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Archiv "Ausübung der Heilkunde durch Optiker: Durchführung der berührungslosen Augeninnendruckmessung und Prüfung des Gesichtsfeldes" (28.05.1999)

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Academic year: 2022

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Das Anbieten und die Durchführung der berüh- rungslosen Augeninnendruck- messung (Tonometrie) und die Prüfung des Gesichts- feldes (automatische Perime- trie) durch Augenoptiker stel- len einen Verstoß gegen § 1 Heilpraktiker-Gesetz (Heil- prG) dar.

Zwar setzen die genann- ten Verrichtungen weder ärztliches Fachwissen vor- aus, noch sind mit ihnen konkrete Gesundheitsgefah- ren verbunden. Nach Mei- nung des Bundesgerichts- hofs sind jedoch mittelba- re Gesundheitsgefährdungen zu befürchten. Ein erhöhter Augeninnendruck ist nur ein Indiz für ein Glaukom; auch bei erhöhtem Augeninnen- druck muß der Kunde des Optikers nicht krank sein.

Allerdings besteht die Ge- fahr, daß der Kunde sich we- gen eines Ergebnisses im Normalbereich zu Unrecht gesund wähnt und davon ab- gehalten werden kann, ei- nen Augenarzt aufzusuchen.

Dies kann im Einzelfall ge- fährlich sein, denn unstreitig muß ein Glaukom frühzeitig behandelt werden, soll es nicht zu irreversiblen Schä- den des Auges mit Erblin- dung kommen.

Gefahr auch bei Perimetrie

Auch bei der Prüfung des Gesichtsfeldes (automatische Perimetrie) besteht bei der Durchführung der Untersu- chung durch den Optiker die mittelbare Gefahr, daß ein Kunde, der keine subjekti- ven Beschwerden hat, tat- sächlich aber an einer Augen- krankheit leidet, wegen ei- nes angeblichen normalen Er- gebnisses der perimetrischen Prüfung davon abgehalten wird, einen Augenarzt aufzu- suchen.

Diese mittelbaren Ge- sundheitsgefahren entfallen nach Meinung des Bundes-

gerichtshofes auch dann nicht, wenn der Kunde vorher darauf hingewiesen wird, daß nur eine Untersuchung durch einen Augenarzt zu- verlässig einen krankhaften Befund ausschließen kann.

Nach der allgemeinen Le- benserfahrung kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein so allgemein gehalte- ner Hinweis bei allen Kun- den die notwendige Beach- tung findet und sie hinrei- chend über Gefahren und Risiken aufklärt, nämlich die Schwere möglicher Gesund- heitsgefahren mit – im Falle nicht rechtzeitiger Behand- lung – irreversiblen Schäden des Auges, die zur Erblin- dung führen können.

Prüfung des

Dämmerungssehens Dagegen sind die von ei- nem Optiker vorgenomme- nen Prüfungen des Dämme- rungssehens und der Blend- empfindlichkeit mit einem Nyktometer in Verbindung mit der Mitteilung, es habe sich ein normaler Befund oder Wert ergeben, keine Durchführung der Heilkun- de im Sinne des HeilprG.

Bei diesen Messungen ist kein ärztliches Fachwissen erforderlich, auch mittel- bare Gefahren sind auszu- schließen.

Sinn der Prüfung des Dämmerungssehens und der Blendeempfindlichkeit beim Optiker sind nicht die Ab- klärung eines Krankheitsbil- des, sondern vor allem die Überprüfung, ob das Auge noch den Erfordernissen ge- wachsen ist, die der Straßen- verkehr an Dämmerungs- und Nachtfahrten stellt. Hier wird keine Abklärung von Krank- heitsbildern erwartet, so daß auch keine Gefahr besteht, daß eine an sich gebotene Heilbehandlung unterbleibt.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 1998, Az.:

I ZR 137/96) Be

A-1432 (64) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 21, 28. Mai 1999

V A R I A RECHTSREPORT

Ausübung der Heilkunde durch Optiker

Durchführung der berührungslosen Augeninnendruckmessung und

Prüfung des Gesichtsfeldes

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