Sicherheitsdatenblatt
Mit Navigationshilfen durch die Datenflut
Sicherheitsdatenblätter …
FRÜHER: HEUTE:
Navigation durch die Datenflut
www.echa.europa.eu/de
Hilfe
Leitlinien
Überarbeitung:
Dezember 2013 Auf Deutsch:
Seit Februar 2014
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Navigationshilfe für Ersteller
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Navigationshilfe für Ersteller
Leitlinie der ECHA enthält:
Änderungen durch REACh im SDB
Grundsätzliche Pflichten rund im die Erstellung Erläuterungen der einzelnen Abschnitte
Leitlinie der ECHA enthält NICHT:
Navigationshilfe für die Verwender von SDBs
Navigationshilfe für Verwender
In der Gefahrstoff-Verordnung:
• SDB gehört zu den wichtigsten Informationsquellen für die Gefährdungsbeurteilung
Für den Arbeitgeber in
TRGSen, BG-Regeln, Infos von Organisationen und Verbänden etc.
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Navigationshilfe für Verwender
SDB nutzen für die Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 1. Informationen beschaffen
2. Plausibilität prüfen
3. Information für die Gefährdungsbeurteilung nutzen 4. Maßnahmen umsetzen
5. Wirksamkeit prüfen 6. Dokumentation
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1. Informationsbeschaffung (bezogen auf SDB)
einfach
Hinweis durch Kennzeichnung
• SDB wird mitgeliefert
• Notwendige Informationen müssen für die Gefährdungsbeurteilung unter zumutbarem Aufwand beschafft werden
• Insbesondere muss das „SDB auf
Verlangen“ immer angefordert werden
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2. Plausibilitätsprüfung
SDB ist auf offensichtlich
• unvollständige,
• widersprüchliche oder
• fehlerhafte
Angaben zu überprüfen.
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Vorab-Check (ohne Fachkunde möglich) 1/2
• Hab ich ein SDB in der richtigen Sprache bekommen?
• Ist es das Produkt, was ich wollte?
• Ist die Adresse des Lieferanten vollständig und die sachkundige Person angegeben?
• Ist eine Notrufnummer angegeben?
• Sind alle Abschnitte und Unterabschnitte vorhanden?
• Gibt es Versionsnummern, Überarbeitungsdaten, Änderungsmarkierungen?
• Ist das SDB aktuell? (darf nicht älter sein als von 2010
=> Umstellung auf Format EU (Nr.) 453/2010)
Vorab-Check (ohne Fachkunde möglich) 2/2
• Habe ich ein Stoff SDB?
• Wenn ja …
• Wird in 15.2 eine Stoffsicherheitsbeurteilung (CSA) angegeben?
• Wenn ja …
• Gibt es Expositionsszenarien?
Übergang zur Plausibilitätsprüfung mit Fachkunde
• Ist es plausibel, dass es keine CSA/ keine ES gibt?
(Registrierung nicht nötig, <10 t/a)
• Wenn nein …
Plausibilitätsprüfung mit Fachkunde:
Insbesondere
• Passen die Einstufung und sonstige Gefahren zur Zusammensetzung?
• Fehlen in Abschnitt 2 offensichtliche Gefahren, die aus Abschnitt 9, 10, 11 oder 12 hervorgehen?
• Wurden offensichtlich Rechtsvorschriften vergessen?
• Passen „Handhabung und Lagerung“ und
„Begrenzung und Überwachung der Exposition/PSA“
zu den „möglichen Gefahren“?
3. Informationen für Gefährdungsbeurteilung
1. Verwendete
chemische Arbeitsstoffe
2. Tätigkeiten
3. Möglichkeiten einer Substitution 4. mögliche und vorhandene
Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeit
5. Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeits-
Abschnitt 1: Identifikation
Abschnitt 3: Zusammensetzung/
Bestandteile
Abschnitt 1: Identifizierte Verwendung, ggf. ES, Abschnitt 7 und 8
Schutzmaßnahmen 7 und 8 (evtl.
4/5/6/13/14)
Abschnitt 15: Rechtsvorschriften
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Typischerweise nicht im SDB
Substitutionsprüfung: http://www.subsport.eu/
Datenbank mit
Substitutionsprüfung:
Toluol ist: Hazard Class and Category Code(s)
Hazard Statement Code(s) Flam. Liq. 2 H225 Asp. Tox. 1 H304 Skin Irrit. 2 H315
STOT SE 3 H336
Repr. 2 H361d ***
STOT RE 2 * H373 **
Ich mache die Gefährdungsbeurteilung für eine Werkstatt.
Das Werkzeug wird mit einem Mittel entfettet, das Toluol enthält.
Mitarbeiter klagen über Müdigkeit und Kopfschmerzen.
Datenbank mit Fallbeispielen
Search the Case
Lösungsmittel Toluol
Trefferliste
Substitution von Toluol (…) als Lösungsmittel zur Reinigung von Werkzeugen in der Autowerkstatt
Detaillierte Informationen
• Kurzfassung
• Substituierte Stoffe
• Alternative Stoffe
• Beschreibung der Substitution
• Bewertung des Falls/der Substitution
• Informationsquelle: Kontakt
Das könnte IHR Beispiel sein …
Das Portal lebt von Ihren Ideen und erfolgreichen Substitutionsbeispielen!
Speisen Sie eigene Lösungen dort ein!
4. Maßnahmen umsetzen
Gestaltung und Ausstattung des Arbeitsplatzes
4. Erste Hilfe
5. Brandbekämpfung
6. unbeabsichtigte Freisetzung 7. Handhabung und Lagerung
8. Begrenzung und Überwachung der Exposition-/PSA Betriebsanweisung erstellen
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z. B. Augendusche, Löschmittel, Auffangbecken, Absaugeinrichtung, Handschuhe etc.
5. Wirksamkeitsprüfung
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Checklisten aus SDB Angaben erstellen:
z.B. aus Abschnitt 7 und 8
Sind die Bedingungen eingehalten?
z.B. Temperatur, Lüftung, Explosionsschutz Funktioniert meine Absaugung?
Ist das entsprechende Aufsaugmaterial vorhanden?
6. Dokumentation
Gefahrstoffverzeichnis:
Verweis auf die entsprechenden SDBs
Was ist national zusätzlich zu beachten?
Bek 220: keine Wiederholung des Leitfadens der ECHA
Nationale Besonderheiten:
Vorgaben aber auch Navigationshilfe
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Beispiel: Nationale Besonderheiten
• TRGSen: z.B. TRGS 420: Verfahrens- und
stoffspezifische Kriterien oder TRGS Reihe 500 etc.
• Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen:
Handlungsanleitungen, Schutzleitfäden etc Abschnitt 7.2 Spezifische Endanwendungen
Auch mal ganz konkret.
Praxisbeispiele
Fotoagentur FOX
BAuA-Navigationshilfe für SDB unter REACH
Werbung in eigener Sache:
Wo gibt REACH neue Impulse?
Wo muss ich verstärkt hingucken?
Was hat sich nicht geändert?
Wo finde ich mehr Informationen?
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Konzept
Markierung der Unterabschnitte
Hinweis auf besonders wichtige Änderungen
Hinweis auf neue Elemente durch den neuen Anhang II (VO (EU) Nr.
453/2010)
Keine wesentliche Änderung durch REACH
Abschnitte des SDB
Neue Gefährlichkeitsmerkmale
Erläuterungen und Tipps
Lassen Sie sich nicht verwirren.
Die Fakten sind etwas für Spezialisten
Zielsicher durchs Labyrinth
• Leitfaden der ECHA
• Nationale Regelungen:
z.B. TRGS 400
• Bekanntmachung 220
• Handout: REACH gibt mit
Sicherheit neue Impulse für die Praxis
Verweise auf z.B. SUBSPORT
Ziel
Holzwege vermeiden:
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Disclaimer
Diese Information ist eine Interpretation der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Sie wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt und
basiert auf fundierten Kenntnissen des Chemikalienrechts. Da die
Auslegung von REACH sich noch in der Entwicklung befindet, sind im Einzelfall auch andere Auslegungen möglich. Etwaige rechtliche
Empfehlungen, Auskünfte und Hinweise sind unverbindlich, eine Rechtsberatung findet ausdrücklich nicht statt.
Haftungsansprüche materieller oder ideeller Art gegen die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der angebotenen Informationen bzw.
durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht werden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Verwendete Quellen
ECHA:
• Homepage der ECHA www.echa.europa.eu/de
•Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern (erweitertes SDB) http://echa.europa.eu/documents/10162/13643/sds_de.pdf
BAuA Gefahrstoffe:
•Bek 220, TRGS 400, TRGS 555, Gefahrstoffverordnung etc.
http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/Gefahrstoffe.html Substitutionsportal
http://www.subsport.eu/
BAuA Handout:
•REACh gibt mit Sicherheit neue Impulse für die Praxis, BAuA
http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/SDB/pdf/Handout-AplusA- Poster.pdf?__blob=publicationFile&v=2