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Archiv "Änderungen und Ergänzungen des Rahmen-Gesamtvertrages" (17.04.1992)

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(1)

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (Körperschaft des öffentlichen Rechts) einerseits und der Verband der Ange- stellten-Krankenkassen e. V. sowie der AEV — Arbeiter-Er- satzkassen-Verband e. V. andererseits vereinbaren, den An- hang zum .Arzt-/Ersatzkassenvertrag vom 19. 12. 1990 — Stand: 1. Oktober 1991 —,betreffend die Übergangsregelun- gen für die Anwendung des Vertrages in den Bereichen der Kassenärztlichen Vereinigungen Brandenburg, Mecklen- burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Ber- lin, in welchem das SGB V vor dem 1. Januar 1991 nicht ge- golten hat, wie folgt zu ändern:

I. § 7 wird wie folgt geändert:

1. Abs. 2 Nr. 2.1 Satz 3 erhält folgen- den Wortlaut:

„Die Zuzahlung beträgt ab dem 1.

Januar 1992 bis auf weiteres für die Leistungen der E-GO 30 v. H. des dort festgelegten DM-Betrages mit Ausnah- me für Leistungen des Kapitels 0, für die eine Zuzahlung von 1,8 Pf je Punkt verlangt werden kann."

2. Die in § 12 Abs. 7 genannten Be- träge werden auf 55, — DM bzw. auf 19,50 DM festgesetzt.

II. Abschnitt I. der Anlage 1 zum Anhang des Arzt-/Ersatzkassenvertra- ges wird wie folgt geändert:

1. Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 wird wie folgt neu gefaßt:

„Dabei wird — unbeschadet der Regelungen zur Anpassung der Vergü- tung in Abs. 4 dieser Anlage — ab 1.

Januar 1992 ein Punktwert von 7,7 Pf und ab 1. Juli 1992 ein Punktwert von 7,9 Pf zugrunde gelegt."

2. Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt neu ge- faßt:

„6. für nach § 117 SGB V ermäch- tigte Universitätspolikliniken aus der Zahl der Behandlungsfälle und einem Pauschalbetrag, einschl. Sprechstun- denbedarf, von 63,50 DM je Fall."

3. Abs. 4 Satz 4 wird wie folgt neu gefaßt:

„Der Punktwert von 7,7 Pf bzw. 7,9 Pf bleibt unberührt."

III. Abschnitt III. A) (Behandlungs- pauschalen für Polikliniken einschl.

Sprechstundenbedarfspauschale) der Anlage 1 zum Anhang des Arzt-/Er- satzkassenvertrages wird wie folgt ge- ändert:

1. Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fas- sung:

„Die Spitzenverbände der Kranken- kassen und die Kassenärztliche Bun-

desvereinigung haben gemeinsam ei- nen Abschlag von 36% festgelegt.

(Faktor: 100 36

) "

100

2. Nr. 3 wird wie folgt neu gefaßt:

„3. Externe Untersuchungsaufträge a) Laborauftragsleistungen Für die Durchführung externer Un- tersuchungsaufträge von Laborleistun- gen der Abschnitte 0 I und 0 II EBM (0) durch die Poliklinik ist ein Labor- fallwert von 15,50 DM als Pauschale festzulegen. Dabei wurde unterstellt, daß pro Auftragsfall 5 Parameter ä 40 Punkte angefordert werden. Die Ver- gütung für externe Untersuchungsauf- träge von Leistungen nach den Num-

1. § 3 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Dabei wird für die Punktzahlen des EBM (0) — unbeschadet der Re- gelungen zur Anpassung der Vergü- tung in § 10 dieses Vertrages — ab 1.

Januar 1992 ein Punktwert von 7,7 Pf und ab 1. Juli 1992 ein Punktwert von 7,9 Pf zugrunde gelegt."

mern 155 und 168, von Leistungen nach Abschnitt 0 III und Kapitel P EBM (Ost) wird nach Einzelleistungen gemäß Anlage 1 Abschnitt I. Abs. 1 Nr.

1 berechnet.

b) Röntgenauftragsleistungen Für die Durchführung externer Un- tersuchungsaufträge durch die Polikli- nik ist ein Röntgenfallwert von 76,00 DM (ohne CT, NMR und Strahlenthe- rapie) als Pauschale festzulegen. Dabei wurde vom durchschnittlichen Lei- stungsbedarf je Fall der Radiologen in der westlichen Bundesrepublik ausge- gangen und der Punktwert von 7,7 bzw.

7,9 Pf zugrunde gelegt."

IV. Im Muster „Rechenblatt" wird in der Spalte Einigungsvertragsab- schlag der Wert entsprechend der Vor- gabe dieser Vereinbarung (s. III.) auf- genommen.

V. Die Protokollnotiz zum Anhang des Arzt-/Ersatzkassenvertrages vom 19. 12. 1990 — Stand 1. Juli 1991 — wird wie folgt geändert:

Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Überschreitet ein Vertragsarzt bei seiner Quartalsabrechnung den um 36% geminderten durchschnittlichen Fallwert seiner Arztgruppe im Gebiet der alten Bundesländer für das Jahr 1989 um mehr als 70%, wird der Über- schreitungsbetrag solange einbehalten, bis über die Stellung eines Prüfantra- ges und ggf. im Prüfverfahren über die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbrin- gung entschieden ist."

VI. Die Anderungen treten am 1.

Januar 1992 in Kraft. 111

2. § 3 Abs. 6 erhält folgende Fas- sung:

„Für nach § 117 SGB V ermächtigte Universitäts-Polikliniken berechnet sich die Höhe der Gesamtvergütung einschließlich Sprechstundenbedarf

aus der Zahl der Behandlungsfälle und

dem Pauschbetrag von 63,50 DM je Fall." C>

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, ei- nerseits und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Es- sen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel, andererseits vereinbaren folgende Ände- rungen und Ergänzungen des Rahmen-Gesamtvertrages vom 14. Dezember 1990 für die Bereiche der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach- sen-Anhalt und Thüringen (5. Ergänzung des Rahmen-Ge- samtvertrages):

Dt. Ärztebl. 89, Heft 16, 17. April 1992 (79) A1-1461

(2)

3. § 4 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

Die Beträge für Leistungen nach den Nummern 8890 und 8891 werden auf 55, — DM bzw. 19,50 DM festge- setzt.

4. § 5 Abs. 3 zweiter Satz erhält fol- gende Fassung:

„Überschreitet ein Arzt bei seiner Quartalsabrechnung den um 36% ge- minderten durchschnittlichen Fallwert seiner Arztgruppe im Gebiet der alten Bundesländer für das Jahr 1989 um mehr als 70%, wird der Überschrei- tungsbetrag solange einbehalten, bis über die Stellung eines Prüfantrages und gegebenenfalls im Prüfverfahren über die Wirtschaftlichkeit der Lei- stungserbringung entschieden ist."

5. In § 10 erhält der letzte Satz fol- gende Fassung:

„Der Punktwert von 7,7 Pf bzw. 7,9 Pf bleibt unberührt."

6. In Anlage 1 a) wird Nr. 2 Abs. 6 Satz 2 wie folgt geändert:

„Die Spitzenverbände der Kranken- kassen und die Kassenärztliche Bun- desvereinigung haben gemeinsam ei- nen Abschlag von 36% festgelegt.

100 — 36\

"

100

7. In Anlage 1 a) erhält Nr. 3 fol- gende Fassung:

„3. Externe Untersuchungsaufträge a) Laborauftragsleistungen Für die Durchführung externer Un- tersuchungsaufträge von Laborleistun-

I. In § 1 (Voraussetzung für die Teilnahme am Vertrag gemäß § 1 Abs.

3) wird in Satz 3 das Datum „31. De- zember 1991" ersetzt durch „31. De- zember 1992."

II. In § 2 erhalten die Abs. 1 bis 7 folgende Fassung:

(1) § 9 Abs. 1 des Badearztvertra- ges gilt für Badekuren, die nach dem 29. 2. 1992 begonnen haben, mit der Maßgabe, daß die Angestellten-Ersatz- kassen und die Schwäbisch-Gmünder-

gen der Abschnitte 0 I und 0 II EBM (0) durch die Poliklinik ist ein Labor- fallwert von 15,50 DM als Pauschale festzulegen. Dabei wurde unterstellt, daß pro Auftragsfall 5 Parameter ä 40 Punkte angefordert werden. Die Ver- gütung für externe Untersuchungsauf- träge von Leistungen nach den Num- mern 155 und 168, von Leistungen nach Abschnitt 0 III und Kapitel P EBM (Ost) wird nach Einzelleistungen gemäß Anlage 1 Abschnitt I. Abs. 1 Nr.

1 berechnet.

b) Röntgenauftragsleistungen Für die Durchführung externer Un- tersuchungsaufträge durch die Polikli- nik ist ein Röntgenfallwert von 76,00 DM (ohne CT, NMR und Strahlenthe- rapie) als Pauschale festzulegen. Dabei wurde vom durchschnittlichen Lei- stungsbedarf je Fall der Radiologen in der westlichen Bundesrepublik ausge- gangen und der Punktwert von 7,7 Pf bzw. 7,9 Pf zugrunde gelegt."

8. Das „Muster-Rechenblatt" zu An- lage 1 a) wird wie folgt geändert:

In der achten Spalte erhält die For- mel für die Berechnung des Einigungs- vertragsabschlages die Fassung:

100 — 36

"

100

Inkrafttreten

Diese Änderungen treten am 1. Ja- nuar 1992 in Kraft.

Köln/Bonn/Essen/Bergisch Glad- bach/Kassel, den 26. März 1992 ❑

Ersatzkasse für die badeärztliche Be- handlung zur Durchführung einer Kur bei einer Behandlungsdauer von vier Wochen eine Vergütung von 70,90 DM, die übrigen Arbeiter-Ersatzkas- sen von 67,05 DM zahlen.

(2) § 9 Abs. 2 des Badearztvertra- ges gilt für Badekuren, die nach dem 29. 2. 1992 begonnen haben, mit der Maßgabe, daß bei Behandlung von kür- zerer Dauer als vier Wochen sich der Betrag von 70,90 DM beziehungsweise 67,05 DM für jede ausgefallene Woche

um 14,20 DM beziehungsweise 13,45 DM vermindert.

(3) § 9 Abs. 3 des Badearztvertra- ges gilt für Badekuren, die nach dem 29. 2. 1992 begonnen haben, mit der Maßgabe, daß sich der Betrag von 70,90 DM beziehungsweise 67,05 DM für jede angefangene Behandlungswo- che um 14,20 DM beziehungsweise 13,45 DM erhöht, wenn die Vertrags- kasse die Verlängerung genehmigt hat.

(4) § 9 Abs. 4 des Badearztvertra- ges gilt für Badekuren, die nach dem 29. 2. 1992 begonnen haben, mit der Maßgabe, daß der Vertragsbadearzt bei Beschränkung seiner Tätigkeit auf die Anfangsuntersuchung, die Aufstel- lung des Kurplanes und die Abschluß- untersuchung eine Vergütung von 42,55 DM beziehungsweise 40,30 DM erhält.

(5) § 9 Abs. 5 des Badearztvertra- ges gilt für Badekuren, die nach dem 29. 2. 1992 begonnen haben, mit der Maßgabe, daß der Vertragsbadearzt bei Beschränkung seiner Tätigkeit auf die Anfangsuntersuchung und die Auf- stellung des Kurplanes eine Vergütung von 26,85 DM beziehungsweise 23,85 DM erhält.

(6) § 9 Abs. 7 des Badearztvertra- ges gilt für Badekuren, die nach dem 29. 2. 1992 begonnen haben, mit der Maßgabe, daß für jeden Badearzt- schein gemäß Anlage 2 ein Sonderlei- stungspauschale in Höhe von 4,20 DM verütet wird.

7) § 9 Abs. 8 des Badearztvertra- ges gilt für Badekuren, die nach dem 29. 2. 1992 begonnen haben, mit der Maßgabe, daß für ärztliche Leistungen bei interkurrenten Erkrankungen der Punktwert 7,7 Pf beträgt. Für Badeku- ren, die nach dem 30. 6. 1992 begonnen werden, beträgt der Punktwert 7,9 Pf.

III. Die Änderung zu I. tritt am 1.

Januar 1992, die Änderungen zu II. tre- ten am 1. März 1992 in Kraft.

Monographie-Entwürfe des BGA

Kommission B 2 (Rheumatologie):

Calciumsalicylat 2H20.

Kommission D (Homöopathische Therapierichtung): Corpus luteum, Follikelhormon, Glandula thyreoidea.

Überarbeitung von Monographien:

Aethusa cynapium (Aethusa), Aletris farinosa, Allium cepa (Cepa), Allium sativum.

Stellungnahmen können bis zum 30.

April 1992 an das Institut für Arznei- mittel des Bundesgesundheitsamtes, Seestraße 10-11, 1000 Berlin 65, einge- sandt werden. WZ (Faktor:

Der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. sowie der AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. einerseits und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (Körperschaft des öffentli- chen Rechts) andererseits vereinbaren die Übergangsrege- lung für die Anwendung des Badearztvertrages (Stand: 1. Juli

1991) in den Bereichen der Kassenärztlichen Vereinigungen Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen sowie in dem Bereich der Kassenärztli- chen Vereinigung Berlin, in welchem das SGB V bisher nicht gegolten hat, wie folgt zu ändern:

A1 -1462 (80) Dt. Ärztebi. 89, Heft 16, 17. April 1992

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