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Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz Jg.19, Heft 06

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Amtsblatt

für den Landkreis

Oberspreewald - Lausitz

Jahrgang 19 Senftenberg, den 27. April 2012 Nr. 06/2012

Herausgeber: Verantwortlich für den Inhalt:

Landkreis Oberspreewald-Lausitz Der Landrat

Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg E-Mail: landrat@osl-online.de

Inhaltsverzeichnis:

Seite

Öffentliche Bekanntmachungen des Landrates des Landkreises Oberspreewald-Lausitz als allgemeine untere Landesbehörde

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 GKG 3 zwischen der Stadt Senftenberg und der Stadt Lauchhammer

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 GKG 6 zwischen der Stadt Senftenberg und der Gemeinde Schipkau

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 GKG 9 zwischen der Stadt Senftenberg und der Stadt Schwarzheide

Bekanntmachung des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes ,,Niederlausitz‘‘ (KAEV)

Entschädigungssatzung für den Kommunalen Abfallentsorgungsverband 12

„Niederlausitz“

Bekanntmachung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 6 15

„Strandhotel Buchwalde“ in der Stadt Senftenberg, nach § 3 Abs. 2 BauGB

(2)

Das Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz kann beim Landkreis Ober- spreewald-Lausitz, Geschäftsstelle des Kreistages, Dubinaweg 01, 01968 Senften- berg, gegen Berechnung der anfallenden Versand- und Portokosten bezogen wer- den. Der Bezug des Amtsblattes kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden.

Überdies kann das jeweilige Amtsblatt bis spätestens vier Wochen ab dem jeweiligen Ausgabetermin während der üblichen Bürozeiten in der Kreisverwaltung, Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg, bzw. in der Außenstelle der Kreisverwaltung, Joachim- Gottschalk-Straße 36, 03205 Calau, gegen Selbstabholung kostenlos bezogen wer- den.

(3)

Öffentliche Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Oberspreewald- Lausitz als allgemeine untere Landesbehörde

Az: 151203 1/2012

I. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 19.12.2011 zwischen der Stadt Senf- tenberg und der Stadt Lauchhammer zur Unterbringung obdachloser Menschen wird hiermit gemäß § 24 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemein- schaftsarbeit (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23.09.2008 (GVBl. I S. 202) genehmigt.

II. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird abweichend von § 5 Abs. 1 der Verein- barung gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 GKG am Tage nach dieser öffentlichen Be- kanntmachung wirksam.

III. Die Vereinbarung wird nachstehend in ihrem Wortlaut bekannt gemacht.

Senftenberg, 17.04.2012

Siegurd Heinze Landrat

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 GKG

Auf der Grundlage der §§ 1 und 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) i.V. mit § 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, S.286) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I, S. 202, 207) wird

zwischen der Stadt Senftenberg, Markt 01, 01968 Senftenberg

vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Andreas Fredrich

nachfolgend Stadt Senftenberg genannt

und der Stadt Lauchhammer, Liebenwerdaer Straße 69, 01979 Lauchhammer

vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Roland Pohlenz

nachfolgend Vertragspartner genannt

folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung getroffen:

(4)

Präambel

Im Sinne der allgemeinen Daseinsvorsorge unterhält die Stadt Senftenberg zur Un- terbringung obdachloser Menschen ein Obdachlosenhaus.

§ 1

Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Stadt Senftenberg übernimmt die Unterbringung der obdachlosen Menschen der Gemeinde Schipkau, der Stadt Schwarzheide und der Stadt Lauchhammer in dem Obdachlosenhaus in Senftenberg.

(2) Die Stadt Senftenberg führt die Aufgabe gem. GKG § 23 Abs. 2 Satz 2. für die Stadt Lauchhammer durch. Rechte und Pflichten als Träger der Aufgabe verblei- ben bei den Vertragspartnern.

Die Unterbringung der Obdachlosen erfolgt im Rahmen der vorhandenen Kapazi- tät des Obdachlosenhauses und entsprechend der geltenden „Konzeption zur Betreuung Wohnungsloser“ Änderungen erfolgen in Abstimmung mit dem Ver- tragspartner.

§ 2 Kosten

(1) Auf der Grundlage der Abrechnung des Betreibers des Obdachlosenhauses und der Jahresrechnung der Stadt Senftenberg erhält der Vertragspartner eine End- abrechnung.

(2) Für das laufende Jahr zahlt der Vertragspartner einen Abschlag. Für die Höhe des Abschlags werden die Kosten und die Einwohnerzahl des Vorvorjahres zu- grunde gelegt. Der Abschlag wird in 4 Raten, jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. des Jahres an die Stadt Senftenberg überwiesen.

§ 3

Kostenverteilung

(1) Die Stadt Senftenberg trägt die für die Ausstattung und Unterhaltung des Ob- dachlosenhauses notwendigen Kosten.

(2) Die Vertragspartner beteiligen sich an den in Abs. 1 genannten Kosten in Form eines Kostenanteils. Dieser wird nach dem Anteil des jeweiligen Vertragspartners an der Einwohnerzahl aller an der Nutzung des Obdachlosenhauses beteiligten Kommunen berechnet.

§ 4

Beteiligung

(1) Die Stadt Senftenberg unterrichtet die Vertragspartner unverzüglich über Vor- kommnisse und Veränderungen, insbesondere wenn diese finanzielle Auswir- kungen haben.

(2) Die Stadt Senftenberg lädt mindestens einmal im Jahr die Vertragspartner zum Erfahrungsaustausch über die Zweckmäßigkeit dieser Form der Zusammenarbeit ein.

(5)

§ 5

Beitritt und Kündigung

(1) Die Vereinbarung tritt ab 01.01.2012 in Kraft und wird auf unbefristete Zeit ge- schlossen.

(2) Jeder Vertragspartner kann diese Vereinbarung mit einer Frist von 12 Monaten zum jeweiligen Jahresende, erstmals zum 31.12.2012 kündigen.

(3) Die Kündigung eines Vertragspartners berührt den Fortbestand dieser Vereinba- rung für die übrigen Vertragspartner nicht.

(4) Bei Kündigung durch einen Vertragspartner verpflichten sich die anderen Kom- munen, unverzüglich Verhandlungen zur Fortführung der gemeinsamen Aufga- benwahrnehmung und der Kostenverteilung aufzunehmen.

(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, z. B. bei Än- derung der gesetzlichen Grundlagen bleibt unberührt.

(6) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 6

Salvatorische Klausel

(1) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetz- gebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, blei- ben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.

(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirk- same und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichti- gen Bestimmung möglichst nahe kommt.

(3) Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Bedacht Werdens vereinbart worden wären.

§ 7

Genehmigung

Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz.

Senftenberg, 06.12.2011 Lauchhammer, 19.12.2011

Andreas Fredrich Roland Pohlenz

Bürgermeister Bürgermeister

(6)

Öffentliche Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Oberspreewald- Lausitz als allgemeine untere Landesbehörde

Az: 151203 1/2012

I. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 06.12.2011 zwischen der Stadt Senf- tenberg und der Gemeinde Schipkau zur Unterbringung obdachloser Menschen wird hiermit gemäß § 24 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemein- schaftsarbeit (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23.09.2008 (GVBl. I S. 202) genehmigt.

II. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird abweichend von § 5 Abs. 1 der Verein- barung gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 GKG am Tage nach dieser öffentlichen Be- kanntmachung wirksam.

III. Die Vereinbarung wird nachstehend in ihrem Wortlaut bekannt gemacht.

Senftenberg, 17.04.2012

Siegurd Heinze Landrat

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 GKG

Auf der Grundlage der §§ 1 und 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) i.V. mit § 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, S.286) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I, S. 202, 207) wird

zwischen der Stadt Senftenberg, Markt 01, 01968 Senftenberg

vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Andreas Fredrich

nachfolgend Stadt Senftenberg genannt

und der Gemeinde Schipkau, Schulstraße 4, 01998 Schipkau/

OT Klettwitz

vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Klaus Prietzel

nachfolgend Vertragspartner genannt

folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung getroffen:

(7)

Präambel

Im Sinne der allgemeinen Daseinsvorsorge unterhält die Stadt Senftenberg zur Un- terbringung obdachloser Menschen ein Obdachlosenhaus.

§ 1

Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Stadt Senftenberg übernimmt die Unterbringung der obdachlosen Menschen der Gemeinde Schipkau, der Stadt Schwarzheide und der Stadt Lauchhammer in dem Obdachlosenhaus in Senftenberg.

(2) Die Stadt Senftenberg führt die Aufgabe gem. GKG § 23 Abs. 2 Satz 2. für die Gemeinde Schipkau durch. Rechte und Pflichten als Träger der Aufgabe verblei- ben bei den Vertragspartnern.

Die Unterbringung der Obdachlosen erfolgt im Rahmen der vorhandenen Kapazi- tät des Obdachlosenhauses und entsprechend der geltenden „Konzeption zur Betreuung Wohnungsloser“ Änderungen erfolgen in Abstimmung mit dem Ver- tragspartner.

§ 2 Kosten

(1) Auf der Grundlage der Abrechnung des Betreibers des Obdachlosenhauses und der Jahresrechnung der Stadt Senftenberg erhält der Vertragspartner eine End- abrechnung.

(2) Für das laufende Jahr zahlt der Vertragspartner einen Abschlag. Für die Höhe des Abschlags werden die Kosten und die Einwohnerzahl des Vorvorjahres zu- grunde gelegt. Der Abschlag wird in 4 Raten, jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. des Jahres an die Stadt Senftenberg überwiesen.

§ 3

Kostenverteilung

(1) Die Stadt Senftenberg trägt die für die Ausstattung und Unterhaltung des Ob- dachlosenhauses notwendigen Kosten.

(2) Die Vertragspartner beteiligen sich an den in Abs. 1 genannten Kosten in Form eines Kostenanteils. Dieser wird nach dem Anteil des jeweiligen Vertragspartners an der Einwohnerzahl aller an der Nutzung des Obdachlosenhauses beteiligten Kommunen berechnet.

§ 4

Beteiligung

(1) Die Stadt Senftenberg unterrichtet die Vertragspartner unverzüglich über Vor- kommnisse und Veränderungen, insbesondere wenn diese finanzielle Auswir- kungen haben.

(2) Die Stadt Senftenberg lädt mindestens einmal im Jahr die Vertragspartner zum Erfahrungsaustausch über die Zweckmäßigkeit dieser Form der Zusammenarbeit ein.

(8)

§ 5

Beitritt und Kündigung

(1) Die Vereinbarung tritt ab 01.01.2012 in Kraft und wird auf unbefristete Zeit ge- schlossen.

(2) Jeder Vertragspartner kann diese Vereinbarung mit einer Frist von 12 Monaten zum jeweiligen Jahresende, erstmals zum 31.12.2012 kündigen.

(3) Die Kündigung eines Vertragspartners berührt den Fortbestand dieser Vereinba- rung für die übrigen Vertragspartner nicht.

(4) Bei Kündigung durch einen Vertragspartner verpflichten sich die anderen Kom- munen, unverzüglich Verhandlungen zur Fortführung der gemeinsamen Aufga- benwahrnehmung und der Kostenverteilung aufzunehmen.

(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, z. B. bei Än- derung der gesetzlichen Grundlagen bleibt unberührt.

(6) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 6

Salvatorische Klausel

(1) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetz- gebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, blei- ben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.

(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirk- same und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichti- gen Bestimmung möglichst nahe kommt.

(3) Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Bedacht Werdens vereinbart worden wären.

§ 7

Genehmigung

Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz.

Senftenberg, 06.12.2011

Andreas Fredrich Klaus Prietzel

Bürgermeister Bürgermeister

(9)

Öffentliche Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Oberspreewald- Lausitz als allgemeine untere Landesbehörde

Az: 151203 1/2012

I. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 06.12.2011 zwischen der Stadt Senf- tenberg und der Stadt Schwarzheide zur Unterbringung obdachloser Menschen wird hiermit gemäß § 24 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemein- schaftsarbeit (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23.09.2008 (GVBl. I S. 202) genehmigt.

II. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird abweichend von § 5 Abs. 1 der Verein- barung gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 GKG am Tage nach dieser öffentlichen Be- kanntmachung wirksam.

III. Die Vereinbarung wird nachstehend in ihrem Wortlaut bekannt gemacht.

Senftenberg, 17.04.2012

Siegurd Heinze Landrat

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 GKG

Auf der Grundlage der §§ 1 und 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) i.V. mit § 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, S.286) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I, S. 202, 207) wird

zwischen der Stadt Senftenberg, Markt 01, 01968 Senftenberg

vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Andreas Fredrich

nachfolgend Stadt Senftenberg genannt

und der Stadt Schwarzheide, Ruhlander Straße 102, 01987 Schwarzheide

vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Christoph Schmidt

nachfolgend Vertragspartner genannt

folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung getroffen:

(10)

Präambel

Im Sinne der allgemeinen Daseinsvorsorge unterhält die Stadt Senftenberg zur Un- terbringung obdachloser Menschen ein Obdachlosenhaus.

§ 1

Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Stadt Senftenberg übernimmt die Unterbringung der obdachlosen Menschen der Gemeinde Schipkau, der Stadt Schwarzheide und der Stadt Lauchhammer in dem Obdachlosenhaus in Senftenberg.

(2) Die Stadt Senftenberg führt die Aufgabe gem. GKG § 23 Abs. 2 Satz 2. für die Stadt Schwarzheide durch. Rechte und Pflichten als Träger der Aufgabe verblei- ben bei den Vertragspartnern.

Die Unterbringung der Obdachlosen erfolgt im Rahmen der vorhandenen Kapazi- tät des Obdachlosenhauses und entsprechend der geltenden „Konzeption zur Betreuung Wohnungsloser“ Änderungen erfolgen in Abstimmung mit dem Ver- tragspartner.

§ 2 Kosten

(1) Auf der Grundlage der Abrechnung des Betreibers des Obdachlosenhauses und der Jahresrechnung der Stadt Senftenberg erhält der Vertragspartner eine End- abrechnung.

(2) Für das laufende Jahr zahlt der Vertragspartner einen Abschlag. Für die Höhe des Abschlags werden die Kosten und die Einwohnerzahl des Vorvorjahres zu- grunde gelegt. Der Abschlag wird in 4 Raten, jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. des Jahres an die Stadt Senftenberg überwiesen.

§ 3

Kostenverteilung

(1) Die Stadt Senftenberg trägt die für die Ausstattung und Unterhaltung des Ob- dachlosenhauses notwendigen Kosten.

(2) Die Vertragspartner beteiligen sich an den in Abs. 1 genannten Kosten in Form eines Kostenanteils. Dieser wird nach dem Anteil des jeweiligen Vertragspartners an der Einwohnerzahl aller an der Nutzung des Obdachlosenhauses beteiligten Kommunen berechnet.

§ 4

Beteiligung

(1) Die Stadt Senftenberg unterrichtet die Vertragspartner unverzüglich über Vor- kommnisse und Veränderungen, insbesondere wenn diese finanzielle Auswir- kungen haben.

(2) Die Stadt Senftenberg lädt mindestens einmal im Jahr die Vertragspartner zum Erfahrungsaustausch über die Zweckmäßigkeit dieser Form der Zusammenarbeit ein.

(11)

§ 5

Beitritt und Kündigung

(1) Die Vereinbarung tritt ab 01.01.2012 in Kraft und wird auf unbefristete Zeit ge- schlossen.

(2) Jeder Vertragspartner kann diese Vereinbarung mit einer Frist von 12 Monaten zum jeweiligen Jahresende, erstmals zum 31.12.2012 kündigen.

(3) Die Kündigung eines Vertragspartners berührt den Fortbestand dieser Vereinba- rung für die übrigen Vertragspartner nicht.

(4) Bei Kündigung durch einen Vertragspartner verpflichten sich die anderen Kom- munen, unverzüglich Verhandlungen zur Fortführung der gemeinsamen Aufga- benwahrnehmung und der Kostenverteilung aufzunehmen.

(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, z. B. bei Än- derung der gesetzlichen Grundlagen bleibt unberührt.

(6) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 6

Salvatorische Klausel

(1) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetz- gebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, blei- ben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.

(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirk- same und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichti- gen Bestimmung möglichst nahe kommt.

(3) Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Bedacht Werdens vereinbart worden wären.

§ 7

Genehmigung

Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz.

Senftenberg, 06.12.2011

Andreas Fredrich Christoph Schmidt

Bürgermeister Bürgermeister

(12)

Bekanntmachung des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes ,,Niederlausitz‘‘ (KAEV)

Entschädigungssatzung

für den

Kommunalen Abfallentsorgungsverband „Niederlausitz“

Auf Grundlage des § 8 Abs.1, 3 und 4 und § 17 Abs. 1 des Gesetzes über kommuna- le Gemeinschaftsarbeit des Landes Brandenburg (GKG) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl.I/99, [Nr. 11], S.194), geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 12], S.202, 206) in Verbin- dung mit der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I/12, Nr. 16) hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 19.04. 2012 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung regelt die Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Ver- treter der Verbandsversammlung (§§ 2 bis 4) und der Vertreter des Verbands- vorstandes (§ 5) des Kommunalen Abfallentsorgungsverband „Niederlausitz“, KAEV.

(2) Für deren Stellvertreter gelten die jeweiligen, auf die Vertreter bezogenen Re- gelungen entsprechend.

§ 2

Sitzungsgeld für die Vertreter in der Verbandsversammlung

(1) Den Vertretern in der Verbandsversammlung wird ein Sitzungsgeld nach Maß- gabe der nachfolgenden Absätze gewährt. Das Sitzungsgeld deckt den Auf- wand und alle Aufwendungen und Auslagen der Vertreter in der Verbandsver- sammlung mit Ausnahme von Reisekosten (§ 4) ab.

(2) Das Sitzungsgeld für die Teilnahme an der Verbandsversammlung beträgt 20,00 € je Sitzung. Das Sitzungsgeld für den Vorsitzenden der Verbandsver- sammlung bzw. dessen Stellvertreter beträgt 40,00 €. Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des Sitzungsgeldes ist die persönliche Teilnahme des Vertreters der Verbandsversammlung an der Sitzung. Wird die Teilnahme an einer Sitzung durch einen Stellvertreter wahrgenommen, so erhält dieser das Sitzungsgeld in voller Höhe. Als Nachweis für die Teilnahme gilt jeweils die Un- terschrift in der Anwesenheitsliste.

(3) Sitzungsgelder für Beschäftigte der Landkreise, die als gewählte Vertreter der Verbandsversammlung angehören, werden nur gewährt, wenn kein finanzieller oder zeitlicher Ausgleich durch die Anstellungskörperschaft erfolgt. Eine dies- bezügliche schriftliche Erklärung darüber, ob und inwieweit er anderweitigen Ersatz erhält, ist vom jeweiligen Vertreter bzw. Stellvertreter dem Verbandsvor-

(13)

stand des KAEV „Niederlausitz“ mit Geltendmachung des Anspruches zu über- geben.

(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tage darf nur ein Sitzungsgeld gewährt wer- den.

§ 3

Verdienstausfall der Vertreter der Verbandsversammlung

(1) Zusätzlich zum Sitzungsgeld nach § 2 kann den Vertretern der Verbandsver- sammlung wegen der Teilnahme an einer Sitzung der Verbandsversammlung auf Antrag und gegen konkreten Nachweis ein Verdienstausfall erstattet wer- den. Selbständige und freiberuflich Tätige müssen ihren Verdienstausfall glaub- haft machen. Die Entschädigung beträgt höchstens 10 € je Stunde.

(2) Zur Betreuung von Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr kann für die Dauer der mandatsbedingten notwendigen Abwesenheit eine Entschädi- gung gegen Nachweis gewährt werden, wenn die Übernahme der Betreuung durch einen Personen- sorgeberechtigten während dieser Zeit nicht möglich ist.

Die Entschädigung beträgt höchstens 10 € je Stunde.

(3) Der Verdienstausfall ist monatlich auf 35 Stunden begrenzt.

(4) Der Anspruch auf Verdienstausfall ist nach Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeschlossen, wenn keine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit wahrgenom- men wird.

§ 4

Dienstreisen und Fahrtkostenerstattung der Vertreter der Verbandsversammlung

(1) Für Dienstreisen außerhalb des Verbandsgebietes erhalten die Vertreter eine Reisekostenvergütung nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz (BRKG) in der jeweils gültigen Fassung. Eine Reisekostenvergütung wird nur für Dienstreisen gewährt, die von der Verbandsversammlung angeordnet oder genehmigt wurden.

(2) Fahrtkosten, die dem Vertreter der Verbandsversammlung durch Fahrten zum Sitzungsort der Verbandsversammlung oder zurück entstehen, werden höchs- tens in Höhe der Kosten der Fahrt vom Wohnort bzw. Dienstort zum Sitzungs- ort und zurück erstattet. Vertreter, die am Sitzungsort wohnen, erhalten keine Entschädigung. Die Höhe des Ersatzes richtet sich im Übrigen nach §§ 4 und 5 des BRKG und den einschlägigen hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg.

(3) Dienstreise- und Fahrtkosten sind dem KAEV entsprechend dem ausgereichten Abrechnungsbogen nebst Belegen nachzuweisen.

(14)

§ 5

Entschädigung für die Mitglieder des Verbandsvorstandes

Für Mitglieder des Verbandsvorstandes und deren Stellvertreter gelten §§ 3 bis 4 sowie 6 entsprechend für solche ehrenamtliche Tätigkeit, die ausschließlich im Ver- bandsvorstand entstanden und nicht bereits durch §§ 2 bis 4 der Satzung abgegolten ist.

§ 6 Auszahlung

(1) Die Auszahlung des Sitzungsgeldes nach § 2, des Verdienstausfalles nach § 3 und der Reise- bzw. Fahrkostenerstattung nach § 4 erfolgt unbar auf das vom Anspruchberechtigten anzugebende Konto.

(2) Das Sitzungsgeld wird innerhalb eines Monates im Anschluss an die Teilnahme an der Sitzung der Verbandsversammlung vom KAEV nach Absatz 1 ausge- zahlt.

(3) Verdienstausfall, Reise- und Fahrtkosten sowie weitere Auslagen werden nach Prüfung des entsprechenden Antrages des Mitgliedes der Verbandsversamm- lung bzw. des Vertreters des Verbandsvorstandes auf der Grundlage der aus- gefüllten Formulare und eingereichten Belege und Erklärungen gem. Absatz 1 erstattet.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2012 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 05.12.2001 außer Kraft.

Lübben (Spreewald), den 19.04.2012

gez. B. Schindler (Siegel)

Bernhard Schindler Verbandsvorsteher

(15)

Bekanntmachung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg

Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg Großkoschen

Straße zur Südsee 1 01968 Senftenberg

Tel. 03573 800 310, Fax 03573 800 331 verbandsleitung@zweckverband-LSB.de www.zweckverband-LSB.de

Bekanntmachung

der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Strandhotel Buchwal- de“ in der Stadt Senftenberg, nach § 3 Abs. 2 BauGB

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 25.04.2012 mit Beschluss-Nr. 02/03/2012 dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 6 „Strandhotel Buchwalde“ in der Stadt Senftenberg, der Be- gründung mit dem Umweltbericht sowie der vorliegenden umweltbezogenen Stel- lungnahmen zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich nördlich des Radweges bis 55 m von den Flurstücksgrenzen 123 und 150 im Süden. Im Osten wird das Plangebiet von den Flurstücksgrenzen 14; 15/2 und 15/3 sowie im Westen zwischen dem Strandho- tel und dem LUGV und mit Versprung bis zur Straße „Am See“ abgegrenzt. Es han- delt sich um die Flurstücke 15/2; 15/3; 16; 123 und Teilflächen der Flurstücke 14;

124; 134 und 150 der Gemarkung Senftenberg, Flur 23 in einer Gesamtgröße von ca. 1,9 ha.

Die Auslegung des Planentwurfes mit Begründung und Umweltbericht sowie umwelt- bezogene Informationen (Karte Biotop- und Nutzungstypen, Geotechnische Stel- lungnahme – Standsicherheit, Bewertung Böschungssachverständigen, Zusicherung der Erteilung von Ausnahmen von den Verboten der GehölzSchVO, Antrag auf Aus- gliederung LSG) und der wesentlich vorliegenden umweltbezogenen Stellungnah- men (Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe vom 06.03.2012 / Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 13.03.2012 / Landkreis OSL vom 08.03.2012 / LMBV mbH vom 07.03.2012) zu dem Bebauungsplan Nr. 6

„Strandhotel Buchwalde“ findet in der Zeit vom

8. Mai 2012 bis einschließlich 7. Juni 2012

im Verwaltungsgebäude (Zi. 2.03) des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Bran- denburg, Großkoschen, Straße zur Südsee 1, 01968 Senftenberg zu den allgemei- nen Dienstzeiten

Montag bis Freitag von 09:00 bis 11:30 Uhr und 12:00 bis 16:00 Uhr für jedermann zur Einsicht öffentlich statt.

(16)

Während der Auslegungsfrist können am Auslegungsort Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden. Schriftlich vorgebrachte Anregungen sollten die volle Anschrift des Verfassers und ggf. auch die Bezeichnung des betreffenden Grundstücks/Gebäudes enthalten. Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können gemäß §§ 3 Abs. 2 BauGB und 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Es wird ebenfalls darauf hinge- wiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzu- lässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antrag- steller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Senftenberg, den 26. April 2012

gez. Michael Vetter Verbandsvorsteher

(Siegel)

Referenzen

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