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Entgeltordnung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

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Academic year: 2022

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Entgeltordnung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Die Entgeltordnung regelt die privatrechtliche Vergütung für die Teilnahme an kostenpflichtigen Fach- und Informationsveranstaltungen, Fortbildungsseminaren sowie die mietweise Überlassung von Räumen und Spezialgeräte. Sofern die BAuA für bestimmte Leistungen umsatzsteuerpflichtig ist, gelten die jeweiligen Beträge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 1

Ausnahmen vom Geltungsbereich Diese Entgeltordnung gilt nicht

a) für eigene Veranstaltungen, die dem wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch dienen, an deren Durchführung die BAuA aufgrund ihrer Aufgabenstellung ein besonderes Interesse hat;

b) für die Erhebung von Eintrittsgeldern in der DASA.

§ 2

Berechnung der Entgelte

(1) Die Entgelte für Fach- und Informationsveranstaltungen und Fortbildungsseminare sowie die Vermietung bestimmter Räumlichkeiten sind in der Anlage 1 aufgeführt. Diese Anlage wird regelmäßig hinsichtlich der Entgelthöhe auf Basis der aktuellen Vollkosten- KLR der BAuA angepasst.

(2) Die Entgelthöhe für die Inanspruchnahme von Laboren, Sonderräumen und Spezialgeräten wird jeweils im Einzelfall auf Basis der aktuellen Vollkosten-KLR ermittelt. Zum berechneten Zeitaufwand gehören auch alle Vor- und Nacharbeiten, Besprechungen, Reisezeiten, Überstundenzuschläge, usw.

(3) Die Berechnung von Reisekosten erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes.

(2)

- 2 -

§ 3

Ermäßigung von Entgelten

(1) Die nach § 2 zu erhebenden Entgelte können um höchstens 50 v. H. ermäßigt werden, wenn an der Erbringung der Leistung durch die BAuA ein erhebliches dienstliches Interesse besteht. Ein erhebliches dienstliches Interesse ist gegeben, wenn die Erbringung der Leistung im Rahmen der Zielsetzungen des BMAS zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit erfolgt und ohne Ermäßigung die Leistung von einem Dritten nicht in Anspruch genommen werden könnte.

(2) Für auf Weisung des BMAS oder des BMU durchzuführende Veranstaltungen mit strategisch-politischer Bedeutung wird kein Entgelt erhoben.

(3) Weitere Ermäßigungstatbestände für Mietentgelte liegen vor, wenn in der Person des Nutzers bzw. in der Art der Veranstaltung besondere Voraussetzungen erfüllt sind.

a) Die besonderen Voraussetzungen liegen in der Person des Nutzers insbesondere vor, wenn es sich bei diesem um eine soziale Einrichtung, Gewerkschaft, Bildungseinrichtung, Behörde der „Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung“ oder ähnliche Einrichtung handelt.

b) Die besondere Voraussetzung in der Art der Veranstaltung liegt insbesondere dann vor, wenn die Veranstaltung unter Beteiligung der BAuA durchgeführt wird und

- die Veranstaltung eines Dritten den Arbeitsschutz oder Inhalte der DASA thematisiert oder

- die Veranstaltung eines Dritten eine besondere Öffentlichkeitswirksamkeit für die BAuA/DASA besitzt oder

- die Veranstaltung durch einen Dritten erfolgt, der durch materielle oder immaterielle Unterstützung am Aufbau oder Betrieb der DASA mitgewirkt hat oder mitwirkt oder

- deren Teilnehmer zur Zielgruppe der Multiplikatoren zu rechnen sind.

(3)

- 3 -

(4) Eine kostenlose Überlassung von Räumlichkeiten erfolgt grundsätzlich nicht.

Ausnahmsweise kommt eine kostenlose Überlassung dann in Betracht, wenn zu den in Abs. 3 kumulativ vorliegenden Ermäßigungstatbeständen weitere Gründe hinzutreten, die unter Berücksichtigung von karitativen Beweggründen eine Entgelterhebung unbillig erscheinen lassen.

(5) Die in der Anlage 1 aufgeführten Entgelte für Fach- und Informationsveranstaltungen und Fortbildungsseminare können in besonders begründeten Fällen, insbesondere wenn sich Kooperationspartner bei der Durchführung der Maßnahme angemessen beteiligen, im Rahmen des Abs. 1 gemindert werden. Die Ermäßigung kann auch dem Personenkreis der Studenten und Volontäre gewährt werden.

§ 4

Stornoregelungen

(1) Bei Stornierung einer Buchung für Fach- und Informationsveranstaltungen oder Fortbildungsseminare werden

- bis 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 100 % des Entgelts erstattet, - bis eine Woche vor Veranstaltungsbeginn 50 % des Entgelts erstattet,

Bei einer Stornierung ab dem 6. Tag vor Veranstaltungsbeginn erfolgt keine Erstattung des Entgelts. Ein Teilnehmertausch ist kostenfrei möglich.

(2) Bei Stornierung einer Buchung von Räumlichkeiten werden folgende Entgelte berechnet:

- bis 6 Wochen vor Mietbeginn = kostenfrei

- bis 4 Wochen vor Mietbeginn = 25% der Mietpauschale - bis 2 Wochen vor Mietbeginn = 50% der Mietpauschale - unter 2 Wochen vor Mietbeginn = 100% der Mietpauschale.

(3) Stornierungen bedürfen der Schriftform.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am 01.01.2014 in Kraft.

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