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Leasing aus theoretischer Sicht von Prof. Dr. Hans E. Büschgen

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Leasing aus theoretischer Sicht von Prof. Dr. Hans E. Büschgen

1 Einleitung und thematische Abgrenzung ...54

2 Grundlagen des Leasing...55

3 Analyse des Leasing im Licht der Agency-Theorie ...57

3.1 Grundlagen der Agency-Theorie...57

3.2 Anwendung der Agency-Theorie auf Leasingtransaktionen ...58

4 Analyse des Leasing im Licht der Transaktionskosten-Theorie...61

4.1 Grundlagen der Transaktionskosten-Theorie...61

4.2 Anwendung der Transaktionskosten-Theorie auf Leasingtransaktionen...64

5 Ansatzpunkte zur effizienten Gestaltung von Leasingverträgen ...66

6 Fazit...70

Literaturverzeichnis ...71

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1 Einleitung und thematische Abgrenzung

Im Unterschied zu leasingspezifischen Abhandlungen unter Betonung praxisorientierter Fragestellungen, die insbesondere auf geschäftspolitische Untersuchungsgegenstände fokussieren, stellen die folgenden Ausführungen einen Beitrag zur Analyse von Leasing- transaktionen aus der Perspektive der Neuen Institutionenökonomik dar, mit deren Hilfe Ansatzpunkte zur effizienten Gestaltung von Leasingverträgen erarbeitet werden.

Gegenstand ist hierbei nicht, wie in anderen theoretischen Analysen in der Vergangenheit üblich, eine neoklassisch ausgerichtete mikroökonomische Betrachtung des Leasing mit besonderer Betonung steuerlicher Wirkungen. Denn einige Annahmen dieses Ansatzes mußten im Laufe der Zeit relativiert werden, wie z.B. die Annahme der Nutzen- und Gewinnmaximierung von Individuen, die der Komplexität menschlicher Verhaltensweisen nicht gerecht wird. Für den Bereich des Leasing haben Forschungsergebnisse - hier sei insbesondere eine Untersuchung von Miller/Upton angeführt, die eine Vorteilhaftigkeit des Leasing lediglich unter Annahme asymmetrischer Steuerwirkungen konstatiert - die Prämisse vollständiger Kapitalmärkte widerlegt und die bis zu diesem Zeitpunkt fast aus- schließlich zahlungsstromorientierte Analyse der Leasingvorteilhaftigkeit als nicht problemadäquat erkannt.

Insbesondere diese Erkenntnisse wie auch die mangelnde Erklärungskraft der herkömm- lichen mikroökonomisch orientierten Betrachtungsweise bezüglich institutioneller und vertraglicher Gestaltungsformen machten die Notwendigkeit einer realitätsnäheren Ent- wicklung der bis dato herrschenden Lehre deutlich und lenkten somit den Blick auf die Denkansätze der Neuen Institutionenökonomik ("Institutionelle Mikroökonomik"), die die Effizienzbetrachtung von Verträgen in den Vordergrund rücken.

Wenngleich die Neue Institutionenökonomik als relativ junge, sich rasch entwickelnde Disziplin recht unterschiedliche Fragestellungen und methodische Ansätze umfaßt, ist doch festzustellen, daß sämtliche diesem Ansatz zu subsumierenden Denkansätze Inter- dependenzen zwischen menschlichem Rationalverhalten und institutionellen Gestaltungs- formen unter besonderer Berücksichtigung der Funktionsweise der Märkte postulieren.

Grundsätzlich können insbesondere drei Annahmen eruiert werden, anhand derer sich die Neue Institutionenökonomik von der bis dato herrschenden neoklassischen Mikro- ökonomik unterscheidet:

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· Die Berücksichtigung der begrenzten Rationalität der Individuen, die insbesondere in der Beschränkung der menschlichen Informationsaufnahme und -verarbeitung deutlich wird und die neben einem begrenzten Informationsstand der Wirtschaftssubjekte auch Informationsasymmetrien zwischen den einzelnen Vertragspartnern bewirken kann.

· Die Berücksichtigung des eigennützigen, opportunistischen Verhaltens der Individuen, das sich über vertragliche und allgemeine Normen hinwegsetzt, nicht aber zwangs- läufig mit rein egoistischem Verhalten gleichzusetzen ist.

· Die Berücksichtigung der Existenz langfristig angelegter und unvollständiger Ver- träge, die erhöhte Risiken in sich bergen, die insbesondere im Verhalten der jeweiligen Vertragspartner, aber auch in sich verändernden Rahmenbedingungen begründet liegen.

Gültigkeit weisen diese Annahmen für alle der Neuen Institutionenökonomik zuzuord- nenden Theorieansätze und demnach explizit auch für die aufgrund ihrer besonderen Relevanz im Leasingbereich hier fokussierte Agency-Theorie sowie die Transaktions- kosten-Theorie auf. Entsprechend finden im folgenden - nach Erläuterung themen- relevanter Grundlagen des Leasing - die Agency-Theorie wie auch die Transaktions- kosten-Theorie zur Analyse von verwendeten und potentiellen Institutionen des grund- legenden Vertragstypus Leasing Anwendung. Hierbei wird der Versuch unternommen, Elemente einer insbesondere unter Anreizgesichtspunkten effizienten Vertragsgestaltung und damit eine "pareto-optimale" institutionelle Regelung zu erarbeiten, d.h. eine solche, die in dem Sinn optimal ist, daß keine Möglichkeit besteht, durch Änderung der Regelung mindestens eine Person besser zu stellen, ohne eine andere schlechter zu stel- len.

2 Grundlagen des Leasing

Aus der Vielzahl der existenten Begriffsverständnisse wird im folgenden die Präzisierung des Leasing als vertragsmäßig geregelte, gegen Entgelt gewährte Nutzungsüberlassung beweglicher und unbeweglicher Investitions- und Gebrauchsgüter gewählt. Hierbei sei angemerkt, daß es dem aus dem anglo-amerikanischen Raum stammenden Begriff

"Leasing" in Deutschland einer Legaldefinition mangelt, Leasing aber in wesentlichen Grundelementen der Vermietung oder Verpachtung gem. §§ 535 ff. BGB entspricht.

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Zum Überblick über die für die folgenden Ausführungen notwendige Konstellation der Vertragsformen im Leasingbereich hinleitend ist zu konstatieren, daß bei der Mehrzahl der in Deutschland dem Leasing zu subsumierenden Vorgänge mit der Nutzungs- inanspruchnahme Finanzierungs- und Investitionselemente verbunden werden (Finanzierungs-Leasing). Zu negieren ist jedoch das Finanzierungselement bei Operate- Leasingverträgen, bei denen das Mietverhältnis auf kurze Frist angelegte ist und eine kurzfristige Kündigung gestattet - und somit das Investitionsrisko entgegen den Finanzierungs-Leasingverträgen beim Leasinggeber beläßt -, so daß eine Bindung von Kapital als Wesen einer Investition nicht erfolgt. Beide Elemente dagegen weisen Finanzierungs-Leasingverträge auf, die mittel- bis langfristiger Natur sind und eine volle Amortisation der Anschaffungs- und Herstellungskosten seitens des Leasingnehmers verlangen. Schon hier sei angemerkt, daß die folgenden Ausführungen auf letztere Aus- prägung ausgerichtet sind.

Abhängig vom Umfang der Amortisation des Leasingobjektes während der Grund- mietzeit und entsprechend den auf steuerlichen Aspekten basierenden Leasingerlassen ist der Zweig des Finanzierungsleasing weiter zu unterteilen in Vollamortisations- und Teilamortisationsverträge. Bei erstgenannter Variante deckt der Leasingnehmer mit seinen während der Grundmietzeit zu entrichtenden Leasingraten sämtliche, dem Leasinggeber entstehenden Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, Finanzierungskosten sowie etwaige Nebenkosten ab. Bei Beendigung dieses Vertragsverhältnisses am Ende der Grundmietzeit fällt das Leasingobjekt an den Leasinggeber zurück, es sei denn, eventuelle Optionsrechte in Form von Kauf- oder Mietverlängerungsoptionen wurden vereinbart und ausgeübt.

Bei Teilamortisationsverträgen werden die dem Leasinggeber entstehenden Gesamt- investitionskosten mittels der in der Grundmietzeit zu entrichtenden Leasingraten lediglich teilweise amortisiert; der am Ende der Grundmietzeit verbleibende und seitens des Leasingnehmers zu entrichtende Restwert bemißt sich entsprechend den linearen Ab- schreibungen. Im Bereich des Immobilien-Leasing ist die Ausgestaltung dieser Verträge ohne Option, mit Kaufoption oder mit Mietverlängerungsoption möglich, im Bereich des Mobilien-Leasing mit Andienungsrecht des Leasinggebers, mit Mehrerlösbeteiligung des Leasingnehmers sowie mit Abschlußzahlung des Leasingnehmers bei Kündigung.

Weiterhin ist hinsichtlich der Mitwirkung des Herstellers an der Vermietung des Leasingobjektes zwischen indirektem und direktem Leasing zu unterscheiden. Erstere Ausprägung basiert auf der Zwischenschaltung einer Leasinggesellschaft zwischen Her-

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steller und Leasingnehmer, letztere Ausprägung dagegen zeichnet sich durch eine unmit- telbare Vertragsbeziehung zwischen Hersteller bzw. Händler und Leasingnehmer aus.

3 Analyse des Leasing im Licht der Agency-Theorie

3.1 Grundlagen der Agency-Theorie

Aus dem Kreis obiger Annahmen der Neuen Institutionenökonomik fokussiert die Agency-Theorie insbesondere die Hypothese des opportunistischen Verhaltens der Individuen wie auch die aus deren begrenzter Rationalität resultierenden Informations- asymmetrien. Sie hat hierbei arbeitsteilige Auftraggeber-Auftragnehmer-Beziehungen zum Gegenstand und analysiert die aus der Delegation von Arbeit resultierenden Ko- operations- und Verhaltensprobleme. Untersuchungsgegenstand sind wirtschaftliche und vertragliche Beziehungen zwischen Auftraggeber "Principal" und Beauftragtem "Agent", wobei unterstellt wird, daß beide Vertragspartner ihren Eigennutzen zu maximieren beabsichtigen, im allgemeinen aber voneinander abweichende Nutzenfunktionen auf- weisen.

Grundsätzlich ist eine asymmetrische Informationsverteilung zu Gunsten des Agent anzunehmen, was eine Überwachung seiner Handlungen seitens des Principal erschwert;

gleichwohl sei angemerkt, daß der Agent gerade aufgrund seiner Informations- vorsprünge durch den Principal engagiert wird. Die aus diesem Informationsgefälle zwischen beiden Vertragsparteien resultierende Agency-Problematik kann in zwei sich überschneidende und in der Praxis häufig gleichzeitig auftretende Sektionen unterteilt werden. Anzuführen ist hier zum einen die Ausprägung "hidden information", die die Konstellation asymmetrischer Informationsverteilung vor Vertragsabschluß in der Weise erfaßt, daß der Agent über handlungsrelevante Informationen verfügt, die dem Principal nicht zugänglich sind, bspw. seine Managementfähigkeit oder die laufenden Geschäfte des Unternehmens betreffend. Für letzteren besteht demnach die Gefahr einer Verschlei- erung der realen Situation vor Vertragsabschluß seitens des Agent.

Die Ausprägung "hidden action" dagegen beinhaltet die asymmetrische Informations- verteilung nach Vertragsabschluß, derzufolge die Aktionen des Agent nach Abschluß eines Vertrages nicht oder zumindest nicht kostenlos ex post zu beobachten sind. Da die Leistungen des Agent aufgrund der nicht bestimmbaren sonstigen Einwirkungsfaktoren, die außerhalb seines Einflußbereichs liegen, nicht eindeutig aus den Handlungs-

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ergebnissen abzuleiten sind, entsteht für den Agent ein Handlungsspielraum zur Maximierung seines eigenen Nutzens. Besteht die Gefahr, daß die Handlungen des Agent die Nutzenmaximierung des Principal negativ beeinflussen, wird dies als "moral hazard"

bezeichnet.

3.2 Anwendung der Agency-Theorie auf Leasingtransaktionen

Aufbauend auf diesem Ansatz wird im folgenden der Versuch unternommen, die im Leasingbereich auftretenden Principal-Agent-Beziehungen unter besonderer Berück- sichtigung der hieraus resultierenden Risiken zu analysieren.

Grundsätzlich weisen wirtschaftliche und vertragliche Konstruktionen ein Geflecht von wechselseitigen Principal-Agent-Beziehungen auf. Die Alternative des Leasing betrach- tend erscheint somit eine Unterteilung in eine insbesondere die Investition fokussierende Komponente der Objekterstellung sowie eine speziell die Finanzierung in den Mittel- punkt stellende Komponente der Objektnutzung sinnvoll.

Bei erstgenannter Komponente, die insbesondere Gültigkeit für diejenigen Leasingarten aufweist, bei denen der Leasinggeber in die Erstellung des Leasingobjektes involviert ist - hier seien insbesondere das Immobilienleasing wie auch das herstellerabhängige Leasing angeführt -, tritt der Leasingnehmer als Principal an die Leasinggesellschaft als Agent mit dem Ersuchen um Erstellung eines Leasingobjektes heran. Die Leasinggesellschaft als Agent weist hierbei einen Informationsvorsprung gegenüber dem Leasingnehmer auf, der zum einen die Situation vor Vertragsabschluß betreffend bspw. auf spezifischem Wissen des Agent hinsichtlich Preis- oder Qualitätseigenschaften des Leasingobjektes basiert.

Hieraus resultiert für den Leasingnehmer als Principal die Gefahr einer Verschleierung wesentlicher Eigenschaften des Transaktionsgegenstandes, die im Leasingbereich ins- besondere die Beschaffenheit des Leasinggutes hinsichtlich versteckter Qualitätsmängel des dem Leasingnehmer zur Verfügung gestellten Leasingobjektes (hidden information) betreffen.

Zum anderen kann dieser Informationsvorsprung aber auch die Situation nach Vertrags- abschluß betreffend auf nicht oder zumindest nicht kostenlos beobachtbarem Verhalten des Leasinggebers basieren; Probleme ergeben sich hier insbesondere hinsichtlich der bei Erstellung des Leasingobjektes einzuholenden und anschließend auszuwählenden Ange- bote. Unterstellt man hierbei dem besser informierten Leasinggeber eigennutzen-

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maximierendes Verhalten unter Mißachtung der Nutzenentwicklung des Principal, so ist bspw. die Benachteiligung des Leasingnehmers durch eine Verschleierung von Rabatten denkbar. Desweiteren ist es möglich, daß die Leasinggesellschaft bei der Wahl der aus- führenden Firmen nicht die unter Berücksichtigung qualitativer Aspekte das günstigste Angebot offerierende Firma wählt, da sie in dieser Phase nicht notwendigerweise einen Anreiz sieht, die Investitionskosten so gering wie möglich zu halten (hidden action und moral hazard).

Die für sämtliche Leasingformen Gültigkeit aufweisende Komponente der Objektnutzung beinhaltet eine Principal-Agent-Konstellation anderer Art. So nimmt der Leasinggeber in dieser, insbesondere die Finanzierung des Objektes betrachtenden Komponente die Stel- lung des Principal ein, der das Verhalten des Leasingnehmers als Agent nicht im vor- hinein kennt und auch nicht kostenlos beobachten kann. Die Beziehung zwischen den beiden Vertragsparteien wird hier quasi getauscht.

Für den Leasinggeber als Principal treten aufgrund dieser Konstellation die im Leasing gemeinhin bekannten Risiken auf. Angeführt sei hier insbesondere das aus der spezi- fischen Verteilung der Vermögensrechte resultierende Wartungs- und Instandhaltungs- risiko, das die Gefahr einer mangelhaften Wartung und Überbeanspruchung des Leasing- objektes im Produktionsprozeß seitens des Leasingnehmers beinhaltet. Auch wird - neben den Preisrisiken, die grundsätzlich die Gefahr der sich ändernden Kosten nach Vertragsabschluß, etwa im Bereich der Objekterstellung und der Finanzierung umfassen - das Leasingnehmerbonitätsrisiko in dieser Konstellation bedeutsam. Es umfaßt die Gefahr einer mangelnden Zahlungswilligkeit oder auch Zahlungsfähigkeit z.B. aufgrund risikoreicher Investitionen oder Veränderungen der Kapitalstruktur seitens des Leasing- nehmers; bei weiter Auslegung des Begriffs kann diesem auch die Gefahr einer außer- ordentlichen Kündigung seitens des Leasingnehmers subsumiert werden.

Schon vor Vertragsabschluß kann das Leasingnehmerbonitätsrisiko für den Leasinggeber z.B. in der Verschleierung der finanziellen Situation seitens des Leasingnehmers virulent werden und ihn somit aufgrund realitätsfremder Annahmen zu einer Zustimmung zum Vertragsabschluß veranlassen (hidden information). Auch nach Vertragsabschluß trägt der Leasinggeber das Risiko der nicht beobachtbaren Aktionen des Agent, das bspw. das Risiko der nicht fristgerechten Ratenzahlung des Leasingnehmers, einer außer- ordentlichen, nicht von der Leasinggesellschaft zu vertretenden Vertragsauflösung seitens des Leasingnehmers oder auch der mangelhaften fachgerechten Wartung bzw. der übermäßigen Beanspruchung des Leasingobjektes seitens des Leasingnehmers erfaßt.

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Zu relativieren sind die in den einzelnen Komponenten der Leasingbeziehung auf- tretenden Risiken aufgrund der für einige Leasingkonstellationen spezifischen Rezi- prozität der Rollen des Principal und des Agent, die auf eine zumindest teilweise Interessenidentität zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer schließen läßt und als Schutz vor hidden information wie auch vor hidden action der jeweils agierenden Ver- tragspartei zu interpretieren ist. Für diese spezifischen Leasingarten, bei denen der Leasinggeber in die Erstellung des Leasingobjektes maßgeblich involviert ist, kann somit die einleitend aufgestellte Annahme von divergierenden Nutzenfunktionen beider Ver- tragspartner relativiert werden.

Ist der Leasinggeber dagegen nicht in die Erstellung des Leasingobjektes involviert, so ist diese reziproke Rollenverteilung nicht gegeben, da bei einer ausschließlichen Beschaf- fungsfunktion der Leasinggesellschaft in der hier definierten Phase der Objekterstellung die zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer bestehende Beziehung schwerlich als Principal-Agent-Problematik im herkömmlichen Sinn charakterisiert werden kann.

Signifikantes, für sämtliche hier betrachteten Formen des Leasing besonderes Gewicht aufweisendes Risiko bleibt somit neben dem Leasingnehmerbonitätsrisiko das aus den besonders gearteten Verfügungsrechten resultierende Wartungs- und Instandhaltungs- risiko, das die Gefahr der mangelhaften Wartung bzw. Überbeanspruchung des Leasingobjektes durch den Leasingnehmer beschreibt. Während dem Leasinggeber bei Leasingtransaktionen die Stellung des Eigentümers zukommt, erhält der Leasingnehmer die Nutzungsrechte am Leasingobjekt; im Gegensatz hierzu verfügt der Kreditgeber über keine originären Verfügungsrechte; ihm bleibt lediglich das Institut von Sicherungs- rechten z.B. in Form der Sicherungsübereignung.

Diese dem Leasing immanente charakteristische Trennung von Eigentums- und Verfügungsrechten induziert spezifische ökonomische Verhaltenswirkungen, die einer- seits zu potentiellen Wohlfahrtsgewinnen bspw. aus der Position des Leasinggebers auf Beschaffungs-, Wiederverkaufs- und Finanzmärkten, andererseits aber auch zu poten- tiellen Wohlfahrtsverlusten aus dem Verhalten der Vertragsparteien führen können.

Diesem - potentiell opportunistisch angenommenen - Verhalten der Leasingvertrags- parteien entgegenwirkend bedarf es zur effizienten Gestaltung von Leasingverträgen einer vertraglichen Fixierung entsprechender Anreizordnungen.

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4 Analyse des Leasing im Licht der Transaktionskosten-Theorie

4.1 Grundlagen der Transaktionskosten-Theorie

Die folgenden Ausführungen fokussieren auf den der Transaktionskostentheorie zuge- hörigen Zweig der Beherrschungs- und Überwachungstheorie und haben entsprechend dem in der Modernen Institutionenökonomik gängigen Effizienzansatz insbesondere Anreizordnungen zum Gegenstand, die eine transaktionskostenminimale Vertrags- gestaltung als Bestreben deuten, die in einfacheren Verfügungsrechten auftretenden Anreizdefizite zu beheben und somit opportunistisches Handeln der Vertragsparteien einzuschränken. Der in der Transaktionskostentheorie desweiteren vorzufindende Zweig der Meßtheorie, der die Eruierung von konkreten Einsparungspotentialen im Bereich der Transaktionskosten zum Gegenstand hat, findet im folgenden keine explizite Berück- sichtigung.

Kerngedanke des Transaktionskostenansatzes ist die Analyse unterschiedlicher institu- tioneller Ausgestaltungsformen der Wirtschaft im Hinblick auf "Transaktionskosten", die den Wirtschaftssubjekten entsprechend ihrer Wahl in differierender Art und Höhe ent- stehen. Ausgehend von einem Verständnis der Transaktionskosten als Kosten im Zusammenhang mit der Bestimmung, Übertragung und Durchsetzung von Verfügungs- rechten stellt Coase die Existenz von Unternehmen als alternative Koordinationsform zum Marktmechanismus heraus und etabliert die Hierarchie neben der Marktorganisation als weiteren Extrempunkt ökonomischer Organisationsformen. Angemerkt sei schon hier, daß zwischen diesen Extrempunkten weitere ökonomische Organisationsformen existieren, die sowohl Merkmale des Marktes als auch der Hierarchie miteinander verbin- den.

Begründung findet die These von der Existenz alternativer Koordinationsformen in der Überlegung, daß die Nutzung der Institution des Marktes spezifische Kosten, d.h. Trans- aktionskosten als Entgelt zur Benutzung des Preismechanismus hervorruft. Diese sind dank der Institution eines Unternehmens zumindest teilweise einzusparen, können aller- dings auch durch weitere Kosten, d.h. Transaktionskosten als Entgelt für die unter- nehmensinterne Koordination, wieder kompensiert werden. Entsprechend ist es das Bestreben der Wirtschaftssubjekte, mittels der Wahl einer dieser Ausgestaltungsformen die für sie kostenminimale Transaktionskombination zu finden. Hierfür werden Transak- tionen in differierender Weise ökonomischen Organisationsformen zugeordnet, die sich hinsichtlich ihrer Anpassungsfähigkeit und der damit verbundenen Kosten unterscheiden.

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Den Ausführungen Williamson's folgend, der sich ursprünglich auf die "market versus hierarchie Frage" spezialisierte, später aber insbesondere ökonomische Erklärungen für die historische Entwicklung unterschiedlicher Koordinationsformen entwickelte, werden ökonomische Organisationsformen nicht anhand von Produktionsfunktionen, sondern als Konglomerat einzelner Verträge betrachtet.

Abhängig von der Ausgestaltung des jeweiligen Vertragswerkes fallen Transaktions- kosten an, die gemäß ihres Auftretens vor oder nach Vertragsabschluß in Ex-ante- sowie Ex-post-Transaktionskosten zu unterteilen sind und im einzelnen Kosten für Anbahnung und Vereinbarung wie auch für Kontrolle und nachträgliche Anpassung umfassen. So kann ein Vertrag als komplexes Dokument erstellt werden, das zahlreiche Umwelt- zustände oder Ereignisfolgen berücksichtigt und die jeweils erforderlichen Anpassungen seitens der Vertragspartner schon im vorhinein verbindlich festlegt, jedoch eine ein- geschränkte Praktikabilität aufweist. Andererseits ist die Erstellung eines unvollständigen Dokumentes denkbar, dessen Lücken bei Bedarf von den Vertragspartnern auszufüllen sind.

Die Existenz solcher unvollständiger Verträge, die eine hohe Verhaltensunsicherheit - verwiesen sei hier auf die Principal-Agent-Problematik - wie auch sonstige Umfeld- unsicherheiten berücksichtigen, macht eine Spezifikation der obigen Definition von Koordinationsformen sinnvoll. Entsprechend werden ökonomische Organisationsformen als Beherrschungs- und Überwachungssysteme definiert, die den organisatorischen Rah- men zur Abwicklung der Transaktionen bilden, innerhalb dessen die Integrität einer Ver- tragsbeziehung bestimmt wird. Hierbei wird die Bestimmung der als effizient zu charakterisierenden Koordinationsform von den Dimensionen der zugrundeliegenden Transaktion beeinflußt. Denn diese Dimensionen - im einzelnen: Faktorspezifität, Häufigkeit und Unsicherheit - sind für Unterschiede zwischen den einzelnen Trans- aktionen verantwortlich und üben entscheidenden Einfluß auf die mit den einzelnen Beherrschungs- und Überwachungssystemen verbundenen Transaktionskosten aus.

Die nach Williamson den höchsten Stellenwert aufweisende und im weiteren primär Be- achtung findende Dimension ist die Faktorspezifität, die - fokussiert wird hier auf das Sachkapital - nach der alternativen Verwendungsfähigkeit der einzelnen Objekte zu bemessen ist. So können unspezifische Investitionen ohne Wertverlust auf unterschied- liche Weise genutzt werden, wogegen vollkommen spezifische Investitionen ausschließ- lich eine bestimmte Verwendung gestatten; dazwischen liegt ein Kontinuum an Spezi- fitätsgraden. Da das Eingehen neuer Tauschbeziehungen mit zunehmendem Spezifitäts- grad schwieriger wird, gewinnt diese Dimension mit steigender Ausprägung an

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Bedeutung. Die Häufigkeit in Form von Wiederholungsfrequenzen der durchzuführenden Transaktionen als weitere Dimension zeigt für die folgenden Ausführungen insbesondere aufgrund ihres Einflusses auf die Auslastung spezialisierter Beherrschungs- und Über- wachungssysteme Relevanz. Die dritte Dimension von Transaktionen ist die Unsicher- heit, die sich zum einen speziell auf die Unsicherheit resultierend aus dem Verhalten der Individuen wie auch zum anderen auf weitere Unsicherheiten des ökonomischen Umfel- des bezieht. Sie wird im folgenden als genügend hoch angenommen, um adaptive sequen- tielle Entscheidungen erforderlich zu machen.

Basierend auf der unterschiedlichen dimensionalen Ausgestaltung der Transaktionen sind verschiedene Vertragskategorien - im einzelnen: klassische, neoklassische und relationale Verträge - zu spezifizieren und mit diesen korrelierend verschiedene Beherrschungs- und Überwachungssysteme als effizient zu charakterisieren. So bedürfen standardisierte Transaktionen aller Häufigkeitsgrade keiner spezialisierten Beherrschungs- und Überwa- chungssysteme; sie bedienen sich klassischer Verträge, bei denen die Marktkontrolle als effizientes Beherrschungs- und Überwachungssystem dient. Hierbei berücksichtigen klassische Verträge zahlreiche Umweltzustände und Ereignisfolgen und legen mittels sorgfältig ausgestalteter Vertragswerke entsprechend erforderliche Anpassungen seitens der Vertragspartner verbindlich fest. Die Identität der Vertragspartner ist bei diesen Verträgen aufgrund der ihnen zugrundeliegenden unspezifischen, standardisierten Trans- aktionen als irrelevant zu erachten. Alternative Kauf- oder Liefervereinbarungen werden folglich leicht zu treffen sein; dementsprechend gering sind die Anreize zur Aufrecht- erhaltung der Vertragsbeziehung.

Bei langfristig angelegten Verträgen dagegen scheidet eine Vorwegnahme aller Eventualitäten schon aus Kostenaspekten aus; zudem kann bei dieser Konstellation eine Umsetzung aus Praktikabilitätsaspekten als nicht durchführbar erachtet werden. Da die diesen Verträgen zugrundeliegenden Transaktionen in der Regel eine gemischte bis hohe Spezifität aufweisen, bestehen hier große Anreize zur Aufrechterhaltung der Vertrags- beziehung. Demnach ist es bei dieser Situation Ziel der Vertragsgestaltung, die Tausch- beziehungen über den Markt zwar aufrecht zu erhalten, aber zusätzliche Kontroll- mechanismen zum Schutz vor Verhaltensunsicherheiten wie auch Umweltunsicherheiten einzuführen, die Anreize zur Fortführung der Vertragsbedingungen schaffen. Die für diesen Zweck als effizient anzuführende dreiseitige Kontrolle bedient sich - statt z.B.

direkt ein Streitverfahren vor Gericht zu provozieren, was typischerweise zum Abbruch der Transaktion führen würde - der Hinzuziehung Dritter als Schiedspartei zur Beur- teilung der Vertragserfüllung wie auch zur Beilegung weiterer Streitigkeiten.

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Bei wachsender Häufigkeit der den langfristig angelegten, unvollständigen Verträgen zugrundeliegenden gemischtspezifischen Transaktionen kann die zweiseitige Kontrolle als Ausprägung der zweiseitigen Beherrschungs- und Überwachungssysteme als effizient charakterisiert werden. Denn die aufgrund transaktionsspezifischer Ausgestaltung anfal- lenden hohen Kosten dieses Beherrschungs- und Überwachungssystemes können hier durch die Vielzahl gleichgearteter Transaktionen gerechtfertigt werden. Entgegen der sog. vereinheitlichten Kontrolle als der zweiten Ausprägung der zweiseitigen Beherr- schungs- und Überwachungssysteme wird bei dieser Konstellation die rechtliche Selb- ständigkeit der Vertragsparteien beibehalten. Auch entzieht die für hochspezifische Investitionen als effizient zu charakterisierende vereinheitlichte Kontrolle (Vertikale Integration) die Transaktionen dem Markt und gliedert sie in eine hierarchische Struktur ein. Doch haben beide Ausprägungen gemeinsam, daß nicht die ursprüngliche vertrag- liche Vereinbarung, sondern die gesamte Beziehung der Kooperationsparteien den Bezugspunkt ihres Verhältnisses darstellt.

4.2 Anwendung der Transaktionskosten-Theorie auf Leasingtransaktionen

Bemüht man sich um eine Einordnung des Leasing in die dem Transaktionskostenansatz entsprechenden ökonomischen Organisationsformen, so lassen sich hier sowohl Elemente der Marktorganisation als auch solche der Hierarchie wiederfinden, so daß eine Posi- tionierung des Leasing zwischen den beiden Extrempunkten Markt und Hierarchie sinn- voll erscheint. Zwar liegt im Leasing der Schwerpunkt in der Nutzung des Markt- mechanismus, doch wird die bei isoliertem Markttausch typischerweise anfallende Viel- zahl von Marktvorgängen in der Leasinggesellschaft internalisiert, indem die Leasing- gesellschaft als zentraler Agent die Koordination der Faktoren übernimmt. Die Vielzahl der ansonsten benötigten Verträge wird durch ein einziges, umfangreiches Vertragswerk zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer ersetzt.

Die ökonomischen Organisationsformen als Beherrschungs- und Überwachungssysteme definierend lassen sich diese Leasingvertragswerke grundsätzlich als langfristig angelegte und - berücksichtigt man die aus dem ökonomischen Umfeld wie auch speziell aus dem Verhalten der Vertragspartner resultierenden Unsicherheiten - schon aus Kostenaspekten als unvollständige Konstellationen kennzeichnen. Zur Bestimmung des für Leasing- verträge als effizient zu charakterisierenden Beherrschungs- und Überwachungssystems, das die Verifizierbarkeit wie auch die Durchsetzbarkeit solcher langfristig ausgerichteter, unvollständiger Verträge sicherstellt, bedarf es der Konkretisierung oben erläuterter

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Dimensionen der den Leasingtransaktionen zugrundeliegenden Leasingobjekte, hier ins- besondere entsprechender Faktorspezifitäten.

Da eine pauschale Einordnung des Leasing in die von Williamson gewählte Systematik schon aufgrund der Vielfalt der Ausprägungen in diesem Bereich nicht möglich ist - so weisen die dem Leasingvertrag zugrundeliegenden Investitionen unterschiedliche Spezifi- tätsgrade auf -, scheint für die Präzision der folgenden Ausführungen eine Eingrenzung auf das Leasinggeschäft mit Investitionsgütern hilfreich. Dem Konsumgüterbereich zu subsumierende Leasinggeschäfte, hier vornehmlich Leasing im privaten Bereich - z.B. in Form von Leasing privater Kraftfahrzeuge oder multimedialer Kommunikationssysteme, und damit lediglich geringe Spezifität aufweisende Objekte - sind demnach nicht Gegen- stand der folgenden Ausführungen. Auch hochspezifische Objekte finden im folgenden aufgrund der hier möglicherweise auftretenden Problematik des Spezialleasing keine Berücksichtigung. Abgesehen davon aber sind sie auch nicht Gegenstand der Betrach- tung, da den transaktionskostentheoretischen Ausführungen Williamson's folgend aus der in dieser Konstellation zu konstatierenden hohen Abhängigkeit zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer entsprechende vertragliche Schutzmechanismen zur anreizoptimalen Gestaltung der Transaktion nicht ausreichen und demnach die Abwicklung solcher Transaktionen über die Vertikale Integration (Hierarchie) zu präferieren ist.

Gemäß dieser thematischen Eingrenzung kann den im folgenden zum Untersuchungs- gegenstand erhobenen Leasingtransaktionen eine gemischte Spezifität bescheinigt werden. Dies impliziert eine eingeschränkte alternative Verwendungsfähigkeit der Leasingobjekte, da diese gemischt-spezifischen Investitionen bei alternativer Verwendung geringere Opportunitätskosten aufweisen und auch eine Übertragung solcher Investitionsgüter auf einen Geschäftsnachfolger Bewertungsschwierigkeiten implizieren; exemplarisch seien speziell für bestimmte Unternehmen errichtete Betriebs- gebäude oder Anlagen angeführt wie auch ein von einem Unternehmen geleaster Fuhr- park mitsamt der im Rahmen des Leasingvertrages abgeschlossenen Zusatzdienst- leistungen.

Die von Williamson entwickelten Beherrschungs- und Überwachungssysteme be- trachtend können für Leasingtransaktionen, abhängig von der auftretenden Häufigkeit der jeweiligen Transaktion, somit die folgenden Beherrschungs- und Überwachungs- systeme als effizient charakterisiert werden: Zum einen ist dies die den zweiseitigen Be- herrschungs- und Überwachungssystemen zu subsumierende transaktionsspezifische, zweiseitige Kontrolle, die sich z.B. in vertraglich vereinbarten Anpassungsmechanismen konkretisiert. Zum anderen ist hier die dreiseitige Kontrolle anzuführen, die sich häufig

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einer Drittpartei zur Beurteilung der Vertragserfüllung bedient. Bei beiden Beherrschungs- und Überwachungssystemen bestehen für die Vertragsparteien, insbe- sondere den als Leasinggeber fungierenden Principal, starke Anreize zur Aufrecht- erhaltung der Vertragsbeziehung bis zum Vertragsablauf. Hierzu bedarf es aber der Ver- wendung von oftmals nicht standardisierten Vertragsregelungen zum Zwecke der Erzie- lung glaubhafter Vertragstreue und einer Ausgestaltung des Leasingvertrages mit ent- sprechenden Anreiz-, Sanktions- und Kontrollmechanismen. Sie dienen dem Zweck der Einsparung von Transaktionskosten, da in den Vertrag Absicherungen integriert werden, die einen effizienteren Tausch begünstigen.

5 Ansatzpunkte zur effizienten Gestaltung von Leasingverträgen

Diese explizit wie auch implizit vertraglich zu vereinbarenden Anreiz-, Sanktions- und Kontrollmechanismen sind Ansatzpunkte für eine effiziente Gestaltung von Leasingtrans- aktionen, so daß sie im folgenden, unter Berücksichtigung der im Leasingbereich existen- ten Risiken, Gegenstand der Betrachtung sind.

Hinsichtlich der primär in der Phase der Objekterstellung auftretenden Informations- asymmetrien zugunsten des Leasinggebers seien zur Einschränkung der Möglichkeit einer Verschleierung von Rabatten wie auch von wesentlichen Eigenschaften des Trans- aktionsgegenstandes seitens des Leasinggebers als disziplinierende Maßnahmen das im Leasing angewendete offene Kostenprinzip (bonding/signaling) sowie die insbesondere bei großen Objekten vorzufindende explizite Einbeziehung des Leasingnehmers in die Phase der Objekterstellung angeführt. Auf vertraglicher Ebene sind zudem insbesondere sanktionelle Regelungen der zweiseitigen Kontrolle in Form von Termin-, Preis- und Qualitätsgarantien existent, die wesentlich zum Abbau der hier auftretenden opportu- nistischen Verhaltensspielräume insbesondere in Form der Kalkulations- und Qualitäts- risiken beitragen. Relativierend ist aber anzumerken, daß die bei Erstellung des Leasing- objektes auftretenden negativen Anreizeffekte schon aufgrund der langfristigen Eigen- tümerposition der Leasinggesellschaft lediglich geringe Bedeutung aufweisen.

Für die weiteren in der Investitionsphase auftretenden Informationsasymmetrien zugunsten des Leasinggebers sind zwar grundsätzlich keine typischen leasingvertrag- lichen Regelungen vorgesehen, so daß die Ausnutzung von Ex-ante Informationsa- symmetrien hier grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann. Doch ist diese Proble-

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matik aufgrund der in der Praxis gängigen Usancen, z.B. durch Einbringung von Ange- boten Dritter als Vergleichsmaßstab, aber weitgehend als unproblematisch zu bewerten.

Weitreichende Möglichkeiten des opportunistischen Verhaltens bieten die in der Phase der Objektnutzung auftretenden Informationsasymmetrien zugunsten des Leasing- nehmers, die insbesondere aus der oben bereits dargestellten leasingtypischen Situation bezüglich der Verteilung von Verfügungsrechten und dem hieraus resultierenden War- tungs- bzw. Instandhaltungsrisiko resultieren. Entscheidend bei dieser Konstellation ist, daß der Wiederverkaufswert des im Eigentum des Leasingnehmers stehenden Leasing- objektes von Wartungs- und Instandhaltungsleistungen durch den das Leasingobjekt nut- zenden Leasingnehmer beeinflußt wird. Da der Umgang des Leasingnehmers mit dem Leasingobjekt aber aufgrund asymmetrischer Informationsverteilung weder vom Leasinggeber noch von weiteren Externen unmittelbar beobachtet werden kann, gelingt eine direkte Durchsetzung des vom Leasinggeber gewünschten Wartungsniveaus nicht.

Es besteht jedoch die Möglichkeit mittels einer vertraglich integrierten anreizorientierten Festlegung des Restwertes von Leasingobjekten die Erbringung von Wartungsleistungen dem Eigeninteresse des Leasingnehmers zu unterwerfen. Entsprechend ist die Ausge- staltung von Leasingverträgen mit spezifischen Optionsvereinbarungen so vorzunehmen, daß dem Leasingnehmer die Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit der Options- ausübung glaubhaft gemacht wird, derzufolge dieser am Ende der Grundmietzeit die Eigentümerposition des Leasingobjektes übernimmt.

Untersuchungen Krahnens zu diesem Themengebiet folgend trägt bei Vollamortisations- verträgen die Vereinbarung einer Kaufoption mit möglichst niedrigem Optionspreis zu einer anreizverträglichen Vertragsgestaltung bei, da hier die negativen Anreizeffekte der Optionszahlung minimiert werden. Entsprechend sinkt mit steigender Höhe der verein- barten optionalen Abschlußzahlung die Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Options- ausübung. Dem Leasingnehmer wird hierdurch der Anreiz zur adäquaten Wartung des Leasingobjektes genommen, da die Möglichkeit seiner Partizipation an der durch seine Wartung ermöglichten Restwertsteigerung des Leasingobjektes von ihm nicht wahr- genommen werden kann und somit der Leasinggeber in den Genuß der durch die Wartung des Leasingnehmers bedingten Restwertsteigerung kommt.

Bei Teilamortisationsverträgen mit Andienungsrecht dagegen trägt insbesondere ein hoher Optionspreis zu einer effizienten Vertragsgestaltung bei, die die negativen Anreizeffekte der Optionszahlung minimiert und den Vertragsparteien eine hohe Wahr- scheinlichkeit der Optionsausübung vermittelt. Mittels dieser hohen Wahrscheinlichkeit

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der Optionsausübung muß der Leasingnehmer die von seiner Seite zu erfüllenden Wartungsaufgaben seinem Eigeninteresse zurechnen, da bei mangelhafter Erfüllung seiner Aufgaben die Gefahr der Andienung des Leasingobjektes zu einem weit über dem Marktwert liegenden Preis virulent wird.

Diese vertraglichen Konstellationen zur Regulierung des im Leasingbereich auftretenden Wartungs- bzw. Instandhaltungsrisikos können gemäß den Ausführungen Williamson's den zweiseitigen Beherrschungs- und Überwachungssystemen subsumiert werden und entsprechen grundsätzlich der Leistung eines Unterpfandes zur Absicherung von Tauschvorgängen. Mittels impliziter Verhaltensanreize wird die Durchführung der vertraglich vereinbarten Wartungsaufgabe und somit die Absicherung des Leasing- objektes gegen überdurchschnittliche Qualitätsminderungen dem Eigeninteresse des Leasingnehmers derart unterstellt, daß dieser bei Zuwiderhandlung mit einer finanziellen

"Bestrafung" in Form eines Kapitalverlustes rechnen muß, der größer ist als die Ein- sparungen, die durch Unterlassung vertraglich vereinbarter Wartungs- und Instand- haltungsleistungen realisierbar sind. Auf diese Weise können die Interessenlagen der Vertragsparteien einander angeglichen und negative Anreizeffekte weitgehend kom- pensiert werden.

Hinsichtlich der Beschränkung des Wartungsrisikos sind zudem, insbesondere unter Berücksichtigung der bei mit Kaufoptionen ausgestatteten Leasingverträgen fakultativen Inanspruchnahme für den Leasingnehmer, weitere vertragliche Regelungen denkbar.

Angeführt seien hier z.B. die der nach Williamson definierten zweiseitigen Kontrolle zu subsumierenden expliziten Sanktionsmaßnahmen in Form einer Zahlung bei Überbean- spruchung des Leasingobjektes, im Kfz-Leasing bspw. als Mehrkilometerpauschale. Aber auch die den Kontrollmechanismen zuzuordnenden Maßnahmen z.B. in Form der Be- auftragung einer externen Wartungsgesellschaft zur Instandhaltung des Leasingobjektes einschließlich der Weiterleitung der hierfür anfallenden Kosten im Rahmen der Leasing- raten sind denkbar. Auch besteht die Möglichkeit der Einbeziehung Dritter zur Begut- achtung des vertragsgemäßen Zustandes des Leasingobjektes. Im Bereich des Immo- bilienleasing werden bspw. in regelmäßigen Abständen Inspektionen des Leasingobjektes unter Einbeziehungen von Fachgutachtern vereinbart; im Bereich des Mobilienleasing erfolgt die Einschätzung des Leasingobjektes mittels der nach Williamson definierten dreiseitigen Kontrolle in der Regel am Ende der Vertragslaufzeit.

Auch zur Absicherung des Leasingnehmerbonitätsrisikos und insbesondere der hieraus resultierenden potentiellen Zahlungsausfälle können vertragliche Regelungen angeführt werden, die das opportunistischen Handeln des Leasingnehmers reduzieren. Zu nennen

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ist hier die in Leasingverträgen enthaltene außerordentliche Kündigungsklausel im Falle eines Zahlungsverzugs des Leasingnehmers, die als sanktionell ausgestaltetes Vertrags- element den nach Williamson entwickelten zweiseitigen Beherrschungs- und Über- wachungssystemen zu subsumieren ist. Doch sei hier auf die aus Dauerschuld- verhältnissen resultierende Problematik der außerordentlichen Kündigung hingewiesen, wonach ein einfacher Verzug des Leasingnehmers nicht ausreicht, ein fristloses Kün- digungsrecht zu begründen.

Zudem bleibt dem Leasinggeber das bereits in den AGB - die einen Bestandteil des Leasingvertrages darstellen - geregelte Sicherstellungsrecht des Leasinggutes, das den Leasinggeber berechtigt, zur Sicherstellung seines Zahlungsanspruchs das Leasinggut bei Verzug des Leasingnehmers mit der vertragsgemäßen Zahlung der Leasingraten an sich zu nehmen. Desweiteren sind im Rahmen des Leasingnehmerbonitätsrisikos, hier ins- besondere die mangelnde Zahlungsfähigkeit aufgrund risikoreicher Investitionen oder Kapitalrestrukturierungen seitens des Leasingnehmers fokussierend, vertragliche Re- gelungen hinsichtlich der jährlichen Vorlegung entsprechender Unterlagen z.B. in Form von Finanzplänen oder Bilanzen denkbar.

Die für den Leasinggeber bestehende Gefahr einer vorzeitigen außerordentlichen Auf- hebung des Vertragsverhältnisses durch den Leasingnehmer aufgrund nicht seitens der Leasinggesellschaft zu vertretender Gründe kann in Leasingverträgen durch sanktionelle, den zweiseitigen Kontrollmechanismen zuzuordnende Ausgestaltung in Form von Schadenersatzklauseln eingeschränkt werden. Solche, negative Anreizmechanismen ein- schränkende Klauseln reduzieren zudem das finanzielle Risiko der Leasinggesellschaft und räumen dieser einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Summe des Barwertes aller ausstehenden Leasingraten, des Barwertes des Restbuchwertes abzüglich des er- zielten Verwertungserlöses nach Ablauf der Grundmietzeit, einer Verwaltungskosten- pauschale sowie einer Vorfälligkeitsentschädigung des refinanzierenden Instituts ein.

Zudem bedarf eine effiziente Gestaltung der langfristig ausgelegten, unvollständigen Vertragstypen im Leasingbereich einer Regelung, die die Möglichkeit zur Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen gewährt. Dementsprechend können vertragliche Regelungen im Leasingbereich die Vereinbarung von Gleitklauseln vorsehen, die sich nach den Veränderungen der allgemeinen Wirtschaftslage richten und in Leasing- verträgen zur Absicherung von Preisrisiken insbesondere Verwendung in Form von Zinsanpassungsklauseln finden. Diese, auf exogenen Ereignissen des Kapitalmarktes basierende Anpassung macht die quantifizierbaren Auswirkungen auf die Kosten des Leasinggebers deutlich und kann aufgrund ihrer von beiden Vertragsparteien nach-

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vollziehbaren Gestaltung - die Anpassung des Zinssatzes orientiert sich an öffentlich bekanntgegebenen Referenzzinssätzen - als von beiden Seiten akzeptierbares Vertrags- element eingeschätzt werden.

6 Fazit

Zusammenfassend bleibt zu konstatieren, daß die hier dargelegten Ansatzpunkte zur Gestaltung von Leasingverträgen umfassende Möglichkeiten bieten, effiziente Leasing- transaktionen für die beteiligten Vertragspartner zu kreieren. Hierbei wird realitätsnahen Restriktionen in Form der Existenz langfristig angelegter unvollständiger Verträge, der beschränkten Rationalität der Individuen einschließlich deren opportunistischen Ver- haltens wie auch weiteren, das ökonomische Umfeld betreffenden Unsicherheiten, z.B.

hinsichtlich rechtlicher oder marktlicher Rahmenbedingungen, Rechnung getragen. Die anreizoptimale Gestaltung von Leasingverträgen des Investitionsgüterbereichs bedient sich hierbei spezifischer vertraglicher Regelungen in Form impliziter und expliziter Verhaltensanreize sowie Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen, um die Interessen der Vertragsparteien in Einklang zu bringen und effiziente Kooperationen der Leasingpartner zu ermöglichen.

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Referenzen

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