe von Benutzungsbedingungen für öffentliche Ein- richtungen zu berücksichtigen.

s 4

Abfallverwcrtung ( 1 )

Um eine Abfallverwertung zu crm(iglichen, führt der l-andkreis eine getrennte Einsammlung folgendcr Abfüllc durch:

1. Altstoffe gem. $ 7 2. Sperrmüll gem. $ 8

3. Schrott aus Haushalten gem. $ 9 4. Haushaltselektrogeräte gem. $ 10

5. schadstoffhaltige Ablallc aus F{aushaltungen gem.

$ 1 1

6. sonstiger Hausmüll und hausmüllähnliche Abtälle (Restabfall) gem. $ 13.

Der landkreis kann weitcrc Fraktionen für eine setrennte Einsammlung festlegen,z.B"komptlsticrbare Abtälle gcm'

$ 12 auch für Teile des Landkrcises. Entsprcchende Maßnahmen werden ortsüblich bckanntgegeben.

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\ L t

Soweit Systeme firr eine Getrenntsammlung angeboten werden oder Annahmcstellen die Abfälle annchmen, hat jeder Abfallbesitzer die in Abs. 1 genannten Ablalle getrennt bereit zu halten und dem l-andkrcis nach Maßgabe dieser Satzung zu überlassen.

(3)

Die Kompostierung von organischen Abtällen aus

Haushaltungen und Kleingärten aul dem eigenen Grundstück (Eigenkompostierung) sowie die Abgabe dieser Abftille an Kompostieranlagen des Landkreises oder der durch den l-andkreis beauftragten Untcrnehmen, erfolgt auf freiwilliger Basis.

Der I--andkreis bestimmt, wann und in welchem Umfang eine Pflicht zur Getrenntsammlung für kompostierbare Ablalle im Gebiet des l-andkreises eingeführt wird. Der I-andkreis bestimmt auch die Art, die lage und den

Umfang der Anlagen und Einrichtungen zur Verwertung von kompostierbaren Ablällen sowie den Zeitpunkt ihrer Errichtung, Erweiterung und Erneuerung.

2. Abschnitt

Anschluß und Benutzung

s 5

Anschluß und Benutzung ( i )

Jeder Eigentümer eines im Gebiet des [-and- kreises liegenden Grundstücks, auf dem Ablalle anfallen können, die der Entsorgungspflicht des L-andkreises unterliegen, ist verpflichtet, dieses an die Abfallentsorgung des L^andkreises anz:r- schl ießen (Anschlußpfl icht).

Im Rahmcn des Anschlußzwanges ist jeder Eigentümer berechtigt, den Anschluß seines Grundstücks an die Abfallentsorgung des Landkreises zu verlangen (Anschlußrecht). Den Grundstückseigentümern stehen andere zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigtc oder zur Nutzungsüberlas-sung Berechtigte gleich.

(2)

Die Anschlußpflichtigen und alle anderen Ahlallbesitzer sind verpflichtet, die Abfall- ent$rgung des l-andkreises zu benutzen, soweit die Entsorgung nicht gemäß $ 6 ausgeschlossen ist (Benutzungsz'vvang). Irn Rahmen des

Benutzungszwanges sind die Anschlußpfl ichtigen und die Abfallbesilz.er z.ur Benutzung der Ablallentmrgung berechtigt (Benutzungsrccht)' Sind Abftille lediglich vom Einsammeln und Bcti)rdcrn durch den l^andkrei s ausgeschlosscn, bestcht das Recht und die Pflicht" die Abfälle zu einer vom Landkreis bestir-nmten Entsorgungs- anlagc zu befijrdem.

(3)

Der Anschlul3pflichtige hat auf seincm

Grundstück alle Maßnahmcn zu treffen bz.u'. zu dulden, die erfbrderlich srnd, um eine ordnungs- gemäße Abfallentsorgung sicherzustellen.

( 4 )

Komprtsticrbare Abtälle aus Haushaltungen und Kleingärten sollen, wenn möglich auf Grund- stücken mit Hausgarten als Kompost oder Mulchrnaterial verwertet werden. Fachliche Hilf'estellung gitrt die Abfallberatung des [-andkreises.

4.

4

(8)

Amtsblatt für den l:ndkreis Havelland 1996 Seite 57

t

(s)

Soweit eine Verwertung nach Abs. 4 nicht möglich ist, sind pflanzliche Ahlälle der entsorgungspfl ichtigen Körperschaft zu überlassen.

$ ( t

Ausgcrchlossene Abfälle ( 1 )

Virn der Entvtrgung ausgeschlossen sind besonders über- wachungsbedürtiige Abfälle im Sinne von g 2 Abs. 2 AbtG gemäfJ der Anlagc zur Abfallbcstimmungsvcrordnung dcs Bundes in der jewcils geltenden Fassung, außer 95301 Srckcrwasscr aus Hausmülldeponien und 31437 Asbest- stäubc" Der Ausrchluß nach Satz 1 gilt nicht, soweit dicse Abtälle in Haushaltcn anfallen.

Der Ausschluf3 gilt wciterhin nicht, wenn bei eincm Abfallerzcuger nicht mehr als 500 kgiJahr der in Satz 1 genannten Abfallarten anfällen.

( 1 \

Vom Einsammcln und Befärdcrn ausgeschktsrcn sind dic in tlcr als Anlage 1 zu diescr Satzuns bcigefügtcn Liste aufgeführlcn Abfälle. Dic Listc isr Bcstandtcil der Satzung.

Vom Einsammeln und Belijrdern ausgeschlosscnc Abfälle sind ciner vom Landkrcis bestimmlen Ablallcntsorsunss- anlagc anzudicnen.

Ein Vcrmischcn diescr ausgev:hlr)sscnen Abl?illc mit andcrcn Atr!ällcn ist nicht zulässis.

( 3 )

Im wcitcren sind dic Abtälle aus Industrie und (icwcrbe r,,onr Einsammeln und Bcliirdcrn ausgcsc:hlosscn, dic nicht in zugelassencn Abtallbchältern und Ablallvickcn (ss 14 Abs. 2) qesammclt u,crden k(inne:n. Für dicsc Ablrlllc bcstcht c:bcnfirlls cin Vcrntirchunssverbot mit andercn Abliillen"

(.+ )

Ühcr dic Absützc i bis 3 hinaus kann dcr L:ndkrcis mit Zuslimnrr"rng der zuständigen Abfallwirtschafisbch0rdc in Einzcll?illen Abiällc von der Enrmrgung ganT o<Jcr tcilu,cisc ausschlicßen. Der l-andkreis kann drc Besltzcr solchcr Ablallc vcrpflichtcn, clic Ablällc bis zur Zustimmung di:r zuständigen Ablirllu'irtrchat'tsbch(irdc auf ihrern Grundstück xr zu lagcrn, da[3 das Wohl der Allgenrcinhcit (g 2 AblG) n i c h t b c c i n t r ä c h t i g t w i r d .

(-5 )

Get'rrauc:hlc Transportvcrpackuntc'n im Sinnc vrin $ 3 Abs. 1 Nr. i Verpackr.rngsvcrordnung S/erpackV) unil ge'trrauchtc L-irnvcrpac:kungen im Sinnc von $ 3 Abs. 1 Nr. J VerpackV sincl von dcr Entvrrgung durch den L-anclkreis aus- gesr-hlorsen, stweit sie in andcren Bereichen als beim Enctvcrbraucher der verpackten Waren anfallcn, s<t dalj gemä[.] $$ .tr und 5 Abs. 1 Verpi:ckV cine Ptlichr zur stofllichcn Verr,r'ertuntr durc:h den Flerstcller oder Vertreibcr bcsteht.

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(6)

Soweit Abfülle von der Entsorgung durch den l^andkreis ausgaschlossen sind, ist der Besitzer dieser Abfalle entsprechend AbfG g 3 Abs. 4 z.ur Entsorgung der Abfalle verpflichtet. Die Abftille dürfen nicht mit anderen Ablällen vermischt werden.

3. Abschnitt

Entsorgung getrennt zu sammelnder Ablalle

$ 7 Altstoffe ( 1 )

Altstotfe im Sinne von g 4 Abs. 1 Nr. 1 dieser Satzung sind insbesondere folgende Abfälle:

1. Altpapier, das sind bewegliche Sachen, cJi*

ausschließlich aus Papier oder pappe bestehen und nicht verunreinigt sind, 2. Verpackungsglas, wie z.B. Flaschen und

Konservengläser (Hohlglas), nicht aber Spiegelglas und Fensterglas.

( 2 )

Sof-crn die Altstoffe nicht einem Abholsystem gcmä13 $ 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung oder durch gemcinnütz.ige b,zw. gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden, sind die Abfallbesitzer verpflichtet, die von dem l-andkreis für die in Ahs. 1 gcnannten Altstoffe angebotenen Sammclsysteme z.u benutz.en oder diese Altstofl"r zu <Jcn Annahmestellcn zu brinsen.

(3)

Der landkrcis kann allgemein durch amtliche Bekanntmachung oder durch Anordnung im Einzelfall f'cstlegen, daß andere als die in Abs" 1 genannten Abftille den l-andkreisen ebenfalls gemäß Abs. 2 zu überlaxen sind, oder daß bei einzelnen dcr in Abs. 1 genannten Abftille eine Getrennthaltung und Erfa-ssung gemäß Abs. 2 nicht mehr geboten ist.

s 8

Sperrmüll ( 1 )

Die Privathaushalte des tandkreises haben ini Rahmen des $ 5 das Recht, jeweils einmal jährlich a" durch eine Straßensammlung,

b. durch eine individuelle Abfuhr spenige Abftille aus Wohnungen, die wegen ihrer

(9)

Seite 5E Amtsblatt für den landkreis Havelland 1996

Abmessungen oder ihres Gewichtes nicht in den landkreiseigenen Abfallbehältern oder Säcken untergebracht werden können, gesondert abfahren zu lassen. Je Person und Jahr können neben der lt. $ 10 genannten Menge Haushaltselektrogeräten und haushaltsüblichen Schrott 1 m3 Sperrmüll bereitgestellt werden.

Sperrige Abfälle sind:

{' Sperrmüll @Iöbel und Matratzen) '' Haushaltselektrogeräte (i.S. v. $ 10) {' Haushaltsüblicher Schrott (i.S.v. $ 9)

" Fahrräder (ohne Bereifung und Plastikteile) '' großvolumige Textilien (gebündelte Textilien) '' Haushaltsgefti{3e (Eimer, gro{3e Töpfe)

Im Rahmen der Sperrmüllsammlung werden die in Anlage L und 2 genannten Stoffe nicht entsorgt. Bevor die Gegenstände zur Sperrmüllabfuhr bereitgestellt werden, sollte eine weitere Verwendungsmöglichkeit geprüft werden. Auskünfte erteilt die Abfallberatung des [-andkreises.

(2)

Bei individueller Abfuhr gem. $ 8 Abs. 1 Nr. 5 ist unter Angabe von Art und Zahl der Gegenstände dies bcim l-andkreis schriftlich zu beantragen. Dcm Antragsteller wird der Abfuhrtermin schriftlich mitgeteilt.

Sperrgut ist am Abfuhrtag zu ebener Erde in Fahr- bahnnähe in nicht verkehrsbehindernder Weise bis 6"00 Uhr zum Abholen bereitzustellen. Schrott und Haus- haltselektrogeräte sind, um eine gesonderte Entsorgung zu ermöglichen, getrennt vom übrigen Sperrgut bereitzu- stellen.

Privathaushalte können sperrige Abftille in dem zugela-ssenen Umfang nach schriftlicher Beantragung mittels Doppelkarte beim l-andkreis auch direkt zur Deponie anliefern.

( J . l

Die Verladung muß ohne Schwierigkeiten und Zcitverlust möglich sein. Im übrigen gilt $ 16 dieser Satzung 1ür das Bereitstellen sinngemäß. Die Verladung des Sperrmülls muß durch zwei Personen von Hand gefahr- und schadltls möglich und auch im übrigen zumutbar sein.

(4)

Abfälle, die nicht zur Sperrmüllsammlung zugelansen sind ($ 8 Abs. 1), werden ggf. am Bereitstellungsplatz stehengelassen. In diesem Fall ist der Abfallbesitzer verpflichtet, die Abfülle unverzüglich zu einer vom l-andkreis bestimmten Entxrrgungsanlage zu belördern bzw. sie der Schadstoft-sammlung gemäß $ 11 zuzuführen.

$ e

Schrott aus Haushalten ( 1 )

Schrott aus Haushalten im Sinne von $ 4 Abs. 1 Nr.

3 dieser Satzung sind Gegenstände aus Eisenmetall (2.B. Stahl- und Gußschrott) und Nicht-Eisenmetall (2.8. Kupferrohre, legierte Metalle), die nicht in die zugelassenen Abfallbehälter oder Abfallsäcke eingebracht werden dürfen. Sie sind Wertstoffe.

(2)

Schrott aus Haushalten ist im Rahmen der Sperrmüllabfuhr zur Abfuhr bereitzustellen. Der Schrott aus Haushalten ist getrennt vom Sperrmüll und den anderen im Rahmen der Sperrmüllabfuhr eingesammelten Abfülle (Haushaltselektrogeräte) bereitzustellen.

(3)

Die Sammlung von Schrott aus Haushalten erfolgt jeweils gleichzeitig mit der Sperrmüllabfuhr oder kann als separate Schrottsammlung durchgeführt werden.

( 4 )

$ fl Abs. 3 dieser Satzung findet auf die Sammlung vcln Schrott aus Haushalten sinnsemäße

Anwendung.

$ 1 0

Haushal tselektroseräte ( 1 )

Zu den Haushaltselektrogeräten i.S.v. $ 4 Abs 1 Nr.

4 gehören fblgende Großgeräte:

- Kühlschränke, Gefriergeräte - Herde (Gas und Elektro) - Waschma-schinen, Schleudern - Fernseher, Monitore, Computer

Im Rahmen der Sperrmüllaktion (Straßensammlung und individuelle Abfuhr) können davon je Person und Jahr 1 Gerät bereitgestellt werden (weitere Geräte nur kostenpfl ichtig).

Folgende Kleingeräte werden ebenfalls entsorgt:

- Radios - Plattenspieler - CD-Player - Staubsauger - Toa-ster - Fön u.ä.

(2)

Die Sammlung von Haushaltselektrogeräten erfolgt gleichzeitig mit der Sperrmüllabfuhr oder kann als s€parate Sammlung durchgeführt werden.

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(10)

Amtsblatt für den I-andkreis Havelland 1996 Seite 59

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s 1 1

Schadstoffhaltige Ablälle aus Haushaltungen

( 1 )

Schadstoffhaltige Abtälle im Sinne von g 4 Abs. 1 Nr. 5 dieser Satzung sind Abfülle aus Haushaltungen, die umweltgeFährdende Stofte enthalten und deshalb getrennt von anderen Abftillen aus Haushaltungen entsorgt werden müssen.

Der landkreis entsorgt im Rahmen der Schadstoff- sammlung die in der Anlage 2 dieser Satzung aufgeführten Abfialle. Darüber hinaus kann der l-andkreis allgemein durch amtliche Bekanntmachung weitere Stoffe t-estlegen, die als schadstoffhaltige Abfälle aus Haushaltungen entsorgt werden. Die Entsorgung erfcrlgt mclbil und stationär.

/ 1 \ t - ,

Dic Besitzer schadstot'fhaltiger Abftille aus Haus- haltungen haben diese dem l:ndkreis an den öttentlich bekanntgemachten Annahmestellen zu überlassen.

(3)

Die Sammlung schadstotlhaltiger Abiälle aus Haus- haltungen ertblgt in der Regel zweimal jährlich.

Die Einsatztermine und -orte des Schadstoffmobils werden rechtzeitig vor dem Einsatztag ortsüblich bekanntgegeben.

Stationäre Sammelstellen werden durch amtliche Bekanntmachung benannt.

( 4 )

Der l-andkreis kann öffentlichen Einrichtungen und Handelsbetrieben, die Produkte nach Abs. 1 an Endverbraucher abgeben, anbieten, daß sie Sammel- behältnissc des Landkreises für die Rücknahmc entsprechender Problemabfälle aufstellen können, sr-rwcit dieses technisch machbar und wirtschaltlich zumutbar ist. Die .jeweiligen Einzelstr-rt-fe wcrdcn durch Bcrchlul3 des Umweltausschusses festgelegt.

$ 1 2

Komnostierbare Abf,älle ( 1 )

Kompostierbare Ablälle im Sinne von g 4 Abs. 3 dicscr Satzung sind insbesondere biologisch verwertbare Küchenabfiälle, also z.B. Obst-, Gemüse- und sonstige Speisereste sowie Gartenabfiälle, z.B. [-aub, Gras, Baum- und Strauchschnitt.

/ 1 \

\ L )

Küchenabfälle und Gartenablälle können aut- dem Grundstück, auf dem sie anfallen, kompostiert werden (Eigenkompostierung). Auskünfte dazu erteilt die Abfallberatuns des landkreises.

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t-.'

(3)

Kompostierbare Abfälle können bei den durch den Landkreis mittels amtlicher Bekanntmachung näher bestimmten Kompostieranlagen und

anderen Entsorgungsanlagen angeliefert werden.

4. Abschnitt

Restabfälle

$ 1 3

Restabfälle ( 1 )

Restablälle im Sinne von g 4 Abs.1 Nr. 6 dieser Satzung sind alle sonstigen Abfülle aus Haus- haltungen und hausmüllähnliche Abfälle. die nrcht gemäß $ 6 dieser Satzung von der

Entsorgun g ganz oder teilweise ausgeschlossen sind und die nicht Abftille im Sinne der gg 7,8,9, 10, 11 und 12 dieser Satzung sind.

( ) \

Die Restabftille müssen in die zur Verfügung stehenden Abfallbehälter entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Sie dürfen nicht in anderer Weise auf dem Grundstück gelagert oder neben die Abfallbehälter gelegt werden.

$ 1 4

Zugelassene Abfallbehälter ( 1 )

Der l:ndkreis bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Größe und Anzahl der Abfallbehälter, deren Bereitstellung, die Standplätze sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr.

( ) \

Von dem l-andkreis werden folgende

Abfal lbehälter zugela-ssen :

Abfallbehälter mit 60 I Fassungsvermögen, Abfallbehälter mit 110 I Frnsungsvermögen, Abfallbehälter mit 120 I Fassungsvermögen, Abfallbehälter mit 24O I Fassungsvermögen, Abfallbehälter mit 1100 I Fassungsvermögen.

Das Bereitstellen von losen Restabfiillen zum Einsammeln und Transportieren ist nicht zulässig.

(11)

Seite 50 Amtsblatt für den l-andkreis Havelland 1996

(3)

Für Grundstücke, die mit einem Müllfahrzeug aus technischen Gründen nicht angefahren werden können, kann vom l-andkreis vorgeschrieben werden, daß statt der Abfallbehälter vom l:ndkreis

zugelassene Abfallsäcke zu verwenden sind. Diese Abfallsäcke sind vom Anschlußnehmer am Abfuhrtag an die nächste von einem Müllsammel- fahrzeug befahrbare öffentliche Straße zu

transportieren und zur Abfuhr bereitzustellen.

s 1 s

Pflicht zur Vorhaltuns von Abfallbehältem ( 1 )

Der Anschlußpflichtige hat vom l-andkreis ein Abfall- behältervolumen anzufordem, zu übernehmen und für die Benutzung bereitzuhalten, das ausreicht, um die gesamten, innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach

$ 19 dieser Satzung auf seinem Grundstück regelmäßig anfallenden und der Entsorgungspflicht durch den l-andkreis unterliegenden Restablälle ordnungsgemäß aufnehmen zu können.

Der Anschlußpflichtige hat jedoch ein Mindestbehälter- volumen von 10 I pro Person und Woche vorzuhalten.

Die Benutzung der bereitgestellten Abfallbehälter durch nicht berechtigte Personen ist nicht gestattet.

(2)

Bei Grundstücken, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, erfolgt die Bemessung des bereitzu- stellenden Mindestbehältervolumens anhand der 7.ah1 der auf dem Grundstück mit dem ersten und z.r;vciten Wohnsitz gemeldeten Personen. Mindestens ist ledoch ei n zu gela-ssener Abfal I behäl ter vorzuhal ten.

(3)

Für gemischt genutzte sowie für gewerblich genutzte Grundstücke bestimmt der l:ndkreis das bereitzu- stellende Mindestbehältervolumen entsprechend der jeweiligen Nutzung anhand der auf dem Grundstück mit dem ersten und zweiten Wohnsitz gcmeldeten Persttncn und nach dem tatsächlichen Bedarf, insbesondere aufgrund der gewerblichen Tätigkeit und der Anzahl der Beschäftigten. Abs. 2 Satz 2 grlt entsprechend.

(4)

Reicht das gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 übernommene und vorgehaltene Abfallbehältervolumen im Einzelfall nicht aus, so hat der Abfallbesitzer die überschießenden Abfallmengen in den vom l-andkreis zugelassenen Abfallsäcken. die in den Markenverkaufsstellen erhältlich sind, zur Abholung bereitzustellen.

(s)

Reicht das gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 übernommene und vorgehaltene Abfallbehältervolumen regelmäßig nicht zur Aufnahme der auf dem Grundstück anfallenden Abftille aus, so kann der l-andkreis dem Anschluß- pflichtigen die Übernahme eines nach seiner Schätzung erforderl ichen Behäl tervol umens vorschrei ben.

(6)

Für benachbarte Grundstücke können auf Antrag der Anschlußpfl ichtigen Abfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung der auf den Grundstücken wohnenden Personen angefordert und bereitgehalten werden.

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Die Abfallbehälter werden grundsätzlich vom L-and- kreis zur Verfügung gestellt und unterhalten. Sie sind Eigentum des l:ndkreises. Der l-andkreis kann Dritte mit dem Aufstellen und Unterhalten der Abfailbehälter beauftragen. I

Die Ausstattung der Anschlußpflichtigen mit den jeweiligen Behältern erfolgt schrittweise, jedoch längstens bis 1996.

(8)

Soweit Abfallbehälter noch im Eigentum der Anschlußpfl ichtigen oder der Abfallbesitzer stehen, sind sie bis zum Ende der Nutzungsfähigkeit der Abtallbehälter für deren Unterhaltung verant- wortlich, jedoch längstens bis zur Umstellung auf Normbehälter durch den l-andkreis. Die

Umstellung wird rechtzeitig auf ortsübliche Weise bekanntgegeben.

s 1 6

Bereitstellunc der Abfallbehälter

( 1 )

Der Grundstückseigentümer hat dafür zu xrrgen, daß

4

die Abtallbehälter allen Bewohnern des Grundstücks zugänglich sind und ordnunggemäß benutzt werden k(innen. Insbesondere hat er die Bewohner von den Vorschriften und Hinweisen dieser Satzung zur getrennten Erf-a-rsung von Schadstoffen und Wertstoffen zu unterrichten.

Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen bis zu 240 i sind von den Benutzern zu den vom l-andkreis festgesetzten und bekanntgegebenen Tagen bis 06.30 Uhr mit gut sichtbar angebrachter Gebührenmarke zu versehen.

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am Rand der Straße (äußere Grundstücksgrenze) so aufzustellen, daß der Verkehr nicht gef,ährdet wird und die Abholung des Abfalls ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist. Nach Entleerung sind die Abfallbehälter ohne schuldhafles Zögern von der Straße zu entfernen.

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(12)

Amtsblatt für den Landkreis Havelland 1996 Seite 6l

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auf dem Grundstück unmittelbar (max. 3m) neben dem Eingang I Zugang (innere Grundstücksgrenze) so aufzustellen, daß die Abholung gefahrlos (2.8. abge- stumptle Wege, nicht zugeschlossene Eingangstür, keine frcilaufendcn Hunde) und ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist. Dazu ist ein bei der Amts-, Stadt- b;r.w'. Krcisverwaltung anzuforderndes Schi ld " Abt-all - gelä13 zu entleeren" sichtbar am Eingang I Zugang des Grundstückes anzubringen.

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auf dem Grundstück (nicht nebcn dem Eingang) xr sichtbar aufzustellen, daß die Abholung ohne Schwiengkeiten und gefahrlos erfolgen kann. Der Abschnitt b) zrrveiter Teil ist sinngemäß anzuwenden.

Der erhöhte Aufwand ist entsprechend Abfallgebühren- satzung (Anlage 3) zuntzlich zu vergüten, dazu ist der Behälter mit einer Zusatzmarke zu versehen.

( 3 )

Ist dic Bcfahrbarkeit cincr Verkehrsanlage aus tat- vächlichen Gründen ständig. oder vorübergehend mit Sammelfahr-zeugen nicht oder nur unter Gefährdung der mit der Sammlung und dcm Transport beauftragtcn Bediensteten des L-andkreises oder drittcr Personen möglich, sind die jeweiligcn Abfallbehälter an einer mit Sammelfahzeugen gelahrlos belahrbarcn iiff-cntl ichen Verkehrsanlagc zur Abluhr bereitzustcllen. Den Anschl ußpt-l ichtigen wird diese Verkehrsanlage durch ötfcntiiche Bekanntmachung oder sr:hriftlichc Mittcilung bckanntgcgehen.

( 4 )

Zugclasscne Abfallsiicke mit dcm Aufdruck I-andkreis Havelland

Entsorgungspfl icht igc Körpcrsohafi

nerden von dem L-andkrcis eingesammeit, soncil sie neben den Abl'allhchältcrn zugetrunden berertgestcllt sind.

$ 1 7

Bchäiterstandpliitze und Zuwegungern ( 1 )

Der l-andkrcis bcstimmt nach Anh(irung dcs Ansr:hluf3- pflichtigen den Standplatz für clie Abholung der Müllgroßbehälter ( 1100 I ). Der Standplatz soli nicht weiter als 15 Meter vom Müllsammelfahrzeug-Halteplatz cntltrnt iiegen. Eine Änderung des StanrJplatzes kann über ernen vorübergehenden Zeitraum verfügt werden, wenn die sonst übrliche Zufahrt oder Abfahrt zu ijcm Grundstück gesperrt ist und dadurch der Transport der Müllgroßbehälter in unzumutbarer \['eise erschwcrt wird"

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ü.--

(2)

Die Standplätze sind so zu bemessen, daß eine gefahrlose und ungehinderte Beschickung der Müllgroßbehälter möglich ist. Sie müssen eben und befestigt, gleitsicher und frei von Stufen und Kanten sein. Die Breite der Transportwege vom S tandpl atz b i s zum Fahrzeug- H alteplatz ri chtet sich nach der Größe der Müllgroßbehälter. Die Belastbarkeit der Transportwege ist dem Gewicht der Müllgroßbehälter anzupassen. Standplatz und Transportweg sind stets sauber und im verkehrs- sicheren Zustand zu halten. Im übrigen gelten für die Beschaffenheit die jeweils gültigen DIN- Normen des Fachnormenausschusses Kommunale Technik und die Unfallverhütunssvorschriften.

(3)

Der landkreis verpflichtet sich zur sorgfältigen Behandlung der vom Benutzer erstellten Anlagen für die Unterbringung von Müllgroßbehältem.

(4)

Liegen die in Abs. 1 genannten Bedingungen nicht vor, so sind die Abfallbehälter neben dem Fahrbahnrand vor dem angeschlossenen Grundstück bereitzustellen und nach der

Entleerung sel bstständ i g wieder zurückzuschaffen.

s 1 8

Behandluns der Abfallbehälter ( 1 )

Der Anschlußpflichtige muß dafür sorgen, daß die Abfallbehälter in einem gebrauchsfähigen, sauberen und unfallsicheren Zustand erhalten und mrgtältig verwahrt werden.

(2)

Soweit die Abfallbehälter vom l-andkreis oder in dessen Auftrag bereitgestellt und unterhalten werden, hat der Anschlußpflichtige den Verlust odcr die Beschädigung der Abfallbehälter unver- züglich dem l-andkreis anzuzeigen. Für

abhandengekommene oder infolge fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung durch den Anschlußpfl ichtigen oder den Abfallbesitzer unbrauchbar gewordene Abfallbehälter, die von dem l-andkreis oder einem beauftragten Unternehmen zur Verfügung gestellt wurden, ist vom Anschlußpflichtigen Ersatz zu leisten.

(3)

Ablälle sind so in die Abfallbehälter einzufüllen, daß deren Beschädigung ausgeschlossen und eine einwandfreie Entleerung mit den üblichen Verf-ahren mühelos möglich ist. Insbesondere ist

(13)

Seite 62 Amtsblatt tür den l-andkreis Havelland 1996

da-s Einschlämmen oder Einpressen von Abfällen mit mechanischen Hilt-smitteln in die Abfallbehälter un- zulä-rsig. Es ist untersagt, heiße Asche und andere glühende oder brennende Gegenstände in die Abtäll- behälter einzutüllen. Die Deckel der Abfallbehälter müs:sen jederzeit schl ießbar sein.

(-r )

Abfälle, die die Sammelfahrzeuge oder Abfall- entsorgungsanlagen beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können. dürfen ebenfalls nicht in die Abfallbehälter eingefüllt werden.

s 1 e

Häufigkeit und Zeit der Abfuhr ( 1 )

Die Abfallbehälter bis zu einer Größe von 240 I werden l4-tägig entleert. Der I-andkreis kann im Einzelfall oder in bestimmten Abfuhrbereichen Abweichungen festlegen, die jeweils ortsüblich bekanntgegeben werden.

(2)

Die Abfallbehälter mit einem Fassungsverm(igen von 1100 I werden nach Bedarf mehrmals wöchentlich, wöchentlich oder 14-tägig entleert. Die Abfuhrtcrmine werden von dem l-andkreis ortsüblich bekanntgegeben.

( 3 )

Die regelmäßige Abfuhr erfblgt an Werktagcn in der 7,eit zsriwhen 06.30 Uhr und 18.00 Uhr.

( 4 )

Die Abfuhrtage und Andcrungen der regelmäl3igen Abfuhrtage werden von dem L-andkreis ortsüblich bekanntgegeben.

$ 2 0

Unterbrechung der Entmrgung ( 1 )

Unterbleibt die Abfuhr oder die dem l-andkreis obliegende weitere Entsorgung bei vorübergchcnden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, Verlegungen des Zeitpunktes der Abfuhr, wird sie xt bald wie möglich nachgeholt.

(2)

In den Fällen des Abs. 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadenersatz.

5. Abschnitt

Vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossene Ablalle

$ 2 1 Bauabftille ( 1 )

Die anläßlich der Errichtung , Änderung, dem Abbruch oder der Beseitigung baulicher Anlagen anfallenden Bauablälle (Erdaushub (AS 3I4 l1), Bauschutt (AS 314 09), mineralischer Straßenaufbruch (AS 314 10) Baustellenabfalle (AS 912 06)) sind so auszubauen, zu erfassen, zwischenzulagem oder abzufahren, daß sie

untereinander von 4,

- nichtmineralischem Abbruchmaterial (2.8. Holz, Textil- und Kunststoffböden, Dachpappen, Dämmstoffen, Wandverkleidungen) und Baustellenabfällen (AS 912 06, z.B. Reste von Baumaterialien, -chemikalien, -hilfsstoffen und - zubehör sowie im Zusammenhang mit

Baumaßnahmen anfallendes Verpackungsmaterial) - Wertstoffen (2.8. Metall, Glas, Kunststoffe) - sonstigen wasser-, boden- oder gesundheits-

geftihrdenden Stot-fen (2.8. asbesthaltigen Abtällen, Strahlmittelrückständen, Abbruchmaterial nach Brandf;ällen oder Material aus kt-lntaminierten In- dustrie- t'lder Gewerbebauten)

- bituminösem und teerhaltigem Straßenautbruch getrennt gehalten und nicht vermischt werden. a, Erdaushub ist nach Möglichkeit auf der Baustelle wiederzuverwerten. Die Getrennthaltungspfl ichten obliegen dem Abfallbesitzer.

/ 1 \

\ L )

Nicht einbaubare Erdstoffe auf dem jeweiligen Grundstück kann dem l-andkreis zur Vermittlung in der Boden- und Erdstoffbörse zur Vermarktung angeboten werden.

s22

Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen ( 1 )

Der l-andkreis kann bei Abfällen, die gemäß g 6 Abs. 2 oder Abs. 3 dieser Satzung vom Einsammeln und Betördem ausgeschlossen sind, all gemein durch amtliche Bekanntmachung oder durch Anordnung im Einzelfall festlegen, bei welchen Entsorgungsanlagen die Ablalle anzuliefem sind.

(14)

Amtsblatt für den I-andkreis Havelland 1996 Seite 63

(2)

Die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen richtet sich

nach den jeweils gültigen Benutzungsbedingungen. In den Benutzungsbedingungen kann für die Annahme bestimmter Abftille eine Vorbehandlung verlangt werden, soweit der ordnungsgemäße Betrieb der jeweiligen Abfällentsorgungsanlage dieses erfordert.

( 3 )

Vom Einsammeln und Befördern gemäß $ 6 Abs. 2 oder Abs. 3 diescr Satzung ausgeschlossene Abftille sind in Behältern oder Fahrzeugen anzuliefern, deren Entleerung den Betriebsablauf der jeweiligen Abfallentsorgungs- anlerge nicht beeinträchtigt. Der Erzeuger solcher Abftille hat gegcnüber dem Landkreis eine verantwortliche Erklärung über Herkunft und Qualität der Abftllle , ab'tuqeben.

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6. Ahschnirr

Nebcnbestimmunqen

s 2 3

Anfallzeitpunkt und Eigentumsübergang ( l )

AIs angelallcn zum Einsammeln und Befördern gelten 1. Altstoife, dic dem angcbotenen Sammelsystem zugeführt sind;

2. Sperrmüll, der gemäf3 g 8 Abs. 2 und 3 dieser Satzung l'rereitgestcllt ist;

b 3. F{aushaltstypiv:hcr Schrotr, der gemäf3 g 9 dicser Satzung bereitgcstellt ist;

-1. Haushaltselektrogeräte, die gem. S 10 diescr Satzung bereitgestellt sind;

5. Schadstoffhaltige Abfällc aus Haushalrungen, die gem.

$ 1 1 Abs. 2 dieser Satzung den Annahmestellen Lrhcrlassen werden;

6. Restabäille, die gcm. $ 16 z,ur Abholung beroitgcstellt s i n d .

, 2 4 Anmeldepflicht ( 1 )

Der Grundstückseigentümer hat dem Landkreis <len erstmaligen Antall von Abfällen und die Anzahl der in den einzelnen Haushalten auf dem Grundstück lebenden Pergrnen unverzügl i ch anzuzeigen.

b.---

Verändert sich die Personenzahl, die Abfallart oder die Abfallmenge derart, daß der landkreis andere Abfallbehälter bereitstellen muß (gg 14, 15,16), so ist dieses gleichfalls unverzüglich anzuzeigen.

(2)

Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowrrhl cler bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, den l-andkreis unverzügl ich zu benachrichtigen. Wechselt dcr Inhaber eines Betriebes, aus dem bisher regelmäßig Abfälle zu einer Abfäl lentsorgungsanlage unmittel bar befördert worden sind, so hat der neue Inhaber dies dem l-andkreis unverzüglich mitzuteilen und die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben zu machen.

$ 2 s

Auskunftspfl icht, Betretungsrecht ( 1 )

Wer d ie Entsorgungseinrichtungen des l-andkreises benutzt, muß über $ 22 hinaus, die für eine ordnungs- gemäße Abfallwirtschaft benötigten Auskünfte erteilen.

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Den Beauftragten des l-andkreises, z.B. den Mitarbeitern der entsorgungspfl ichti gen Körperschaft, ist zur Erfüllung der Aufgaben der Satzung Zutritt zu den einzelnen Grundstücken zu gewähren.

(3)

Die Beauftragten haben sich durch einen vom l-andkreis ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.

$ 2 6

Benutzungsgebühren

Für die Benutzung der Abfallentsorgung des t^andkreises werden Gebühren nach der zu diqser Satzung erlassenen Gebührensa tzlrng für d ie öffentl i che Abfal I entsorgung des l-andkreises erhoben.

s 2 7

Andere Berechtigte und Verpflichtete Die sich aus dieser Satz.rng für die Grundstücks- eigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelterr entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigen- tümer, Wohnungs- und Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten.

Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, daß neben ihnen andere Anschluß- und Benutzungspfl ichtige vorhanden sind.

(15)

Seite 64 Amtsblatt für den l-andkreis Havelland 1996

s 2 8

Beeriff des Grundstücks

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücks- bezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständise wirtschaftliche Einheit bildet.

s 2 e

Ordnungswidrigkeiten ( 1 )

Unbeschadet der im Bundes- oder l-andesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vors'ätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwider- handelt, indem er

1 .

entgegen S 5 Abs. 1,2 und 3 diescr Satzung sich nicht dem Anschluß- und Benutzungs?wvang untcrzieht

2.

entgegen $ 6 Abs. 4 Satz.2 dieser Satzung dcr Verpflichtung nicht nachkommt, dic Ablälle so aul' seinem Grundstück zu lagern, daß das Wtthl der Allgemeinheit nicht bccinträchtigt wird;

a

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entgegen $ 6 Abs.2, 3 und (r dieser Satzuns dcr

Maßgabe, die von der Entsctrgung durch dcn l-andkreis ganz oder teilweise ausgcschlttsscncn Ablalle nicht mit anderen Abllillen zu vcrmix:hcn tldcr selbst ordnungsgemäß zu entsttrgen, nicht nachktlmmt;

+ -A

entgegen $ 7 Abs. 2 diescr Satzung 1ür Altstot-fe nrcht die von dem l-andkreis angebotcnen Sammclsvstcmc benutzt oder diese nicht zu dcn vclrhandenen Annahmc- stellen bringt;

-5.

entgegen $ 8 Abs. lund 4 dieser Satzung Ablällc. dic kein Sperrmüll sind, zum Einsammeln und Befi)rdcrn durch die Spenmüllabt-uhr des l-andkeises, bcreitstc] lt;

6 .

entgegen $ 8 Abs. 4 dieser Satzung der Verpl-lichtung, die von der entsorgungspflichtigen Körperschaft bei der Sperrmüllsammlung zurückgelassenen Abftille

unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigcn, nicht nachkommt:

7 .

entgegen $ 9 Abs. lund 2 dieser Satzung Schrott aus Haushalten in zugelassene Abtällbehälter einbringt und sie nicht im Rahmen der Sperrmüllsammlung entsorgt

8 .

entgegen $ 11 Abs.2 dieser Satzung dem l:ndkreis die schadstoffhaltigen Ablälle aus Haushaltungen nicht an den stationären und mobilen

Annahmestellen überläßt:

9 .

entgegen $ 14 Abs. 2 dieser Satzung Abfälle in nicht von dem l-andkreis zur Verftigung gestellten oder zugelassenen Behältern oder lorc zum Einsammeln und Bef-ördern bereitstellt:

1 0 .

entgegen $ 1-5 Abs. 1 dieser Satzung als Abfallbesitzer bei ihm angefallene Ablälle ohne Vorliegen einer rechtsgültigen Erlaubnis in Abfallbehälter einfüllt. die dem Anschiuß-

pflichtigen eincs anderen Grundstückes bzw. 4 Wohnungrcigentums zur Verfügung gestellt worden s i n d ;

1 1 .

entgcgcn $ 1-5 Abs.1 bis 5 dieser Satzung als Anrchlußpllichtiger cin zu geringes

Bchältervolumen anfordert, übernimmt und tür die Benutzung bereithält;

1 2 .

cngcgcn $ 16 Abs. 2 dieser Satzung Abf-allbchälter nach cier Entlcerung nicht wieder unverzüglich von den öflentlichcn Verkehrsllächen entfernt:

1 3 .

entgegcn $ 18 Abs. 3 diescr Satzung Abl-allbehälter überl'üllt, instrcsondcre Abfälle einschlämmt oder mit mechanischen Hilfsmitteln in die jeweiligen

Bchiilter einprcf3t; .d

1 1 .

cntgcgen $ 24 Abs. 1 diescr Satzung als Grundstückscigentümer dcm L-andkrcis den crstmaligcn Anfäll von Abtällen, dic Anzahl der in dcn cinzclncn Haushalten auf dem Grundstück lebendcn Pcrsttnen. sowie Ändcrungen cler

Pcrsonenanzahl, der Abfallart oder cler Abtallmenge n i c h t u n v c r z ü g l i c h a n z c i g t :

1 - 5 .

cntgegen $ 24 Abs. 2 dieser Satzung als bisheriger wic ar,rch als ncucr Grundstückscigentümer den Lrndi<reis vorn Wechsel des Eigentums nicht unverzügl ich unterrichtet.

Dcs wcitcrcn hat beim Wechsel des Inhabers eines Betriebcs, der neue Inhaber dieses dem lindkreis unverzüglich anzuzeigen und die nach $ 24 Abs 1 crtbrderlichen Anqaben zll machen.

(16)

Amtsblatt für den landkreis Havelland 1996 Seite 65

(2)

Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu

100.000,00 DM geahndet werden.

$ 3 0 Inkrafttreten

Die Satzung tritr am 01 .O7.1996 in Kraft.

Rathenow. den 27.1 1.1995

Dr. B. Schrödcr [-andrat

G. Thierbach

Vorsitzender des Kreistases

.b

Anlagc I

vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossene Abftillc t' Kfz-Teile/Autowracks

t' Zaunnraterial

'' Asbesthaltige Matcrialien '' Bauabfälle: Bauschutt

. Stratf3enaulbruch

Baustellenablälle (Fenster, Tirren, Heizungsteilc)

Bodenaushub '' Flüssigc Abtällc aller Art i' Glas (Scheiben, Spicgel)

{' SperrmüIl" über das in g 8 genannte Mall von 1 m. je Pcrson hinaus

1' Haushaltselcktr<tgeräte, über <Jas in $ 10 genannte MalJ von 1 Großgerät je Perrcn hinaus

r' Spcrrmüll, Schrott und Elcktrogerätc aus Gewcrbebetriehen, Einrichtungen unrJ InrJustrie

Anlagc 2

Schadstotfhaltige Abfälle aus Haushalren 1 . Leuchtstitfl'rithren, l-ampen

2. Leeremballagen mit schädlichen Restanhaftungen 3. Tnlckenbatterien

4. Säuren 5. l-augen

Lt

L.--..

6. Pflanzenbehandlungs- und Schädlings- bekämpfungsmittel

7. Altmedikamente der Humanmedizin 8. l,osungsmittelgemische

9. Altfarben, Altlacke 10. Ölhaltige Betriebsmirtel 1 1 . A I t ö l

12. Bleiakkumulatoren (Motorrad, pKW) 1 3. Quecksilberabfälle/Thermometer 14. Holzschutzmittel

i 5. Desinfektionsmittel 1(r. Fotochemikalien tz. Ötfilter

18. Kleber 19. Harze

20. FetteÄVachse

unter Bezugnahme auf das Amtsbratt des Landkreises Havelland Nr. 1/96 und dem dort aufgeführten Beschlufl-Nr. 269195 wird hiermit die Eigenbetriebs_

satzung fur die Krankenhäuser des l_andkreises Havelland bekanntgegeben.

Betriebssatzung

Aufgrund von g 3 Abs. 1 der Verordnung über die

Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigU vom 27. Män 1995 (GVBI Teil II _ Nr. 27 vom 20.04.1995) und g 63 Abs. 1 der l_andkreisordnung i.V.m. g 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung (Kommunal_

verfassung des l-andes Brandenburg) vom 15. Oktober 1993 (cVBl Teil I - Nr. 22vom 18.10.1993) hat der Kreistag des l-andkreises Havelland in seiner Sitzung vom 1 8. 1 2 .1995 folgende Betriebssa tzung beschlossen :

Betriebssatzung Für die Eigenbetriebe - Paracelsus-Krankenhaus Rathenow -

Krankenhausbetrieb des l^andkreises Havel land - Havelland-Klinik Nauen -

Krankenhausbetrieb des tandkreises Havelland (vormals: Kreiskrankenhaus Nauen)

(17)

Seite 66 Amtsblatt für den I-andkreis Havelland 1996

$ f Rechtsstellung

(1) Das Paracelsus-Krankenhaus Rathenow und die Havelland-Klinik Nauen werden mit Inkrafttreten dieser Satzung je ein Sondervermögen des l-andkreises Havelland. Jedes Sondervermögen wird als nicht- rechtslähiger Betrieb organisatorisch und wirtschaftl ich selbständig nach den Bestimmungen der

Gemeindeordnung (i.V.m. $ 63 Abs. 1 LKrO), den Bestimmungen der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eig$ und dieser Betriebssalzung geführt. Zum Sondervermögen gehören alle Ein- richtungen, die auf Dauer dem Krankenhausbetrieb dienen und die nicht getrennt vom Krankenhausbetrieb bewirtschaftet werden.

(2) Jeder Krankenhausbetrieb handelt im Rahmen seines Aufgabenbereiches mit unmittelbarer Wirkung für und gegen den l-andkreis Havelland (Krankenhaus- träger).

Er führt seinen Namen mit dem Zustz

"Krankenhausbetrieb des l-andkreises Havelland".

S 2 Zwegk der Betriebe

(1) In den Krankenhausbetrieben des l-andkreises Havelland werden durch ärztliche und pflcgerischc Hilfeleistungen Krankheiten, Lriden oder Körpcr- schäden festgastellt, geheilt oder gel indert, Gcburtshilf-e geleistet, Begutachtungen vorgenommen und die zu versorgenden Patienten untergebracht und verpflegt.

Soweit die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung es erfordert, werden außerdem im Rahmen der

gesetzlichen Bestimmungen, der dazu getroffenen Vereinbarungen und der örtlichen Gegebenheiten Patienten ambulant untersucht und behandelt. Die Krankenhausbetriebe nehmen Aufgaben des Gesundheitswesens nach $ 101 Abs. 2 Nr- 2 Gemeindeordnung wahr.

(2) Zu den weiteren Aufgaben der

Krankenhausbetri ebe de-s l-andkre i se-s Havel I and gehören die Aus- und Weiterbildung für medizinischc und andere Krankenhausberut-e. Die Kranken- hausbetriebe können Aufgaben der praktischen und theoretischen Ausbildung von Studierenden der Medizin wahrnehmen.

$ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Krankenhausbetriebe des l-andkreises Havelland dienen ausschließlich und unmittelbar der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und damit gemeinnützigen Zwecken i.S.d. Vorschriften des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben- ordnung (AO). Sie dienen im Rahmen ihrer sachlichen Möglichkeiten der stationären und ambulanten Untersuchung, Behandlung und Pflege von Patienten ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Konfession, Rasse, Geschlecht oder Wohnsitz.

(2) Der l-andkreis Havelland ist mit dem Betrieb der Krankenhäuser selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie ei genwirtschaftl iche Zwecke. Mittel der

Krankenhäuser dürfen nur für satzungsmäl3ige Zwecke venryendet werden. Der l-andkreis Havelland bekommt

,*

auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Krankenhäuser. Mittel eines Krankenhauses dürfen nur für Zwecke dieses Krankenhausbetriebes verwendet werden.

(3) Im Falle der Auflösung oder Auftrebung des Krankenhausbetriebes oder bei Wegfall steuerbe- günstigter Zwecke wird das Vermögen, soweit es den gemeinen Wert der eingebrachten Sach- und der ei ngezahlten Kapitaleinlagen überstei gt, aus-schl ießl ich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken zugeleitet.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürt'en erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(4) Durch Ausgaben, die der Eigenständigkeit und/

ocjer dem Zweck des Krankenhausbetriebes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf

niemand begünstigt werden. .j

(5) Die Krankenhäuser dürfen Hilfs- und Nebenbetriebe betreiben, soweit dies dem Betriebszweck dient und/oder unter Kosten- gcsichtspunkten vorteilhatl ist.

$ 4 Organe der Krankenhausbetriehe

Organe der Krankenhausbetriebe des l-andkreises Havelland sind:

a) Der Kreistag b) Der Kreisausschuß c) Der l-andrat

d) Die Krankenhausleitungen

(18)

Amtsblatt für den landkreis Havelland 1996 Seite 67

U

$ 5 Aufgaben des Kreistages

Der Kreistag cntscheidet über alle Angelegenheiten, die anderen Organen der Krankenhausbetriebe nicht übertragcn werden können. Er entscheidet über a) die Besrellung der Mitglieder des

Krankenhausausschusses und dercn Stellvertreter.

h )

d )

die in $ 7 EigV genannten Aufgaben,

Beschlüssc über die Betriebs-satzung oder cleren Anderung gemäß g 3 EigV in Verlrindung mit S 103 Abs. 2 Satz 1 GO.

die Bestellung oder Abberufung von Mitgliedern der Krankenhausleitungen und dcren Stcllvertreter,

e) die Vcrgabe von Liet-erungen und Leistungen, xrweit cin Umfang crreicht wird, bei dem nach der Hauptsatzung des l-andkreises der Krcistag entschcidet.

$ 6 Aufgahen des Kreisausschusses

Der KreisausschulJ entscheidct auf Vorschlag des I-andratcs und nach Stellungnahme des Krankcn- hausaus-schusses über

1. dic Grundsätze der Organisation der Krankenhäuscr cinrchliclSlich dcr Gcschäftsverteilung innerhalb der Krankenhauslcitungen ($ + Abs. 3 EigV),

2. die Vcrgabe von Lieferungen und Leistungen im Umlbng cler in dcr Hauptsatzung reregelten Höhe mit Ausnahnre dcr laufen<Jen Gerchälie der Krankcnhaus- b c t r i c b c ,

3. Erwerb, Veräuf3crung oder Bclastung von Vcrm(igens- gcgcnständen, vrweit es sich nicht um laut-endc Gcschäftc der Krankenhausbetriebe handclt.

4. Yerzicht aul- Ansprüche und Abrchluß von Vergleichen, sowcit os sich nicht um laufencle Gcschäfie der Krankenhausbetriebe handelt, 5. Einleitung bedeutsamcr Rechtsstreitigkciten uncl Einlegung von Rechtsmitteln rn rclchcn Rcchtsstrcitig- k c i t e n ,

6. i:rtirlgsgeftihrdendc Mchraulwendungcn gcm. g l(r Abs. 3 E,igV, si-rwcit dicsc dcn Betrag

von 100.000,00 DM übersteigen

7. Mchraussaben im Vermrigensplan gem. $ 17 Abs. -5 EigV, sitw'eit dies; dcn Betrag

von 100.000,00 DM überstcisen

$ 7 Aufgaben des Landrates

(1) Der l-andrat nimmt clie Auf.sichtspflicht gegenüber den Krankenhausbetrieben des L^ancikreises Havelland wahr. Der l^andrat kann den Krankenhausleitungen Weisungen crteilen, um die ordungsgemäße Führung cler Krankenhausbetriebe si cherzustel len.

b

l--_-

Von der Wahrnehmung eines Weisungs- und

Anordnungsrechtes gem. $ 9 EigV setzt der landrat den Krankenhausausschuß unter Angabe der Gründe in Kenntnis.

(2) Die Krankenhausleitung hat den landrat in wichtigen Angelegenheiten der Krankenhäuser rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

Der l-andrat bereitet im Benehmen mit den Krankenhausleitungen die Vorlagen für den Krankenhausausschuß, den Kreisausschuß und den Kreistag vor.

(3) Die Krankenhausleitungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des l-andrates zu

1. der Bestellung und Abberufung der leitenden Mitarbeiter der Krankenhausbetriebe (klinik- bzw. abteilungsleitende Arzte, leitendes Pflegeperxrnal sowie Lriter von Verwal tungsabteilun gen),

2. dem Abschluß von Dienstvereinbarungen nach dem Personalvertretungsgesetz,

3. der Aufstellung der Investitionsplanung im Rahmen der Fördemauschalen.

$ 8 Krankenhausausschuß

(1) Der für beide Krankenhausbetriebe zu bildende :;I"t"*.e

Krankenhausausschuß serzt sich zusammen

1. acht MitglierJem bzw. deren personlichen Stellvertretem, die vom Kreistag aus seiner Mitte gewählt werden,

2. je zrwei Beschäftigten bzw. cleren perrcnlichen Stcllvertretern aus den beiden Krankenhausbetrieben, die aus Vorschlägen der Versammlungen der Beschäftigten der Betriebe gem. $ 103 Abs. 3 GO gewählt werden.

(2) An den Sitzungen des Krankenhausausschusses nehmen die Krankenhausleitungen beratend teil. Auf Vcrlangen mindestens eine.s Viertels der Ausschuß_

mitgl ieder sind die Krankenhausleitungen verpfl ichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Berichte oder Auskünfte zu erteilen.

(3) Der Krankenhausausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Vorsitzende des Krankenhausausschusses und seine Stellvertretung werden von den stimmberechtigten Ausschußmitgliedern aus der Mitte des Ausschusses cewählt.

(19)

Seite63 Amtsblatt für den l-andkreis Havelland 1996

(5) Der Krankenhausausschuß wird von seinem Vorsitzenden einberufen, so oft es die [-age erfordert. Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel seiner Mitglieder oder der l-andrat dies beantrasen.

(6) Der Krankenhausausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

$ 9 Aufgaben des Krankenhausausschusses Der Krankenhausausschuß berät und überwacht die

Geschäftsführung der Krankenhausleitungen und bereitet die Beschlüsse des Kreistages, des Kreisausschusses sowie die Entscheidungen des l-andrates zu Angelegenheiten der Krankenhäuser vor. Er gibt Empfehlungen in

Angelegenheiten der Krankenhausbetriebe und nimmt dre Aufgaben beratender Ausschüsse des Kreistages in

Angelegenheiten der Krankenhausbetriebe wahr. Er behandelt insbesondere

1. die Bestellung und Abberufung der Krankenhausbetriebe.

der leitenden Mitarbeiter

2. die Feststellung und die Anderung der Wirtschaftsplänc, 3. die Bestimmung Atlgemeiner Vertragsbedingungen, 4. we.sentliche Änderungen der Betncbsstruktur und die Umgestaltung der Krankenhausbctriebe,

5. die Feststellung des geprüftcn Jahresabschlusses, 6. die Entlastung der Krankenhausleitungen,

7. den Vorschlag zur Bestellung des Wirtschafisprüfcrs gem.

$ 117 Abs. 3 Satz 3 GO,

8. Änderungen der Betriebssatzung S 10 Krankenhausleitung

(1) Die Krankenhausleitungen der Krankcnhausbetriebc dcs l-andkreisqs Havelland bestehen aus

1. dem Ärztlichen Lriter, 2. dem Krankenpfl egeleiter, 3. dem Verwaltunssleiter.

(2) Die Krankenhausleitungen werden für die Dauer von 5 Jahren vom Kreistag auf Vorschlag des l-andrates nach Beratung im Krankenhausausschuß bestellt. Eine wieder- holte Bestellung ist zulässig. Die Anstellungsverträge sind auf

den Tnitraum der Bestellune auszurichten.

I

S 11 Organisation der Krankenhausleitung (i) Die Krankenhausleitung leitet das Krankenhaus im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach dem Kollegial- prinzip selbständig und in eigener Verantwortung nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Berück- sichtigung der lristungsfähigkeit und Wirtschaft- lichkeit. Die Mitglieder der Krankenhausleitung haben bei allen Entscheidungen die Interessen des gesamten Krankenhausbetriebes und des Krankenhausträserc zu wahren.

(2) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefaßt. Entscheidungen, welche

die Einhaltung des Wirtschaftsplanes beeinträchtigen können, dürfen nur mit Zustimmung des Verwaltungs- leiters getroffen werden. Bestehen der ärztliche lriter oder der Krankenpflegeleiter nach erneuter Beratung auf ihrem Antrag, so ist die Angelegenheit unter Anhörung des Krankenhausausschusses dem landrat zur Entscheidung vorzulegen.

(3) In den Sitzungen der Krankenhausleitung führt der Verwaltungsleiter den Vorsitz. Er führt die Geschäfte der Krankenhausleitung und stellt die Durchtührung regelmäßiger Sitzungen sowie die Durchführung der Beschl üsse sicher.

(4) Der Krankenhausbetrieb wird durch die Kranken- hausleitung vertreten. Vertretungsberechtigt sind zwei Mitglieder der Krankenhausleitung gemeinschaftlich.

Die Krankenhausleitung kann im Rahmen ihrer Auf- gaben Betriebsangehörige für einzelne Angelegen- heiten oder für bestimmte Sachgebiete mit der Vertretung beauftragen.

(5) Die Krankenhausleitung hat den Kranken- hausausschuß und den l-andrat über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig und umfassend zu unter- richten und auf Anforderung Auskünftezu gcben und erforderliche Unterlagen vorzulegen.

$ 12 Aufgaben der Krankenhausleitung (1) Die Krankenhausleitung nimmt sämtliche allgemeinen, in die Zuständigkeit des Krankenhauses fallenden laufenden Geschäfte des Krankenhaus- betriebes im Rahmen der Gesetze, Satzungen, Beschlüsse und Dienstanweisungen in eigener Verantwortung wahr. Hierzu gehören u.a.:

1. die Aufrechterhaltung der Betriebsbereit- schaft und der Betriebssicherheit des Krankenhausbetriebes einschließlich des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit.

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