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Ganzjährige oder saisonale Freilandhaltung von Schafen Merkblatt

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Merkblatt Ganzjährige oder saisonale Freilandhaltung von Rindern

Stand: 11.11.2009 MB-18-00

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Merkblatt

Ganzjährige oder saisonale Freilandhaltung von Schafen

Witterungsschutz:

Allen im Freien gehaltenen Schafen muss bei ungünstiger Wetterlage die Möglichkeit geboten werden, gleichzeitig einen geeigneten natürlichen oder künstlichen Witterungsschutz gegen die Hauptwindrichtung aufzusuchen (Platzbedarf für ein ausgewachsenes Schaf: ca. 0,5 m2). Bei anhaltenden hochsommerlichen Temperaturen mit intensiver Sonnenbestrahlung müssen die Tiere Schatten aufsuchen können. Bei anhal- tender winterlicher Kälte, insbesondere in Verbindung mit Nässe und Wind müssen sich die Schafe an einen zumindest gegen Wind schützenden Ort zurückziehen können. Natürliche Schutzmöglichkeiten (z.B. dichte Hecken, Büsche und Bäume) müssen auch im Winter bei Schnee, Regen und Wind ihre Schutzfunktion erfül- len. Unbelaubte oder einzeln stehende Bäume reichen dazu nicht aus. Windschutz kann Schafen im Winter z.B. auch durch Windschutznetze oder Strohballen geboten werden.

Das Ablammen von Schafen in der kalten Jahreszeit (15. November bis 15. März) hat in zumindest dreiseitig geschlossenen, sauberen, trockenen, eingestreuten und vor allem im Bodenbereich gegen Zugluft geschützten Ablammunterständen, deren Zugänge entgegengesetzt zur Hauptwindrichtung liegen, zu erfolgen.

Fütterung:

Grundsätzlich sind Schafe entsprechend zuzufüttern, wenn der Standortaufwuchs, z.B. mit Ausklang der Ve- getationsperiode keine ausreichende Futtergrundlage mehr darstellt. Dabei ist der insbesondere bei Kälte (Winterhalbjahr) und Leistung (z.B. säugende Muttern) erhöhte Energiebedarf der Tiere zu berücksichtigen.

Wasserversorgung:

In der Regel müssen Schafe auch im Winter ständig Zugang zu Tränkwasser in ausreichender Menge und Qualität haben (Richtlinie: 1,5 – 4 Liter Wasser pro erwachsenes Tier und Tag, säugende Muttern bis 18 Li- ter). Ist dies in Ausnahmefällen (z.B. bei starkem Frost oder im Rahmen der Hüte- und Wanderschäferei) nicht möglich, sind die Tiere mindestens zweimal täglich bis zur Sättigung zu tränken. Schnee und Futter- feuchtigkeit sind kein Ersatz für Tränkwasser!

Schur:

Alle Wollschafe, die in der kalten Jahreszeit im Freien gehalten werden sollen, sind jährlich im Zeitraum Mitte Mai bis Ende Juni zu scheren; Ausnahme: Lämmer im ersten Lebensjahr. Nicht zu den Wollschafen zählen lediglich einige wenige Haarschafrassen wie z.B. das Kamerunschaf.

Klauenpflege:

Die Klauen von Schafen sind regelmäßig, mindestens , besser dreimal im Jahr sowie bei Bedarf zu korrigie- ren. Bei Vorliegen von oder Verdacht auf eitrige Prozesse im Klauenbereich oder aufsteigende Infektionen mit Beteiligung von Gelenken ist tierärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Bei Ausbreitungstendenz von Klau- enerkrankungen in der Herde besteht Verdacht auf „Moderhinke“, die in der Regel einen Maßnahmenkomplex aus sachgerechter Klauenkorrektur, Klauenbädern und dem Einsatz eines Impfstoffes (durch den Tierarzt!) verlangt.

Parasitenprophylaxe:

Im Freien gehaltene Schafe sind regelmäßig unter tierärztlicher Kontrolle und Beratung zu entwurmen. Be- steht der Verdacht auf erhöhten Druck durch Innenparasiten (Magen-Darmwürmer, Lungenwürmer, Lebere- gel, Kokzidien) oder ungenügend wirksame Arzneimittel (Antiparasitika), sind diagnostische Verfahren (z.B.

Kotuntersuchungen) mit gegebenenfalls anschließenden gezielten Behandlungen zu veranlassen.

Tierkontrolle:

Das Befinden der Tiere ist mindestens einmal täglich, bei zu erwartenden Ablammungen mehrmals täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer sachkundigen Person zu überprüfen. Mängel der Haltungsbe- dingungen sind unverzüglich zu beseitigen. Kranke oder verletzte Tiere sind je nach Ausmaß der Beeinträch- tigung unverzüglich abzusondern, in geeignete Haltungseinrichtungen zu verbringen und/oder zu behandeln bzw. behandeln zu lassen. Ggf. ist frühzeitig ein praktizierender Tierarzt hinzuzuziehen.

Weitere Auskunft erteilt:

Kreis Steinfurt

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Tecklenburger Str. 10

48565 Steinfurt Tel. 02551 69-2936 Fax: 02551 69-2996 E-Mail amt39@kreis-steinfurt.de

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