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wischen dem Kranken- hausträger als Ausbil- dungsstätte und dem AiP wird ein arbeitsrecht- licher Ausbildungsvertrag abgeschlossen. Der AiP ist al- so Arbeitnehmer. Ärzte im Praktikum werden aufgrund einer besonderen Erlaubnis tätig, die sie zur vorüberge- henden Ausübung des ärztli- chen Berufs unter der Auf- sicht eines approbierten Arz- tes berechtigt. Ein AiP hat deshalb auch die Rechte und Pflichten eines Arztes.In der Berufsordnung wird dies so formuliert: Ärzte im Praktikum sollen die ih- nen zugewiesenen ärztlichen Tätigkeiten mit einem dem wachsenden Stand ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechenden Maß Eigen- verantwortlichkeit verrich- ten. Je weiter der AiP also fachlich fortschreitet, desto mehr darf er tun.
Haftung gegenüber Patienten
Zu unterscheiden sind grundsätzlich
a) Haftung aus dem Be- handlungsvertrag: Da zwi- schen dem AiP und dem Pati- enten kein entsprechender Behandlungsvertrag besteht, kommt eine vertragliche Haf- tung nicht in Betracht.
b) Haftung aus unerlaub- ter Handlung: Aus dem Sta- tus des AiP ergibt sich eine weitergehende Haftung als die des Arztes im Prak- tischen Jahr. Ein AiP ist von Gesetzes wegen grundsätz- lich verpflichtet, für einen vorsätzlich oder fahrlässig (§ 276 Abs. 1 BGB) verur- sachten Schaden dem Ge- schädigten Schadenersatz zu leisten.
Nach allgemeiner Ansicht können auf den AiP die von der Rechtsprechung aufge- stellten Grundsätze zur Anfängeroperation entspre- chend übertragen werden.
Demnach kann einen Berufs- anfänger ein Verschulden we- gen ärztlicher Versäumnisse treffen. Der Anfänger muß sich stets seine Grenzen und
drohende Risiken gegenwär- tig halten. „Gerade von ei- nem ärztlichen Berufsanfän- ger muß erwartet werden, daß er gegenüber seinen Fähigkeiten besonders selbst- kritisch und sich der unter Umständen lebensbedrohen- den Gefahren für einen Pati- enten bewußt ist, die er durch gedankenloses Festhalten an einem Behandlungsplan, durch Mangel an Umsicht oder das vorschnelle Unter- drücken von Zweifeln her- aufbeschwören kann.“ (Siehe BGH NJW 1988, 2298)
Nach diesen Grundsätzen handelt ein AiP immer dann fahrlässig, wenn er ärztliche Tätigkeiten verrichtet, für die er bislang nicht ausreichend ausgebildet und somit noch nicht fachlich geeignet ist.
Trifft den AiP demnach im Einzelfall eine Verpflichtung zum Schadenersatz, so hat er jedoch gegenüber dem Kran- kenhausträger als seinem Ar- beitgeber einen Anspruch auf Freistellung von dieser Haf- tung.
Dieser Freistellungsan- spruch wurde vom BGH in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zu gefahrge- neigter Arbeit entwickelt.
Demnach gelten die zur ge- fahrgeneigten Tätigkeit her- gebrachten Grundsätze über die Beschränkung der Ar- beitnehmerhaftung für alle Arbeiten, die durch den Be- trieb des Arbeitgebers veran- laßt sind. Mit dieser Rege- lung soll eine unbillige Haf- tung des AiP für von ihm ver-
ursachte Sach- und Personen- schäden vermieden werden, indem er entgegen § 276 BGB nicht für jede Fahrläs- sigkeit haften muß.
Ansprüche an die Klinik Der AiP hat im Innenver- hältnis zu seinem Arbeitge- ber folgenden Freistellungs- anspruch:
● Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit trägt der AiP den Schaden allein.
● Bei leichter Fahrlässig- keit hat der Arbeitnehmer ei- nen Freistellungsanspruch in voller Höhe, das heißt, der Arbeitgeber trägt den Scha- den allein.
● Bei mittlerer Fahrläs- sigkeit wird der Schaden an- teilig verteilt.
Eine haftungsmäßige Ver- antwortlichkeit des AiP kann jedoch nicht nur gegenüber dem Patienten bestehen.
Auch dem Krankenhausträ- ger können Regreßansprüche zustehen, wenn der AiP einen Schaden verursacht hat und der Krankenhausträger die berechtigten Schadenersatz- ansprüche des Patienten be- friedigt hat.
Bei diesem Regreßan- spruch des Arbeitgebers sind jedoch ebenfalls die aufge- zeigten Grundsätze des Frei- stellungsanspruchs entspre- chend anzuwenden: Bei Vor- satz und grober Fahrlässig- keit kann der Krankenhaus- träger den AiP somit in vol- len Regreß nehmen, bei
leichter Fahrlässigkeit hat er keinen Regreßanspruch, und bei mittlerer Fahrlässigkeit kann anteilig Regreß beim AiP genommen werden.
Die geschilderte Haf- tungssituation zeigt, wann der AiP mit eigenen finanzi- ellen Belastungen zu rechnen hat. Aber nicht für alle Berei- che kann beziehungsweise muß er sich selbständig absi- chern. Die vorsätzliche Scha- denzufügung ist im Rahmen der Haftpflichtversicherung nicht versicherbar. Für die übrigen Bereiche genießt der AiP in der Regel den glei- chen Versicherungsschutz wie andere bei dem Ausbil- denden beschäftigte Arbeit- nehmer.
Hat der Krankenhausträ- ger für sich und seine Bedien- steten eine Haftpflichtversi- cherung abgeschlossen, so umfaßt diese in der Regel auch die Ärzte im Prakti- kum. Es kann aber auch vor- kommen, daß der Kranken- hausträger im Einzelfall kei- ne Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat bezie- hungsweise diese zwar be- steht, jedoch die persönliche gesetzliche Haftpflicht des AiP aus seiner Tätigkeit nicht in vollem Umfang ver- sichert ist. In diesen Fällen müssen ÄiP dieses Risiko mit einer eigenen Berufs- haftpflichtversicherung ab-
decken. EB
(Nachdruck mit freundli- cher Genehmigung der „Ver- einte Versicherungen“)
Neue Renten- Software
Auch in diesem Jahr wird vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung er- neut ein Rentenberechnungs- Programm angeboten. Es kann auf CD-ROM unter der Bezeichnung „PC-Programm – Rentenversicherung 1998 für Windows“ gegen eine Schutzgebühr in Höhe von zehn DM zuzüglich Versand- kosten unter der Telefon- nummer 02 28/5 27-11 11 an- gefordert werden. WZ [35]
Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 19, 8. Mai 1998
V E R S I C H E R U N G E N