Amtsblatt
für den Landkreis
Oberspreewald - Lausitz
Jahrgang 21 Senftenberg, den 26. Mai 2014 Nr. 06/2014
Herausgeber: Verantwortlich für den Inhalt:
Landkreis Oberspreewald-Lausitz Der Landrat
Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg E-Mail: landrat@osl-online.de
Inhaltsverzeichnis:
Seite
Bekanntmachungen der unteren Denkmalschutzbehörde zum
Bodendenkmal 80267 - Dorfkern Lehde 3
Bodendenkmal 80268 - Dorfkern Lindenau 6
Bodendenkmal 80276 - Dorfkern Buckow 9
Bodendenkmal 80285 - Dorfkern Frauendorf 12
Bekanntmachungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Calau (WAC)
Satzung des Wasser- und Abwasserverbands Calau zur Abschaffung 15 der Beiträge in der Schmutzwasserbeseitigung
3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren 17 für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage
des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Calau (WAC) Abwassergebührensatzung (-AGS-)
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Das Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz kann beim Landkreis Ober- spreewald-Lausitz, Geschäftsstelle des Kreistages, Dubinaweg 01, 01968 Senften- berg, gegen Berechnung der anfallenden Versand- und Portokosten bezogen wer- den. Der Bezug des Amtsblattes kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden.
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Bekanntmachung der unteren Denkmalschutzbehörde
Eintragung von Bodendenkmale in das Verzeichnis der Denkmale
Die untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz gibt ge- mäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz – BbgDSchG) vom 24. Mai 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg vom 24. Mai 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I Nr. 9 vom 24. Mai 2004, S. 215 ff.) bekannt, dass das nachfolgend angeführte Bodendenkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 Nr.
4 in die Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragen ist:
Lehde, Fundplatz 1/0 (1);
Dorfkern des deutschen Mittelalters und der Neuzeit;
Siedlung des slawischen Mittelalters Bodendenkmalnummer 80267
Gemarkung Lehde; Flur 1; Flurstücke 102/1 (teilweise), 102/2, 103/1, 104/1, 106, 108/1, 108/2, 111, 112/1, 112/3, 112/4, 112/5, 112/6, 112/7, 114/1, 114/2, 115/1, 115/2, 115/3, 116/1, 117, 118, 121, 122/1, 122/2, 123, 124, 125, 127, 128, 129, 130/1, 130/2, 130/3, 132 (teilweise), 133, 134/1 (teilweise), 134/2, 136 (teilweise), 137/1, 137/3, 137/4, 141 (teilweise), 142, 143 (teilweise), 145/1 (teilweise), 145/2 (teilweise), 146, 147, 148/1, 150/1, 151/1, 151/2, 152, 154/2, 180 (teilweise), 199 (teilweise), 275 (teilweise), 317(teilweise), 318, 322, 323, 324, 325, 334 (teilweise), 341 (teilweise), 345 (teilweise), 346 (teilweise), 348 (teilweise), 349 (teilweise), 350, 351, 369, 370, 371, 372, 375, 377 (teilweise), 382, 383, 385, 386, 387, 388, 389, 390, 391, 398, 399, 409, 410, 411, 412, 413, 416 (teilweise), 418 (teilweise), 419 (teilweise), 420 (teilweise), 429 (teilweise), 435, 437, 438, 439, 440, 441, 442, 45 (teilweise), 46, 47 (teilweise), 57 (teilweise), 58 (teilweise), 59/1, 59/2, 66/1 (teilwei- se), 66/3 (teilweise), 67 (teilweise), 68 (teilweise), 69 (teilweise), 70 (teilweise), 71 (teilweise), 72/1, 72/2 (teilweise), 75 (teilweise), 76/10, 76/11 (teilweise), 88 (teilwei- se), 90/1 (teilweise), 90/2 (teilweise) und 91 (teilweise)
Gemarkung Lehde, Flur 2; Flurstücke 197 (teilweise), 3 (teilweise), 5 (teilweise), 53 (teilweise) und 75 (teilweise)
Bei dem mittelalterlichen Ortskern von Lehde handelt es sich um eine Streusiedlung im Spreewald. Seine urkundliche Ersterwähnung erfuhr der Ort als „Lede“ im Jahre 1315. Keramikfunde legen einen Besiedlungsbeginn schon in slawischer Zeit nahe.
Es liegen somit Gegenstände des Denkmalschutzes vor, wie sie durch § 2 Abs. 2 Nr.
4 BbgDSchG definiert werden. Bodendenkmale sind bewegliche und unbewegliche Sachen, insbesondere Reste und Spuren von Gegenständen, Bauten und sonstigen Zeugnissen menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens, die sich im Boden oder in Gewässern befinden oder befanden. Aufgrund des gesetzlichen Schutzes haben die Verfügungsberechtigten die Bodendenkmale zu schützen, zu pflegen und zu erhalten (§ 7 Abs. 1 BbgDSchG) und so zu nutzen, dass ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist (§ 7 Abs. 2 BbgDSchG).
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Maßnahmen an Bodendenkmalen oder an ihrer Umgebung, die die Substanz oder das Erscheinungsbild verändern oder beeinträchtigen, bedürfen gem. § 9 Abs. 1 BbgDSchG einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Dazu gehören insbesondere Aus- schachtungen, der Abbruch bzw. die Errichtung/Neubau von Gebäuden, Tiefpflügen und die Pflanzung oder Rodung von Bäumen. Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist anzeigepflichtig (§ 11 Abs. 1 und 2 BbgDSchG).
Zuwiderhandlungen können gem. § 26 Abs. 4 BbgDSchG als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden.
Diese Veröffentlichung dient nur der Information der betroffenen Verfügungsberech- tigten über die Eintragung des Bodendenkmals. Die Denkmaleigenschaft des Bo- dendenkmals kann der betroffene Verfügungsberechtigte gemäß § 3 Abs. 6 BbgD- SchG auf Antrag beim Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum, Wünsdorfer Platz 4-5, 15838 Zossen OT Wünsdorf durch Verwaltungsakt feststellen lassen.
Die Denkmalliste kann bei Darlegung eines berechtigten Interesses im Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Denkmalschutzbehörde, Dubinaweg 1, 01968 Senf- tenberg eingesehen werden. Für weitere Auskünfte stehen die Mitarbeiter der unte- ren Denkmalschutzbehörde gern zur Verfügung (Tel. 03573 / 870-1532).
Schüler Amtsleiterin
Schulverwaltungs- und Kulturamt
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Bekanntmachung der unteren Denkmalschutzbehörde
Eintragung von Bodendenkmale in das Verzeichnis der Denkmale
Die untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz gibt ge- mäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz – BbgDSchG) vom 24. Mai 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg vom 24. Mai 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I Nr. 9 vom 24. Mai 2004, S. 215 ff.) bekannt, dass das nachfolgend angeführte Bodendenkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 Nr.
4 in die Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragen ist:
Lindenau, Fundplatz 1/0 (1); Fundplatz 3
Dorfkern des deutschen Mittelalters und der Neuzeit;
Kirche des deutschen Mittelalters und der Neuzeit;
Friedhof des deutschen Mittelalters und der Neuzeit;
Burg des deutschen Mittelalters;
Schloss der Neuzeit;
Gräberfeld der Bronze- und Eisenzeit;
Siedlung der Urgeschichte Bodendenkmalnummer 80268
Gemarkung Lindenau; Flur 1; Flurstücke 100, 108, 110, 111, 112, 113, 115, 116, 118, 120/1, 121/1, 179, 182, 183, 184, 185/1, 186, 190, 191, 192, 193, 195, 199/1, 199/2, 199/3, 200/2, 200/3, 202/1, 216, 217, 218/3, 218/5, 218/6, 220, 223, 224, 225, 226, 227/1, 227/2, 228, 229, 230, 231, 232, 234, 235, 237, 238, 239, 240, 241, 244/1, 245/2, 379/1, 435, 479/1, 49, 5, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 6, 60, 61, 62, 65, 66, 69/1, 693, 7, 70/1, 70/2, 70/3, 70/4, 705, 706, 728, 744, 748, 749, 75/4, 758, 762, 763, 764, 765, 767, 768, 77, 771, 772, 773, 774, 775, 776, 777, 778, 780, 784, 785, 79, 790, 791, 793, 80, 81, 82, 83, 85, 90, 91, 913, 914, 915, 916, 92, 920, 921, 922, 923, 924, 925, 93/1, 93/2, 930, 933, 934, 936, 938, 939, 94/1, 94/2, 940, 941, 942, 943, 944, 948, 95, 96, 97, 98 und 99 (Stand ALK 03/2014)
Der mittelalterliche Ortskern von Lindenau ist ein Straßendorf. Im Westteil der Anlage befindet sich die Kirche, westlich davon, das heutige Schloss. Diese ehemalige mit- telalterliche Burganlage ist ihrem heutigem Erscheinungsbild nach ein von einem Wassergraben umgebener zweigeschossiger Putzbau von 1584, der in barocker Zeit verändert wurde. Seine urkundliche Ersterwähnung erfuhr das Dorf als „Lyndenaw“
im Jahre 1366. Im Ortsteil der Dorfanlage konnten Hinweise auf ein bronze- /eisenzeitliches Gräberfeld der Lausitzer Kultur festgestellt werden. Im Westteil des Dorfes gibt es Hinweise auf eine urgeschichtliche Vorbesiedlung.
Es liegen somit Gegenstände des Denkmalschutzes vor, wie sie durch § 2 Abs. 2 Nr.
4 BbgDSchG definiert werden. Bodendenkmale sind bewegliche und unbewegliche Sachen, insbesondere Reste und Spuren von Gegenständen, Bauten und sonstigen Zeugnissen menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens, die sich im Boden oder in Gewässern befinden oder befanden. Aufgrund des gesetzlichen Schutzes haben die Verfügungsberechtigten die Bodendenkmale zu schützen, zu pflegen und zu erhalten (§ 7 Abs. 1 BbgDSchG) und so zu nutzen, dass ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist (§ 7 Abs. 2 BbgDSchG).
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Maßnahmen an Bodendenkmalen oder an ihrer Umgebung, die die Substanz oder das Erscheinungsbild verändern oder beeinträchtigen, bedürfen gem. § 9 Abs. 1 BbgDSchG einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Dazu gehören insbesondere Aus- schachtungen, der Abbruch bzw. die Errichtung/Neubau von Gebäuden, Tiefpflügen und die Pflanzung oder Rodung von Bäumen. Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist anzeigepflichtig (§ 11 Abs. 1 und 2 BbgDSchG).
Zuwiderhandlungen können gem. § 26 Abs. 4 BbgDSchG als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden.
Diese Veröffentlichung dient nur der Information der betroffenen Verfügungsberech- tigten über die Eintragung des Bodendenkmals. Die Denkmaleigenschaft des Bo- dendenkmals kann der betroffene Verfügungsberechtigte gemäß § 3 Abs. 6 BbgD- SchG auf Antrag beim Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum, Wünsdorfer Platz 4-5, 15838 Zossen OT Wünsdorf durch Verwaltungsakt feststellen lassen.
Die Denkmalliste kann bei Darlegung eines berechtigten Interesses im Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Denkmalschutzbehörde, Dubinaweg 1, 01968 Senf- tenberg eingesehen werden. Für weitere Auskünfte stehen die Mitarbeiter der unte- ren Denkmalschutzbehörde gern zur Verfügung (Tel. 03573 / 870-1532).
Schüler Amtsleiterin
Schulverwaltungs- und Kulturamt
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Bekanntmachung der unteren Denkmalschutzbehörde
Eintragung von Bodendenkmale in das Verzeichnis der Denkmale
Die untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz gibt ge- mäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz – BbgDSchG) vom 24. Mai 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg vom 24. Mai 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I Nr. 9 vom 24. Mai 2004, S. 215 ff.) bekannt, dass das nachfolgend angeführte Bodendenkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 Nr.
4 in die Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragen ist:
Buckow, Fundplatz 2, 3;
Dorfkern des deutschen Mittelalters und der Neuzeit;
Steinkreuz des deutschen Mittelalters und der Neuzeit;
Kirche des deutschen Mittelalters und der Neuzeit;
Friedhof des deutschen Mittelalters und der Neuzeit;
Siedlung des slawischen Mittelalters Bodendenkmalnummer 80276
Gemarkung Buckow; Flur 1; Flurstücke 1/2, 10, 11, 12, 13, 14/1, 14/3, 14/4, 14/5, 152 (teilweise), 185, 2, 20, 21/1, 21/2, 22 (teilweise), 224 (teilweise), 23/2 (teilweise), 25 (teilweise), 26/1 (teilweise), 26/2, 27/1, 28, 29 (teilweise), 3, 30/2 (teilweise), 31, 32, 34, 35, 380 (teilweise), 4, 40/1, 427, 428, 43, 44 (teilweise), 445, 446, 448, 449, 45/1, 45/3, 45/4, 452 (teilweise), 46, 47, 48, 49, 5, 50 (teilweise), 51, 52, 53, 54, 55, 56, 561, 566, 567, 57/1, 57/2, 58, 59/1, 59/2, 6, 60, 61, 62, 7, 9 und 95
Die ursprüngliche Dorfform des mittelalterlichen Ortskerns von Buckow lässt sich nicht mehr ermitteln. Im Zentrum der Anlage befindet sich die Kirche. Seine urkundli- che Ersterwähnung erfuhr der Ort als „Buckaw“ im Jahre 1408. In der Ortslage wur- den verschiedentlich slawische Keramikscherben aufgelesen. Das Vorhandensein des vermuteten slawischen Burgwalles konnte bisher nicht bestätigt werden. Am südöstlichen Ortsausgang befindet sich ein Steinkreuz aus Granit, Höhe ca. 0,6 m.
Es liegen somit Gegenstände des Denkmalschutzes vor, wie sie durch § 2 Abs. 2 Nr.
4 BbgDSchG definiert werden. Bodendenkmale sind bewegliche und unbewegliche Sachen, insbesondere Reste und Spuren von Gegenständen, Bauten und sonstigen Zeugnissen menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens, die sich im Boden oder in Gewässern befinden oder befanden. Aufgrund des gesetzlichen Schutzes haben die Verfügungsberechtigten die Bodendenkmale zu schützen, zu pflegen und zu erhalten (§ 7 Abs. 1 BbgDSchG) und so zu nutzen, dass ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist (§ 7 Abs. 2 BbgDSchG).
Maßnahmen an Bodendenkmalen oder an ihrer Umgebung, die die Substanz oder das Erscheinungsbild verändern oder beeinträchtigen, bedürfen gem. § 9 Abs. 1 BbgDSchG einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Dazu gehören insbesondere Aus- schachtungen, der Abbruch bzw. die Errichtung/Neubau von Gebäuden, Tiefpflügen und die Pflanzung oder Rodung von Bäumen. Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist anzeigepflichtig (§ 11 Abs. 1 und 2 BbgDSchG).
Zuwiderhandlungen können gem. § 26 Abs. 4 BbgDSchG als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden.
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Diese Veröffentlichung dient nur der Information der betroffenen Verfügungsberech- tigten über die Eintragung des Bodendenkmals. Die Denkmaleigenschaft des Bo- dendenkmals kann der betroffene Verfügungsberechtigte gemäß § 3 Abs. 6 BbgD- SchG auf Antrag beim Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum, Wünsdorfer Platz 4-5, 15838 Zossen OT Wünsdorf durch Verwaltungsakt feststellen lassen.
Die Denkmalliste kann bei Darlegung eines berechtigten Interesses im Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Denkmalschutzbehörde, Dubinaweg 1, 01968 Senf- tenberg eingesehen werden. Für weitere Auskünfte stehen die Mitarbeiter der unte- ren Denkmalschutzbehörde gern zur Verfügung (Tel. 03573 / 870-1532).
Schüler Amtsleiterin
Schulverwaltungs- und Kulturamt
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Bekanntmachung der unteren Denkmalschutzbehörde
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Bekanntmachung der unteren Denkmalschutzbehörde
Eintragung von Bodendenkmale in das Verzeichnis der Denkmale
Die untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz gibt ge- mäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz – BbgDSchG) vom 24. Mai 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg vom 24. Mai 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I Nr. 9 vom 24. Mai 2004, S. 215 ff.) bekannt, dass das nachfolgend angeführte Bodendenkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 Nr.
4 in die Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragen ist:
Frauendorf, Fundplatz 1; 2; 4/0 (4)
Dorfkern des deutschen Mittelalters und der Neuzeit;
Friedhof des deutschen Mittelalters und der Neuzeit;
Turmhügel des deutschen Mittelalters;
Kirche des deutschen Mittelalters und der Neuzeit;
Steinkreuz des deutschen Mittelalters und der Neuzeit;
Hort der Bronzezeit;
Bodendenkmalnummer 80285
Gemarkung Frauendorf; Flur 8; Flurstücke 1017, 1020, 1021, 1022, 1023, 1024, 1025, 1026, 1031 (teilweise), 1039 (teilweise), 106 (teilweise), 122, 123, 124, 125, 128, 129/2, 129/3, 130/1, 130/2, 133, 143, 145/1, 146, 147, 148, 149, 150, 151, 152, 153, 154, 155, 156, 157, 158 (teilweise), 168, 170, 171/1, 171/3, 172/1, 172/2, 173/1, 176, 177, 178, 179/2, 181, 182, 183/1, 183/2, 183/3, 187 (teilweise), 188 (teilweise), 189 (teilweise), 190 (teilweise), 191 (teilweise), 192 (teilweise), 194/1, 195, 196, 197, 198, 199, 200, 201/1, 201/2, 202, 203, 204/2, 204/3, 204/4, 204/5, 205, 206, 207, 208, 209, 210, 211, 212, 213, 214, 215, 218, 219, 223/3, 223/4, 223/5, 224, 225, 226/3, 226/4, 226/5, 226/6, 227/2, 227/3, 228/3, 231, 232/1, 232/2, 233, 234, 235, 236/1, 298 (teilweise), 304 (teilweise), 341 (teilweise), 386, 387, 390 (teilweise), 391, 734, 735, 751, 767, 768, 769, 771, 772, 773, 774, 775, 776, 777, 778, 779, 781, 782, 817 (teilweise), 848, 855 (teilweise), 874, 875, 878, 879, 884 (teilweise), 885, 887, 888, 889, 895, 896, 902, 903 und 907
Der mittelalterliche Ortskern von Frauendorf ist ein Straßendorf. Am südlichen Orts- ausgang befand sich eine Kapelle. In der Mitte der westlichen Dorfzeile liegt der ehemalige Gutsbereich, in dem sich die mittelalterliche Burganlage (Turmhügel) be- fand. In der Ortsmitte befindet sich neben dem Kriegerdenkmal ein Steinkreuz aus Sandstein. Seine urkundliche Ersterwähnung erfuhr das Dorf als „Vrauwendorff“ im Jahre 1406. Auf dem ehemaligen Gutsgelände wurde kurz vor 1810 eine bronzezeit- licher Bronzehortfund bestehend aus einer Spiralplattenfibel, einer Nadel, einer Si- chel und einem Beil entdeckt.
Es liegen somit Gegenstände des Denkmalschutzes vor, wie sie durch § 2 Abs. 2 Nr.
4 BbgDSchG definiert werden. Bodendenkmale sind bewegliche und unbewegliche Sachen, insbesondere Reste und Spuren von Gegenständen, Bauten und sonstigen Zeugnissen menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens, die sich im Boden oder in Gewässern befinden oder befanden. Aufgrund des gesetzlichen Schutzes haben die Verfügungsberechtigten die Bodendenkmale zu schützen, zu pflegen und zu erhalten (§ 7 Abs. 1 BbgDSchG) und so zu nutzen, dass ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist (§ 7 Abs. 2 BbgDSchG).
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Maßnahmen an Bodendenkmalen oder an ihrer Umgebung, die die Substanz oder das Erscheinungsbild verändern oder beeinträchtigen, bedürfen gem. § 9 Abs. 1 BbgDSchG einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Dazu gehören insbesondere Aus- schachtungen, der Abbruch bzw. die Errichtung/Neubau von Gebäuden, Tiefpflügen und die Pflanzung oder Rodung von Bäumen. Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist anzeigepflichtig (§ 11 Abs. 1 und 2 BbgDSchG).
Zuwiderhandlungen können gem. § 26 Abs. 4 BbgDSchG als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden.
Diese Veröffentlichung dient nur der Information der betroffenen Verfügungsberech- tigten über die Eintragung des Bodendenkmals. Die Denkmaleigenschaft des Bo- dendenkmals kann der betroffene Verfügungsberechtigte gemäß § 3 Abs. 6 BbgD- SchG auf Antrag beim Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum, Wünsdorfer Platz 4-5, 15838 Zossen OT Wünsdorf durch Verwaltungsakt feststellen lassen.
Die Denkmalliste kann bei Darlegung eines berechtigten Interesses im Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Denkmalschutzbehörde, Dubinaweg 1, 01968 Senf- tenberg eingesehen werden. Für weitere Auskünfte stehen die Mitarbeiter der unte- ren Denkmalschutzbehörde gern zur Verfügung (Tel. 03573 / 870-1532).
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Schulverwaltungs- und Kulturamt
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Bekanntmachungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Calau (WAC)
Satzung des Wasser- und Abwasserverbands Calau zur Abschaffung der Beiträge in der Schmutzwasserbeseitigung
Präambel
Auf Grund der §§ 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Art. 5 des Ge- setzes zur Änderung von Rechtsvorschriften über die Rechte der Sorben/Wenden im Lande Brandenburg vom 12.02.2014 (GVBl. I Nr. 18), des Gesetzes über kommuna- le Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl.
I. S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 3 d. G. z. zur Änderung verwaltungsvollstre- ckungs- und abgabenrechtlicher Vorschriften vom 16.05.2013 (GVBl. I Nr. 18) sowie der §§ 2, 8,10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBI. I S. 174), zuletzt geändert durch das 6. Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 06.12.2013 (GVBl. I Nr. 40) hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserverbands Calau in der Sitzung am 22.05.2014 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des Wasser- und Abwasserverbands Calau vom 14.12.2007 und alle zuvor erlassenen Beitragssat- zungen werden rückwirkend zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens aufgehoben.
§ 2
(1) Für die öffentliche Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung bis zum 31.12.2012 werden keine Herstellungsbeiträge erhoben.
(2) Herstellungsbeiträge für die öffentlichen Einrichtungen des Wasser- und Ab- wasserverbands Calau für die Schmutzwasserbeseitigung, die bis zum Inkraft- treten dieser Satzung an den Wasser- und Abwasserverband Calau gezahlt worden sind, werden unverzinst zurückgezahlt.
(3) Bereits entstandene Beiträge werden nicht mehr erhoben.
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(4) Die Rückzahlung der Herstellungsbeiträge erfolg an diejenigen, die zum Zeit- punkt des Inkrafttretens dieser Satzung Eigentümer des Grundstücks sind, für das der Beitrag gezahlt wurde. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht be- lastet, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte.
Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgeset- zes (SachenRBerG) vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Der Rück- zahlungsanspruch dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung das Wahlrecht über die Bestellung eines Erb- baurechts oder den Ankauf des Grundstücks gem. §§ 15 und 16 SachenRBerG bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem SachenRBerG statthaften Einreden oder Einwendungen geltend gemacht wor- den sind. Mehrere Anspruchsberechtigte sind Gesamtgläubiger.
(5) Der Rückzahlungsanspruch wird am 31.12.2015 fällig.
§ 3
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Lübbenau/Spreewald, 23.05.2014
gez. Thomas
Stellvertreter des Verbandsvorstehers
Siegel
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3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage
des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Calau (WAC) Abwassergebührensatzung (-AGS-)
Artikel 1 Der § 3 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
(4) Die Leistungsgebühr für die Beseitigung von Schmutzwasser aus nicht leitungs- gebundenen Entwässerungseinrichtungen beträgt
c) für Inhaltsstoffe aus privaten Abwasserbehandlungsanlagen, die nicht unter die DIN 4261 Teil 1 fallen,
ab 1. Januar 2014 11,60 €/m³.
Artikel 2
Diese Satzung tritt rückwirkend am 1. Januar 2014 in Kraft.
Lübbenau/Spreewald, 23.05.2014
gez. Thomas
Stellvertreter des Verbandsvorstehers
Siegel