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Beffe der Selelltckatt für kommunale Sozialpolitik in Riga.

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Est- A-zfHS

Beffe der Selelltckatt für kommunale Sozialpolitik in Riga.

—3 No. 8. E= =====

A l s Manuskript gedruckt f ü r die Mitglieder der Gesellschaft f ü r konnnunale Sozialpolitik i n S i g n .

Die ständische Stadtgemeinde

in der

Dergaugeuheit, Gegenwart und ZuKmst.

Vortrag,

gehalten am 13. JNovember 1 9 0 8 in der ©efellfcbaft für kommunale Sozialpolitik in Riga

Gugen Blumcnbacb,

Sekretär der Rigaschen Z t e u e r v e r w a l t u n g .

Wigcr.

Druck von W. F. Hacker.

1908.

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Der Begriff einer städtischen Besiedelnng ist mit dem Moment gegeben, wo die Bewohner des flachen Landes, die Ackerbauer, No- maden, Jäger u. s. w., sich zu gemeinsamer Verteidigung zusammentun und feste Plätze zu gegenseitigem Schutz nitd zur Abwehr gründen.

Solche Städtegründungen haben nvdes bei den einzelnen Nationen nicht immer übereinstimmende Beweggründe gehabt. Bei den meisten Völkern geschah die Städtegründung, wie gesagt, zur gemeinsamen Verteidigung, wobei die Deutschen z. B. die Nahe der bereits be- stehenden Ritterburgen bevorzugten und sich Anwohner der Burgen,

„Bürger", nannten. Bei den Russen geschah die Städtegründung auf die Initiative der Fürsten, welche zu ihrem eigenen Schutz uud zu ihrer eigenen Verteidigung die Landbewohner in die von ihnen selber erbauten Städte beriefen, wo sie ihnen Freistellen zum Wohnen,

„KHiiJKecKm MtcTa", überließen bei der Verpflichtung, sie im Falle des Krieges oder bei Belagerungen zu unterstützen. Hier waren die vom Lande herbeigerufenen Ansiedler fürstliche Stelleninhaber, Besitzer der „KHimecKiti MtcTa", woraus sich mit der Zeit ihre Bezeichnung als „MtiiiMe" herausgebildet hat, zu welchen noch die „uocaßcitie", die hinter dem Garten, in der Vorstadt wohnhaften, traten.

In den deutschen Städten, denen die in unseren baltischen Pro- vinzen im 13. Jahrhundert gegründeten Städte als Mutterstädte zum Vorbild dienten, bestand das Gewohnheitsrecht, daß städtischer Bürger jeder werden konnte, der ein Jahr unangefochten in der Stadt gelebt hatte. Diese gewohnheitsrechtliche Überlieferung kennzeichnete sich in der uralten Satzung: „Stadtluft macht frei", und gegen denjenigen, welcher die Stadtluft unangefochten ein Jahr geatmet hatte, konnten keine Ansprüche wegen der früheren Hingehörigkeit oder des früheren Wohnsitzes erhoben werden. Ganz anders in Rußland, wo die meisten Städtegründungen bereits in das Zeitalter der Schollenpflichtigkeit der Landbevölkerung fielen. Hier sehen wir infolgedessen ein fort­

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dauerndes Fluktuieren der städtischen Ansiedler, indem nicht nur die landische Erbherrschast ihre älteren Ansprüche geltend macht, sondern auch den Ansiedlern selbst das Verständnis sür die Seßhaftigkeit mangelt. Um dieser Fluktuierung der städtischen Bevölkerung ein Ziel zu setzen, erhoben die Fürsten zum Prinzip den zwangsweisen Aufenthalt der Ansiedler, d. h. sie machten kraft ihrer fürstlichen Ge- walt diese in den Städten schollenpslichtig, so daß mit dem 16. Jahr­

hundert das Prinzip einer Schollenpflichtigkeit, der sog. glaebae adscriptio, sowohl in den Städten als auf dem flachen Lande heraus- gebildet war. Während nun in Rußland es nur unfreie Stadt- bewohner gab, entwickelte sich in den baltischen Städten nach dem Vorbilde der deutschen Mutterstädte eine ständige Gliederung, reprä- sentiert durch den Rat und die Bürger „der Kaufmanns- und der Handwerker-Gilde", welche bald nach dem Muster der niedersächsischen Städte Münster und Soest die Träger der ständischen Stadtverwaltung wurden. Nur die Bürger und Glieder dieser ständischen Korporationen waren im Vollbesitz der mit dem städtischen Wohnsitz verbundenen Vorrechte, nur sie hatten das Anrecht auf städtischen Erwerb und städtische Beschäftigung, die sog. bürgerliche Nahrung, nur sie wareu die Träger der städtischen Verwaltung. Alle außerhalb Stehenden, die sich in der Stadt niedergelassen hatten, wurden als Eindringlinge und Bönhasen verfolgt, doch wurde ihnen die Erwerbung des örtlichen Bürgerrechts nicht erschwert, wenn sie nur tadelloser Reputation waren und das Bürgergeld entrichteten.

In dieser Verfassung gelangten die Ostseeprovinzen, und zwar zuerst Liv- und Estland und ca. 100 Jahre später Kurland, unter das russische Szepter.

Die Reformen Peters d. Gr. und seiner Nachfolger hoben, um der Entwicklung städtischer Stände Vorschub zu leisten, die zwangs- weise Schollenpflichtigkeit der Stadtbewohner auf und führten die Neuerung des Anschreibewesens ein. Zu den städtischen Gemeinden durften jetzt von ihrer Erbherrschast Freigelassene und überhaupt freie Leute, wie Ausländer, verabschiedete Soldaten und andere ange- schrieben werden. Es bildeten sich auf diese Weise örtliche Stadt- gemeinden. Diese Reform wurde auf die Ostseeprovinzen trotz lebhaften Widerstandes der um die Bürgernahrung besorgten alten Bürgergemeinden ausgedehnt, und es entstanden hier die sog. Steuer­

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gemeinden, für deren Glieder ebenfalls die durchaus fremde Bezeich- nung „Mtinaiie" gebräuchlich wurde. Die Steuergemeindeglieder männlichen Geschlechts, denn nur diese waren im Reiche steuerpflichtig, hatten die unter Peter d. Gr. eingeführte Kopf- oder Seelensteuer zum Besten des Staats und die Gemeindesteuer für ihre eigenen Be- dürfnisse, zum Besten der Gemeinde, für das Armen- und Kranken- wefen zu entrichten. Mit dem 19. Jahrhundert machte sich die An­

schauung geltend, für die Erreichung gewisser Bildungsgrade, für Stellungen im Staatsdienste, für Verdienste auf kommerziellem Gebiete und d. Ä. als Prämie und Aufmunterung privilegierte Bevölkerungs- klaffen zu schaffen. Es wurden durch die Reichsgesetzgebung die be- vorzngten Klassen der Exemten und Ehrenbürger angeordnet, welche mit den Jahren durch Neuschaffung von Qualifikationsarten einen fehr bedeutenden Umfang erlangten. Doch hier machte die Gesetz- gebung einen Fehler, sie befreite diese privilegierten Klassen von jeder Abgabenentrichtung, ohne diese auf die doch a priori nur ihrer Dis­

position unterliegende Staatskopfsteuer zu beschränken. Denn die Gemeindesteuer kam den Steuergemeinden zugute und bildete, genau präzisiert, das Privateigentum derselben, deren Annullierung daher einen Eingriff in Privatrechte involvierte. Meiner Ansicht nach beruht die Befreiung der Exemten und Ehrenbürger von der Gemeindesteuer jedenfalls auf einem Irrtum und ist vielleicht dadurch zu erklären, daß im Abgabennstaw der Reichsgesetzgebung die Kopfsteuer und die Gemeindesteuer gemeinsam behandelt werden. Diese Znsammemverfung der Reichskopfsteuer und der Gemeindesteuer ist jedenfalls für die Gemeinden verhängnisvoll geworden und hat dieselben in der Person der Exemten und Ehrenbürger der zahlkräftigsten Glieder beraubt.

Auch hat sich die Abgabenfreiheit diefer sog. privilegierten Klassen höchst nachteilig für diese selbst gestaltet, denn sie stehen im Ver- armnngs- und Erkrankungssalle vollständig isoliert da und sind dem Zufalle der privaten Wohltätigkeit ausgesetzt.

Auf die alteu Bürgergemeinden konnten die neuen Verhältnisse nicht ohne Einfluß bleiben; es bildete sich der Grundsatz heraus, daß jeder das Bürgerrecht Nachsuchende zuvor Glied der Steuergemeinde geworden seht müsse, d. h. sich zu einem der sog. Oklade habe an- schreiben lassen. Das Wort Oklad stammt von dem russischen Zeit- wort „OEja^HBaTB11, welches bedeutet: mit einer Steuer oder Abgabe

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belegen. Das Reichsgesetz unterschied für die Kopssteuer 4 Kategorien der Oklade: den Bürger-, Zunft-, Dienst- und Arbeiteroklad, je uach den Berussarten, und setzte für jeden Oklad einen besonderen Betrag der Kopfsteuer fest. Hiervon stammt die Einteilung in Bürger-, Zunft-, Dienst- und Arbeiterokladisten, welche Einteilung auch für die Steuer- gemeiudeglieder gebräuchlich geworden ist. Besondere Aufmerksamkeit wandte die Gesetzgebung den ihre Bürgernahrung im Kaufmannsberuf findenden Personen zu. Es entstanden die Kaufleute L, II., III. Gilde, welche letztere später aufgehoben wurde. Die Kaufleute wurden mit besonderen Vorrechten ausgestattet; für den Kaufmann I.Gilde wurde besonders stipuliert, daß er in einer Kutsche mit zwei Pferden, der II. Gilde in einer Kalesche mit zwei Pferden fahren dürfe. Der Kaufmann 1. Gilde war hoffähig, konnte Kommerzienrat werden, einen Degen tragen und Ehrenbürger werden. Hernach wurden die Gilden, wie hervorgehoben, auf zwei beschränkt und ein weiter Spielraum dem Kleinhandel und dent Haust er ertum eingeräumt, wobei für die Ausübung der Industrie und des Gewerbes besondere Bestimmungen ins Lebeu traten.

Die neueste Gesetzgebung unterscheidet präzise zwischen Kaufleuten einerseits und anderseits zwischen Industriellen, Gewerbetreibenden (npoMLiuiJieHHHKH), Detail- und Kleinhandel und Hausterertum, welche alle in verschiedene Kategorien zerfallen. Von dem Chef eines jeden kaufmännischen Unternehmens fowie jeder industriellen und gewerb- lichen Anlage erster Ordnung, welche 5 Kategorien umfaßt, hängt es ab, ob er die kaufmännischen Rechte erwerben, d. h. zu den Kaufleuten I. oder II. Gilde gehören will oder nicht, wobei gewisse Geldbeträge zur Kronskasse zu entrichten sind. Nun ist mit der Zugehörigkeit zur Kaufmannschaft die Verpflichtung verbunden, die ständischen Gemeinde­

abgaben zu entrichten, d. h. für Riga die sog. Armensteuer zum Besten der Steuergemeinde zu zahlen. Sehr viele Handeltreibende, Jndu- strielle und Gewerbetreibende verzichten aber, um diese Geldopser zu ersparen, auf die Zugehörigkeit zur Kaufmannschaft. Sind diese Per- fönen dabei Glieder der Steuergemeinde, so trifft sie immerhin die Verpflichtung, die Armensteuer zu entrichten. Das Gros der Handel-, Industrie- und Gewerbetreibenden aber entzieht sich der Bezahlung der Armensteuer, indem ihre Träger Ausländer, Edellente, Ehren- bürg er, Fremdstädter, Bauergemeindeglieder oder Exemten sind. In

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Riga z. B. beträgt die Zahl der zur Leistung der Armensteuer Ver- pflichteten im Jahre 1908 — 701 Personen, während die Zahl der vor dieser Steuer flüchtenden Personen in diesem Jahre 1009 erreicht hat.

In früherer Zeit zahlten alle auf dem Gebiete des Handels, der In- dustrie und des Gewerbes „versierenden" Personen die Armensteuer;

jetzt beträgt der von den Verpflichteten aufgebrachte Betrag ca. 85,000 Rubel im Jahre, während der Ausfall durch die Nichtverpflichteten 100,000 Rubel weit übersteigt. Da die letzteren an allen Vorteilen im Handel und Wandel und in der Konkurrenz partizipieren, so kann man diese durch das Gesetz gegebene Ungleichheit mit den Forderungen der Gerechtigkeit nicht in Einklang bringen. Es wäre Sache des Börsenkomitees, sich einer Reform auf diesem Gebiete zuzuwenden, um einer Schwächung des Kaufmannsstandes vorzubeugen, denn zur Kaufmannschaft kann nur ein Kaufmann gehören und nur er kann die kaufmännischen Ämter bekleiden.

Seit dem 18. Jahrhundert ist in Riga eine örtliche Ebräer- gemeinde entstanden, die ihren Ursprung aus den Familien verab- schiedeter Soldaten, den Soldatensöhnen, ausländischen Ebräern und den ebräischen Kaufleuten genommen hat. Nach dem Gefetz bilden die örtlichen Ebräer keine abgetrennte Gemeinde, sondern sie gehören zu den Steuergemeinden der Städte der Ostseegouvernements. So erklärt es sich auch, daß die sog. Kahalsämter, welche längere Zeit die ebräischen Exekutivverwaltungsorgane bildeten, am Ende des vorigen Jahrhunderts aufgehoben wurden. Eine allgemeine Gemeinde- stener entrichten die Ebräer zur Zeit nicht, sondern tragen unter- anderem die sog. Korobkasteuer, die von jedem Pfunde des nach ihrem Ritus geschlachteten Fleisches erhoben und zur Stadtkasse abgeführt wird. Diese Steuer qualifiziert sich somit als eine Verbrauchssteuer.

Der geschilderte Zustand wird wohl mit der Zeit einer direkten Be- stenernng zum Besten der Gesamtgemeinde Platz machen müssen.

Rekapitulieren wir, so sehen wir, daß die städtische Bevölkerung, außer dem Adel, der Geistlichkeit und den Bauern, für welche das Gesetz besondere Bestimmungen enthält, aus folgenden Kategorien besteht:

1) den Ehrenbürgern, erblichen und persönlichen;

2) den Kaufleuten, Industriellen und Gewerbetreibenden;

3) den Exemten;

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4) den Bürgern im engeren Sinn (Milane);

5) den Zünftigen;

6) den Dienstleuten;

7) den Arbeitern und 8) den Ebräern.

Aus die Rigascheu Verhältnisse angewandt gibt es hier:

1) 708 erbliche Ehrenbürger, mit ihren Familien;

118 persönliche Ehrenbürger, mit ihren Familien;

2) 425 Kaufleute, mit ihren Familien;

276 zur Rigascheu Gemeinde verzeichnete Industrielle und Gewerbetreibende, mit ihren Familien;

1009 nicht zur Rigascheu Gemeinde verzeichnete Industrielle und Gewerbetreibende, mit ihren Familien;

3) 2603 Exemte;

4—7) 14,531 Bürger, Zünftige, Dienstleute und Arbeiter im abgaben- Pflichtigen Alter, mit ihren Familien;

8) ca. 7000 Ebräer beiderlei Geschlechts.

Dabei dars nicht unerwähnt bleiben, daß seit ca. 5 Jahren durch den Livländischen Kameralhof weiter keine Ehrenbürger und Exemten angeschrieben werden. Die betreffenden Personen, die die Qualifikation für den privilegierten Stand besitzen, werden nur aus der Gemeinde ausgeschlossen, ohne den Ehrenbürgern oder Exemten, wie es früher geschah, zugezählt zu werden. Es soll hierfür ein ge­

heimer Befehl vorliegen, woraus sich dieser aber gründet, entzieht sich jeder Beurteilung. Seit jener Zeit existieren daher für solche Ehren- bürger und Exemten keine Listen; die oben angeführten Zahlen sind somit zu niedrig angegeben und müssen gewiß nm einige Hundert erhöht werden.

Wir erhalten hier ein recht buntes Bild der Zusammensetzung der Bewohner Rigas, welche zum Bürgertum im weiteren Sinne gehören. Es erschwert diese Zerrissenheit der Bewohnerschaft jede einheitliche Behandlung; das Prinzip der Steuerpflicht und der Steuerfreiheit vermehrt noch die Differenzierung der einzelnen Kate- gorien. Für die Steuergemeinden fowie die Kaufmanns-, Bürger- und Handwerkergemeinden im Reichsinnern bildet die Steuerfreiheit der erwähnten Kategorien eine schwere materielle Schädigung. Zieht man noch in Betracht, daß unter den zur Steuer verpflichteten

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Okladisten ein großer Teil dem traurigsten Proletariat verfallen ist, welcher die Gemeinde nur exploitiert, sich aber jeder Leistung der Ab- gäbe zum Besten derselben entzieht, ohne dadurch irgend einen Nach- teil zu erfahren, so gestaltet sich die Lage der Gemeinden noch kritischer. Denn nach dem Grundsatz der gegenseitigen Haftpflicht

(KpyroBan nopyita) hat die Gemeinde für jeden Kranken und Armeu einzutreten, einerlei ob er die Abgaben bezahlt hat oder nicht.

Vornehmlich trifft die Gemeinde eine solche Verantwortung bei Ge- meindegliedern, die außerhalb der Gemeinde leben. Solcher außer- halb Rigas z. B. lebender Gemeindeglieder gibt es ca. 10,200. Von diesen Personen können die Abgaben nur durch die Polizei ihres Wohnortes beigetrieben werden. Während früher solche auswärts lebende Gemeindeglieder Päffe nur dann erhalten konnten, wenn sie Abgaben bezahlt hatten, erschienen in der neuesten Zeit liberalere Paß- gefetze. Das vorletzte Paßgesetz gestattete eine Vorenthaltung der Pässe nur beim Vorhandensein von Abgabenrückständen, nicht aber beim Schulden der Abgaben für das laufende Jahr. Das neueste Paßgesetz vom Jahre 1906 hat auch diese Bestimmung ausgehoben, und jetzt kann niemandem ein Paß, ja sogar ein lebenslänglicher vor- enthalten werden, auch wenn er niemals Abgaben gezahlt hat und Hun­

derte von Rubeln an Rückständen schuldet. Es kann sogar ein jeder solche Aufenthaltsdokumente von der Polizei feines Wohnortes er­

halten und mit diesen einfach für die Heimatgemeinde von der Bild- stäche verschwinden. Eine direkte Folge dieser erschwerenden Ver- Hältnisse ist, daß das Realisieren der repartierten Abgaben von Jahr zu Jahr schwieriger wird, und daß dementsprechend die Rückstände immer mehr anwachsen.

Ein weiterer großer Nachteil besteht darin, daß in Rußland die Personen weiblichen Geschlechts von der Abgabenzahlung befreit find, obwohl sie zu 2/s die Wohlfahrtspflege auf Kosteu der Gemeinden in Anspruch nehmen. Obgleich im Art. 608 des Ständerechts vom Jahre 1899 davon die Rede ist, daß zur Entrichtung der Gemeinde­

steuer alle Seelen, also wohl männliche und weibliche, sobald sie das 18. Jahr erreicht haben, verpflichtet sind, so ist diefes bisher nicht so gehandhabt worden. Eine Besteuerung der Frauen kann nur gerecht genannt werden, wenn man in Betracht zieht, daß sie auf den mannig- fachften Gebieten erwerbend auftreten, wobei sie den Männern sogar

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Konkurrenz machen, für den Alters-, Verarmnngs- und Erkranknngs- fall aber nur die von den Männern geleisteten Mittel ausnutzen.

Die geschilderten Verhältnisse haben es zuwege gebracht, daß alle Gemeinden einen schweren materiellen Rückgang erlitten haben;

die Rigasche Steuergemeinde z. B. hat bisher eine jährliche Einbuße von ca. 35,000 Rbl. erfahren. Diese Verluste gestalten sich mit jedem Jahre größer, denn immer weitere Steuerzahler treten in die Reihen der von der Abgabenzahlung befreiten Personen, immer größer wird die Zahl der Personen, die das neue Paßgesetz aus- nutzen und sich dem Arm der Gemeinden entwinden. Wenn es so weiter geht, werden die Gemeinden überhaupt fast keine Steuerzahler mehr haben, und der Rest wird aus dem Gemeindeproletariat ge­

bildet werden. Dieses Proletariat wird in letzter Zeit noch durch eine weitere Maßregel großgezogen. Die Städte der baltischen Pro- vinzen gehören, nach einem Allerhöchst bestätigten Reichsratsgutachten vom Jahre 1841, zu den sog. privilegierten Städten, d. h. niemand kann ihren Gemeinden ohne deren Einwilligung zugeschrieben werden.

Leider hat eine Praxis Platz gegriffen, nach welcher sog. Znschrei- bringen zur bloßen Rechnungsführung ohne Verantwortung der Ge- meinden eingeführt worden find. Tragen die Gemeinden, wie her- vorgehoben, für diese Personen, welche keine Abgaben zahlen, auch keine Verantwortung, so ist durch diese doch das städtische Proletariat noch vermehrt worden; man denke nur daran, daß diese Per­

sonen einem heimatlosen Gesindel angehören, indem sie sich aus Soldatensöhnen, außerehelich Geborenen, ja aus Leuten rekrutieren, die infolge von schweren Kriminalverbrechen die Standesrechte ver- loten haben. In Riga sind im Laufe der Jahre bereits ca. 500 Personen dieses Schlages der Gemeinde zugeschrieben worden; eine hierüber bei dem Senat geführte Beschwerde hat bisher noch keine Erledigung gefunden.

Vergleicht man die bestehenden Verhältnisse mit den Zeiten der alten Bürgergemeinde, so muß zugegeben werden, daß der idealen Auffassung von Bürgertugend und Bürgerpflicht kosmopolitisch-mate- rielle Neigungen Platz gemacht haben. Während früher eine gegen­

seitige strenge Beaufsichtigung in der Erfüllung der Bürgerlasten statt- fand, indem nur derjenige an der Bürgernahrung seinen Anteil sand, der den Pflichten entsprochen, so geht heute, wo die alten Bürger-

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Zeiten nur noch der Geschichte angehören, ein skrupelloser Zug des freien Wettbewerbes durch die Reihen der städtischen Bevölkerung.

Alle oben angeführten Ungleichheiten vor dem Gesetz haben zersetzend gewirkt, und es erscheint als recht, was nicht verboten, als Pflicht nur, was befohlen ist. Das Bürgerideal ist gesunken, das Materiell- reale triumphiert.

In das Chaos der städtischen Bevölkerung, ob privilegiert oder nicht, ob abgabenverpflichtet oder steuerfrei, geordnete Steuerverhält- nisse und damit verbunden berechtigte Ansprüche hineinznlaneieren, erscheint auf den ersten Blick eine Sisyphnsanfgabe zu werden. Und in der Tat wird es eines energischen Schwertes bedürfen, um dieseu gordischen Knoten zu trennen. Natürlich kann die Lösung dieser Frage nur der Entscheidung auf gesetzgeberischem Wege, dem Forum der Reichsduma und des Reichsrats, unterliegen. Es ist anzunehmen, daß diese beiden legislativen Instanzen bei der bevorstehenden Be- Handlung der städtischen Selbstverwaltung sich auch mit der Lösung der Frage der städtischen ständischen Gemeinde beschäftigen werden.

Reformen aber tun dringend not, denn die bestehenden Verhältnisse haben sich überlebt und sind unhaltbar geworden. Indem noch darauf hingewiesen werden muß, daß die alten Bürgergemeinden der Gilden feit Aufhebung der alten ständischen Stadtverwaltung jede politische Bedeutung verloren haben und private Genossenschaften ge­

worben sind, muß an eine Neuordnung der ständischen Verhältnisse gedacht werden.

Die einfachste Lösung würde durch die Einführung der allgemeinen Einkommensteuer gegeben werden, wobei dann folgende Gesichtspunkte maßgebend sein dürften.

Wie bekannt, beabsichtigt das Reformprojekt der Staatsregierung für die landischen Gemeinden die Schaffung der Allständigkeit (ßce- cocjK)BHocTb). Zur allständischen Gemeinde sollen alle Personen ge­

hören, die innerhalb der geographischen Grenzen der landischen Orts- gemeinde domizilieren. Es sollen also an den Verpflichtungen dieser Ortsgemeinde der adlige Gutsbesitzer, der bürgerliche Fabrikant und Angestellte zc., sowie der Gemeindebauer gleichermaßen, wie es scheint nach dem Prinzip der Einkommensteuer oder der Klassensteuer, Parti- zipieren. Aus diesen Verpflichtungen sollen dementsprechend, die mit der Zugehörigkeit zur allständischen Gemeinde verbundenen Rechte

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resultieren. Soweit bekannt, ist dieses Projekt für alle Landgemeinden bestimmt, doch könnte es gleichfalls für die Städte in Anwendung gelangen, wobei das Prinzip der Allständigkeit an die Spitze zu stellen wäre. Die Einkommensteuer wird, wo sie in Westeuropa be- steht, bekanntlich von allen städtischen Bewohnern getragen, ob sie nun dem Adel, dem Bürgertum oder der Bauernschaft angehören.

Nach dem für Riga geplanten Einkommensteuerprojekt sollen den Steuerzahlern als Gegenleistung freie Schulen und freie Verpflegung in den Krankenhäusern und von einer gewissen Höhe der entrichteten Steuer ab das aktive und passive Wahlrecht bei den städtischen Stadt- verordnetenwahlen eingeräumt werden. Die allständische Gemeinde könnte nun in den Städten alle Bürger in weiterem Sinn, d. h.

Ehrenbürger, Kaufleute, Industrielle, Gewerbetreibende, Exemten, Bürger im engeren Sinn, Zünftige, Dienstleute, Arbeiter und die örtlichen Ebräer umfassen. Für diese, ob Männer oder Frauen, könnten sodann, unter Beschränkung der Abgabenfreiheit auf Staats- steuern und in Anerkennung defsen, daß ständische Stenern den Zahlern selbst zugute kommen, gewisse Zuschläge zu der Einkommensteuer erhoben werden. Diese Zuschläge würden dazu bestimmt sein, den Aufwand für die Armeupflege an den Gliedern der allständischen Gemeinde und die anderen Ausgaben zu bestreiten, die mit der Ver­

waltung der allständischen Gemeinde verbunden sein würden. Sollte die Einführung der allgemeinen Einkommensteuer nicht realisiert werden können, fo könnte, unter Aufrechterhaltung des Gesagten, die bereits bestehende Klassensteuer auf die übrigen bisher nnbestenerten Glieder der allständischen Gemeinde ausgedehnt werden. Die Klassen- st euer besteht in Riga für die zur Steuerzahlung verpflichteten Per- fönen feit ca. 28 Jahreu und bedeutet in ihrem Wefett einen großen Fortschritt im Vergleich zu der alten, nach dem Kopfsteuersystem er- hobenen Gemeindesteuer. Jedenfalls hat die Klassensteuer den Vor- zng, daß sie obrigkeitlich bestätigt bereits vorhanden ist und im Be- dürsnisfalle weitere Ausdehnung erhalten kann.

Ob nun Einkommen- oder Klaffenstener, zur Durchführung dieser dringend erscheinenden Reform ist folgendes zu bemerken:

1) Für die Verwaltung der allständischen Gemeinde wäre als be- sonderes Exekutivorgan das Bürgeramt (Tpaat^aHCKaa YnpaBa) zu kreieren, wobei die früheren Verwaltungsbehörden, die Kauf­

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manns-, Bürger- und Handwerkerämter im Reichsinnern, sowie die Steuerverwaltungen in den Ostseeprovinzen in Wegfall zu kommen hätten. Wohl zu unterscheiden ist das projektierte Bürgeramt von den zur Zeit bereits im Reich bestehenden Bürgerämtern (M&maHCiüii YnpaBLi), die es mit der Verwal- tnng der sog. Kleinbürger (M^mane) zu tun haben.

2) Das Bürgeramt wäre zu bilden ans einem Vorsitzenden (rpaiK- jtaHCKifi CTapocxa) und aus Repräsentanten der einzelnen Ka- tegorien der allständischen Gemeinde nach einem besonderen Zensus, etwa ein Repräsentant für jede 10,000 Rbl. gezahlter Steuern oder 3—5 Repräsentanten für jede Kategorie.

3) Das Bürgeramt wird der Stadtverwaltung unterstellt.

4) Alle beim Bürgeramt eingehenden Geldbeträge werden an die Stadtkasse abgeführt; alle etwa vorhandenen Kassen werden vom Stadtamt aufbewahrt.

5) Sowohl der Vorsitzende wie die Repräsentanten werden alle 4 Jahre von der Stadtverordnetenversammlung gewählt und von der Gouvernementsbehörde für städtische Angelegenheiten bestätigt.

6) Das Plenum des Bürgeramts tritt einmal in jeder Woche zu- sammeu.

7) Für die laufenden Geschäfte werden dem Vorfitzenden 2—5 Glieder des Plenums des Bürgeramts zur Seite gestellt; diese werden vom Bürgeramt gewählt und von der Stadtverord­

netenversammlung sowie von der Gouvernementsbehörde für städtische Angelegenheiten bestätigt.

8) Das Bürgeramt besitzt einen Obersekretär, Sekretäre, Kassierer, Buchhalter, Kanzleigehilfen, Schreiber, Ministriäle, Exekutore, Wächter zc. je nach vorhandenem Bedürfnis. Der Obersekretär, die Sekretäre, Kassierer und Buchhalter werden vom Bürger- amt gewählt und vom Stadtamt bestätigt.

9) Der Vorsitzende, die ständigen Glieder und alle Beamten des Bürgeramts beziehen Gagen aus städtischen Mitteln nach Be­

schluß der Stadtverordnetenversammlung.

10) Die übrigen Repräsentanten der allständischen Gemeinde im Bürgeramt erhalten für jede Sitzung Diäten, die von der Stadtverordnetenversammlung festgesetzt werden.

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11) Der Vorsitzende, die Repräsentanten, die ständigen Glieder und die Beamten des Bürgeramts leisten vor ihrer Anstellung den vorschriftsmäßigen Diensteid.

12) Beim Bürgeramt besteht sür die i. P. 8 genannten Personen eine Pensionskasse, die vom Bürgeramt verwaltet und vom Stadtamt jährlich revidiert wird.

13) Nur dasjenige Glied der allständischen Gemeinde erwirbt für sich und seine Familienglieder das Recht aus Verpflegung im Krankheitsfalle, aus freie Schule und Unterstützung, welches die Steuern für die drei letzten Jahre bezahlt hat und für frühere Jahre nichts schuldig geblieben ist.

Anmerkung. Ausgenommen sind diejenigen Gemeindeglieder, deren Zahlungsunfähigkeit vom Bürgeramt bescheinigt oder denen die Schulden und Abgaben infolge von Krank- heit und Unglücksfällen vom Bürgeramt erlassen worden sind.

14) Zum Geschäftskreis des Bürgeramts kompetieren folgende Ob- liegenheiten, die nach dem Gesetz zum Wirkungsgebiet der bisherigen Standesbehörden, der Steuerverwaltungen und der Kaufmanns-, Bürger- und Handwerkerämter, gehörten.

a. Die Veranlagung und Beitreibung der Steuern und Rück­

stände zum Besten der Stadtkasse.

b. Die Führung der Familienlisten der Glieder der allständischen Gemeinde, für die ständischen Bedürfnisse und für die Wehr- pflichtx).

c. Die Ausreichung von Päffen und Aufenthaltsscheinen an die Glieder der allständischen Gemeinde -).

Anmerkung. Die den Polizeiverwaltungen und anderen Jnsti- tntionen eingeräumten Befugnisse über die Ausreichung von Päffen und Aufenthaltsscheinen den Gliedern der allständischen Gemeinde sind aufzuheben.

ä. Die Ausfertigung von Aufnahmezeugnissen sür neu sich mel- dende Glieder sowie von Entlassungsscheinen sür ausscheidende Glieder3).

1) CT. 595 H 601 TOM* IX o COCT. 1899 r.; Tcxau-B o BOHHCK. HOB.

CT. 112 ii 113.

2) YcTaBT, HaCIIOpTHHH.

3) CT. 563 II 572 TOMT, IX o COCT. 1899 r.

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Anmerkung 1. Alle Aufnahmen neuer Glieder geschehen nur mit Genehmigung des Plenums des Bürgeramts.

Anmerkung 3. Das Plenum des Bürgeramts bestimmt die Höhe des Eintrittsgeldes für neu sich meldende Glieder, welches 30 Rbl. nicht übersteigen darf und an die Stadtkasse ab- zuführen ist, wo aus diesen Beiträgen ein besonderes Kapital gesammelt wird, das bei allgemeinen Unglücks­

fällen sowie bei besonderen Veranstaltungen angegriffen werden kamt1).

e. Die Anwendung von Korrektionsmaßregeln gegen lasterhafte Gemeindeglieder2).

f. Die Fällung von Urteilen über Verschwender, die sog. Pro- digalitätserklärnngen3).

g. Die Abfassung von Zeugnissen sür die Gewährung des Armen- rechts (testimonia paupertatis) 4).

h. Die Abfassung von Zeugnissen über Vergünstigungen bei der Wehrpflicht ^).

i. Die Ausfertigung aller erforderlichen Zeugnisse auf Gesuche der Glieder der allständischen Gemeinde.

k. Die Erledigung der einschlägigen Korrespondenz auf Requisi­

tion der Behörden und Amtspersonen sowie bei Gesuchen von Privatpersonen.

Anmerkung. Das Bürgeramt ist von der Bezahlung des Post- portos befreit.

1) Für alle übrigen Fragen sind die Bestimmungen des Stände­

rechts sowie der übrigen Gesetze maßgebend.

Etwaige Überschüsse, welche sich am Schlüsse des Jahres ans den gezahlten Abgaben ergeben sollten, sind zu dem P. ä Anmerkung 2 erwähnten Kapital zn schlagen.

Ans dem Lande hätten in den Bauergemeinden die Kompe- tenzen des Bürgeramts an die Gemeindeverwaltungen (BOJJOCTHBM IIpaBjreHifl) unter Aufsicht der allständischen Gemeindeversammlung

!) CBO^T. RYßEPHCKHX-E Y^PEAIÄEML 1892 r. iipiui. KT> CT. 20 II. 19 H 20.

2) CT. 186—204 YCT. O npe^. H npedhu npecT. 1890 r.

3) ü p i i M . KT, CT. 150 YCT. O NPEÄ. H n p . n p . 1890 r. II, 1- 3.

4) CT. 880—882 TpaiKÄ- Cy,n0np0H3B0ÄCTBa.

5) YcTaB-B 0 BOHHCIt. HOB. 1897 T. CT. 53 UpHM. H npil.ll.

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(BcecocjiOBHLiH Mipcicm cxo^t) überzugehen und es könnte auch hier alles in der geschilderten Weise geordnet werden.

Die gemachten Vorschläge haben den Vorzug, daß sie die frü- Heren Standeskategorien bestehen lassen und die Reform eben auf der Basis des bestehenden ins Auge sasseu. An den bestehenden Standesunterschieden, wenn ich mich so ausdrücken darf, soll nicht gerüttelt werden, es sollen nur Reformen, die allen in gleichem Maße zugute kommen, durchgeführt werden.

Indem ich nun zum Schluß meiner Betrachtungen und Reform- Projekte gelangt bin, kann ich nochmals wiederholen, daß ich nur in einer baldigen Reform der städtischen und landischen ständischen Gemeinden eine Rettung des ständischen Prinzips und eine Gesnn- dnng der unhaltbar gewordenen Steuerverhältnisse erblicken kann.

Für das städtische Bürgertum aber ist das einzige Mittel zur Ge- sundnng der Grundsatz: „Gleiche Pflicht gleiches Recht".

Zur Diskussion stelle ich folgende Thesen:

1) Aufhebung der Vorrechte der fog. privilegierten städtischen Stände.

2) Gleiche Steuerverpflichtung für Männer und Frauen.

3) Allständigkeit der Bürger in weiterem Sinn.

4) Gleiche Pflicht und gleiches Recht für alle Bürger der all- ständischen Gemeinde.

5) Nur auf geschehene Leistung erfolgt Gegenleistung.

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