W I R T S C H A F T
Prozessual ist wichtig, dass es sich bei der Verjährung um eine so- genannte Einrede handelt. Das be- deutet, dass der Privatpatient sich ausdrücklich auf Verjährung beru- fen muss. Tut er das nicht, obsiegt der Arzt vor Gericht, auch wenn seine Honorarforderung bereits verjährt ist. Gleichwohl gilt inso- weit das, was schon zur Verjäh- rungshemmung durch Verhandlun- gen über den Honoraranspruch ge- sagt wurde. Verlassen sollte sich der Arzt nicht darauf, dass sein Pa- tient die Einrede der Verjährung unterlässt.
Verwirkung. Gläubiger können ein Recht verwirken, wenn der Be- rechtigte, also der Arzt, es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete, also der Privatpatient, sich darauf eingerich- tet hat und sich nach dem Verhalten des Arztes auch darauf einrichten durfte, dass dieser sein Recht, hier den Honoraranspruch, auch in Zu- kunft nicht geltend macht. Das be- deutet, dass ein zur Verwirkung ei- nes Rechts erforderlicher Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß
§ 242 BGB voraussetzt, dass neben dem Zeitablauf, innerhalb dessen der Arzt bis zur Erstellung seiner Rechnung untätig geblieben ist, be- sondere auf seinem Verhalten beru- hende Umstände hinzutreten müs- sen, die bei objektiver Betrach- tungsweise das Vertrauen des Pri- vatpatienten rechtfertigen, er werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen. Hierzu hat die Rechtspre- chung früher entschieden, dass der Arzt die Rechnung innerhalb einer angemessenen Zeit, mindestens im Jahr der Erbringung seiner ärztli- chen Leistung, erstellen muss. Die- se Rechtsprechung gilt jedoch für das neue Schuldrecht nicht mehr.
Die bloße – auch lang währende – Untätigkeit des Berechtigten als sol- che schafft noch keinen Vertrauens- tatbestand für den Privatpatienten, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (OLG Frankfurt vom 22. Oktober 2004, Az.: 2 U 12/04).
Schiebt der Arzt allerdings seine Rechnungsstellung noch länger hin- aus, als die Verjährungsfrist dauert, bedeutete dies, dass der Patient eine Rechnung erhielte, die, wenn sie im
Jahr der Leistungserbringung er- folgt wäre, schon verjährt wäre.
Dann aber rechtfertigt ein solcher Umstand das Vertrauen des Patien- ten, keine Rechnung mehr zu erhal- ten. Der Arzt hat mit einer derart späten Rechnungsstellung das Recht auf sein Honorar verwirkt.
Prozessual handelt es sich bei der Verwirkung um eine sogenannte Einwendung. Sie ist im Prozess di- rekt vom Amtsrichter zu prüfen. Zu einer Verwirkung sollte es der Arzt daher unter keinen Umständen kom-
men lassen. I
Prof. Dr. iur. Hans Kamps
D
a Ärzte in der Regel nicht die Zeit haben, sich intensiv mit Versicherungsfragen zu beschäfti- gen, bieten Vermittler ihnen oft Pa- ketlösungen an. Dies ist jedoch meist teurer, als jede Versicherung einzeln abzuschließen. Der Gerling- Konzern hat jetzt allerdings ein um- fangreiches Versicherungspaket für Ärzte im Angebot, das nicht teurer ist als der Abschluss der entspre- chenden Einzelversicherungen. Mit„Compact Heilwesen“ bündelt der Anbieter alle wesentlichen berufli- chen und betrieblichen Risiken von Ärzten in einer Police. Dies senke den Verwaltungsaufwand der Pra- xen und generiere Kostenvorteile, verspricht das Unternehmen.
Im Baustein Haftpflicht kann der Arzt eine Deckungssumme zwischen drei und fünf Millionen Euro für Per- sonen- und Sachschäden wählen. Für Vermögensschäden gilt zusätzlich ei- ne Deckung von 500 000 Euro, etwa für gutachterliche und beratende
Tätigkeiten. Ein weiterer Baustein ist die Absicherung der Sachwerte und Erträge. Hier sind die Praxiseinrich- tung oder Elektromedizintechnik versichert. Muss die Praxis geschlos- sen bleiben, etwa infolge eines Brands, ersetzt die Versicherung die laufenden Kosten wie Darlehen, Miete, Gehälter der Mitarbeiter und das Arzteinkommen. Als Besonder- heit beinhaltet „Compact Heilwesen“
einen „All-Risk-Rechtsschutz“, der Schutz bei rechtlichen Auseinander- setzungen rund um die Praxis bietet, auch bei vertraglichen Streitigkeiten.
Abgerundet wird das Versicherungs- paket mit einer Unfallversicherung.
Der Arzt kann das Versicherungs- paket sofort abschließen, auch wenn bereits andere Policen bestehen.
Dank der „Umbrella-Deckung“ wer- den Deckungslücken oder fehlen- der Versicherungsschutz mit Ver- tragsabschluss aufgefüllt und beste- hende Versicherungen in Zahlung
genommen. rco
VERSICHERUNGEN
Neue Paketlösung für Ärzte
Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 48⏐⏐1. Dezember 2006 A3279