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Angemessener Abschlag im Zusammenhang mit der sog. "Kellerpauschale" im Rahmen der Hochwasserhilfe

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VG Regensburg, Gerichtsbescheid v. 03.04.2018 – RN 5 K 17.144 Titel:

Angemessener Abschlag im Zusammenhang mit der sog. "Kellerpauschale" im Rahmen der Hochwasserhilfe

Normenketten:

Zuschussprogramm Wohngebäude Hochwasser 2016 Nr. 3.3 S. 1, 2 GG Art. 3 Abs. 1

Leitsätze:

1. Es ist davon auszugehen, dass sich der Großteil der Gegenstände, die zur Haushalts- und Lebensführung notwendig sind, im Wohnbereich befinden, so dass ein Abschlag über Nr. 3.3 S. 2 Zuschussprogramm Wohngebäude Hochwasser 2016 im Rahmen der sog. "Kellerpauschale" nicht zu beanstanden ist. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

2. Eine Abweichung von einer Selbstbindung der Verwaltung ist über Art. 3 Abs. 1 GG nur bei

Besonderheiten im Einzelfall, wenn eine Gleichbehandlung nicht sachlich zu rechtfertigen wäre, geboten und erforderlich (ebenso BVerwG BeckRS 1962, 00316). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

3. Sinn und Zweck des Hilfsprogramms ist es, die vom Hochwasser betroffenen Personen zu entlasten und ihnen schnelle Hilfe zuteilwerden zu lassen, damit sie ihre alltägliche Haushalts- und Lebensführung bewerkstelligen können. Der Zweck des Hilfsprogramm liegt jedoch nicht darin, den betroffenen Personen all ihre Schäden zu ersetzen. Aus diesem Grund gehen die zur Lebens- und Haushaltsführung notwendigen Hausratsgegenstände dann über angemessenen Bedarf hinaus, wenn diese in doppelter Ausführung vorhanden sind (ebenso VG Regensburg BeckRS 2018, 3091). (Rn. 33 – 35) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte:

Hochwasserhilfe, Zulässigkeit von Kellerpauschalen, Hausrat, Zuschussprogramm, zur Haushalts- und Lebensführung notwendige Gegenstände, Abschlag, Selbstbindung der Verwaltung, angemessener Bedarf Fundstelle:

BeckRS 2018, 15013  

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III. Der Gerichtsbescheid ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand 1

Der Kläger wendet sich im Verfahren gegen einen Bewilligungsbescheid und begehrt höhere Zuwendungen im Rahmen der Hochwasserhilfe.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines Eigenheims in … Laut dem Schadenserhebungsbogen des Landratsamtes R.-I. vom 15.10.2016 war dieses Objekt vom Hochwasserereignis im Mai/Juni 2016 im Landkreis R.-I. im Kellergeschoss betroffen. Eine Wasserstandshöhe konnte nicht mehr festgestellt werden.

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Der Kläger beantragte am 07.11.2016 einen Zuschuss für die Beseitigung von Schäden an seinem Hausrat nach dem Bayerischen Zuschussprogramm zur Behebung der vom Hochwasser im Mai/Juni 2016

verursachten Schäden an überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und an Hausrat im Landkreis R.-I. Dem Antrag fügte der Kläger eine Liste von durch das Hochwasser beschädigten bzw.

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zerstörten Gegenständen unter Angabe des seiner Meinung nach jeweiligen Zeitwerts bei. Sofortgelder und Soforthilfen wurden nach Angaben des Klägers nicht in Anspruch genommen.

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Mit Bescheid vom 21.12.2016, zur Post gegeben am 23.12.2016, wurde dem Kläger ein Zuschuss in Höhe von 2.100 Euro bewilligt. Bewilligungsgrundlage dieses Bescheids ist das Bayerische Zuschussprogramm zur Behebung der vom Hochwasser im Mai/Juni 2016 verursachten Schäden an überwiegend zu

Wohnzwecken genutzten Gebäuden und an Hausrat im Landkreis R.-I. vom 29.07.2016 (AllMBl 2016, 1636). Zur Begründung führt der Bescheid an, dass der Entscheidung ein anerkannter Schaden an Hausrat in Höhe von 2.845 Euro zugrunde läge. Die Hausratspauschale von 21.500 Euro komme bei einem

Kellerschaden mit 10%, d.h. mit 2.150 Euro zur Anwendung. Abgerundet auf volle 100 Euro ergebe dies eine Zuwendung von 2.100 Euro (Nr. 6.2 Satz 3 des Zuschussprogramms vom 29.06.2016).

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Folgende Gegenstände wurden von der Beklagten bei der Bewilligung nicht berücksichtigt:

Bügelzimmer:

2 Grundelemente 100 cm J … Spiegeltüren (676,00 €) 1 Anbauelement 100 cm J … Jalousietüren (379,00 €) 1 Anbauelement 100 cm J … Spiegeltüren (307,00 €) 1 Anbauelement 50 cm J … Spiegeltür (185,00 €) 1 Faschingskostüme (100,00 €)

1 Körbe (75,00 €) 1 Nähutensilien (50,00 €) Hobbyraum:

2 Schränke „Walnussdekor“ (129,90 €) 1 Skisack (40,00 €)

1 Drehstuhl (80,00 €) 80 Holzpfeile (320,00 €)

2 Lautsprecherboxen (1.300,00 €) Vorratsraum:

1 Weihnachtsdeko (100,00 €) Abstellraum:

6 Bilder (360,00 €)

1 Bettanlage 160 cm (185,00 €) 1 Bettanlage 200 cm (495,00 €) 1 Kleiderschrank (130,00 €) 1 Schiebetürenschrank (497,00 €) 11 Pack Holzbriketts (32,89 €) 6

Mit Schriftsatz vom 23.01.2016, bei Gericht eingegangen am selben Tag, erhob der Kläger Klage, mit der er eine höhere Festsetzung der Zuwendung begehrt. Mit Schriftsatz vom 13.04.2017 erweiterte der Kläger seinen Klageantrag um einen Hilfsantrag.

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Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass es sich bei den streitgegenständlichen Zuschüssen nach der Richtlinie zwar um eine freiwillige Leistung des Beklagten handele. Dies bedeute jedoch nicht, dass er willkürlich Zuschüsse gewähren bzw. ablehnen könne. Der Beklagte sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts an das Willkürverbot, welches in Art. 3 GG niedergelegt sei, gebunden. Es gebiete eine

ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens der Behörden, wozu wegen des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung auch die Einhaltung verwaltungsinterner Anordnungen zähle. Diesen Anforderungen genüge der angegriffene Bescheid jedoch nicht.

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Das Zuschussprogramm sehe zwar vor, dass für einzelne Haushaltsgegenstände Pauschalbeträge festgelegt werden können, so dass gegen die vom Beklagten verwendete Tabelle grundsätzlich nichts einzuwenden sei. Der Beklagte wende die Tabelle aber in dem Sinne an, als würden in ihr nicht nur die Werte, sondern auch die Gegenstände an sich festgelegt werden, deren Wiederbeschaffung bezuschusst werden könne. Eine rechtmäßige Entscheidung sei aber nur möglich, wenn auch andere Gegenstände, die zur Haushalts- und Lebensführung notwendig sind, mit einbezogen werden würden.

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Außerdem enthalte die Bekanntmachung keine pauschalen Regeln zur Kürzung. Solche Festlegungen seien hier weder möglich noch zulässig. Für eine „Kellerpauschale“ gebe es keine Rechtsgrundlage, sie sei insbesondere nicht durch Nummer 3.3. Satz 3 des Bayerischen Zuschussprogramms gedeckt. Diese Regelung erlaube zwar eine Festlegung entsprechender Beträge für einzelne vernichtete

Hausratsgegenstände. Mit der Formulierung „einzelne“ bringe der Normgeber zum Ausdruck, dass die Pauschalierung für konkret bezeichnete Sachen zulässig sei. Im Umkehrschluss ergebe sich daraus, dass eine Pauschalierung für „alle“ Hausratsgegenstände, die sich in Kellerräumen etc. befinden, unabhängig davon, um welche einzelnen Sachen es sich dabei handele, gerade nicht zulässig sei. Vorgeschrieben sei vielmehr, dass die Verminderung „entsprechend“ vorzunehmen sei, was heiße, dass wenn z.B. 2/3 des Hausrats zerstört sei, ein Zuschuss in Höhe von 2/3 des Pauschbetrags zu gewähren sei. Die Höhe des entstandenen Schadens sei rechtlich nicht davon abhängig, wo die Sache zum Zeitpunkt der Schädigung gelegen war. Von einer Vermutung, dass sich im Keller eher Gegenstände mit geringerem Wert befänden, könne heute nicht mehr ausgegangen werden. Die Festlegung, dass sich im Kellergeschoss

Haushaltsgegenstände im Wert von 10% des gesamten Haushalts befinden, sei willkürlich und von sachfremden Erwägungen geprägt. Aufgrund des Wohnraumbedarfs seien Keller in der Mehrzahl der Fälle ausgebaut. Andere Nutzungen, wie vorliegend als Bügelzimmer, seien damit verbunden, dass sich im Keller auch hochwertige Gegenstände befänden. Die Schadensermittlung und damit die darauf aufbauende Zuschussbewilligung beruhe daher auf einer fehlerhaften Ausübung des Ermessens. Zweck des Hilfsprogramms sei, die umfangreich ohne ihr Zutun durch das Hochwasser geschädigten Personen zu entlasten. Dabei sei Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Diese Differenzierung, in welchem Maße dem einzelnen eine Hilfe zustehe, könne sich jedoch nur aus dem Umfang des Schadens ergeben und nicht anhand von vom Schaden unabhängigen Umständen, wie die Art der Nutzung der Kellerräume oder dem Aufbewahrungsort hochwertiger Konsumgüter.

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Der Kläger beantragt zuletzt,

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger in Abänderung des Bescheids des Landratsamtes R.-I. vom 21.12.2016, Aktenzeichen HWH 2016-0825 weitere Hochwasserhilfe in Höhe von 5.044 €, also insgesamt Hochwasserhilfe in Höhe von 7.144 € zu bewilligen,

hilfsweise den Beklagten dazu zu verurteilen, unter Berücksichtigung aller dem Kläger entstandenen Schäden an Hausratsgegenständen in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens erneut über den Antrag des Klägers zu entscheiden.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, dass die Argumentation des Klägers fehl gehe, da beispielsweise ein Hanghaus mit ausgebauter Einliegerwohnung im Kellerbereich als Wohnraum voll anzuerkennen sei. Ein derartiger Fall

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läge hier jedoch aber gerade nicht vor, da die Kellerräume nach Angaben des Klägers als Wäschebereich genutzt werden würden. Grundlage für die Kellerpauschale sei Nr. 3.3 Sätze 1 und 2 des

Zuschussprogammes, wonach von den vollen Pauschalen für die Erneuerung eines vollständigen Hausstandes in Satz 1 nach dem Satz 2 ein entsprechender Abschlage vorzunehmen sei, wenn wie vorliegend nur Teile des Hausrats zerstört worden seien. Zudem könne der Beklagte im Interesse einer einheitlichen Handhabung in seinem Zuständigkeitsbereich für einzelne vernichtete Hausratsgegenstände nach Nr. 3. 3 Satz 3 der Richtlinie entsprechende Beträge festlegen, die als angemessen anerkannt werden. Die Pauschalen seien herangezogen worden, um die große Anzahl an Förderfällen überhaupt in vertretbarer Zeit bewältigen zu können.

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Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen.

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Die Beigeladene trägt vor, dass das Landratsamt R.-I. die Höhe der möglichen Hochwasserhilfe anhand der hierzu ergangenen Richtlinien rechtsfehlerfrei ermittelt und festgesetzt habe. Zudem werde der vom Kläger behauptete Zeitwert der nach seinen Angaben beschädigten Gegenstände, wie er geltend gemacht werde, bestritten. Substantiiert dargetan sei er nicht.

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Mit Schreiben vom 06.02.2018 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass es eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid in Betracht ziehe, und ihnen Gelegenheit gegeben, sich hierzu sowie zur Sache zu äußern.

16

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und auf die vorgelegten Behördenunterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe 17

Über die Klage kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch

Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zuvor gehört, § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Zulässigkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist nicht von der Zustimmung der Beteiligten abhängig (vgl. Kopp/Schenke, § 84 Rn. 21).

I.

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Die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig, aber sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet.

19

Der Kläger hat keinen einen Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG auf Bewilligung weiterer Zuwendungen in Höhe von 5.044 €. Er hat ebenfalls keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur erneuten

Verbescheidung seines Antrags unter Berücksichtigung aller dem Kläger entstandenen Schäden in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. Der Bescheid des Beklagten vom 21.12.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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1) Unstrittig ist, dass vom Beklagten gemäß Nr. 3.3 Satz 3 des Bayerischen Zuschussprogramms zur Behebung der vom Hochwasser im Mai/Juni 2016 verursachten Schäden an überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und an Hausrat im Landkreis R.-I. vom 29.07.2016 (AllMBl 2016, 1636) im Interesse einer einheitlichen Handhabung in seinem Zuständigkeitsbereich für einzelne vernichtete

Hausratsgegenstände, soweit diese als Grundausstattung erforderlich sind, entsprechende Beträge festgelegt werden können, die als angemessen anerkannt werden. Insofern führt auch der Kläger aus, dass gegen die vom Beklagten verwendete Tabelle, in der für die Erstattung bestimmter Hausratsgegenstände eine Obergrenze festgelegt wurde, grundsätzlich nichts einzuwenden sei. Die Höhe des vom Beklagten

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gewährten Betrags für die vom Beklagten bereits anerkannten beschädigten Hausratsgegenstände wird insofern vom Kläger auch nicht angegriffen.

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2) Nach Ansicht des Gerichts steht aber auch die Festlegung einer sog. „Kellerpauschale“ mit den Richtlinien zum Bayerischen Zuschussprogramm zur Behebung der vom Hochwasser im Mai/Juni 2016 verursachten Schäden an überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und an Hausrat im Landkreis R.-I. im Einklang.

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a) Nach Nr. 3.3 Satz 1 des Bayerischen Zuschussprogramms können für die Erneuerung eines

vollständigen Hausstands auf Basis des Zeitwerts bei Ein-Personen-Haushalten 13.000 Euro, bei Mehr- Personen-Haushalten für die erste Person 13.000 Euro, für den Ehegatten oder Lebenspartner 8.500 Euro, für jede weitere dort gemeldete Person 3.500 Euro und bei Wohngemeinschaften (z. B. Studenten-WG) 3.500 Euro für jede zur Wohngemeinschaft gehörige und dort gemeldete Person im Rahmen von Pauschalförderbeträgen als angemessen erachtet werden. Von diesen Beträgen ist nach Satz 2 ein entsprechender Abschlag vorzunehmen, wenn nur Teile des Hausrats zerstört wurden.

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Weder Satz 1, noch Satz 2 stellt dabei auf die einzelnen konkret zerstörten bzw. beschädigten

Gegenstände oder deren Wert, sondern lediglich auf die Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen ab. Die Vorschrift in Satz 1, auf die sich Satz 2 bezieht, geht gerade von einer Pauschalierung „aller“

Hausratsgegenstände, die sich in dem entsprechenden Haushalt befunden haben, aus und dies unabhängig davon, um welche einzelnen Sachen es sich dabei handelte und wie wertvoll diese waren.

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Bei der Vornahme des „entsprechenden Abschlags“ ist dann zu beachten, dass unter „Teile des Hausrats“

in Satz 2 nur Hausrat im Sinne der Definition von Hausrat nach Nr. 3.2 Satz 2 des Bayerischen

Zuschussprogramms gemeint sein könne. Es geht daher nicht um eine Gegenüberstellung der Menge aller sich im Keller und im Haus befindlichen Gegenstände, da nicht jeder im Haus oder im Keller befindliche Gegenstand auch Hausrat im Sinne des Bayerischen Zuschussprogramms darstellt, auch wenn er sich örtlich „im Haus“ befindet. Da sich die Haushalts- und Lebensführung aber in aller Regel größtenteils im Wohnbereich und nicht im Keller abspielt, ist auch davon auszugehen, dass sich der Großteil der Gegenstände, die zur Haushalts- und Lebensführung notwendig sind, im Wohnbereich befinden, so dass der vom Beklagten gemachte Abschlag von 90% aus Sicht des Gerichts nicht von sachfremden

Erwägungen geprägt und daher nicht zu beanstanden ist.

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b) Durch diese sog. „Kellerpauschale“ hat sich die Verwaltung aufgrund einer ständigen gleichmäßigen Übung der Verwaltungspraxis nach Art. 3 Abs. 1 GG selbst gebunden. Soweit aber eine wirksame Selbstbindung der Verwaltungsbehörde anzunehmen ist, ist eine davon im Einzelfall zugunsten oder zulasten der Betroffenen abweichende Entscheidung insbesondere wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig (Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs VwVfG § 40 Rn. 123, beck-online). Insofern würde der Beklagte auch dann rechtswidrig handeln, wenn er von dieser Verwaltungspraxis im vorliegenden Fall zugunsten des Klägers abweichen würde.

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Eine Abweichung von dieser Selbstbindung hingegen ist nur bei Besonderheiten im Einzelfall, wenn eine Gleichbehandlung nicht sachlich zu rechtfertigen wäre, geboten und erforderlich (vgl. BVerwGE 15, 196 (202 f.) = NJW 1963, 827 (829); Seibert FS 50 Jahre Bundesverwaltungsgericht, 2003, 535 (545);

Dreier/Heun Rn. 58; BeckOK Grundgesetz/Kischel GG Art. 3 Rn. 112-113, beck-online).

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Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch aus zwei Gründen nicht zu.

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(1) Zum einen wird der Keller des Klägers nicht zu Wohnzwecken genutzt, wie die vom Kläger vorgelegte und nach Räumen untergliederte Liste der beschädigten Gegenstände zeigt. Danach befindet sich im Keller des Kläger ein Heizungsraum, ein Bügelzimmer, ein Hobbyraum, ein Vorratsraum und ein Abstellraum. Eine

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dementsprechende Nutzung kann als „für Keller üblich“ angesehen werden und führt daher nicht zu einer Besonderheit im Einzelfall.

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(2) Zum anderen ergeben sich auch aus den im vorliegenden Fall konkret zerstörten und vom Beklagten nicht anerkannten Gegenständen keine Besonderheiten, die zu einer abweichenden Bewertung führen könnte. Die bisher vom Beklagten nicht anerkannten Gegenstände sind nämlich auch nach einer Einzelfallprüfung nicht förderfähig.

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Nach Nr. 3.2 Satz 2 des Bayerischen Zuschussprogrammes zählen zum Hausrat die zur Haushalts- und Lebensführung notwendigen Möbel, Geräte und sonstigen Bestandteile einer Wohnungseinrichtung, soweit sie nicht über den angemessenen Bedarf hinausgehen.

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Faschingskostüme, Nähutensilien, Skisäcke, Holzpfeile und Holzbriketts stellen bereits keine Möbel, Geräte noch sonstige Bestandteile einer Wohnungseinrichtung dar. Die Körbe, die Weihnachtsdekoration und die Bilder könnte man bei sehr weiter Auslegung zwar allenfalls noch unter „sonstige Bestandteile einer Wohnungseinrichtung“ und die Lautsprecherboxen unter „Geräte“ fassen. Jedoch ist nicht zu erkennen, inwiefern all diese Gegenstände zur Haushalts- und Lebensführung notwendig sein sollen. Dies könnte man lediglich noch bei den Holzbriketts als Heizmittel bejahen, wobei Holzbriketts aber selbst bei weiter

Auslegung unstreitig nicht unter „sonstige Bestandteile einer Wohnungseinrichtung“ fallen.

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Die Förderfähigkeit der Spiegeltüren- bzw. Jalousietürenschränke im Bügelzimmer, der zwei Schränke

„Walnussdekor“ im Hobbyraum, der 2 Bettanlagen, des Kleiderschranks und des Schiebetürenschranks im Abstellraum scheitert hingegen daran, dass diese Gegenstände über den „angemessenen Bedarf“ im Sinne des Hilfsprogramms hinausgehen.

33

Wie auch der Kläger ausführt, ist Sinn und Zweck des Hilfsprogramms, die vom Hochwasser betroffenen Personen zu entlasten und ihnen schnelle Hilfe zuteilwerden zu lassen, damit sie ihre alltägliche Haushalts- und Lebensführung bewerkstelligen können. Dies geht auch aus den Richtlinienbestimmungen selbst hervor. Nach Nr. 1 des Zuschussprogramms soll die Förderung im Wege der Anteilsfinanzierung dazu beitragen, Eigentümern von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden oder

Eigentumswohnungen und Privathaushalten bei der Beseitigung und Behebung von Hochwasserschäden an Gebäuden und an Hausrat rasch und wirkungsvoll zu helfen.

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Der Zweck des Hilfsprogramm liegt jedoch nicht darin, den betroffenen Personen all ihre Schäden zu ersetzen. Dies kann und will das Förderprogramm nicht leisten, was bereits daran erkennbar wird, dass die Förderung nur im Wege der Anteilsfinanzierung bewilligt wird. Zum anderen wird dies auch durch die Präambel des Zuschussprogrammes, wonach kein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht, als auch durch die unter Nr. 3.3 Satz 1 des Bayerischen Zuschussprogramms festgesetzten Pauschalen zur

Erneuerung eines vollständigen Hausstands zum Ausdruck gebracht. Mit Geldmitteln von 13.000 Euro bzw.

21.500 Euro kann schwerlich ein kompletter Hausstand für eine bzw. zwei Personen ersetzt werden. Diese Beträge reichen jedoch aus, um wenigstens die zur Lebens- und Haushaltsführung notwendige

Grundausstattung wieder zu beschaffen, damit der Haushalts- und Lebensalltag weitgehend ohne Einschränkungen bewältigt werden kann.

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Aus diesem Grund gehen die zur Lebens- und Haushaltsführung notwendigen Hausratsgegenstände dann über angemessenen Bedarf hinaus, wenn diese in doppelter Ausführung vorhanden sind (vgl. VG

Regensburg, Beschluss vom 12. Februar 2018 – RN 5 K 17.255 –, juris). Dies entspricht dann nicht mehr der vom Hilfsprogramm bezweckten Wiederbeschaffung der notwendigen Grundausstattung (vgl. auch Nr.3.3 Satz 3 des Zuschussprogramms).

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(7)

Bei den im Keller eingelagerten Bettanlagen zeigt bereits das Deponieren im Abstellraum, dass diese im normalen Lebensalltag nicht benötigt und nicht genutzt werden, sondern weitere Betten im nicht vom Hochwasser betroffenen Wohnraum des Hauses vorhanden waren und sind.

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Bei den insgesamt 5 Schrankteilen der Marke J …, den 4 weiteren im Keller befindlichen (Kleider-

)Schränken und dem Drehstuhl ist ebenfalls davon auszugehen, dass diese Hausratgegenstände mehrfach vorhanden sind und damit den förderfähigen angemessenen Bedarf überschreiten, zumal man auch hier davon ausgehen kann, dass sich weitere (Kleider-)Schränke und Stühle im nicht vom Hochwasser betroffenen Teil des Hauses befinden. Überdies sind von der Beklagten für den Keller bereits 5 niedrige Kommoden und 2 hohe Kommoden in einer Höhe von 490 Euro als förderfähiger Hausratsschaden anerkannt worden.

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Daher ist kein Grund ersichtlich, warum im vorliegenden Fall zugunsten des Klägers ein Abrücken von der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten geboten und erforderlich sein soll.

II.

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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, da der Beigeladene durch eigene Antragstellung ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO) und er seinen Antrag begründet und sich damit am Prozess beteiligt hat.

III.

40

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

41

Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil, § 84 Abs. 3 VwGO.

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